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WDüngNachwV - Wirtschaftsdüngernachweisverordnung
Verordnung über den Nachweis des Verbleibs von Wirtschaftsdünger

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 24. April 2012
(GV.NRW Nr. 11 vom 07.05.2012 S. 191; 09.07.2013 S. 458 13; 05.12.2017 S. 943 17; 26.04.2022 S. 723aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7820



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 4 und § 14 Absatz 2 Nummer 1b sowie § 15 Absatz 6 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), wird verordnet:

§ 1 Zweck und Geltungsbereich der Verordnung

Die Verordnung konkretisiert die zur Überwachung der Einhaltung düngerechtlicher Vorschriften erforderlichen Aufzeichnungspflichten nach § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger. Sie gilt für Abgeber von Wirtschaftsdünger nach § 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger.

§ 2 Aufzeichnungspflicht 13 17

(1) Abgeber von Wirtschaftsdünger haben

  1. den in Verkehr gebrachten Wirtschaftsdünger nach Art und Menge in Tonnen Frischmasse pro Jahr sowie dessen Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N und Ammonium-N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse, unabhängig von der Verwertungsrichtung,
  2. Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung, Namen und Anschrift von Abgeber und Empfänger mit Art und Menge der gelieferten Wirtschaftsdünger sowie den Halbjahreszeitraum (1. Januar bis 30. Juni bzw. 1. Juli bis 31. Dezember) des Inverkehrbringens und
  3. die Beförderer

jährlich für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht des § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger in der jeweils geltenden Fassung bleibt daneben unberührt.

(2) Wer Aufzeichnungen nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen hat, hat diese für sieben Jahre ab dem Datum der Abgabe aufzubewahren.

§ 3 Meldepflicht 13

Die Daten der Aufzeichnungen nach § 2 sind der für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen Behörde bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr zur Überprüfung im Rahmen der Überwachung der Nährstoffströme elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank zu übermitteln. Die Meldepflicht ist erstmalig frühestens nach Ablauf eines Jahres nach dem Datum der Verkündung zu erfüllen.

§ 4 Nutzung von Geodaten

Bei Importen von Wirtschaftsdüngern aus anderen Ländern können in diesen Ländern im Rahmen der amtlichen Kontrolle erfasste Daten zur Transportüberwachung (GPS-Daten) durch die für den Vollzug des Düngegesetzes zuständigen Landesbehörden zur Überwachung der Transporte genutzt werden.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten 17

Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
  2. entgegen § 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 17

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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