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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

2. FlGDV - 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen

Vom 12. November 2008
(BGBl. I Nr. 52 vom 18.11.2008 S. 2186; 17.02.2011 S. 266 11; 22.12.2011 S. 3044 11a; 17.06.2014 S. 793 14; 29.03.2017 S. 626 17; 04.01.2019 S. 2 19;10.08.2021 S. 3436 21; 30.10.2023 Nr. 290 23)
Gl-Nr.: 7843-6-2



§ 1 Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen 11 11a 17

(1) Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich oder elektronisch einzureichen. Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen.

(2) Der Zulassungsbescheid ergeht schriftlich oder elektronisch.

§ 2 Antragsinhalt 21

(1) Der Zulassungsantrag nach § 1 muss enthalten:

  1. Name und Anschrift des antragstellenden Unternehmens, im Falle von Niederlassungen auch deren Anschrift,
  2. Nachweis, dass das Unternehmen die Klassifizierung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen nach den Bestimmungen des jeweils einschlägigen Handelsklassenrechts ordnungsgemäß durchführen kann, und insbesondere, dass die für die Durchführung der Klassifizierung vorgesehenen Mitarbeiter über die erforderliche Zulassung verfügen,
  3. Darstellung und Erklärung, dass die Unabhängigkeit des Unternehmens im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Fleischgesetzes und § 3 dieser Verordnung sichergestellt ist,
  4. im Falle einer der Antragstellung vorangegangenen Tätigkeit auf dem Gebiet der Klassifizierung von Schlachtkörpern eine Darstellung
    1. der bisherigen Klassifizierungstätigkeit nach Art und Umfang, längstens für den Zeitraum der letzten drei Jahre vor der Antragstellung,
    2. der bisherigen Auftraggeber sowie
    3. der Sachkunde der von ihm beschäftigten Klassifizierer durch Angaben zur Zulassung, Aus- und Fortbildung und zur beruflichen Erfahrung auf dem Gebiet der Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern,
  5. Darstellung der betrieblichen Aufbauorganisation und
  6. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister für das antragstellende Unternehmen, bei einer juristischen Person oder einer sonstigen Personenvereinigung auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten.

Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 ist durch die Vorlage geeigneter Unterlagen über die betriebliche Ausstattung und die bei dem antragstellenden Unternehmen beschäftigten Personen zu führen.

(2) Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom antragstellenden Unternehmen weitere Angaben fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.

§ 3 Unabhängigkeit von Klassifizierungsunternehmen

(1) Ein Klassifizierungsunternehmen ist insbesondere dann nicht unabhängig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Fleischgesetzes, wenn es durch eine Kapitalbeteiligung oder durch vollständige oder teilweise Personenidentität in der Geschäftsleitung oder einem anderen Organ mit einem anderen Beteiligten der Vermarktungskette für Fleisch, insbesondere einem Schlachtbetrieb, einer Schlachtstätte, einem Tierhaltungsbetrieb, einer Erzeugergemeinschaft, einer Viehverwertungseinrichtung oder einem Unternehmen des Lebensmittelhandels verbunden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 steht die Mitgliedschaft von Vertretern mehrerer Beteiligter der Vermarktungskette für Fleisch in einem Organ eines Klassifizierungsunternehmens der Unabhängigkeit eines Klassifizierungsunternehmens nicht entgegen, wenn

  1. sichergestellt ist, dass sie jeweils einzeln keinen maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung der Klassifizierung im Schlachtbetrieb ausüben können und
  2. das Klassifizierungsunternehmen einer besonderen Überwachung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde unterstellt ist.

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