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WDüngNachwV - Wirtschaftsdüngernachweisverordnung
Verordnung über den Nachweis des Verbleibs von Wirtschaftsdünger
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 24. April 2012
(GV.NRW Nr. 11 vom 07.05.2012 S. 191; 09.07.2013 S. 458 13; 05.12.2017 S. 943 17; 26.04.2022 S. 723aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7820
Auf Grund des § 4 und § 14 Absatz 2 Nummer 1b sowie § 15 Absatz 6 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), wird verordnet:
§ 1 Zweck und Geltungsbereich der Verordnung
Die Verordnung konkretisiert die zur Überwachung der Einhaltung düngerechtlicher Vorschriften erforderlichen Aufzeichnungspflichten nach § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger. Sie gilt für Abgeber von Wirtschaftsdünger nach § 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger.
§ 2 Aufzeichnungspflicht 13 17
(1) Abgeber von Wirtschaftsdünger haben
jährlich für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht des § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger in der jeweils geltenden Fassung bleibt daneben unberührt.
(2) Wer Aufzeichnungen nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen hat, hat diese für sieben Jahre ab dem Datum der Abgabe aufzubewahren.
Die Daten der Aufzeichnungen nach § 2 sind der für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen Behörde bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr zur Überprüfung im Rahmen der Überwachung der Nährstoffströme elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank zu übermitteln. Die Meldepflicht ist erstmalig frühestens nach Ablauf eines Jahres nach dem Datum der Verkündung zu erfüllen.
§ 4 Nutzung von Geodaten
Bei Importen von Wirtschaftsdüngern aus anderen Ländern können in diesen Ländern im Rahmen der amtlichen Kontrolle erfasste Daten zur Transportüberwachung (GPS-Daten) durch die für den Vollzug des Düngegesetzes zuständigen Landesbehörden zur Überwachung der Transporte genutzt werden.
Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 17
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 24.05.2022)
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