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ThürVV-Fleischhygienerechtliche BSE-Vorschriften
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der BSE-Untersuchungsverordnung und
der für die Fleischhygiene maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung
(EG) Nr. 999/2001 in Thüringen
- Thüringen -
Vom 16. Juli 2004
(Thüringer Staatsanzeiger Nr. 32/2004 vom 09.08.2004 S. 1945; 02.04.2006 S. 734 06aufgehoben)
Zur Durchführung der BSE-Untersuchungsverordnung ( BSEUntersV) in der Fassung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730) in der jeweils geltenden Fassung und zur Durchführung der für die Fleischhygiene maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung werden nachfolgende Festlegungen getroffen:
Abschnitt 1 06
Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE
1 Allgemeines
Die Untersuchung nach § 1 Abs. 1 BSEUntersV erfolgt in Thüringen ausschließlich im Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (TLLV), Abteilung 5, am Standort Bad Langensalza.
2 Probenahme und Probentransport
2.1 Die Probenahme ist durch den für die Fleischuntersuchung zuständigen amtlichen Tierarzt durchzuführen, der von Fleischkontrolleuren unterstützt werden kann. Die Schlachtbetriebe sind nach § 44 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, die für die Probenahme erforderlichen Bedingungen zu schaffen.
2.2 Die Probenahme ist hinreichend räumlich oder zeitlich getrennt von der Fleischgewinnung durchzuführen. Die vom TLLV vermittelten Vorgaben zur Probenahmetechnik und die Sicherheitsbestimmungen sind einzuhalten.
2.3 Der Identitätssicherung der Probe ist größte Bedeutung beizumessen.
Für jedes der Probenahme unterzogene Schlachtrind sind mindestens folgende Daten zu erfassen und zu dokumentieren:
2.4 Es ist dafür Sorge zu tragen, dass von jedem der Probenahme unterzogenen Rind ein Ohr mit Ohrmarke so lange aufbewahrt wird, bis das Ergebnis der Untersuchung auf BSE vorliegt. Die Zuordnung des Ohres zum jeweiligen Tierkörper muss gesichert sein.
2.5 Jede Probe ist eindeutig und gut lesbar mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
2.6 Zur Einsendung der Proben ist ausschließlich das vom TLLV vorgegebene Formular zu verwenden, dem gegebenenfalls als Anlage eine Liste mit den Schlachtnummern, den dazugehörigen Ohrmarkennummern und dem jeweiligen Geburtsdatum beizufügen ist. Zu jeder Probe ist auf dem Einsendeformular oder der anliegenden Liste das Alter des geschlachteten Tieres in Monaten anzugeben. Außerdem ist anzugeben, ob es sich um eine Normalschlachtung oder eine Schlachtung aus besonderem Anlass (Not- oder Krankschlachtung) handelt.
2.7 Sofern in einem Schlachtbetrieb ein Identifikationssystem angewandt wird, das die Schlachtrinder mit einer eindeutigen, zweifelsfreien Kennung versieht (zum Beispiel einem Strichcode), kann dieses nach Absprache mit dem TLLV zur Kennzeichnung der Proben verwendet werden.
2.8 Die Proben sind unverzüglich nach Beendigung der Probenahme zum TLLV nach Bad Langensalza zu transportieren. Der Kurier des TLLV kann genutzt werden, wenn dadurch keine für den Untersuchungsablauf relevanten Verzögerungen eintreten. Dem Probentransport durch den Schlachtbetrieb kann unter der Voraussetzung zugestimmt werden, dass die Behältnisse, in denen sich die Proben befinden, mit einem amtlichen Klebesiegel verschlossen werden.
3 Maßnahmen bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses
3.1 Bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses der BSE-Untersuchung sind über die Vorgaben nach Anhang III Kapitel a Abschnitt 1 Nr. 6.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinaus der Tierkörper des geschlachteten Rindes, das dem der BSE-Untersuchung unterzogenen Rind in der Schlachtlinie unmittelbar vorausgegangen ist sowie alle nachfolgenden Tierkörper im Hinblick auf § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 BSEUntersV vorläufig sicherzustellen. Gleiches gilt für die Nebenprodukte der Schlachtung dieser Rinder einschließlich Blut und für die Häute.
3.2 Sind im Verlauf der Schlachtung Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 BSEUntersV durchgeführt worden, kann die vorläufige Sicherstellung abweichend von Nummer 3.1 auf die bis zum Austausch der Gerätschaften nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BSEUntersV und zur Reinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BSEUntersV geschlachteten Tiere beschränkt werden (Bildung von Schlachtchargen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 BSEUntersV). Wurden Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 BSEUntersV lediglich am Ende des Schlachttages durchgeführt, umfasst die Schlachtcharge die gesamte Tagesschlachtung der betreffenden Schlachtlinie.
3.3 Um Maßregelungen im Falle eines nicht negativen BSE-Untersuchungsergebnisses auf die nachfolgenden Rinder der gleichen Schlachtcharge begrenzen zu können, sind die Chargen, die im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 BSEUntersV gebildet wurden, sowie die Reihenfolge der Tierkörper innerhalb dieser Chargen bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses der BSE-Untersuchung aller der Charge zugehörigen geschlachteten Rinder beizubehalten.
3.4 Sofern bei Einbringen der Tierkörper in die Kühlräume eine Sortierung nach Handelsklassen vorgenommen werden muss, ist Sorge zu tragen, dass kein Kontakt zwischen Tierkörpern unterschiedlicher Schlachtchargen erfolgt. Anderenfalls sind im Falle eines nicht negativen BSE-Untersuchungsergebnisses mögliche Kontakttierkörper aus anderen Schlachtchargen den gleichen Maßregelungen zu unterziehen, wie die Tierkörper der Schlachtcharge, zu der das nicht negativ getestete Rind gehört hat.
3.5 Von der Ausnahme nach § 1 Abs. 2 BSEUntersV zur Genusstauglichkeitskennzeichnung vor Abschluss der BSE-Untersuchung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn durch ein amtliches System nach Anhang III Kapitel a Abschnitt 1 Nr. 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gewährleistet ist, dass die Tierkörper erst nach Vorliegen eines negativen Ergebnisses der BSE-Untersuchung aller Rinder einer Schlachtcharge aus dem Kühlraum verbracht werden. Das System nach Satz 1 ist schriftlich niederzulegen und dem TLLV, Abteilung 2, zur Kenntnis zu geben. Es ist regelmäßig auf seine Zuverlässigkeit zu überprüfen.
4 Verfahren bei Hausschlachtungen
4.1 Von der Möglichkeit der Befreiung von der Schlachttieruntersuchung bei Hausschlachtungen nach § 3 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Ne 4 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618 - 2653) ist bei Rindern kein Gebrauch zu machen.
Im Rahmen der Schlachttieruntersuchung ist das Alter des zur Schlachtung vorgesehenen Rindes anhand des Rinderpasses zu prüfen. Kann der Rinderpass nicht vorgelegt werden, ist die Schlachterlaubnis auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel 1 Nr. 5 a Satz 4 der Fleischhygiene-Verordnung (FlHV) in der Fassung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366) in der jeweils geltenden Fassung zu versagen.
4.2 Die Schlachterlaubnis ist bei Rindern, die älter als 24 Monate sind, nur in Verbindung mit einem schriftlichen Hinweis (Merkblatt) auf die Untersuchungspflicht nach § 1 Abs. 1 BSEUntersV und das Erfordernis der vorläufigen Sicherstellung bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses sowie auf die zu entrichtenden Gebühren zu erteilen. Dabei ist klarzustellen, dass Qualitätsverluste des Schlachtkörpers oder der Nebenprodukte der Schlachtung, die durch unsachgemäße Lagerung während der Sicherstellung entstehen könnten, zu Lasten des Verfügungsberechtigten gehen.
4.3 Die im Rahmen der Fleischuntersuchung vorzunehmende vorläufige Sicherstellung hat durch schriftliche Anordnung auf der Grundlage von Anhang III Kapitel a Abschnitt 1 Nr. 6.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu erfolgen. In der Anordnung ist zu vermerken, welche Nebenprodukte der Schlachtung sichergestellt werden. Die Anordnung sollte vom Verfügungsberechtigten gegengezeichnet werden. Ist die Sicherstellung des Tierkörpers und der Nebenprodukte unter lebensmittelhygienisch einwandfreien Bedingungen nicht zu gewährleisten, ist der Verfügungsberechtigte auf die bei der Beurteilung daraus möglicherweise erwachsenden Konsequenzen hinzuweisen. Sofern Haut, Blut und Nebenprodukte der Schlachtung nicht sichergestellt werden, sind sie zusammen mit dem spezifizierten Risikomaterial einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte nach der Methode 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden Tierkörperbeseitigungsanlage) zuzuführen. Aus der Anordnung nach Satz 1 muss hervorgehen, welche Tierkörperteile dies betrifft.
4.4 Verstöße gegen die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Tierkörper und Nebenprodukte während der Sicherstellung stellen nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 FlHG eine Straftat dar.
5 Untersuchung von geschlachteten Rindern im Rahmen betriebseigener Kontrollen
5.1 Der Antrag nach § 3 BSEUntersV ist an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu richten und muss folgende Angaben enthalten:
5.2 Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt informiert das TLLV, Abteilung 2, über den Antrag. Dem Antrag ist vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt stattzugeben, wenn die in § 3 BSEUntersV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Mit der Genehmigung ist der Betrieb darauf hinzuweisen, dass die Probenahme rechtzeitig anzumelden und gebührenpflichtig ist.
5.3 Bei geschlachteten Rindern, die nach § 3 BSEUntersV untersucht werden sollen, ist die Fleischuntersuchung vor der Beurteilung und Kennzeichnung zu unterbrechen und erst nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses abzuschließen. Das gilt auch für Rinder, die unmittelbar vor und nach dem untersuchten Rind geschlachtet werden (Schlachtcharge im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 BSEUntersV). Die Nummern 3.1 bis 3.5 gelten entsprechend.
6 Übermittlung der Untersuchungsergebnisse
6.1 Das TLLV, Abteilung 5, übermittelt dem die Probe einsendenden Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt das Ergebnis der Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder § 3 BSEUntersV unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung, sofern diese ein negatives Ergebnis hat. Liegen aus einem Schlachtbetrieb mehrere an einem Tag entnommene Proben zur Untersuchung vor, erfolgt die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erst nach Abschluss der Untersuchung aller Proben des betreffenden Schlachttages. Ausnahmen von der Verfahrensweise nach Satz 2 bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des für die Fleischhygiene zuständigen Ministeriums (im Folgenden Ministerium).
6.2 Ergibt sich nach Abschluss der Untersuchungen im TLLV ein BSE-Verdacht, informiert das TLLV, Abteilung 5, zunächst das für den Tierseuchenschutz und das für die Fleischhygiene zuständige Fachreferat des Ministeriums und danach in Abstimmung mit dem Ministerium das für den Schlachtbetrieb zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Die für den betroffenen Tierbestand zuständige Veterinärbehörde wird durch das Ministerium unterrichtet, unabhängig davon, ob sich der betroffene Tierbestand innerhalb oder außerhalb von Thüringen befindet.
7 Maßnahmen nach Mitteilung des Untersuchungsergebnisses
7.1 Nach Vorliegen eines negativen Ergebnisses der Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder § 3 BSEUntersV ist die Fleischuntersuchung abzuschließen und das geschlachtete Tier nach den Bestimmungen der Fleischhygiene-Verordnung zu beurteilen. Die vorläufige Sicherstellung nach Nummer 3 kann aufgehoben werden.
7.2 Wird für eine oder mehrere Proben vom TLLV, Abteilung 5, ein BSE-Verdacht mitgeteilt, trifft das für den Schlachtbetrieb zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter Einbeziehung des TLLV, Abteilung 2, unverzüglich die erforderlichen Veranlassungen nach Maßgabe der Anlage 1 Kapitel 1.
7.3 Das TLLV, Abteilung 2, überprüft in dem betroffenen Schlachtbetrieb die Einhaltung der in der Anlage 1 Kapitel 1 festgelegten Vorgaben. Über alle Feststellungen im Schlachtbetrieb und über die eingeleiteten Maßnahmen erstellt das TLLV, Abteilung 2, ein Protokoll, das dem Ministerium zur Kenntnis gegeben wird.
7.4 Die nach Bestätigung des BSE-Verdachtes erforderlichen Maßnahmen sind vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nach Anlage 1 Kapitel II im Einvernehmen mit dem TLLV, Abteilung 2, zu treffen.
8 Mitteilungspflichten
8.1 Die voraussichtliche Zahl an Rindern, die über 24 Monate alt sind und in einem zugelassenen Schlachtbetrieb geschlachtet werden sollen, ist dem TLLV, Abteilung 5, durch das für den Schlachtbetrieb zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt jeweils in der Vorwoche mitzuteilen. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die vorgesehene Schlachtzahl kleiner als zehn ist.
8.2 Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter melden die Anzahl der je Schlachtbetrieb nach § 1 Abs. 1 und § 3 BSEUntersV untersuchten geschlachteten Rinder sowie die im Rahmen von Hausschlachtungen untersuchten Rinder monatlich an das TLLV, Abteilung 2. Die Meldung ist nach dem Alter der untersuchten Tiere entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aufzuschlüsseln. Außerdem ist zu unterscheiden in Normalschlachtungen und Schlachtungen aus besonderem Anlass (Not- und Krankschlachtung). Sofern Proben außerhalb des TLLV untersucht wurden, ist das entsprechende Labor und die verwendete Untersuchungsmethode, bezogen auf die jeweiligen Proben, anzugeben.
8.3 Das TLLV, Abteilung 2, leitet eine nach Kreisen geordnete monatliche Zusammenfassung der Meldungen nach Nummer 8.2 an das Ministerium weiter. Dabei ist die Aufschlüsselung nach dem Alter der untersuchten Tiere sowie nach Normalschlachtung und Schlachtung aus besonderem Anlass sowie Hausschlachtung entsprechend Nummer 8.2 beizubehalten. Proben, die außerhalb des TLLV untersucht wurden, sind gesondert aufzuführen und dem Ministerium bis zum neunten Kalendertag des Folgemonats mitzuteilen.
Die aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften bestehenden Meldepflichten des TLLV, Abteilung 5, bleiben unberührt.
8.4 Sofern bei der Erfassung von über 24 Monate alten geschlachteten Rindern in der HIT Datenbank und der Aufklärung von Unstimmigkeiten in Bezug auf die Eintragung des BSE-Tests der begründete Verdacht entsteht, dass der BSE-Test bei einem geschlachteten Rind unterblieben ist oder wenn sonstige Anhaltspunkte für die Unterlassung der vorgeschriebenen BSE-Untersuchung sprechen, ist dies dem Ministerium unverzüglich auf dem Dienstweg mitzuteilen. Das gilt auch für Hausschlachtungen und die Fälle, in denen ein angeblich verendetes Tier nicht einer Tierkörperbeseitigungsanlage zugeführt worden ist und der Verdacht auf eine Unterlassung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einem geschlachteten Tier (so genannte Schwarzschlachtung) nicht ausgeräumt werden konnte.
Abschnitt II 06
Untersuchung von geschlachteten Schafen und Ziegen auf TSE
1 Allgemeines
1.1 Die Untersuchung von geschlachteten Schafen und Ziegen auf TSE nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel a Abschnitt II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist stichprobenweise als amtliche Untersuchung im Rahmen der Fleischuntersuchung durchzuführen. Sie erfolgt in Thüringen ausschließlich im TLLV, Abteilung 5, am Standort in Bad Langensalza.
Der Umfang der zu untersuchenden Stichprobe ergibt sich aus einem jährlich durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erstellten Stichprobenplan. Die jeweilige Mindestprobenzahl wird den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern durch das Ministerium mitgeteilt.
1.2 Die Proben sind durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter in den zugelassenen und registrierten Schlachtbetrieben zu entnehmen.
Um die pro Jahr vorgeschriebene Anzahl von Untersuchungen zu erreichen, sind zunächst, soweit möglich, alle Schafe und Ziegen, die im Alter von über 18 Monaten gewerblich geschlachtet werden, der Probenahme zu unterziehen. Da eine möglichst große Zahl verschiedener Herkunftsbestände berücksichtigt werden soll, ist die Probenahme bei der Schlachtung größerer Stückzahlen eines Herkunftsbestandes auf eine Stichprobe zu beschränken, die jedoch in jedem Falle mehrere Tiere umfassen soll. Sobald eine ausreichende Zahl von Untersuchungen vorgenommen worden ist, werden die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter über die im laufenden Kalenderjahr noch erforderlichen Probenzahlen unterrichtet.
2 Probenahme und Probentransport
2.1 Die Probenahme ist durch den für die Fleischuntersuchung zuständigen amtlichen Tierarzt durchzuführen, der sich von Fleischkontrolleuren unterstützen lassen kann. Die Schlachtbetriebe sind nach § 44 Abs. 1 LFGB zur Duldung der Probenahme verpflichtet.
2.2 Die Probenahme ist räumlich oder zeitlich getrennt von der Fleischgewinnung durchzuführen. Die vom TLLV vermittelte Probenahmetechnik und die Sicherheitsbestimmungen nach dem Beschluss 603. des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe sind einzuhalten.
2.3 Die Identität der Proben ist zweifelsfrei zu sichern.
Für jedes der Probenahme unterzogene Tier sind mindestens folgende Daten zu erfassen und zu dokumentieren:
2.4 Jede Probe ist eindeutig und gut leserlich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
2.5 Zur Einsendung der Proben ist ausschließlich das vom TLLV vorgegebene Formular zu verwenden, dem bei der Einsendung mehrerer Proben eine Liste mit den Schlachtnummern, den dazugehörigen Ohrmarken- oder Tätowiernummern sowie Angaben zum Alter, dem Herkunftsbetrieb und der Rasse beizufügen ist.
2.6 Die Proben sind unverzüglich nach Beendigung der Probenahme zum TLLV nach Bad Langensalza zu transportieren. Der Kurier des TLLV kann genutzt werden, wenn dadurch keine für den Untersuchungsablauf relevanten Verzögerungen eintreten. Die Verpackung der Proben muss den in Nummer 2.2 genannten Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
3 Sicherstellung
3.1 Nach Anhang III Kapitel a Abschnitt II Nr. 6.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind alle Körperteile einschließlich der Haut der geschlachteten Schafe und Ziegen, die der TSE-Untersuchung unterzogen werden, zu beschlagnahmen, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt. Das gilt nicht für Tierkörperteile, die unmittelbar nach der Schlachtung nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unschädlich beseitigt werden.
3.2 Die Fleischuntersuchung ist für die der TSE-Untersuchung unterliegenden Schafe und Ziegen zu unterbrechen und erst nach Vorliegen des TSE-Untersuchungsergebnisses abzuschließen. Entsprechend darf die Genusstauglichkeitskennzeichnung erst nach Abschluss der Untersuchung bei negativem Testergebnis angebracht werden.
4 Berichterstattung
4.1 Das TLLV berichtet dem Ministerium monatlich nach den Vorgaben des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die TSE-Untersuchung von geschlachteten Schafen und Ziegen.
4.2 Unter Hinweis auf die Berichtspflicht nach Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 melden die Veterinär und Lebensmittelüberwachungsämter jährlich die Anzahl der insgesamt für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafe und Ziegen bis zum 7. März des Folgejahres an das TLLV. Abteilung 2.
4.3 Das TLLV, Abteilung 2. leitet die nach Kreisen und kreisfreien Städten geordnete jährliche Zusammenfassung nach Nummer 4.2 bis zum 7. März des Folgejahres an das Ministerium weiter.
Abschnitt III 06
Entfernung und Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial im Zusammenhang mit der Fleischgewinnung
1 Entfernung, Kennzeichnung und Aufbewahrung des Risikomaterials im Schlachtbetrieb
1.1. Als spezifiziertes Risikomaterial gelten die in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs XI Teil A Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Körperteile und Gewebe.
1.2 Das spezifizierte Risikomaterial ist unbeschadet der Nummer 2 mit Ausnahme der Wirbelsäule bei der Schlachtung vor der Kennzeichnung der Tierkörper nach § 6 Abs. 1 FlHV zu entfernen.
1.3 Das spezifizierte Risikomaterial ist nach der Entfernung in den Schlachtbetrieben getrennt von untauglich beurteilten oder nicht zum Genuss für Menschen geeigneten Teilen entsprechend Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.11 FlHV unverzüglich in gesonderte, nur für dieses Material bestimmte und besonders gekennzeichnete Behältnisse nach Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 3.3.1 FlHV zu bringen.
1.4. Das spezifizierte Risikomaterial ist spätestens nach dem Verbringen in die in Nummer 1.3 genannten Behältnisse entsprechend Anhang XI Teil A Nr. 11 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit dem Farbstoff Brillantblau FCF einzufärben.
1.5 Die Entnahme des spezifizierten Risikomaterials und das Einfärben kann von betrieblichem Personal vorgenommen werden. Eine regelmäßige Aufsicht durch den amtlichen Tierarzt ist zu gewährleisten.
2 Behandlung der Köpfe von Rindern, Schafen oder Ziegen
2.1 Um eine mögliche Kontamination von Fleisch mit Gewebe des zentralen Nervensystems zu vermeiden, dürfen die nicht als spezifiziertes Risikomaterial geltenden Teile des Kopfes von über 12 Monate alten Rindern, Schafen und Ziegen nur unter Einhaltung besonderer Vorsichtsmaßnahmen bei der Gewinnung der Köpfe und ihrer nachfolgenden Behandlung als Lebensmittel gewonnen werden.
2.2 Grundsätzlich lässt die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 drei Möglichkeiten der Gewinnung von Fleisch von Rinderköpfen zu:
2.3 Die Gewinnung der Zunge und des Backenfleisches unmittelbar nach der Schlachtung an der Schlachtlinie verlangt keine spezifischen Vorkehrungen, setzt aber voraus, dass der Kopf zum Zweck der Fleischgewinnung nicht vom Haken oder Förderband abgenommen wird. Durch Einhaltung der einschlägigen Hygienevorschriften ist zu gewährleisten, dass eine Verunreinigung mit spezifiziertem Risikomaterial vermieden wird.
2.4 Die Gewinnung des gesamten Kopffleisches von über 12 Monate alten Rindern im Schlachtbetrieb darf nur unter den in Anhang XI Teil A Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Voraussetzungen erfolgen. Das geforderte Kontrollsystem muss vor Aufnahme der Kopffleischgewinnung vom zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt genehmigt und seine Einhaltung durch den amtlichen Tierarzt regelmäßig kontrolliert werden. Das gilt auch für den Stichprobenplan zur Durchführung von Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems. Vor Erteilung der Genehmigung ist durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine Stellungnahme des TLLV, Abteilung 2, einzuholen. Sofern die regelmäßigen Kontrollen oder die Ergebnisse der Laboruntersuchungen Anhaltspunkte für eine Kontamination des Kopffleisches mit Gewebe des zentralen Nervensystems geben, sind vom Schlachtbetrieb unverzüglich Maßnahmen zur Vermeidung der Kontamination zu verlangen. Gegebenenfalls ist die Kopffleischgewinnung vom amtlichen Tierarzt vorläufig zu untersagen.
2.5 Die Köpfe von über 12 Monate alten Rindern, Schafen oder Ziegen sind, unbeschadet der Nummern 2.6 bis 2.8, im Schlachtbetrieb, gegebenenfalls nach der Gewinnung von Zunge, Backen- oder Kopffleisch, unverzüglich in die dafür bestimmten Behältnisse zu bringen, nach Nummer 1.4 einzufärben und bis zur Beseitigung nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend Nummer 1.3 aufzubewahren.
2.6 Die nach Anhang XI Teil A Nr. 5 Buchst. a in Verbindung mit Nr. 10 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bestehende Ausnahmemöglichkeit zur Gewinnung von Kopffleisch von Rindern in speziell dafür zugelassenen Zerlegungsbetrieben wird durch die EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
2.7 Beabsichtigt ein Schlachtbetrieb nach § 1 Abs. 1 der EG-TSEAusnahmeverordnung Köpfe von über 12 Monate alten Rindern in einen Zerlegungsbetrieb zu befördern, der im Besitz einer Genehmigung nach § 2 der EG-TSE-Ausnahmeverordnung ist, hat das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu prüfen, ob die Anforderungen des Anhangs XI Teil A Nr. 10 Buchst. c erster bis vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei der Gewinnung der Köpfe dieser Tiere sowie deren weiterer Behandlung eingehalten werden. Erforderlichenfalls ist das TLLV, Abteilung 2, zu beteiligen.
2.8 Die Beförderung der Köpfe von einem Schlachtbetrieb in einen Zerlegungsbetrieb ist entsprechend Kapitel II Nr. 2.5 der AVV Fleischhygiene vom 19. Februar 2002 (BAnz. Nr. 44 a) in der jeweils geltenden Fassung zu überwachen. Sie darf nur gestattet werden, wenn die Vorgaben des § 1 Abs. 1 der EG-TSE-Ausnahmeverordnung eingehalten werden. Andernfalls ist die Beförderung der Köpfe nach § 1 Abs. 2 der EG-TSEAusnahmeverordnung zu untersagen.
2.9 Zerlegungsbetrieben kann durch das zuständige Veterinärund Lebensmittelüberwachungsamt auf Antrag die Gewinnung von Kopffleisch von über 12 Monate alten Rindern nach § 2 Abs. 1 der EG-TSE-Ausnahmeverordnung bei Einhaltung der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 der EG-TSE-Ausnahmeverordnung genehmigt werden. Die Genehmigung ist unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 Satz 2 der EG-TSE-Ausnahmeverordnung unter dem Vorbehalt zu erteilen, sie zu widerrufen, wenn die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der EG-TSE-Ausnahmeverordnung nicht mehr erfüllt werden. Vor Erteilung der Genehmigung ist durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine Stellungnahme des TLLV, Abteilung 2, einzuholen.
2.10 Eine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 der EG-TSE-Ausnahmeverordnung ist auch für Zerlegungsbetriebe erforderlich, die Schlachtbetrieben unmittelbar angeschlossen sind. Die Nummern 2.7 bis 2.9 gelten entsprechend.
2.11 Für die Entfernung, Kennzeichnung und Aufbewahrung des spezifizierten Risikomaterials nach der Kopffleischgewinnung im Zerlegungsbetrieb gelten die Nummern 1.3 bis 1.5 entsprechend.
2.12 Die Einhaltung der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der EG-TSE-Ausnahmeverordnung ist auch nach Erteilung der Genehmigung regelmäßig durch den amtlichen Tierarzt zu überwachen. Sofern die Kontrollen oder die Ergebnisse der Laboruntersuchungen Anhaltspunkte für eine Kontamination des Kopffleisches mit Gewebe des zentralen Nervensystems geben, ist die Kopffleischgewinnung so lange zu untersagen, bis die Einhaltung der Vorschriften zur Vermeidung der Kontamination wieder sichergestellt ist.
3 Verfahren bei Hausschlachtungen
3.1 Der amtliche Tierarzt oder Fleischkontrolleur hat den Tierbesitzer bei der Anmeldung eines Rindes, Schafes oder einer Ziege zur Schlachttieruntersuchung, spätestens jedoch bei der Durchführung dieser, auf das Erfordernis der gesonderten Beseitigung des spezifizierten Risikomaterials und die damit verbundenen Kosten hinzuweisen. Er übergibt dem Tierbesitzer ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 2, aus dem die Telefonnummer der Tierkörperbeseitigungsanlage hervorgeht. Die Auflistung der zum spezifizierten Risikomaterial gehörenden Körperteile und Gewebe im Merkblatt bestimmt sich nach der jeweils geltenden Fassung des Anhangs XI Teil A Nr-1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. Die Übergabe des Merkblattes ist aktenkundig zu dokumentieren.
Die ordnungsgemäße Anmeldung und Bereitstellung zur Abholung des spezifizierten Risikomaterials obliegt demjenigen, der die Schlachtung veranlasst hat. Hierauf ist durch den amtlichen Tierarzt oder Fleischkontrolleur ebenfalls ausdrücklich hinzuweisen.
3.2 Das spezifizierte Risikomaterial ist unverzüglich nach der Entnahme unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes oder Fleischkontrolleurs entsprechend Nummer 1.4 einzufärben. Die amtliche Aufsicht ist in den Fällen nach Nummer 3.4 Satz 1 entbehrlich, sofern der Verfügungsberechtigte über seine im Merkblatt nach Nummer 3.1 genannten Verpflichtungen aktenkundig belehrt wurde.
3.3 Zur Aufbewahrung des spezifizierten Risikomaterials bis zur Abholung durch die Tierkörperbeseitigungsanlage sind geeignete, flüssigkeitsundurchlässige Behältnisse zu verwenden, die durch den Beauftragten der Tierkörperbeseitigungsanlage problemlos entleert werden können. Einer zusätzlichen Umhüllung aus Papier oder ähnlichem Material steht nichts entgegen.
Das spezifizierte Risikomaterial ist bis zur Abholung so zu verwahren, dass eine unbefugte Entnahme verhindert wird und Tiere keinen Zugang haben.
3.4 Sofern das Auslösen der Wirbelsäule bei über 12 Monate alten Rindern nicht unmittelbar nach Abschluss der Fleischuntersuchung vorgenommen wird, ist der Verfügungsberechtigte nochmals darüber zu belehren, dass die Wirbelsäule spezifiziertes Risikomaterial darstellt. Das Einfärben nach Nummer 1.4 ist in diesen Fällen durch den Verfügungsberechtigten in eigener Verantwortung vorzunehmen. Nummer 3.3 gilt entsprechend.
4 Entfernen der Wirbelsäule bei der Zerlegung
4.1 Die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel. aber einschließlich der Spinalganglien stellt bei über 24 Monate alten Rindern spezifiziertes Risikomaterial dar. Die Entfernung hat jedoch nicht zwingend im Rahmen der Schlachtung zu erfolgen, sondern ist im Zerlegungsbetrieb möglich.
4.2 Für die Einstufung eines Betriebes als Zerlegungsbetrieb im Sinne des Anhangs XI Abschnitt A Nr. 5 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist nicht die Zulassung oder Registrierung nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften maßgeblich, sondern die tatsächliche Tätigkeit. Das Entfernen der Rinderwirbelsäule ist deshalb auch zulässig in handwerklichen Fleischereien oder in Zerlegungsabteilungen von Fleischverarbeitungsbetrieben. Bei Betrieben nach § 10 Abs. 6 FlHV ist im Einzelfall zu entscheiden, ob es sich um einen Zerlegungsbetrieb im obigen Sinne handelt, dem das Entfernen der Wirbelsäule gestattet werden kann, oder um einen Einzelhandelsbetrieb. Das gilt auch für Direktvermarkter. Auf den Beschluss zu top 3 der 49. Sitzung der Arbeitsgruppe für Fleischhygiene (AfFl) der ArgeVet' am 28. und 29. Mai 2002 in Erfurt wird hingewiesen.
4.3 Die Schlacht- und Zerlegungsbetriebe haben entsprechend Anhang XI Teil A Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein nachvollziehbares Kontrollsystem einzurichten, mit dem sichergestellt wird, dass die Wirbelsäulen bei der Zerlegung entfernt werden. Das jeweils zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt hat die Plausibilität des Kontrollsystems und seine Anwendung zu prüfen. Dabei sind mindestens die Anforderungen nach den Nummern 4.4 und 4.5 zugrunde zu legen.
4.4 Das Kontrollsystem im Schlachtbetrieb muss gewährleisten, dass die Tierkörper von geschlachteten Rindern, die nicht über 24 Monate alt waren und bei denen die Wirbelsäule nicht entfernt werden soll, auf dem Etikett zur Rindfleischetikettierung mit einem blauen Streifen gekennzeichnet sind. Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesveterinärbehörden. Auf dem Handelsdokument nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FlHV ist die Anzahl der Rindertierkörper oder die Anzahl der Hälften oder Viertel anzugeben, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich ist.
4.5 Im Zerlegungsbetrieb muss das Kontrollsystem sicherstellen, dass bei allen Tierkörpern von geschlachteten Rindern, die keine Kennzeichnung nach Nummer 4.4 Satz 1 tragen, die Wirbelsäule entfernt und als spezifiziertes Risikomaterial beseitigt wird. Über die Zahl der als spezifiziertes Risikomaterial entfernten Wirbelsäulen ist ein Nachweis zu verlangen.
4.6 Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Wirbelsäulen in gesondert gekennzeichnete Behältnisse nach Anlage 2 Kapitel IV Nr. 6 FlHV verbracht und so gelagert werden, dass eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches sowie eine unbefugte Entnahme ausgeschlossen sind. Die Nummern 1.4 und 1.5 gelten entsprechend.
4.7 Tierkörperhälften oder -viertel mit Wirbelsäule von über 24 Monate alten Rindern dürfen von Einzelhandelsbetrieben oder Privatpersonen grundsätzlich nicht bezogen werden. Das gilt auch für so genannte Lohnschlachtungen.
Im begründeten Einzelfall kann das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gestatten, dass im Fall von Lohnschlachtungen für Privatpersonen Tierkörperhälften oder -viertel von über 24 Monate alten Rindern mit Wirbelsäule abgegeben werden, wenn die für den Kunden zuständige Veterinärbehörde schriftlich ihre Zustimmung dazu erteilt und die Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung und Beseitigung der Wirbelsäule zugesichert hat.
4.8 Die Einhaltung der Vorschriften zur Entnahme und Beseitigung der Wirbelsäulen von über 24 Monate alten geschlachteten Rindern ist regelmäßig zu überwachen. Die entsprechenden Überprüfungen sind in zugelassenen Zerlegungsbetrieben täglich durchzuführen, in registrierten Zerlegungsbetrieben und in Betrieben nach § 10 Abs. 6 FlHV entsprechend der Kontrollfrequenz, die nach Kapitel 1 Nr. 3.4.2 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung vom 15. Dezember 2003 (ThürStAnz Nr. 3/2004 S. 140) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt wurde. Von anlassbezogenen Kontrollen nach Kapitel 1 Nr. 3.4.5 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung ist entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten und dem Umfang der Rindfleischzerlegung Gebrauch zu machen.
4.9 Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Entfernung und Beseitigung der Wirbelsäulen von Rindern als spezifiziertes Risikomaterial ist von den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern nachvollziehbar zu dokumentieren.
Die betriebseigenen Nachweise nach § 11c Abs. 3, 4 und 6 FlHV bleiben unberührt.
5 Sonstiges
5.1 Es ist dafür Sorge zu tragen, dass entsprechend Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.7 Satz 1 FlHV die Wirbelsäule von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein permanenter Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat und die Wirbelsäule von Rindern, mit Ausnahme von Kälbern, zur Fleischuntersuchung längs zu spalten ist. Das gilt auch für Hausschlachtungen.
Die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.7 Satz 2 FlHV (Verzicht auf Längsspaltung der Wirbelsäule bei Schafen und Ziegen nach Absaugen des Rückenmarks) sind erst nach Überprüfung der erforderlichen technischen Einrichtungen und deren Wirksamkeit bei der praktischen Anwendung sowie nach Vorliegen einer befürwortenden Stellungnahme des TLLV, Abteilung 2, als erfüllt anzusehen.
5.2 Entsprechend Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.7 Satz 5 FlHV kann das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gestatten, dass bei der Schlachtung von Rindern, deren Fleisch nicht in Form von Tierkörperhälften oder -vierteln in den Verkehr gebracht werden soll, die Wirbelsäule vor der Fleischuntersuchung nicht gespalten wird, wenn gewährleistet ist, dass das Fleisch im angeschlossenen Zerlegungsbetrieb an Ort und Stelle so zerlegt wird, dass die Wirbelsäule einschließlich Rückenmark unschädlich beseitigt werden kann und nicht im Einzelfall gesundheitliche Bedenken dagegenstehen. Eine Ausnahme nach Satz 1 darf nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass aus dem Betrieb, in dem das Fleisch gewonnen wurde, kein Rindfleisch mit geschlossener Wirbelsäule in den Verkehr gebracht wird.
Abschnitt IV 06
Schlussbestimmungen
1. Tierseuchenrechtliche Bestimmungen einschließlich der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bleiben unberührt. Auf die Vorgaben des Bundesmaßnahmenkataloges BSE in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere auf Nummer 3.1.1 in Verbindung mit Anhang 3 (Beförderung von Probenmaterial) und Nummer 4.3 (Maßnahmen auf dem Schlachthof) sowie auf Anhang 6 (An die nationale Probenbank BSE zu überführende Gewebe) wird hingewiesen.
2. Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
3. Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
Maßnahmen im Schlachtbetrieb nach Mitteilung eines nicht negativen Ergebnisses der Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE |
Anlage 1 (zu Abschnitt I Nr. 7.2 und 7.4) |
Kapitel 1
Vorgehen bei einem nicht negativen Ergebnis der Untersuchung
von geschlachteten Rindern auf BSE (nicht negativer Schnelltest)
1 Unterbrechung der Schlachttätigkeit
1.1 Die weitere Schlachttätigkeit ist soweit erforderlich bis zur Abklärung der Situation vor Ort zu untersagen. Gleiches gilt für die Auslieferung von Tierkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung.
Bis zum Abschluss der Ermittlungen im Schlachtbetrieb dürfen keine Tierkörper oder Nebenprodukte der Schlachtung ohne Zustimmung des amtlichen Tierarztes aus den Kühlräumen verbracht werden.
1.2 Wenn getrennte Schlachträume für die Schlachtung von Rindern und Schweinen, getrennte Räume für die Bearbeitung der Nebenprodukte und getrennte Kühlräume vorhanden sind, kann die Schweineschlachtung nach der ersten Überprüfung vor Ort wieder erlaubt werden.
1.3 Wenn keine vollständig getrennten Räume für Rinder- und Schweineschlachtung einschließlich der Folgeprozesse vorhanden sind, kann die Schlachtung von Schweinen nach Reinigung und Desinfektion entsprechend Nummer 3.3 wieder aufgenommen werden, sofern eine Kontamination der gewonnenen Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung nicht zu befürchten ist.
2 Sicherstellung
2.1 Es ist zu prüfen, ob Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 BSEUntersV durchgeführt wurden und ob diese ausschließlich am Ende des jeweiligen Schlachttages oder auch im Laufe der Schlachtung erfolgt sind. Danach bemisst sich der Umfang der Schlachtcharge, die im Falle der Bestätigung des BSE-Verdachtes als verunreinigt im Sinne des § 4 Abs. 1 BSEUntersV anzusehen ist.
2.2 Als verunreinigt anzusehen sind der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung des Tieres, welches unmittelbar vor dem positiv getesteten Rind geschlachtet wurde sowie die Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung der Tiere, die nach dem positiv getesteten Rind geschlachtet wurden, wenn nicht im Schlachtablauf Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BSEUntersV durchgeführt worden sind. Dazu ist mindestens Folgendes erforderlich:
2.3 Eine ausreichende Desinfektion der Gerätschaften ist nur bei Einhaltung der Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BSEUntersV gegeben. Die Anwendung anderer Desinfektionsverfahren nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BSEUntersV bedarf der Zustimmung des TLLV.
2.4 Die Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2 .3 sind zusätzlich zu den sonstigen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Sofern dies zuverlässig und sachgerecht vorgenommen und hinreichend dokumentiert wurde, kann davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der sonstigen hygienischen Anforderungen die nach dem Austausch der Geräte gewonnenen Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung nicht verunreinigt sind. Die Entscheidung, welche Tierkörper und Nebenprodukte als verunreinigt im Sinne des § 4 Abs. 1 BSEUntersV angesehen werden müssen, ist im Einzelfall nach den Bedingungen vor Ort zu treffen.
2.5 Die Schlachtcharge im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 BSEUntersV, zu der das verdächtige Rind gehört, ist durch Feststellung der zugehörigen
zu identifizieren und eindeutig zu dokumentieren. Die vorläufige Sicherstellung der Tierkörper, der Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich Blut und der Häute dieser Schlachtcharge ist aufrechtzuerhalten. Die Entscheidung über den Umfang der Sicherstellung, auch über die Schlachtcharge nach Satz 1 hinaus, ist durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt im Einvernehmen mit dem TLLV, Abteilung 2, zu treffen.
2.6 Tierkörper, Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich Blut und der Häute von Rindern, die aus dem gleichen Erzeugerbetrieb wie das verdächtige Rind stammten, sind ebenfalls sicherzustellen. Eine bestehende Sicherstellung ist aufrechtzuerhalten. Sofern Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern, die aus dem gleichen Erzeugerbetrieb wie das verdächtige Rind stammten, bereits in den Verkehr gebracht wurden, sind diese rückzuverfolgen und bis zum Vorliegen des endgültigen Ergebnisses ebenfalls sicherzustellen.
2.7 Von dem verdächtigen Rind sind die nach Anhang 6 des Bundesmaßnahmenkataloges BSE der nationalen Probenbank zu überführenden Gewebe (Ohr mit Ohrmarke, Muskulatur) eindeutig zu kennzeichnen und separat sachgerecht aufzubewahren. Sofern der Kopf des verdächtigen Rindes noch vorhanden ist, ist er ebenfalls gekennzeichnet separat unter Kühlung aufzubewahren.
3 Freigabe
3.1 Die vor der Schlachtung des verdächtigen Rindes gewonnenen Tierkörper und Nebenprodukte, mit Ausnahme des unmittelbar vor dem verdächtigen Tier geschlachteten Rindes, können vorbehaltlich Satz 3 mit Genehmigung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes in den Verkehr gebracht werden, wenn keine Zweifel an der Zuordnung bestehen, im Falle einer BSE-Untersuchung ein negatives Ergebnis vorliegt und Kontaminationen sicher auszuschließen sind. Gleiches gilt sinngemäß für das Fleisch anderer Tierarten. Die Freigabe gilt nicht für Tierkörper, Nebenprodukte der Schlachtung und Häute von Rindern, die aus dem gleichen Erzeugerbetrieb wie das verdächtige Rind stammten.
3.2 Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung können mit Genehmigung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes und unter Aufsicht auch vor dem Vorliegen des endgültigen Untersuchungsergebnisses zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung als spezifiziertes Risikomaterial aus dem Schlachtbetrieb verbracht werden.
3.3 Die Schlachtung von Rindern kann mit Genehmigung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes wieder aufgenommen werden, wenn
Kapitel II
Maßnahmen im Schlachtbetrieb bei positivem Ergebnis der Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE
(Bestätigung des Ergebnisses des Schnelltests)
1 Beurteilung der sichergestellten Tierkörper, Nebenprodukte, Häute und des Blutes
1.1 Der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung des positiv getesteten Rindes sowie alle als verunreinigt anzusehenden Tierkörper und Nebenprodukte sind auf der Grundlage des Anhangs III Kapitel a Abschnitt 1 Nr. 6.4 und 6.5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie § 4 Abs. 1 BSEUntersV als untauglich zu beurteilen und als spezifiziertes Risikomaterial unschädlich zu beseitigen.
1.2 Zur Beurteilung der Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern, die aus dem gleichen Erzeugerbetrieb wie das positiv getestete Rind stammten, aber nicht als verunreinigt im Sinne von § 4 Abs. 1 BSEUntersV anzusehen sind, werden hilfsweise die tierseuchenrechtlichen Vorgaben herangezogen.
Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern, die der Geburts- und/oder Fütterungskohorte des positiv getesteten Rindes angehörten, sind in Analogie zu den Maßnahmen im Bestand untauglich zu beurteilen. Gleiches gilt für Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern, bei denen nicht feststellbar ist, ob sie der Kohorte angehörten.
Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern, die nachweislich nicht der Kohorte des positiv getesteten Rindes angehörten, können ohne weitere Einschränkungen nach § 6 Abs. 1 FlHV beurteilt und sofern sie als tauglich zu beurteilen sind, in den Verkehr gebracht werden.
1.3 Das an dem Schlachttag gewonnene Rinderblut ist als untauglich zu beurteilen, es sei denn, die Aufbewahrung erfolgte in getrennten Tanks und es ist eine zweifelsfreie Zuordnung zu den geschlachteten Rindern möglich.
1.4 Sofern eine Einzelkennzeichnung der Häute stattgefunden hat, ist nur die Haut des positiv getesteten Rindes, des in der Schlachtlinie vorangegangenen Rindes und der beiden dem positiv getesteten Tier unmittelbar folgenden Rinder unschädlich zu beseitigen. Für die übrigen Häute des Schlachttages ist die Verwendung als Ausgangserzeugnis für die Gelatine- und Kollagenherstellung auszuschließen. Ohne Kennzeichnung der einzelnen Häute sind alle Häute des Schlachttages der Tierkörperbeseitigungsanlage zuzuführen.
2 Reinigung und Desinfektion
Nach dem Entfernen aller sichergestellten Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung sowie der Häute von Rindern aus dem Schlachtbetrieb hat eine gründliche Reinigung und Desinfektion der Kühl- und Lagerräume sowie der dazugehörigen Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte zu erfolgen. Dabei sind die Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BSEUntersV, insbesondere in den Bereichen und an den Gerätschaften, die mit Gehirn und Rückenmark in Berührung gekommen sein können, einzuhalten.
Kapitel III
Nichtbestätigung des "nicht negativen" Ergebnisses des Schnelltests
Alle unter Kapitel I genannten Maßnahmen sind unverzüglich aufzuheben.
Merkblatt für Hausschlachtungen von Rindern, Schafen und Ziegen | Anlage 2 06a b (zu Abschnitt III Nr. 3.1) |
Nach Anhang XI Teil A Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Vom 22. Mai 2001 in der geltenden Fassung sind
als spezifiziertes Risikomaterial zu entfernen, einzufärben und unschädlich zu beseitigen.
Das spezifizierte Risikomaterial ist der mit der Beseitigung beauftragten Tierkörperbeseitigungsanlage zuzuführen und wird von dieser abgeholt. Das ist für Thüringen:
SARIa Bio-Industries GmbH
Riedfeld 7
99189 Elxleben
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entfernung des spezifizierten Risikomaterials sowie für die Anmeldung und Bereitstellung zur Abholung obliegt demjenigen, der die Schlachtung veranlasst hat.
Bitte melden Sie die Abholung rechtzeitig telefonisch unter dieser Nummer an:
036201 / 66110
Die Abholung und Beseitigung sind kostenpflichtig.
Stempel des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes
Datum, Unterschrift
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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