, Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

ElmV - Extraktionslösungsmittelverordnung
Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln

Vom 8. November 1991
(BGBl. I 1991 S. 2100; 27.04.1993 S. 512; 20.12.1993 S. 2304; 08.03.1996 S. 460; 29.01.1998 S. 230, 302; 26.11.1998 S. 3492; 20.12.2002 S. 4695; 01.09.2005 S. 2618 05; 02.11.2005 S. 3154 05a; 22.02.2006 S. 444 06; 30.01.2008 S. 132 08; 19.03.2010 S. 286 10; 28.03.2011 S. 530 11; 13.12.2011 S. 2720 11a; 27.09.2017 S. 3518 17; 07.03.2018 S. 366aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2125-40-44



Zur aktuellen Fassung

(2017 - Neufassung der Überschrift - bisher:  
THV - Technische Hilfsstoff-Verordnung - Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln und anderen technischen Hilfsstoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln)

Siehe Fn. *

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2a und Abs. 3, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und d und Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), von denen § 12 Abs. 2 und 3 und § 19 durch Artikel 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden sind, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft:

§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich 17

(1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Extraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungsprodukte in den Lebensmitteln hinterlassen können.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden.

§ 2 Zugelassene Stoffe 05 17

(1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt.

(2) Als Extraktionslösungsmittel werden zugelassen:

  1. .
    1. destilliertes und demineralisiertes Wasser,
    2. Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden,
    3. die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe
      zur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren; diese gelten als eingehalten, wenn die Stoffe aus dem Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt werden, daß Rückstände oder Umwandlungsprodukte nur in technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
  2. die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort genannten Verwendungszwecke,
  3. die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern.

(3) Ferner dürfen Wasser, Ethanol und andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als Extraktionslösungsmittel verwendet werden.

§ 2a (aufgehoben) 17

§ 3 Höchstmengen 17

Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, daß ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.

§ 4 Reinheitsanforderungen

Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. Das gleiche gilt für Ethanol.

§ 5 Kennzeichnung 11a 17

(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. die Verkehrsbezeichnung des Stoffes gemäß den Anlagen, bei Ethanol die Verkehrsbezeichnung "Ethanol",
  2. der Hinweis, daß der Stoff für die Extraktion von Lebensmitteln geeignet ist,
  3. eine Angabe zur Identifizierung der Partie,
  4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
  5. erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung, dem Behältnis oder einem damit verbundenen Etikett leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Bei den Angaben nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 genügt die Angabe in den Begleitpapieren.

(3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.

§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 06 10 17

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel verwendet.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder
  2. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

§ 6a (aufgehoben) 05a 10

§ 7 Inkrafttreten 17

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 8 (aufgehoben) 08 17

.

Allgemein verwendbare Extraktionslösungsmittel  06 Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)
Propan
Kohlendioxid
Butan
Aceton; darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden
Distickstoffmonoxid
Ethylacetat

.

Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel  Anlage 2 11 17
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3)


  Stoff verwendbar für Restgehalt in extrahierten Lebensmitteln höchstens
1 2 3 4
1. Hexan1 Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
2. Methylacetat Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee 20 mg/kg in Kaffee oder Tee
Herstellung von Zucker aus Melasse 1 mg/kg in Zucker
3. Ethylmethylketon1 Fraktionierung von Fetten und Ölen 5 mg/kg in Fett und Öl
Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee 20 mg/kg in Kaffee und Tee
4. Dichlormethan Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee
5. Methanol Lebensmittel allgemein 10 mg/kg
6. Propan-2-ol Lebensmittel allgemein 10 mg/kg
7. Dimethylether Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine3 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine
Herstellung von Kollagen4 und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine
1) Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C destilliert.
Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig.
2)
3) Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).
4) Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

.

Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern  Anlage 3 08 11
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3)

Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten Stoffe verwendet werden.

Stoff Restgehalt im verzehrfertigen
aromatisierten Lebensmittel höchstens
Diethylether 2 mg/kg
Hexan1 1 mg/kg
Methylacetat 1 mg/kg
Butan-1-ol 1 mg/kg
Butan-2-ol 1 mg/kg
Ethylmethylketon2 1 mg/kg
Dichlormethan 0,02 mg/kg
1,1,1,2-Tetrafluorethan 0,02 mg/kg
Methanol 1,5 mg/kg
n-Propanol 1 mg/kg
Propan-2-ol 1 mg/kg
Cyclohexan 1 mg/kg
1) Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig.
2) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Methylethylhexan ist nicht zulässig.

   

.

Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel  Anlage 4
(zu § 4 Satz 1 und 2)
Stoff höchstzulässiger Gehalt
im Extraktionsmittel
Arsen 1 mg/kg
Blei 1 mg/kg

Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten.

In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.

.

(aufgehoben) Anlage 5 17
(zu § 2a und § 3 Abs. 2)

_____
*) Mit dieser Verordnung werden die Richtlinien

in deutsches Recht umgesetzt.

ENDE

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