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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission

(ABl. L 2023/2465 vom 08.11.2023, ber. L 2024/90278)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 589/2008

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2, Artikel 79, Artikel 86 Buchstabe a sowie Artikel 89,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung "Vom Hof auf den Tisch - eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem" 2 vom 20. Mai 2020 angekündigt, die Vermarktungsnormen zu überarbeiten, um die Akzeptanz von bzw. die Versorgung mit nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sicherzustellen und Nachhaltigkeitskriterien höheres Gewicht zu verleihen, und dabei die möglichen Auswirkungen dieser Normen auf Lebensmittelverluste und -verschwendung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollten auch die bestehenden Vermarktungsnormen für Eier geändert werden, wobei technische Neuerungen und Verbrauchererwartungen sowie die Entwicklungen im Bereich der Vogelgrippe als Risikofaktor für die Erzeuger von Eiern aus Freilandhaltung zu berücksichtigen sind.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 3 aufgehoben und ersetzt. Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften über Vermarktungsnormen für Eier, ohne dass wesentliche Änderungen vorgenommen würden, und überträgt der Kommission die Befugnis, in diesem Bereich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Marktes für Eier im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Mit der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission 4 sollte die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission 5 ersetzt werden, die daher auch aufgehoben werden sollte.

(3) Um das reibungslose Funktionieren des Marktes für Eier sicherzustellen, sollten die Vermarktungsnormen für Eier die Klassifizierungskriterien, die Anforderungen an die Haltbarmachung und Handhabung, die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften, die Vorschriften für die Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben, die Toleranzgrenzen sowie die Bedingungen für Ein- und Ausfuhren umfassen. Da all diese Aspekte eng miteinander verknüpft sind, sollten die Vorschriften über Vermarktungsnormen für Eier als kohärentes Regelwerk erhalten bleiben und folglich Gegenstand eines einzigen delegierten Rechtsakts sein.

(4) Für Eier gelten die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 6 und die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 7. Diese horizontalen Verordnungen sind die für die Vermarktungsnormen für Eier relevanten. Daher sollte im Interesse der Kohärenz so weit wie möglich auf sie Bezug genommen werden.

(5) Mit der Richtlinie 1999/74/EG des Rates 8 wurden Grundsätze für die Haltung von Hennen in verschiedenen Haltungssystemen festgelegt. Die Bestimmungen der Richtlinie stehen mit den Vermarktungsnormen für Eier im Zusammenhang. Daher sollte im Interesse der Kohärenz so weit wie möglich auf sie Bezug genommen werden.

(6) Für Eier der Klasse a sollten Qualitätsmerkmale festgelegt werden, damit die hohe Qualität der direkt an den Endverbraucher abgegebenen Eier gewährleistet ist und es Kriterien gibt, die von den Kontrolldiensten geprüft werden können. Diese Qualitätsmerkmale sollten sich auf die Norm Nr. 42 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) stützen, die die Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität von Eiern in der Schale im internationalen Handel zwischen und mit den UN/ECE-Mitgliedstaaten regelt.

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