umwelt-online: AVV Fleischhygiene (2)
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3 Personelle Zuordnung von Aufgaben

Bei der Durchführung amtlicher Aufgaben sind dem amtlichen Tierarzt vorbehalten:

3.1 die Durchführung der Schlachttieruntersuchung

3.1.1 in zugelassenen und registrierten Schlachtbetrieben sowie in Isolierschlachtbetrieben;

3.1.2 bei Hausschlachtungen in den Fällen, in denen Merkmale festgestellt werden, welche die Genusstauglichkeit des Fleisches zweifelhaft erscheinen lassen (Anlage 1 Kapitel I Nr. 4 FlHV);

3.1.3 bei Not- und Krankschlachtungen;

3.1.4 bei Gehegewild nach § 9 Abs. 4 FlHG;

3.2 die Durchführung der Schlachtgeflügeluntersuchung

3.2.1 in Erzeugerbetrieben;

3.2.2 in zugelassenen Geflügelschlachtbetrieben;

3.2.3 in Geflügelschlachtbetrieben, wenn Merkmale festgestellt werden, die die Gesundheit des Schlachtgeflügels oder die Genusstauglichkeit des Geflügelfleisches zweifelhaft erscheinen lassen;

3.2.4 bei Schlachtungen, für die Sicherungsmaßnahmen angeordnet sind;

3.3 die Durchführung der Fleisch- und Geflügelfleischuntersuchung

3.3.1 bei Not- und .Krankschlachtungen und bei Schlachtungen unter Anordnung von Sicherungsmaßnahmen;

3.3.2 in Fällen, in denen

3.3.2.1 für die Beurteilung des geschlachteten Tieres wichtige Teile vor der Fleischuntersuchung entfernt oder einer unzulässigen Behandlung unterzogen worden sind oder das geschlachtete Tier sonst unzulässig zerlegt worden ist;

3.3.2.2 bei der Fleisch- oder der Geflügelfleischuntersuchung Merkmale festgestellt worden sind, die eine Tauglichbeurteilung des Tierkörpers, der Nebenprodukte der Schlachtung und gegebenenfalls der Eingeweide, zweifelhaft erscheinen lassen;

3.3.3 bei untersuchungspflichtigem erlegten Haarwild und Federwild;

3.3.4 bei erforderlichen weitergehenden Untersuchungen;

3.4 die Anordnung von Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 GFlHV;

3.5 die Hygieneüberwachung in den Fällen, in denen über von Fleisch- oder Geflügelfleischkontrolleuren festgestellte Beanstandungen zu entscheiden ist;

3.6 die Entnahme repräsentativer Stichproben in Fällen der Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.4 FlHV oder Anlage 1 Kapitel V Nr. 3 GFlHV.

4 Bescheinigungen, Aufzeichnungen und statistische Angaben

4.1 Der amtliche Tierarzt darf nur bescheinigen, was innerhalb seiner persönlichen Kenntnis oder seiner Zuständigkeit liegt. Er darf keine Bescheinigung ausstellen, die unvollständig ist, Durchstreichungen, Einschiebungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen oder Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen oder Zeichen enthält oder die aus mehreren unzusammenhängenden Blättern besteht. Er darf ferner keine Bescheinigung unterzeichnen, wenn das betreffende Fleisch oder Geflügelfleisch nicht untersucht worden oder nicht mehr unter seiner Aufsicht ist. Für jede Sendung darf nur eine Originalbescheinigung ausgestellt werden.

4.2 Bevor der amtliche Tierarzt eine Bescheinigung auf der Grundlage einer oder mehrerer Vorbescheinigungen aussteht, müssen ihm diese Bescheinigungen vollständig vorliegen. Dabei ist bei der Herkunft von Fleisch oder Geflügelfleisch aus mehreren Herkunftsbetrieben auf die vollständige Auflistung dieser Betriebe zu achten.

4.3 Unbeschadet der Nummer 4.1 oder abweichend von Nummer 4.2 darf der amtliche Tierarzt eine Bescheinigung auch dann ausstellen, wenn ihm die darin enthaltenen Angaben amtlich bekannt sind.

4.4 Der amtliche Tierarzt hat, wenn Gründe Vorliegen, die geeignet sind, Mißtrauen gegen seine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen, die zuständige Behörde zu unterrichten. Die zuständige Behörde muss jederzeit in der Lage sein, die Bescheinigungen dem jeweiligen amtlichen Tierarzt zuzuordnen, beispielsweise durch Hinterlegen einer Unterschriftsprobe.

4.5 Über die amtlichen Untersuchungen und die sonstigen Überwachungstätigkeiten sind Tagebücher oder systematische Aufzeichnungen, gegebenenfalls auf elektronischen Datenträgern, zu führen, die für jedes Kalenderjahr abzuschließen und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren sind. In das Tagebuch sind die zu amtlichen Untersuchungen angemeldeten sowie angemeldete Fleisch - und Geflügelfleischsendungen, die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen sowie die daraufhin getroffenen Anordnungen unverzüglich einzutragen. Untersucher, denen von mehreren zuständigen Behörden amtliche Untersuchungen übertragen worden sind, haben für jeden Bereich ein gesondertes Tagebuch zu führen.

4.6 Die nach den Erhebungsbögen nach § 2 Abs. 1 der Fleischhygiene - Statistik - Verordnung vorgegebenen Daten sind zu erfassen.

4.7 Darüber hinaus sind die nach dem Anhang II der Entscheidung 98/470/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 89/662/EWG des Rates für die wichtigsten Informationen betreffend Veterinärkontrollen (ABl. EG Nr. L 208 S. 54) vorgegebenen Daten zu erfassen und dem Bundesministerium jährlich bis zum 15. April jedes folgenden Jahres zu übermitteln. Gegebenenfalls sind Daten gemäß weiterer Anhänge dieser Entscheidung zu erheben, die vom Bundesministerium jeweils im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.

5 Laboratorien

5.1 Laboratorien für die Durchführung der Untersuchungen nach Kapitel IV Nr. 1 bis 13 müssen über eine ausreichende Ausstattung verfügen.

5.2 Untersuchung auf Trichinellen

5.2.1 Laboratorien für die Untersuchung auf Trichinellen müssen darüber hinaus mindestens verfügen über

5.2.1.1 eine Kühleinrichtung zur Aufbewahrung von Fleischproben und Pepsin;

5.2.1.2 wasserdichte, korrosionsfeste Behältnisse mit dicht schließendem Deckel zur Aufnahme von Proberesten, aus denen eine unbefugte Entnahme des Inhalts unmöglich ist.

5.2.2 Die Untersuchung von Einzelproben kann auch außerhalb solcher Laboratorien erfolgen.

5.3 Mikrobiologische und histologische Untersuchungen

Bei Untersuchungsstellen für die Durchführung der Untersuchungen nach Kapitel IV Nr. 2 bis 5 hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob der entsprechende Sachverstand gewährleistet ist.

5.4 Rückstandsuntersuchung

Die Laboratorien für die Durchführung von Untersuchungen nach Kapitel IV Nr. 13 haben im Regelfall den Anforderungen der Akkreditierung im Sinne der in der Europäischen Norm ISO 17025 festgelegten Kriterien für den Betrieb von Prüflaboratorien zu entsprechen. Sie nehmen regelmäßig und mit mindestens zufriedenstehendem Erfolg an Vergleichstests teil, die vom Nationalen Referenzlaboratorium für Rückstände oder den EU - Referenzlaboratorien anerkannt sind oder organisiert werden.

Kapitel III
Organisation, Untersuchungszeiten und Untersuchungszahlen

1 Zeitaufwand und Organisation bei der Fleisch- und Geflügelfleischuntersuchung

1.1 Für die Durchführung des in Anlage 1 Kapitel II FlHV beschriebenen Untersuchungsgangs der Fleischuntersuchung ist von folgenden Mindestuntersuchungszeiten auszugehen:

1.1.1

Rinder und Einhufer 300 Sekunden
Kälber1 180 Sekunden
Schweine 50 Sekunden
Schafe und Ziegen (bis 10 kg)
(über 10 kg)
30 Sekunden2
40 Sekunden2

1) Rinder bis zum Alter von 6 Wochen
2) ohne Untersuchung des Kopfes

1.1.2 Bei Hauskaninchen und Haarwild sind angemessene Untersuchungszeiten einzuhalten.

1.2 Für die Durchführung des in Anlage 1 Kapitel IV Nr. 2 Satz 1 GFlHV beschriebenen Untersuchungsgangs der Geflügelfleischuntersuchung ist von folgenden Untersuchungszeiten auszugehen:

1.2.1 Geflügel (bis 1,5 kg Tierkörpergewicht) 2,5 Sekunden.

1.2.2 Bei schwererem Geflügel sind angemessene Untersuchungszeiten einzuhalten.

1.3 Die Untersuchungszeiten nach den Nummern 1.1.1 und 1.2.1 beziehen sich auf die Untersuchung geschlachteter Tiere, bei denen keine Veränderungen festgestellt werden.

Die Mindestuntersuchungszeiten nach Nummer 1.1.1 sind bei der Organisation der Fleischuntersuchung verbindlich. Zusätzlich erforderlicher Zeitaufwand (z.B. für Wegstrecken, Reinigung und Desinfektion, Messerwechsel, Wahrnehmung von Aufsichtspflichten) ist bei der Ablauforganisation unter Einbeziehung der Umstände des Einzelfalls in den Schlachtbetrieben zu berücksichtigen.

Die Untersuchungszeit nach Nummer 1.2.1 ist bei der Organisation der Geflügelfleischuntersuchung als verbindlicher Ausgangswert zu beachten. Sie kann nur dann unterschritten werden, wenn durch betriebseigene personelle oder technische Maßnahmen der Anteil veränderter geschlachteter Tiere vor der Zuführung zur Untersuchung durch Aussortierung so weit reduziert wird, dass in der jeweils vorgesehenen Untersuchungszeit die vorgeschriebene Untersuchung unter Beachtung der physiologischen Wahrnehmungsgrenzen des Untersuchungspersonals durchgeführt werden kann.

Im Rahmen der Organisation der Fleisch- und Geflügelfleischuntersuchung hat die zuständige Behörde für jeden Betrieb eine Übersicht einschließlich Grundriß des Untersuchungsbereichs zu erstellen, die Angaben enthält

  1. zur maximalen Untersuchungsleistung (Stück pro Stunde),
  2. zur Art und Förderleistung/geschwindigkeit des Transportsystems,
  3. zum Personaleinsatz (einschließlich Positionierung im Untersuchungsbereich) und
  4. zur elektronischen Erfassung der Befunddaten (einschließlich Position der Eingabestation); die elektronische Erfassung der Befunddaten ist obligatorisch einzurichten ab einer Untersuchungsleistung pro Stunde von 200 Schweinen oder 40 Kälbern/Rindern.

1.4 Die für die Untersuchungen nach Nummer 1.1 und Nummer 1.2, unter Berücksichtigung von Nummer 1.3, insgesamt aufzuwendende Zeit soll je Untersucher 8 Stunden täglich nicht überschreiten.

2 Untersuchungszeiten und Untersuchungszahlen bei der Untersuchung auf Trichinellen

2.1 Bei der Untersuchung auf Trichinellen nach Kapitel IV Nr. 1.5 (Methoden mit künstlicher Verdauung) sind je Sammelprobe für die Untersuchung mit dem Stereomikroskop oder mit dem Trichinoskop mindestens 6 Minuten aufzuwenden.

2.2 Bei der Untersuchung auf Trichinellen nach Kapitel IV Nr. 1.6 ("Quetschpräparat") sind für

2.2.1 jedes Hausschwein bei mikroskopischer Untersuchung mindestens 8 Minuten, bei trichinoskopischer Untersuchung mindestens 3 Minuten aufzuwenden. Unter Zugrundelegung dieser Untersuchungszeiten dürfen von einem Untersucher je Tag mit dem Mikroskop höchstens 24, ausnahmsweise 30 Tierkörper und mit dem Trichinoskop höchstens 60, ausnahmsweise 80 Tierkörper untersucht werden;

2.2.2 jede andere zu untersuchende Tierart je Tierkörper bei mikroskopischer Untersuchung mindestens 12 Minuten, bei trichinoskopischer Untersuchung mindestens 6 Minuten aufzuwenden. Unter Zugrundelegung dieser Untersuchungszeiten dürfen von einem Untersucher je Tag mit dem Mikroskop höchstens 15, ausnahmsweise 20 Tierkörper und mit dem Trichinoskop höchstens 30, ausnahmsweise 40 Tierkörper untersucht werden.

2.2.3 Bei der Benutzung von Ersatzproben nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.3 FlHV verdoppelt sich die angegebene Zeit.

2.2.4 Bei den unter den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 festgelegten Untersuchungszeiten ist der Zeitaufwand für Probenahme und Herstellung der Präparate nicht berücksichtigt.

2.3 Die für die Untersuchung auf Trichinellen einschließlich der Fleischuntersuchung nach Nummer 1.1 aufzuwendende Zeit soll je Untersucher 8 Stunden täglich nicht überschreiten.

Kapitel IV
Methoden zur Untersuchung von Fleisch

Soweit keine bestimmten Methoden festgelegt sind, müssen wissenschaftlich anerkannte und erprobte Verfahren angewendet werden wie

Die in diesem Kapital beschriebenen Untersuchungen dürfen nur in Untersuchungsstellen nach Kapitel II Nr. 5 vorgenommen werden.

1 Untersuchungen auf Trichinellen

1.1 Zweck und Anwendungsbereich

Durch die obligatorische Untersuchung des Fleisches von Tieren, die als Wirtstiere für Trichinella spiralis in Betracht kommen, soll die Anwesenheit dieser Parasiten ausgeschlossen werden.

1.2 Kurzbeschreibung

Die vorgeschriebenen Proben werden nach einem der unter Nummer 1.5 genannten Verfahren mittels eines enzymatischen Prozesses (Digestionsverfahren = "künstliche Verdauung") behandelt und nach Sedimentation oder Filtration so aufbereitet, dass ihre Untersuchung mit einem Durchlichtmikroskop oder einem Trichinoskop möglich wird. Für diese Untersuchungstechnik werden üblicherweise mehrere Proben zu einer Sammelprobe zusammengefaßt; im Falle eines Trichinennachweises muss durch weitere Untersuchungen die entsprechende Einzelprobe ermittelt werden.

Die zuständige Behörde kann bei Hausschweinen im Einzelfall die trichinoskopische oder mikroskopische Untersuchung von Quetschpräparaten nach Nummer 1.6 zulassen. Die vorgeschriebenen Proben werden dann mittels eines Kompressoriums ("Quetschglas") so gequetscht, dass sie mit einem Durchlichtmikroskop oder einem Trichinoskop durchmustert werden können. Bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde im Einzelfall die trichinoskopische oder mikroskopische Untersuchung von Quetschpräparaten nach Nummer 1.6 dann zulassen, wenn die Abgabe des Fleisches nach § 10 Abs. 7 FlHV erfolgt.

1.3 Untersuchungsmaterial

Die für die Untersuchung auf Trichinellen nach Anlage 1 Kapital III Nr. 1 FlHV vorgeschriebenen Proben sind so zu kennzeichnen, dass im Falle der Untersuchung von Sammelproben jederzeit eine eindeutige Zuordnung zu der darin erfaßten Gruppe von Tierkörpern oder Fleischteilstücken und im Falle von Proben für die Einzeluntersuchung jederzeit eine eindeutige Zuordnung der Probe zu dem Tierkörper oder dem Fleischteilstück, aus dem sie entnommen worden ist, sichergestellt ist.

Für die Aufnahme der Proben sind erforderlichenfalls verschließbare Behältnisse zu verwenden.

1.4 Trichinoskope und Trichinenmikroskope

1.4.1 Trichinoskope

1.4.1.1 Trichinoskope müssen mit einem waagerechten Tisch ausgestattet sein, eine einfache Bedienung ermöglichen und mindestens folgenden Anforderungen genügen:

1.4.1.1.1 als Lichtquelle ist eine geeignete Projektionslampe zu verwenden, die auch in nicht vollständig abgedunkelten Räumen sichere Untersuchungsergebnisse ermöglicht. Die entsprechend den örtlichen Gegebenheiten erforderliche Helligkeit sollte mittels einer Spannungsregelung einstellbar sein;

1.4.1.1.2 neben einer Arbeitsvergrößerung (30- bis 40fach) muss eine stärkere Vergrößerung (80- bis 100fach) für die sichere Beurteilung von in der Arbeitsvergrößerung nicht eindeutig zu bestimmenden Objekten vorhanden sein;

1.4.1.1.3 bei jeder Vergrößerung muss ein helles, farbreines, scharfes Bild entstehen;

1.4.1.1.4 bei einem Wechsel der Vergrößerungsbereiche muss durch automatische Regelung die Schirmbildhelligkeit ausgeglichen werden;

1.4.1.1.5 zur Kontrastverstärkung muss das Kondensorsystem mit einer Kontrast-Irisblende für die Durchmusterung schwieriger Objekte ausgestattet sein. Die Irisblende muss leicht zu bedienen sein (z.B. Bedienungshebel an der Pultplatte des Trichinoskops);

1.4.1.1.6 die Objektiveinstellung muss in der Grobeinstellung (durch Rändelring) und in der Feineinstellung (durch Bedienungshebel) mühelos erfolgen können;

1.4.1.1.7 eine automatische Sperrvorrichtung muss den Einwegdurchgang des Kompressoriums sichern, um ein unbeabsichtigtes Verschieben zu verhindern;

1.4.1.1.8 die Projektionsfläche muss mindestens 54 cm Durchmesser haben, ein hohes Reflektionsvermögen aufweisen und frei einsehbar sein. Sie sollte dauerhaft, abnehmbar und leicht zu reinigen sein.

1.4.2 Trichinenmikroskope

Lichtmikroskop oder Stereomikroskop mit mindestens 30- bis 100facher Vergrößerung.

1.4.3 Bei der Untersuchung von Sedimenten nach Nummer 1.5.1.2.1 oder Filterpapieren nach Nummer 1.5.2.2 dürfen nur Trichinoskope oder Stereomikroskope verwendet werden.

1.5 Methoden mit künstlicher Verdauung

Die Untersuchung erfolgt nach Nummer 1.5.1 oder Nummer 1.5.2. Zugelassen sind ferner mechanisch unterstützte Methoden der künstlichen Verdauung von Sammelproben in ihrer Form als Sedimentationstechnik und als Filterisolierung, soweit sie nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Untersuchung auf Trichinen (Anhang 1 der Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG 1977 Nr. L 26 S. 67), zuletzt geändert durch Beschluss 95/1/EG des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. EG Nr. L 1 S.1) zugelassen sind.

1.5.1 Magnetrührverfahren

1.5.1.1 Geräte und Materialien

1.5.1.1.1 Schneidegerät mit geschlossenem Probenbehältnis (Moulinette o.ä.);

1.5.1.1.2 Magnetrührer mit temperaturgeregelter Heizplatte und teflonbeschichtetem Rührstab von ungefähr 5 cm Länge;

1.5.1.1.3 Waage mit einer Wägegenauigkeit von 0,1 g;

1.5.1.1.4 Stativ mit Stativring sowie Stativklemme;

1.5.1.1.5 Becherglas mit einem Rauminhalt von 3000 ml;

1.5.1.1.6 Sieb (Maschenweite 177 µm) von 11 cm Außendurchmesser und einem Drahtboden aus Messing oder rostfreiem Stahl;

1.5.1.1.7 Trichter mit mindestens 12 cm innerem Durchmesser;

1.5.1.1.8 Glasmesszylinder für ca. 50 ml Inhalt oder Zentrifugierröhrchen;

1.5.1.1.9 Scheidetrichter mit einem Rauminhalt von 2000 ml;

1.5.1.1.10 Aluminiumfolie;

1.5.1.1.11 Plastikspritze mit Röhrchen oder Schlauchstück für das Absaugen;

1.5.1.1.12 Thermometer für den Bereich 0 bis 100 °C (Genauigkeit ± 0,5 °C);

1.5.1.1.13 Bei Verwendung eines Stereomikroskops werden einige Petrischalen mit 9 cm Durchmesser benötigt, auf deren Unterseite quadratische Untersuchungsfelder mit je 10 mm Seitenlänge markiert sind;

1.5.1.1.14 Bei Verwendung eines Trichinoskops wird ein Larvenzählbecken verwendet, das aus 3 mm starken Acrylplatten folgendermaßen konstruiert ist:

Boden und Endstücke sind so zwischen die Seiten zu kleben, dass ein Becken mit zwei schmalen Griffen an beiden Seiten entsteht. Die Oberseite des Bodens soll 7 bis 9 mm über den unteren Rand des aus den beiden Seiten und Enden gebildeten Rahmens angehoben werden. Die Teile sind miteinander mit materialgerechtem Klebstoff zu verbinden;

1.5.1.1.15 Pepsin (1:10.000 NF 1 oder 1:12 500 PB 2 oder 2 000 FIP 3;

1.5.1.1.16 Salzsäure 25 % 4

1.5.1.2 Untersuchungsverfahren

1.5.1.2.1 Vollständiger Ansatz (gleichzeitige Untersuchung von 100 Proben)

100 Einzelproben zu jeweils 1 g werden zu einer Sammelprobe im Schneidegerät zerkleinert; dabei ist das Gerät drei- bis viermal für jeweils ca. 1 Sekunde zu betätigen. Das zerkleinerte Fleisch wird in ein 3 L Becherglas gegeben und mit 10 g Pepsin bestreut; anschließend werden 2 L vorgewärmtes Leitungswasser (46 bis 48 °C) und 16 ml Salzsäure hinzugegeben. Das Schneidewerk des Zerkleinerungsgerätes wird mehrfach in die Verdauungsflüssigkeit eingetaucht, um noch anhaftendes Probenmaterial abzulösen.

Nach dem Einlegen des Rührstabes wird der Becher mit Aluminiumfolie abgedeckt, auf die vorgewärmte Heizplatte des Magnetrührers gesetzt und für 30 Minuten so gerührt, dass ein tiefer zentraler Wirbel entsteht; Spritzen ist zu vermeiden. Die Heizplatte ist so einzustellen, dass im Becher während des gesamten Rührvorgangs ständig eine Temperatur von 44 bis 46 °C gehalten wird. Die Temperatur ist zu überprüfen.

Der Ansatz wird durch das Sieb in den Scheidetrichter überführt und in diesem mindestens 30 Minuten lang unberührt stehen gelassen. Danach werden etwa 40 ml Sediment schnell in einen Meßzylinder oder ein Zentrifugierröhrchen abgelassen und in diesem weitere 10 Minuten stehen gelassen. Anschließend werden 30 ml des Überstands durch Absaugen entfernt und die restlichen 10 ml in ein Larvenzählbecken oder In eine markierte Petrischale gegossen. Der Meßzylinder oder das Zentrifugierröhrchen wird mit ca. 10 ml Leitungswasser gespült und diese Spülflüssigkeit der im Larvenzählbecken oder in der Petrischale befindlichen Probe hinzugefügt.

Die Sedimente sind anschließend sofort zu untersuchen. Ist das Sediment trüb oder kann es nicht innerhalb von 30 Minuten untersucht werden, so ist die Probe mindestens 10 Minuten in einem Meßzylinder stehen zu lassen. Danach werden 30 ml des Überstands abgesaugt und die restlichen 10 ml mit Leitungswasser auf 40 ml aufgefüllt. Nach einer weiteren Absetzzeit von 10 Minuten werden nochmals 30 ml des Überstands abgesaugt und die restlichen 10 ml zur Untersuchung in eine markierte Petrischale oder ein Larvenzählbecken gegossen. Anschließend wird der Meßzylinder mit 10 ml Leitungswasser gespült und diese Spülflüssigkeit der im Larvenzählbecken bzw. in der Petrischale befindlichen Probe hinzugefügt.

1.5.1.2.2 Ansatz mit weniger oder mehr als 100 Proben

Im Bedarfsfall können dem Ansatz nach Nummer 1.5.1.2.1 bis zu 15 zusätzliche Proben hinzugefügt und gemeinsam untersucht werden. Bei Ansätzen mit bis zu 50 Proben kann die Verdauungsflüssigkeit auf 1 Liter begrenzt werden.

Bei Einhufern können bis zu 20 Einzelproben zu jeweils 5 g als Sammelprobe untersucht werden. Bei anderen Tierarten als Hausschweinen, Sumpfbibern und Einhufern können bis zu 65 Proben von jeweils 1,5 g als Sammelprobe untersucht werden.

Ist nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.3 FlHV eine Verdoppelung der Probenzahl pro Tier erforderlich, so ist aufgrund des doppelten Probengewichts pro Tier die Anzahl der zu untersuchenden Tiere pro Ansatz zu halbieren.

1.5.1.2.3 Nachuntersuchung

Bei positivem oder zweifelhaftem Ergebnis der Untersuchung einer Sammelprobe ist von jedem Tierkörper eine weitere Probe von je 20 g zu entnehmen. Jeweils fünf dieser Einzelproben sind zusammenzufassen und nach dem unter Nummer 1.5.1.2.1 genannten Verfahren zu untersuchen. Werden in einer dieser Gruppenproben Trichinellen nachgewiesen, so ist von jedem der Tierkörper oder Fleischteilstücke dieser Gruppe eine weitere Probe von 20 g zu entnehmen und entsprechend einzeln zu untersuchen.

1.5.2 Automatische Digestion von Sammelproben bis zu 35 Gramm

1.5.2.1 Geräte und Materialien

1.5.2.1.1 Digestor "Trichomat 35" mit Filtereinsatz;

1.5.2.1.2 Auffangbehälter für Abwasser;

1.5.2.1.3 durchsichtige Polycarbonatmembran-Filter mit einem Durchmesser von 50 mm und einer Porengröße von 14 µm 5;

1.5.2.1.4 Waage mit einer Wägegenauigkeit von 0,1 g;

1.5.2.1.5 Pinzetten mit flacher Spitze;

1.5.2.1.6 Objektträger mit einer Seitenlänge von mindestens 5 cm oder Petrischalen mit mindestens 6 cm Durchmesser, deren Unterseiten in quadratische Felder von 10 x 10 mm eingeteilt sind;

1.5.2.1.7 Pepsin (1:10.000 NF 1 oder 1:12 500 PB 6 oder 2 000 FIP 7;

1.5.2.1.8 Salzsäure-Lösung (8,5 Gewichtsprozent, ± 0,5 %ig);

1.5.2.1.9 einige größere Behältnisse zur Behandlung der Verdauungsflüssigkeit und der Geräte mit dekontaminierenden Mitteln (z.B. Formol) für den Fall positiver Ergebnisse.

1.5.2.2 Untersuchungsverfahren

1.5.2.2.1 Erstansatz

Höchstens 35 Einzelproben zu jeweils 1 g (Hausschweine, Sumpfbiber) werden als Sammelprobe in das Gerät eingefüllt. Dabei sind größere Sehnenstücke zu entfernen, da sie den Membranfilter verstopfen können. Bei einem höheren Gesamtgewicht der Proben eines Tieres (andere untersuchungspflichtige Tiere als Hausschweine oder Sumpfbiber) ist die Anzahl der Proben je Ansatz entsprechend zu reduzieren, d.h. auf 23 Einzelproben zu jeweils 1,5 g bzw. auf  7 Einzelproben zu jeweils 5 g.

Die größere dem Digestor aufgesetzte Flüssigkeitszelle wird bis zum Rand mit Wasser (etwa 400 ml), die kleinere mit etwa 30 ml Salzsäure-Lösung gefüllt. Der Membranfilter wird unter den Großfilter in die Halterung des Filtereinsatzes eingesetzt und anschließend 7 g Pepsin zugegeben. Die Reihenfolge des Zusatzes ist unbedingt einzuhalten, um die Zersetzung des Pepsins zu vermeiden. Danach werden die Deckel der Reaktions- und der Flüssigkeitszellen geschlossen.

Zur Durchführung der automatischen Digestion wird die vorgeschriebene Digestionszeit von 5 Minuten für Proben von schlachtreifen Schweinen bzw. von 8 Minuten für andere Proben eingestellt und das Gerät in Betrieb gesetzt. Die automatische Beschickung und Digestion mit anschließender Filtration endet nach 10 bis 13 Minuten; das Gerät schaltet sich automatisch ab.

Sobald die Reaktionszelle leer ist, kann der Filterhalter entnommen, der Membranfilter mit einer flachen Pinzette auf einen Objektträger oder in eine markierte Petrischale gelegt und unter dem Stereomikroskop oder dem Trichinoskop untersucht werden.

Befinden sich in der Zelle noch Schaum und/oder Digestionsreste, so ist die Untersuchung zu wiederholen (siehe Nummer 1.5.2.2.2).

1.5.2.2.2 Verfahren bei verhinderter Filtration oder bei unvollständiger Digestion

Befinden sich nach Ablauf des automatischen Verfahrens noch Schaum und/oder Flüssigkeitsreste in der Reaktionszelle, so ist wie folgt zu verfahren:

Das Bodenventil unter der Reaktionszelle wird geschlossen, der Filterhalter wird entnommen und dieser erste Membranfilter mit einer flachen Pinzette auf einen Objektträger oder in eine markierte Petrischale gelegt. Anschließend wird ein neuer Membranfilter in die Halterung gesetzt und der Filterhalter wieder eingebaut. Die Flüssigkeitszelle des Digestors wird so weit mit Wasser gefüllt, dass der untere Flüssigkeitsstand-Fühler bedeckt ist; anschließend wird das automatische Reinigungsprogramm durchgeführt.

Nach Abschluss des Reinigungsprogramms wird die Reaktionszelle auf Flüssigkeitsrückstände geprüft; bei leerer Zelle wird der Filtereinsatz entnommen und der Membranfilter mit einer flachen Pinzette auf einen Objektträger oder in eine Petrischale gelegt; beide Membranfilter werden unter dem Stereomikroskop oder dem Trichinoskop untersucht.

Sind beide Filter für die Untersuchung nicht geeignet, ist das automatische Digestionsverfahren nach Nummer 1.5.2.2.1 mit auf 8 Minuten verlängerter Digestionszeit zu wiederholen. Filtereinsatz und andere benutzte Gerätschaften sind nach jeder Benutzung zu desinfizieren.

1.5.2.2.3 Nachuntersuchung

Bei positivem oder zweifelhaftem Ausgang der Untersuchung einer Sammelprobe ist von jedem Tierkörper bzw. von jedem Fleischteilstück eine weitere Probe von je 20 g zu entnehmen und nach dem unter Nummer 1.5.2 beschriebenen Verfahren einzeln zu untersuchen.

1.5.2.2.4 Gerätereinigung

Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens ist die Flüssigkeitszelle der Mischpumpe mit Wasser zu füllen und das Standardprogramm durchzuführen.

Nach einem positivem Befund ist die Reaktionszelle des Digestors zu zwei Dritteln mit kochendem Wasser zu füllen. Die Flüssigkeitszelle des Digestors wird so weit mit Leitungswasser gefüllt, dass der untere Flüssigkeitsstand-Fühler bedeckt ist; anschließend wird das automatische Reinigungsprogramm durchgeführt.

1.6 Untersuchung mit einem Kompressorium ("Quetschpräparat")

1.6.1 Geräte und Materialien

1.6.1.1 Schere und Pinzette;

1.6.1.2 Kompressorium ("Quetschglas") bestehend aus zwei gegeneinander drückbaren Glasplatten, von denen eine in mindestens 14 gleich große Felder unterteilt ist;

1.6.1.3 Tropfpipette sowie Essigsäure und 1 N Kaliumhydroxid (Kalilauge) zum Aufhellen von etwaigen Verkalkungen bzw. Erweichen eingetrockneter Proben;

weiter .

 

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