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Regelwerk

Änderungstext

Erste Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung
der BSE-Untersuchungsverordnung und der für die Fleischhygiene maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Thüringen
(ThürVV - Fleischhygienerechtliche BSE-Vorschriften)

Vom 2. April 2006
(StAnz. Nr. 18 vom 02.05.2006 S. 734)


Die ThürVV Fleischhygienerechtliche BSE-Vorschriften vom 16. Juli 2004 (ThürStAnz Nr. 32/2004 S. 1946) wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.1 Satz 2 wird die Verweisung § 22c des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242)" durch die Verweisung " § 44 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)" ersetzt.

b) In Nummer 4.1 erster Absatz wird die Verweisung " § 3 FlHG" durch die Verweisung " § 3 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688. 3657), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Ne 4 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. 15. 2618 - 2653)" ersetzt.

c) In Nummer 8.2 Satz 2 wird die Angabe Anlage 2" durch die Worte "den Vorgaben des Bundesministeriums für Ernährung. Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1 zweiter Absatz wird die Bezeichnung "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Nummer 2.1 Satz 2 wird die Verweisung §§ 22c FlHG- durch die Verweisung " § 44 Abs. 1 LFGB" ersetzt.

c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Text wird Nummer 4.1 und die Bezeichnung "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" wird durch die Bezeichnung "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

bb) Die neuen Nummern 4.2 und 4.3 werden angefügt.

3. Abschnitt III wird wie folgt geändert:

(1) Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1.1. Nach Anhang XI Teil a Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten als spezifiziertes Risikomaterial:
  • der Schädel ohne Unterkiefer, aber einschließlich Gehirn und Augen, Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Querfortsätze der Lenden- und Brustwirbel sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien und des Rückenmarks von über 12 Monate alten Rindern,
  • Tonsillen sowie der gesamte Darm von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von Rindern aller Altersstufen,
  • der Schädel einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat sowie
  • die Milz und das Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersstufen.
 "1.1. Als spezifiziertes Risikomaterial gelten die in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs XI Teil a Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Körperteile und Gewebe."

b) Nummer 3.1 erster Absatz wird wie folgt geändert.

aa) In Satz 2 wird die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender neue Satz eingefügt:

"Die Auflistung der zum spezifizierten Risikomaterial gehörenden Körperteile und Gewebe im Merkblatt bestimmt sich nach der jeweils geltenden Fassung des Anhangs XI Teil a Nr-1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001."

c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4.1 Satz 1 erhält folgende Fassung.

alt neu
Die Wirbelsäule ausschließlich der Schwanzwirbel, Querfortsätze der Lenden- und Brustwirbel sowie der Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien und des Rückenmarks stellt bei über 12 Monate alten Rindern spezifiziertes Risikomaterial dar. "Die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel. aber einschließlich der Spinalganglien stellt bei über 24 Monate alten Rindern spezifiziertes Risikomaterial dar"

bb) In den Nummern 4.4 Satz 1, 4.7 und 4.8 Satz 1 wird jeweils die Angabe "12 Monate" durch die Angabe "24 Monate" ersetzt.

4. In Abschnitt IV Nr. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "in Kraft" die Worte "und mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft" eingefügt.

5. Die Anlage 2

.
BSE-Untersuchung von geschlachteten Rindern Anlage 2
(zu Abschnitt I Nr. 8.2)

Normalschlachtung, Schlachtung aus besonderem Anlass*
Gewerbliche Schlachtung, Hausschlachtung*

Mon. Rinder gesamt Alter der untersuchten Rinder

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