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Regelwerk

AVVFlH - AVV Fleischhygiene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz

Vom 19. Februar 2002
(BAnz. Nr. 44a vom 05.03.2002; BAnz 12.09.2007 S. 7614aufgehoben)



Kapitel I
Ziel

Die Regelungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift richten sich an die nach § 22a Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes ( FlHG) und § 17 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes ( GFlHG) zuständigen Behörden und die mit der Durchführung amtlicher Untersuchungen beauftragten Laboratorien. Davon unabhängig sind die in gemeinschaftsrechtlichen Regelungen enthaltenen Verwaltungsvorschriften von den zuständigen Behörden zu beachten und unmittelbar anzuwenden.

Die Anwendung der in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift festgelegten Grundsätze soll die einheitliche Durchführung der Überwachung nach dem Fleischhygienegesetz, der Fleischhygiene-Verordnung ( FlHV), dem Geflügelfleischhygienegesetz und der Geflügelfleischhygiene-Verordnung ( GFlHV) sicherstellen.

Kapitel II
Allgemeine Vorschriften

1 Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen in den Betrieben

1.1 Zulassung von Betrieben

1.1.1 Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass sie im Vorfeld der Zulassung eines Betriebes nach § 11 FlHV oder § 11 GFlHV regelmäßig rechtzeitig und angemessen beteiligt wird. Für die Erweiterung einer Zulassung gilt Satz 1 entsprechend.

1.1.2 Der Antrag auf Zulassung wird von der dafür zuständigen Behörde geprüft. Bei der Prüfung sind insbesondere detaillierte Pläne, aus denen die bauliche Struktur sowie die Art der Einrichtungen, deren Anordnung sowie die vorgesehenen Betriebs- und Produktionsabläufe ersichtlich sind, einzubeziehen.

1.1.3 Der für den Betrieb Verantwortliche ist darüber zu informieren, dass ein Programm zur regelmäßigen Untersuchung von Trinkwasser einschließlich eines Versorgungsplanes mit Markierung und Numerierung der Zapfstellen erforderlich ist. Auf die Anforderungen des § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Verbrauch in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung ist hinzuweisen.

1.1.4 Der für den Betrieb Verantwortliche ist ferner darüber zu informieren, dass die Vorschriften der §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zu beachten sind.

1.1.5 Vor der Zulassung überprüft die für den beantragenden Betrieb zuständige Behörde, erforderlichenfalls anhand von Probeläufen oder bei laufender Produktion, ob der Betrieb die festgelegten Anforderungen erfüllt. Sie erstellt einen Bericht, in dem die festgestellten Mängel aufgelistet werden. Sofern die festgestellten Mängel so sind, dass sie innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes beseitigt werden können, kann eine Zulassung erteilt werden, die mit den entsprechenden Bedingungen der Mängelbeseitigung verbunden ist. Sind die festgestellten Mängel so schwerwiegend, dass deren Beseitigung erkennbar nicht innerhalb eines solchen Zeitraums erfolgen kann, erfolgt eine erneute Überprüfung durch die Zulassungsbehörde.

Die Zulassungsbehörde kann genehmigen, dass das in den erforderlichen Probeläufen gewonnene Fleisch im Inland in den Verkehr gebracht wird, wenn

1.1.6 Die Zulassung ist betriebsstättengebunden.

Sofern ein Betrieb aufgrund vertraglicher Regelungen Räume in einem anderen Betrieb nutzt, wird auch dieser Betrieb unter der bestehenden Veterinärkontrollnummer erfasst. Dadurch wird eine Ergänzung des Zulassungsbescheides und eine Berichtigung der amtlichen Bekanntmachung erforderlich.

1.1.7 Eine Wildkammer kann ausnahmsweise als Wildbearbeitungsbetrieb zur ausschließlichen Untersuchung von Herz, Lunge, Leber, Milz und Nieren zugelassen werden, wenn sie über die entsprechende Ausstattung und Einrichtungen verfügt. Der Zulassungsbescheid ist nach Nummer 1.2.2 entsprechend zu fassen.

1.2 Zulassungsbescheid

1.2.1 In den Zulassungsbescheid werden unabhängig von den Voraussetzungen, die sich aus FlHG und GFlHG oder den darauf begründeten Verordnungen ergeben, mindestens Auflagen aufgenommen, die den für den Betrieb Verantwortlichen dazu verpflichten, die zuständige Behörde von einem Wechsel in der Verantwortlichkeit, von grundlegenden baulichen oder anderen die Einrichtung betreffenden Veränderungen oder wesentlichen Änderungen in den Produktbereichen zu unterrichten.

1.2.2 In den Zulassungsbescheid nach § 11 Abs. 1 FlHV oder nach § 11 Abs. 1 GFlHV sind erforderlichenfalls Nebenbestimmungen (z.B. bei Verarbeitungsbetrieben hinsichtlich der zulässigen Produktion) aufzunehmen.

1.3 Bei Ausnahmegenehmigungen nach § 11a Abs. 5 FlHV ist ein befristeter Bescheid zu erteilen, mit dem vorübergehende Produktionsobergrenzen festgelegt werden. Er darf höchstens für eine Übergangsfrist von zwei Jahren erteilt werden.

1.4 Die Registrierung von Betrieben nach § 11a FlHV oder nach § 12 GFlHV erfolgt durch die zuständige Behörde. Die Vergabe der Registriernummer sollte mit den nach § 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1820) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 24b der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Registriernummern abgestimmt werden, um doppelte Registriernummern für einen Betrieb zu vermeiden.

1.5 Kontrollen und Beanstandungen

1.5.1 Bei Gehegewild sollte die nach § 9 Abs. 4 FlHG vorgeschriebene Schlachttieruntersuchung in Form einer regelmäßigen Gesundheitsüberwachung in Verbindung mit § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I Kapitel 1 Nr. 9 zeitnah, höchstens aber 14 Tage vor der vorgesehenen Schlachtung vorgenommen werden.

1.5.2 Bei der Untersuchung von Schlachttieren nach § 5 Abs. 1 FlHV ist zu prüfen, ob der Erzeugerbetrieb eindeutig feststellbar ist. Sofern die Herkunft des Schlachttieres nicht eindeutig feststellbar ist, darf die Schlachterlaubnis nur vorbehaltlich der schnellstmöglichen Beibringung der entsprechenden Nachweise seitens des Verfügungsberechtigten erteilt werden. Wird sie unter diesem Vorbehalt erteilt oder ist die Schlachtung bereits eingeleitet, ist sie einschließlich aller erforderlichen Untersuchungen zu Ende zu bringen und anschließend das geschlachtete Tier bis zur Beibringung der Nachweise vorläufig zu beschlagnahmen, sofern der Besitzer nicht nach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 8 FlHV mit der unschädlichen Beseitigung einverstanden ist. Tierseuchenrechtliche Belange bleiben unberührt.

Werden bei Schlachtungen die Einzeltierkennzeichnungen (Ohrmarken) gegebenenfalls durch Schlachtnummern auf den Tierkörpern ersetzt, ist auf deren regelmäßige und ununterbrochen fortlaufende Anbringung zu achten. Im Hinblick auf positive Ergebnisse bei weitergehenden Untersuchungen ist die Rückverfolgbarkeit einzelner Tierkörper sowie die Zugehörigkeit von Tierkörper und Tierkörperteilen ausreichend sicherzustellen.

Sofern bei der Schlachtgeflügeluntersuchung im Erzeugerbetrieb nach § 4 Abs. 1 GFlHV eine Gesundheitsbescheinigung nach Anlage 4 Nr. 4.1 auszustellen ist, ist darauf zu achten, dass deren Gültigkeitsdauer von höchstens 72 Stunden bis zum Eintreffen der Tiere im Geflügelschlachtbetrieb ausreicht.

Macht der Verfügungsberechtigte von der Regelung des § 3 Abs. 3 GFlHV Gebrauch, kann eine Bescheinigung nach Form und Inhalt des Musters nach Anlage 1 verwendet werden.

1.5.3 Sofern die Fleischuntersuchung durch Fleischkontrolleure oder die Geflügelfleischuntersuchung durch Geflügelfleischkontrolleure vorgenommen wird, hat der amtliche Tierarzt durch stichprobenweise Kontrollen die ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen.

1.5.4 Bei der Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen in den Betrieben nach § 22a Abs. 1 FlHG oder § 17 Abs. 1 GFlHG ist unter anderem stichprobenweise - auch an bereits tauglich gekennzeichneten Tierkörpern - auf das Freisein von sichtbaren Verunreinigungen (vor allem im Bereich der Gelenke, im Analbereich, an der Hinterviertelmuskulatur sowie an Brust und Schulter) oder heim Schlachtgeflügel auf die ordnungsgemäße Entfernung der Nebenprodukte der Schlachtung und Eingeweide zu prüfen. Stichprobenweise ist ferner die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Fleisch und Geflügelfleisch zu überprüfen. Desgleichen sind unter anderem stichprobenweise die vorgeschriebenen Kerntemperaturen im frischen Fleisch oder Geflügelfleisch sowie erforderlichenfalls die Einhaltung der geforderten Raumtemperaturen zu überprüfen.

1.5.5 Bei erlegtem Wild sind im Wildbearbeitungsbetrieb neben dem Tierkörper auch Herz, Lunge, Leber, Milz und Nieren zu untersuchen. Die Untersuchung dieser Teile durch den amtlichen Tierarzt kann bereits am Ort des Erlegens erfolgen. Sie kann ausnahmsweise auch in einer nach Nummer 1.1.7 zugelassenen Wildkammer durchgeführt werden.

Die Fleischuntersuchung von erlegtem Wild sollte, gegebenenfalls abgesehen von der Untersuchung auf Trichinellen oder anderen weitergehenden Untersuchungen, spätestens 30 Stunden nach dem Erlegen abgeschlossen sein.

1.5.6 In Wildbearbeitungsbetrieben ist der ganze Tierkörper vor der Zerlegung auf seine gesundheitliche Unbedenklichkeit zu überprüfen; stichprobenweise ist auch das zerlegte Wildfleisch zu kontrollieren.

1.5.7 Der amtliche Tierarzt hat die Verwendung von Genusstauglichkeitskennzeichen oder von Umhüllungsmaterial, das bereits mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen ist, so zu überwachen, dass er Kenntnis über den Verbleib von Kennzeichen oder Kennzeichnungsmaterial hat. Er hat stichprobenweise zu prüfen, zum Beispiel an bereits gekennzeichneter Ware, ob die verwendeten Kennzeichen aus ihm bekannten Serien stammen.

1.5.8 Bei der Überwachung der Betriebe sind regelmäßig auch die Nachweise der Ein- und Ausgänge sowie deren systematische Erfassung zu prüfen. So ist bei soeben angelieferten oder noch eingelagerten Sendungen anhand der Dokumente stichprobenweise zu prüfen, ob die Ware den Angaben entspricht und ob die angebrachte Kennzeichnung mit der auf den Begleitdokumenten identisch ist. Es ist darauf hinzuwirken, dass das betriebseigene System eine eindeutige Zuordnung von Sendung und Dokument sicherstellt und die Sammlung der Dokumente nachvollziehbar ist, z.B. durch fortlaufende Nummerierung der Dokumente. Die Kontrolle ist durch einen Sichtvermerk mit Datumsangabe auf dem zuletzt erfaßten Dokument zu bestätigen.

1.5.9 Bei der Überwachung der Betriebe sind die Aufzeichnungen über betriebseigene Kontrollen und Nachweise nach § 11c FlHV oder § 14 GFlHV einzusehen. Dies gilt auch bezüglich der Anforderungen nach § 11c Abs. 1 Satz 2 FlHV oder § 14 Abs. 1 Satz 2 GFlHV, die durch entsprechende Bescheinigungen für jede Einzellieferung oder eine schriftliche vertragliche Vereinbarung zu belegen sind. Bei schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen (z.B. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen) sollte die zuständige Behörde eine jährliche Bestätigung verlangen.

Insbesondere sind innerbetrieblich festgestellte Mängel und die zu ihrer Beseitigung ergriffenen Maßnahmen zu prüfen; gegebenenfalls sind sie durch geeignete amtliche Maßnahmen zu ergänzen. Erforderlichenfalls ist der für den Betrieb Verantwortliche aufzufordern, das Programm der Eigenkontrollen zu ändern oder die Häufigkeit der Eigenkontrollen oder Laboruntersuchungen zu erhöhen. Die erfolgte Kontrolle der Nachweise ist durch einen Sichtvermerk mit Datumsangabe in den Aufzeichnungen zu bestätigen.

Mindestens einmal jährlich wird die Wirksamkeit der betrieblichen Kontrollen durch eine mikrobiologische Befunderhebung amtlich überprüft. Dabei ist insbesondere die Wirksamkeit von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zu kontrollieren. Werden bei der Überprüfung der betrieblichen Eigenkontrollen Mängel festgestellt, so ist die Überwachung zu verstärken.

Bei den in den Betrieben durchgeführten Kontrollen müssen stichprobenweise auch Transportmittel und Behältnisse einbezogen werden.

1.5.10 Über durchgeführte Kontrollen in den Betrieben sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen der Grund der Überprüfung (z.B. Regelüberprüfung, Kontrolle wegen einer Beanstandung, Wiederholungskontrolle), der Umfang und deren Zeitpunkt hervorgeht. Das Ergebnis ist insbesondere bei Mängelfeststellungen zumindestens in Stichworten anzugeben.

Erhebliche oder wiederkehrende Mängel (z.B. der Hygiene, der Kennzeichnung oder der Führung der Nachweise) sind dem Betriebsinhaber oder seinem Bevollmächtigten mit Angabe der Frist für die Mängelbeseitigung schriftlich mitzuteilen.

1.5.11 In nicht zugelassenen Betrieben ist die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen durch die zuständige Behörde nach Art und Umfang entsprechend § 11b Abs. 3 FlHV oder § 13 Abs. 1 Nr. 2 GFlHV vorzunehmen.

1.5.12 Bei Betrieben, für die Produktionsobergrenzen nach § 11a Abs. 3 und 4 FlHV oder nach § 3 Abs. 3, § 10 Abs. 2 oder § 12 Abs. 3 GFlHV festgelegt worden sind, ist die Einhaltung dieser Obergrenzen zu überprüfen. Gegebenenfalls sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen (z.B. durch das Zurückführen der Produktion oder die Empfehlung, die Zulassung anzustreben).

1.5.13 Entscheidungen der zuständigen Behörde, die nach § 13 Abs. 5 Satz 2 bis 4 FlHV oder nach § 16 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GFlHV ein Zurückweisen oder eine unschädliche Beseitigung einer Sendung zur Folge haben, sind dem Absender oder seinem Bevollmächtigten mitzuteilen und zu begründen. Auf Antrag müssen diese mit Gründen versehenen Entscheidungen unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden; ihnen muss eine Belehrung über Rechtsbehelfe sowie über Fristen, innerhalb derer sie eingelegt werden können, beigefügt sein. Bei Beanstandungen nach § 12 Abs. 5 FlHV oder nach § 15 Abs. 6 GFlHV ist entsprechend zu verfahren. Die zuständigen Behörden können die Kontrolle der Erzeugnisse aus dem betreffenden Herkunftsbetrieb verstärken.

1.6 Bei der Überprüfung von zugelassenen Betrieben durch die Zulassungsbehörde oder durch Sachverständige der Kommission sollten insbesondere folgende vom Betrieb zu führende Unterlagen vorgelegt und vom für die laufende Überwachung zuständigen amtlichen Tierarzt erläutert werden können:

sowie in Verarbeitungs- und Herstellungsbetrieben

1.7 Begleitdokumente bei Krank- und Notschlachtungen

1.7.1 Bei der Krankschlachtung eines transportunfähigen Tieres im Herkunftsbetrieb hat der amtliche Tierarzt das Ergebnis der amtlichen Schlachttieruntersuchung in einem Begleitschein nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 2 zu bescheinigen.

1.7.2 Für die Krankschlachtung transportfähiger Tiere ist darauf hinzuwirken, dass der Tierbesitzer einen Vorbericht abgibt, z.B. nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 3.

1.7.3 Bei einer Notschlachtung außerhalb eines Schlachtbetriebes nach erfolgter amtlicher Schlachttieruntersuchung hat der amtliche Tierarzt das Ergebnis der Schlachttieruntersuchung in einem Begleitschein nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 4 zu bescheinigen.

1.8 Isolierschlachtbetriebe und Abgabestellen für Fleisch aus Krankschlachtungen

Die Nutzung von in zugelassenen Schlachtbetrieben befindlichen Isolierschlachträumen bedarf einer Einzelfallentscheidung. Sofern eine strikte personelle und räumliche Trennung besteht und Kreuzungswege ausgeschlossen sind, kann eine Nutzung erlaubt werden.

Sofern sich eine Abgabestelle nicht unmittelbar am Isolierschlachtbetrieb befindet, hat die zuständige Behörde die Zugehörigkeit dieser Abgabestelle zum betreffenden Isolierschlachtbetrieb zu prüfen.

1.9 Sofern auf Grund einer vorschriftswidrigen Behandlung in einem Tierbestand die Entnahme von Stichproben nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.4 FlHV oder Anlage 1 Kapitel V Nr. 3 GFlHV durchgeführt werden muss, hat diese an einer Auswahl von Tieren nach statistisch repräsentativen und international anerkannten wissenschaftlichen Normen zu erfolgen.

1.9.1 Eine repräsentative Stichprobe kann nur von einer homogenen Tiergruppe entnommen werden. Als eine homogene Tiergruppe gelten entweder alle Tiere eines Bestandes oder im Falle einer Untergliederung des Bestandes nur die Tiere der Teilgruppe, die mit vergleichbarer Wahrscheinlichkeit als Merkmalsträger (z.B. in Bezug auf eine vorschriftswidrige Behandlung) angesehen werden können.

1.9.2 Die Bestimmung der Stichprobengröße richtet sich nach der mathematischen Gleichung von Kühne und Flock (Kühne, W. und Flock, D.K., Deutsche Tierärztliche Wochenschrift Band 82, S. 429-472, 1975):

[r! x (N-n)!]
P = 1 -
[(r-n)! x N!]

wobei

n Stichprobengröße (nach folgenden Tabellen)
N Gruppengröße (Anzahl der im Bestand oder in der Teilgruppe gehaltenen Tiere)
r % - Anteil von Merkmalsträgerin im Bestand
P Wahrscheinlichkeit, mindestens einen Merkmalsträger nachzuweisen ist

1.9.2.1 Anteil von Merkmalsträgern im Bestand r = 20 %
Nachweiswahrscheinlichkeit P = 99 %

Gruppengröße N Stichprobengröße n
10 10
50 17
100 19
1000 21
10.000 21

1.9.2.2 Anteil von Merkmalsträgern im Bestand r = 10 %
Nachweiswahrscheinlichkeit P = 90 %

Gruppengröße N Stichprobengröße n
10 9
50 14
100 18
1000 22
10.000 22

1.9.2.3 Anteil von Merkmalsträgern im Bestand r = 10 %
Nachweiswahrscheinlichkeit P = 95 %

Gruppengröße N Stichprobengröße n
10 10
50 22
100 25
1000 29
10.000 29

1.9.3 Da vorschriftswidrig eingesetzte Stoffe in der Regel bestands- oder tiergruppenbezogen eingesetzt werden, kann in solchen Fällen von r = 20 % (nach Nummer 1.9.2.1) ausgegangen werden, wonach die Wahrscheinlichkeit, mindestens einen Merkmalsträger nachzuweisen, bei P = 99 % liegen soll.

1.9.4 Die unter Nummer 1.9.2 genannten Stichprobengrößen bedürfen der zeitnahen Abstimmung mit der zuständigen Untersuchungseinrichtung, da bestimmte Untersuchungen andere Stichprobengrößen erfordern können.

2 Zusammenarbeit der Behörden

2.1 Werden bei der Rückstandsuntersuchung Stoffe mit pharmakologischer Wirkung nachgewiesen, deren Anwendung verboten ist, oder werden Höchstmengen überschritten, ist die für den Erzeugerbetrieb zuständige Behörde zu unterrichten.

2.2 Sollen lebende Tiere nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FlHG oder nach § 4 Abs. 3 GFlHG zu einem Schlacht- oder Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden, der außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der für den Erzeugerbetrieb zuständigen Behörde liegt, ist die für den Schlacht- oder Geflügelschlachtbetrieb zuständige Behörde rechtzeitig unter Mitteilung der erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen zu unterrichten.

2.3 Soll Fleisch, ausgenommen solches nach § 10 Abs. 10 Nr. 2 FlHV, oder Geflügelfleisch zum Zweck der Brauchbarmachung in andere Betriebe überführt werden, so kann die zuständige Behörde dies genehmigen, wenn der Transport unter amtlicher Aufsicht erfolgt, keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen und die zuständige Behörde des Bestimmungsortes sich bereit erklärt, die Brauchbarmachung zu überwachen. Die zuständige Behörde des Versandortes hat das Fleisch oder Geflügelfleisch vorläufig zu beschlagnahmen; sie hat dem Fleisch oder Geflügelfleisch einen Begleitschein nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 5 beizufügen, der alle erforderlichen Angaben enthält. Eine Durchschrift des Begleitscheins mit der Bestätigung der Brauchbarmachung und Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme ist der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln.

2.4 Bei der Schlachtung von Wiederkäuern ist insbesondere darauf zu achten, dass die als Risikomaterial eingestuften Tierkörperteile, gegebenenfalls abgesehen von der Wirbelsäule, vollständig entfernt und entsprechend § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V Nr. 3b FlHV eingefärbt werden. Insbesondere Betriebe nach § 10 Abs. 6 FlHV sowie die Besitzer bei Hausschlachtungen nach § 3 FlHG sind auf die Verpflichtung zur Herausnahme und Anfärbung der Wirbelsäule hinzuweisen.

2.5 Wird die Regelung nach § 6 Abs. 3 FlHV in Anspruch genommen, so muss die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde Kenntnis über den von diesem vorgesehenen Zerlegungsbetrieb sowie über die voraussichtliche Anzahl von Köpfen haben, um die Bestimmung des Zerlegungsbetriebes und die amtliche Überwachung vornehmen zu können.

2.5.1 Sofern die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde nicht gleichzeitig auch für den Zerlegungsbetrieb zuständig ist, unterrichtet sie die für den Zerlegungsbetrieb zuständige Behörde über die Inanspruchnahme nach § 6 Abs. 3 FlHV. Sobald das Einvernehmen der beiden Behörden hergestellt ist, wird dies dem Schlachtbetrieb unter Hinweis auf folgende Bedingungen mitgeteilt:

Im Zerlegungsbetrieb sind die Schädel einschließlich Gehirn und Augen unter amtlicher Überwachung nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 3b FlHV einzufärben und anschließend zu beschlagnahmen. Die zuständige Behörde bestätigt den Umfang der Sendung und den Abschluss der erforderlichen Maßnahmen im Begleitschein. Die Durchschrift des Begleitscheines verbleibt im Zerlegungsbetrieb.

Die im Schlacht- und Zerlegungsbetrieb jeweils mit einer fortlaufenden Nummer versehenen Durchschriften der Begleitscheine sind dort in Form eines Registers zu führen; sie sind als Nachweise im Sinne von § 11c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b. FlHV anzusehen.

Abhängig vom Einzelfall können weitere Bedingungen und Auflagen, beispielsweise die Verplombung von Transportfahrzeugen, aufgenommen werden.

2.5.2 Bei Unregelmäßigkeiten haben sich die zuständigen Behörden sofort gegenseitig zu unterrichten, damit die erforderlichen Maßnahmen und gegebenenfalls der Widerruf der Erlaubnis umgehend eingeleitet werden können.

weiter .

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