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WDüngNachwVO - Wirtschaftsdüngernachweisverordnung
Verordnung über den Nachweis des Verbleibs von Wirtschaftsdünger
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 26. April 2022
(GV. NRW Nr. 27 vom 12.05.2022 S. 723)
Gl.-Nr.: 7820
Archiv: 2012
Auf Grund des § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zweck und Geltungsbereich dieser Verordnung
Diese Verordnung trifft weitergehende Regelungen hinsichtlich der zur Überwachung der Einhaltung düngerechtlicher Vorschriften erforderlichen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Melde- und Mitteilungspflichten nach den §§ 3 bis 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) in der jeweils geltenden Fassung. Sie gilt für Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdünger und Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger.
§ 2 Aufzeichnungspflicht
(1) Abgeber und Empfänger nach § 1 Satz 2 haben folgende Angaben jeweils spätestens einen Monat nach dem Abschluss des Inverkehrbringens oder der Übernahme aufzuzeichnen:
(2) Für Empfänger, die Stoffe nach § 1 Satz 2 im eigenen Betrieb verwenden, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Aufzeichnungen spätestens zwei Monate nach der Übernahme zu erstellen sind.
(3) Wer Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen hat, hat diese für sieben Jahre ab dem Datum der Abgabe oder Übernahme aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 3 Meldepflicht
Die Daten der Aufzeichnungen nach § 2 sind vom Abgeber und Empfänger jeweils für den Halbjahreszeitraum 1. Januar bis 30. Juni und für den Halbjahreszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres jeweils spätestens einen Monat nach Ablauf des jeweiligen Halbjahreszeitraums der für den Vollzug der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde zur Überprüfung im Rahmen der Überwachung der Nährstoffströme elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank zu übermitteln. Die Meldung nach Satz 1 erfüllt für den Empfänger zugleich die Anforderungen des § 4 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger.
§ 4 Nutzung von Geodaten
Bei Importen von Wirtschaftsdüngern aus anderen Ländern können in diesen Ländern im Rahmen der dortigen amtlichen Kontrolle erfasste Daten zur Transportüberwachung (GPS-Daten) durch die für den Vollzug des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Landesbehörden zur Überwachung der Transporte genutzt werden.
§ 5 Mitteilungspflicht
Die Mitteilung nach § 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger hat elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür bereitgestellte Datenbank zu erfolgen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(Stand: 15.06.2022)
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