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Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsdüngernachweisverordnung
Vom 9. Juli 2013
(GVNRW Nr. 24 vom 19.07.2013 S. 458)
Auf Grund des § 4 und § 14 Absatz 2 Nummer 1b) sowie § 15 Absatz 6 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) verordnet die Landesregierung:
Die Wirtschaftsdüngernachweisverordnung vom 24. April 2012, (GV. NRW. S. 191) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 2 Aufzeichnungspflicht
(1) Abgeber von Wirtschaftsdünger haben
jährlich für das jeweils vorangegangene Jahr gemäß der Anlage aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht des § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger in der jeweils geltenden Fassung bleibt daneben unberührt. (2) Wer Aufzeichnungen nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen hat, hat diese für sieben Jahre ab dem Datum der Abgabe aufzubewahren. |
" § 2 Aufzeichnungspflicht (1) Abgeber von Wirtschaftsdünger haben
jährlich für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht des § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger in der jeweils geltenden Fassung bleibt daneben unberührt.
(3) Wer Aufzeichnungen nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen hat, hat diese für sieben Jahre ab dem Datum der Abgabe aufzubewahren." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Nährstoffströme" die Wörter "elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank" eingefügt.
b) Satz 2
Die Übermittlung der Daten kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
wird aufgehoben.
3. Die Anlage wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 06.07.2018)
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