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Regelwerk, Lebensmittel&Bedarfsgegenstände, Düngemittel

Nährstoffbeurteilungsblatt - Aufbringung von Nährstoffen auf landwirtschaftliche Flächen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 12.11.2003
(MBl. Nr. 52 vom 10.12.2003 S. 1524; 13.06.2006 S. 405 06; 04.12.2012 S. 745 12)
AZ.: II - 5 - 2220.20.03/ IV - 8 - 1573 - 29993


RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Nährstoffträger dürfen nur in einem Umfang und zu Zeiten auf landwirtschaftlich genutzte Flächen aufgebracht werden, dass sichergestellt ist, dass die wasserrechtlichen Anforderungen nach den Regelungen der § § 1a, 6, 19b Abs. 1, 26 und 34 WHG gewahrt sind und eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist.

In der Düngeverordnung sind darüber hinaus Höchstmengen für die Aufbringung von Stickstoff und Phosphat aus Wirtschaftsdüngern in § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 festgelegt.

Mit dem von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Nährstoffbeurteilungsblatt in seiner jeweils aktuellen Fassung sind für die Nährstoffe Stickstoff und Phosphat der maximal zulässige Nährstoffanfall aus eigener Tierhaltung zu ermitteln und ob und in welchem Umfang eine Nährstoffabgabe bzw. ein zusätzlicher Flächenbedarf erforderlich ist oder ob eine Nährstoffaufnahme aus betriebsfremdem Wirtschaftsdünger möglich ist. Das jeweils aktuelle Nährstoffbeurteilungsblatt ist beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragtem verfügbar und kann über das Internet unter http://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/ackerbau/duengung/duengeverordnung /naehrstoffbeurteilungsblatt.htm heruntergeladen werden.

Die Einhaltung der dargestellten Anforderungen sind im Rahmen von baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren über die Genehmigung von Biogasanlagen, Tierhaltungsanlagen und vergleichbaren Anlagen, bei denen Nährstoffträger anfallen, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG mit Hilfe des Beurteilungsblattes zu prüfen, wenn die Nährstoffträger auf landwirtschaftlich genutzte Flächen aufgebracht werden sollen. Der Runderlass tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft

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zum RdErl. vom 12.11.2003  Anlage 1 06 12

(aufgehoben)

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Anlage 2 06 12

(aufgehoben) 

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Anlage 3 06 12

(aufgehoben)

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Anlage 4 06 12

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