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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften

Vom 30. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 290 vom 31.10.2023 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 69 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist,

das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 4 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 des Fleischgesetzes, von denen § 3 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 400 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

und das Bundesministerium des Innern und für Heimat verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Personalausweisverordnung

Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Kapitel 4 das Wort "Aushändigung" durch die Wörter "Ausgabe und Versand" ersetzt.

2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchtstabe b werden die Wörter "elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort "Chip" ersetzt.

bb) In Buchstabe c werden die Wörter "elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort "Chip" ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe f werden die Wörter "elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort "Chip" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
3.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe d wird am Ende das Wort "sowie" durch ein Semikolon ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. im Zusammenhang mit der Löschung des Sperreintrags des elektronischen Identitätsnachweises nach § 10 Absatz 8 Satz 1 des Personalausweisgesetzes

  1. die Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit der Löschung,

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(Stand: 29.01.2024)

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