![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 18. Februar 2025
(BGBl. I Nr. 44 vom 21.02.2025)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr.146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Eine Verschreibung von Arzneimitteln, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten, darf nur auf einem amtlichen Formblatt, das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entweder ausgegeben oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird, erfolgen. Das Formblatt nach Satz 1 ist ausschließlich zur Verschreibung der in Satz 1 genannten Arzneimittel bestimmt. | "(1) Eine Verschreibung von Arzneimitteln, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten, darf nur auf einem amtlichen Formblatt, das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ausgegeben wird, oder als Verschreibung in elektronischer Form über die Telematikinfrastruktur, die als Sonderverschreibung mit dem Zusatz "T-Rezept" gekennzeichnet ist, erfolgen. Das in Satz 1 genannte Formblatt und die in Satz 1 genannte Verschreibung in elektronischer Form dürfen ausschließlich zur Verschreibung der in Satz 1 genannten Arzneimittel verwendet werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Verschreibung" durch die Wörter "einer Verschreibung auf dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Formblatt ersetzt".
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei einer Verschreibung in elektronischer Form muss vermerkt sein, ob eine Behandlung außerhalb der jeweils zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Frauen im gebärfähigen Alter" werden durch die Wörter "gebärfähige Frauen" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei einer Verschreibung in elektronischer Form müssen die Reichdauer und die Angabe, ob es sich um eine Verschreibung für eine gebärfähige Frau handelt, vermerkt sein."
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 19.03.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓