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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier und der Eier- und Eiprodukte-Verordnung

Vom 26. Oktober 2004
(BGBl. Nr. 57 vom 09.11.2004 S. 2691)


Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird wie folgt geändert:

1. § 3a

§ 3a Empfohlenes Verkaufsdatum

Bei Angabe des empfohlenen Verkaufsdatums ist das Datum durch die Worte "Verkauf empfohlen bis" zu bezeichnen.

wird aufgehoben.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier vom 26. Juni 1990 (ABl. EG Nr. L 173 S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 3117/94 vom 12. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 330 S. 4), verstößt, indem er Eier
  1. entgegen Artikel 2 Abs. 1
    1. in Verbindung mit Artikel 6 nicht nach den vorgeschriebenen Güte- oder Gewichtsklassen oder
    2. in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erster Halbsatz, Artikel 9, Artikel 10 Abs. 1 oder 3, Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Artikel 12, Artikel 13 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 14 nicht mit den vorgeschriebenen Angaben oder Kennzeichnungen oder mit einer nicht zulässigen Angabe oder Kennzeichnung zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
  2. entgegen Artikel 5 ohne Erlaubnis nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert oder eine Kennummer verwendet, die ihm nicht erteilt worden ist, oder
  3. entgegen Artikel 15 aus Drittländern nicht nach den vorgeschriebenen Güte- oder Gewichtsklassen oder nicht mit den vorgeschriebenen Angaben zum freien Verkehr einführt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier vom 15. Mai 1991 (ABl. EG Nr. L 121 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3239/94 vom 21. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 338 S. 48), verstößt, indem er

  1. als Verantwortlicher einer Packstelle oder Erzeuger entgegen Artikel 17 Nr. 1, 2 Satz 2, Nr. 5 Satz 4 oder Nr. 6 oder Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 6 Satz 1 oder entgegen Artikel 19 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die geforderten Bücher oder Register nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
  2. entgegen Artikel 17 Nr. 3 Satz 3 oder 4, Nr. 4 Satz 3 oder Nr. 5 Satz 1 ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Behandlungsweise Eier oder ihre Verpackungen mit dem Legedatum versieht oder Begleitpapiere nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,
  3. entgegen Artikel 18 Abs. 5 Satz 1 der zuständigen Behörde den Tag der Sortierung und Verpackung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
  4. entgegen Artikel 25 Abs. 2 oder 3 Satz 1 Packungen mit herabgestuften Eiern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet oder
  5. entgegen Artikel 26 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 3 Packungen mit umgepackten Eiern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.
 "(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni

1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 173 S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 vom 17. November 2003 (ABl. EU Nr. L 305 S. 1), verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 2 Abs. 1
    1. in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a oder b Satz 3, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Abs. 1 oder 3 Satz 1, Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Artikel 12 Satz 2, Artikel 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 2 oder Artikel 14 Eier zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feil-hält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, wenn die Eier, die Verpackungen oder die Verkaufsregale den dort genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnungen nicht entsprechen, oder
    2. in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 oder 2 Eier, die nicht nach den vorgeschriebenen Güteklassen eingeteilt oder nicht nach Gewichtsklassen sortiert sind, zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
  2. entgegen Artikel 4 Eier an andere als die dort genannten Einrichtungen liefert,
  3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Eier nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert,

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