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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

Vom 18. Januar 1995
(BGBl. I S. 46, 25.07.2001 S. 1215; 09.11.2004 S. 2691 04; 23.06.2005 S. 1797 05; 25.07.2011 S. 1685 11; 26.09.2011 S. 1914 11a; 22.12.2011 S. 3044 11b; 18.06.2014 S. 793 14; 29.03.2017 S. 626 17; 04.01.2019 S. 2 19; 10.03.2022 S. 428 22; 30.10.2024 Nr. 342 24)
Gl.-Nr.: 7849-2-4-1



§ 1 Anwendungsbereich 11 19 24

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Eier (Vermarktungsnormen).

§ 1a Ausnahmen 11 14 24

(1) Die Bestimmungen des Anhangs VII Teil VI, ausgenommen Abschnitt III Nummer 3, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) in der jeweils geltenden Fassung müssen nicht eingehalten werden bei Eiern, die der Erzeuger an der Produktionsstätte, auf einem örtlichen öffentlichen Markt im Erzeugungsgebiet oder im Verkauf an der Tür im Erzeugungsgebiet unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, sofern die Eier aus der Erzeugung dieses Erzeugers stammen und keine Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen vorgenommen worden ist.

(2) Erzeugungsgebiet im Sinne des Absatz 1 ist das Gebiet, das im Umkreis von nicht mehr als 100 km vom Ort der Produktionsstätte gelegen ist.

(3) Abweichend von Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können Eier mit dem Erzeugercode gekennzeichnet werden

  1. in der Packstelle der zugehörigen Produktionsstätte für den Fall, dass sich Packstelle und Produktionsstätte auf demselben Betriebsgelände befinden,
  2. in der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden, sofern die Produktionsstätte nicht über eine automatisierte Eiersammlung verfügt oder
  3. in der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden, sofern eine Kennzeichnung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.

Eine Kennzeichnung nach Satz 1 hat unverzüglich nach der Anlieferung in der Packstelle zu erfolgen. Eine Kennzeichnung nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde vorab anzuzeigen, im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 2 jedoch nur vor der erstmaligen Kennzeichnung in der jeweiligen Packstelle.

§ 1b Verbot des Inverkehrbringens 11 11a 14 22 24

(1) Es ist verboten, entgegen Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe e und Anhang VII Teil VI Abschnitt I Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671; L 189 vom 27.06.2014 S. 261; L 130 vom 19.05.2016 S. 18; L 34 vom 09.02.2017 S. 41; L 106 vom 06.04.2020 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 262) geändert worden ist, in Verbindung mit

  1. Anhang VII Teil VI Abschnitt II Nummer 1 oder Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht oder nicht richtig nach den vorgeschriebenen Güteklassen eingeteilt oder nicht oder nicht richtig nach Gewichtsklassen sortiert sind,
  2. Anhang VII Teil VI Abschnitt II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Eier der Klasse B an andere als die dort genannten Einrichtungen zu liefern,
  3. Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Nummer 2 oder Nummer 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den dort genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnung nicht entsprechen, oder
  4. Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Eier an einem anderen Ort als der Produktionsstätte zu kennzeichnen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1a Absatz 3 erfüllt sind.

(2) Es ist verboten,

  1. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 5

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