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AVLFM - Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht-Ausführungsverordnung
Verordnung zur Ausführung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Kosmetik- und Futtermittelrechts
- Bayern -
Vom 8. Januar 2008
(GVBl. Nr. 1 vom 15.01.2008 S. 2; 20.01.2010 S. 60 10; 26.09.2012 S. 482 12 ; 08.04.2013 S. 174 13; 07.05.2014 S. 206 14; 01.08.2017 S. 402aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2120-1-2-UG
nachfolgend geregelt in : GesVSV
Es erlassen auf Grund von
Erster Teil
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeit der Regierung 13 14
Die Regierung ist zuständige Behörde für
§ 2 Zuständigkeit des Staatsministeriums 13 14
Das Staatsministerium ist zuständige Behörde für
§ 3 Information der Öffentlichkeit 10 12 13 14
(1) Zuständig für die Information der Öffentlichkeit bei Lebensmitteln nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl EU Nr. L 31 S. 1) und § 40 LFGB ist das Staatsministerium. Bezieht sich die Information der Öffentlichkeit lediglich auf einen Regierungsbezirk, ist die jeweilige Regierung zuständig. Bezieht sich die Information der Öffentlichkeit lediglich auf einen Landkreis oder auf eine kreisfreie Gemeinde oder liegt ein Fall des § 40 Abs. 1a LFGB vor, ist die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständig für die Entscheidung, ob und wie lange auf einer Internetseite des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder eines Dritten, wenn dieser eine für den vorgesehenen Zeitraum sichere Einstellung der Daten gewährleistet und den Missbrauch ausschließt, auf eine der in § 40 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LFGB genannten Maßnahmen oder auf eine Information der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 hingewiesen wird.
(3) Für die Information der Öffentlichkeit bei Futtermitteln gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Im Fall des § 40 Abs. 1a LFGB ist die Regierung von Oberbayern zuständig. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Information der Öffentlichkeit bei kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten nach § 40 LFGB auch in Verbindung mit § 39 Abs. 4 LFGB sowie bei Tabakerzeugnissen nach Art. 24 GDVG gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 4 Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung
Zuständig für die Übermittlung nach § 3 der Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung - FlUStatV) vom 28. September 2006 (BGBl I S. 2187) ist die für die jeweilige Untersuchung und Kontrolle zuständige Behörde.
§ 5 Übertragung von Aufgaben auf kreisfreie Gemeinden 14
Folgenden kreisfreien Gemeinden werden vorbehaltlich Art. 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GDVG die Wahrnehmung der Veterinäraufgaben (Art. 19 GDVG) und die den Landratsämtern beim Vollzug des Futtermittelrechts obliegenden Aufgaben übertragen:
§ 6 Zuständigkeit staatlicher Behörden auf dem Gebiet kreisfreier Gemeinden 14
(1) Die von den Landratsämtern wahrgenommenen Veterinäraufgaben (Art. 19 GDVG) werden über das Landkreisgebiet hinaus auch im Bereich der folgenden kreisfreien Gemeinden wahrgenommen, soweit die kreisfreie Gemeinde die Veterinäraufgaben gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GDVG nicht selbst wahrzunehmen hat:
(2) Die den Landratsämtern beim Vollzug des Futtermittelrechts obliegenden Aufgaben werden über das Landkreisgebiet hinaus auch im Bereich der in Abs. 1 genannten Gemeinden wahrgenommen
Abschnitt 2
(aufgehoben)
Abschnitt 3
(aufgehoben)
§ 11 Kosmetische Mittel
Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 5d Abs. 1 der Verordnung über kosmetische Mittel ( Kosmetik-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl I S. 2410) ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
§ 13 Zulassung von Ausnahmen 13 14
(1) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 68 LFGB ist
(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c des Milch- und Margarinegesetzes ist das Staatsministerium, soweit nicht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zuständig ist.
§ 14 Benennung von Laboratorien 14
Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Benennung von Laboratorien im Sinn des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, welche die bei den amtlichen Kontrollen gezogenen Proben analysieren können. Soweit das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit benannt werden soll, ist das Staatsministerium zuständige Behörde im Sinn des Satzes 1.
§ 15 Grenzkontrollstelle
Grenzkontrollstelle im Sinn des § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern (Lebensmitteleinfuhr-Verordnung - LMEV) vom 8. August 2007 (BGBl I S. 1816, 1871) ist der Flughafen München - Franz Josef Strauß.
§ 16 Laboruntersuchungen
Zur Durchführung der BSE-Pflichttests nach der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (BSE-Untersuchungsverordnung- BSEUntersV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl I S. 3730, 2004 I S. 1405) bedienen sich die zuständigen Behörden des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit; dieses wiederum kann sich anderer Untersuchungseinrichtungen bedienen.
Zweiter Teil
Aus- und Fortbildung
§ 17 Fortbildung der amtlichen Tierärzte
(1) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist zuständige Behörde zur Organisation der Pflichtfortbildungen im Sinn des Art. 5 Abs. 7 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. A Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83). Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann die Aufgabe nach Satz 1 auf die Bayerische Landestierärztekammer mit deren Einverständnis übertragen.
(2) Die amtlichen Tierärzte sind verpflichtet, der anstellenden Behörde jährlich einen Nachweis über die Teilnahme an einer Pflichtfortbildung zu übermitteln.
§ 18 Ausbildung der amtlichen Fachassistenten
(1) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist zuständige Behörde für die Prüfung der amtlichen Fachassistenten (Prüfungsbehörde) und die Durchführung der theoretischen Schulung gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.
(2) Die Ausbildungsstätten bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen oder praktischen Schulung gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.
§ 19 Prüfung der amtlichen Fachassistenten
(1) Die Prüfung ist vor einem von der Prüfungsbehörde gebildeten Prüfungsausschuss abzulegen. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei Prüfern; einer der Prüfer soll ein erfahrener amtlicher Fachassistent sein. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden Stellvertreter bestellt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
(2) Die Prüfungsbehörde setzt Ort und Zeit der Prüfung fest. Die Prüfung soll unmittelbar im Anschluss an das Lehrgangsende stattfinden. Der Prüfungstermin ist rechtzeitig bekannt zu geben.
(3) Die Zulassung zur Prüfung wird durch die Prüfungsbehörde erteilt, wenn die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung erfüllt sind, sowie Bescheinigungen vorliegen, die eine erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen und praktischen Schulung gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bestätigen.
(4) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. In der mündlichen Prüfung werden die Inhalte des Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 5 Buchst. a Unterbuchst. i und Buchst. b Unterbuchst. i der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und in der praktischen Prüfung die Inhalte des Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 5 Buchst. a Unterbuchst. ii und Buchst. b Unterbuchst. ii der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 geprüft. In der mündlichen und praktischen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Die mündliche und praktische Prüfung dauert je Prüfungsteilnehmer jeweils mindestens 30 Minuten.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Das Ergebnis lautet bestanden oder nicht bestanden. Die Prüfung hat bestanden, wer den mündlichen und praktischen Teil bestanden hat.
(6) Der Prüfungsausschuss fertigt eine Niederschrift, aus der Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen.
(7) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde einen amtlichen Befähigungsnachweis. Der Befähigungsnachweis anderer Länder wird anerkannt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.
(8) Die Prüfung kann auf Antrag bei der Prüfungsbehörde zweimal wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung zu stellen. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren. Für die Wiedereinsetzung gilt § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(9) Die Prüfungsbehörde setzt zur Wiederholung einen Prüfungstermin fest. Die Prüfung erstreckt sich auf den nicht bestandenen Prüfungsteil.
§ 20 Nachprüfung der amtlichen Fachassistenten
(1) Ein Antrag auf Zulassung zur Nachprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung ist an die Prüfungsbehörde zu richten. Dem Antrag ist der erloschene Befähigungsnachweis beizufügen.
(2) Für die Nachprüfung gelten § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 2 Sätze 1 und 3, Abs. 3 bis 7 entsprechend.
(3) Der erloschene Befähigungsnachweis wird einbehalten.
(4) Die Nachprüfung kann auf Antrag bei der Prüfungsbehörde wiederholt werden. § 19 Abs. 8 und 9 gelten entsprechend.
§ 21 Fortbildung der amtlichen Fachassistenten
(1) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist zuständige Behörde zur Organisation der Pflichtfortbildungen im Sinn des Art. 5 Abs. 7 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nrn. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.
(2) Die amtlichen Fachassistenten sind verpflichtet, der anstellenden Behörde jährlich einen Nachweis über die Teilnahme an einer Pflichtfortbildung zu übermitteln.
§ 21a Aus- und Fortbildung der Futtermittelkontrolleure 14
Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist zuständige Behörde im Sinn der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure (Futtermittelkontrolleur-Verordnung - FuttMKontrV) vom 28. März 2003 (BGBl I S. 464) in der jeweils geltenden Fassung.
Dritter Teil
Schlussvorschriften
§ 22 Verweisung
Soweit diese Verordnung auf Rechtsvorschriften verweist, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 24 Inkrafttreten, Übergangsregelung 13 14
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Soweit auf Grund der bisher geltenden Vorschriften Veterinäraufgaben oder Aufgaben beim Vollzug des Futtermittelrechts durch die kreisfreien Gemeinden wahrgenommen werden oder auf diese durch Rechtsvorschrift übertragen wurden, bleibt diese Übertragung unberührt.
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ENDE | ![]() |
(Stand: 20.01.2025)
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