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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, AMG

AMVV - Arzneimittelverschreibungsverordnung
Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln

Vom 21. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 75 vom 28.12.2005 S. 3632 05; 27.06.2006 S. 1414 06; 22.12.2006 S. 3465 06a; 26.03.2007 S. 378 07; 18.07.2007 S. 1427 07a; 22.12.2007 S. 3079 07b; 18.06.2008 S. 1067 08; 02.12.2008 S. 2338 08a; 19.12.2008 S. 2977 08b; 21.07.2009 S. 2114 09; 18.12.2009 S. 3947 09a; 21.07.2010 S. 994 10; 17.02.2011 S. 269 11; 20.07.2011 S. 1410 11a; 22.05.2012 S. 1204 12; 19.02.2013 S.312 13; 26.05.2014 S. 598 14; 19.12.2014 S. 2371 14a; 06.03.2015 S. 278 15 15a; 16.02.2016 S. 237 16; 27.09.2016 S. 2178 16a; 18.07.2017 S. 2745 17; 20.11.2017 S. 3780 17a; 26.09.2018 S. 1386 18; 27.03.2019 S. 366 19; 25.10.2019 S. 1490 19; 10.02.2020 S. 148 20; 14.02.2020 S. 234 20a; 21.10.2020 S. 2260 20b; 03.06.2021 S. 1309 21; 19.10.2022 S. 1810 22)
Gl.-Nr.: 2121-51-44



§ 1 07a 22

Arzneimittel,

  1. die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder
  2. die Zubereitungen aus den in der Anlage 1 bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder
  3. denen die unter Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind

dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden (verschreibungspflichtige Arzneimittel), soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 06 07 07b 14 14a 16a 17 19 20 20b 22

(1) Die Verschreibung muss enthalten:

  1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,
  2. Datum der Ausfertigung oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, das Datum der qualifizierten elektronischen Signatur,
  3. Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
  4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke,
  5. a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung; einer Gebrauchsanweisung bedarf es nicht, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird;
  6. Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 oder Nummer 4a nicht eindeutig ist,
  7. abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels,
  8. a. sofern das Arzneimittel zur wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung bestimmt sein soll, einen Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen,
  9. die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird,
  10. Gültigkeitsdauer der Verschreibung,
  11. bei tierärztlichen Verschreibungen zusätzlich
    1. die Dosierung pro Tier und Tag,
    2. die Dauer der Anwendung und
    3. sofern das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren verschrieben wird, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die Indikation und die Wartezeit,

    sowie anstelle der Angaben nach Nummer 3 der Name des Tierhalters und Zahl und Art der Tiere, bei denen das Arzneimittel angewendet werden soll, sowie bei Verschreibungen für Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die Identität der Tiere,

  12. die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur .

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