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Regelwerk

Änderungstext

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Vom 19. Februar 2013
(BGBl. I Nr. 9 vom 25.02.2013 S. 310)


Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 2012 (BGBl. I S. 1204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Thalidomid oder Lenalidomid" durch die Wörter "Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Thalidomid oder Lenalidomid" durch die Wörter "Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid" ersetzt.

2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die folgenden Positionen werden gestrichen:

"Heparine, unfraktioniert

- zur parenteralen Anwendung -",

"Heparinfragmente

- zur parenteralen Anwendung -",

"Heparinfraktion".

b) Die Position "Benzydamin" wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Benzydamin "Benzydamin

- ausgenommen zur Anwendung im Mund- und Rachenraum

a) als Lösung mit einer Benzydaminhydrochlorid Konzentration von maximal 1,5 mg/ml oder

b) als Lutschtablette mit maximal 3 mg Benzydaminhydrochlorid pro abgeteilter Form -".

c) Die Position "Certoparin - zur Behandlung tiefer Venenthrombosen -" wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Certoparin

- zur Behandlung tiefer Venenthrombosen -

"Certoparin

- zur parenteralen Anwendung -".

d) Die Position

"Coffein in Zubereitungen mit einem oder mehreren der folgenden analgetisch wirksamen Stoffe

  1. Paracetamol
  2. Pyrazolonderivate
  3. Salicylsäurederivate

- ausgenommen in Einzeldosen bis zu 0,5 g und einer Gesamtmenge bis zu 10 g je Packung für die analgetischen Wirkstoffe -"

wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Coffein in Zubereitungen mit einem oder mehreren der folgenden analgetisch wirksamen Stoffe
  1. Paracetamol
  2. Pyrazolonderivate
  3. Salicylsäurederivate
    • ausgenommen in Einzeldosen bis zu 0,5 g und einer Gesamtmenge bis zu 10 g je Packung für die analgetischen Wirkstoffe -
"Coffein

- in Zubereitungen mit einem oder mehreren der folgenden analgetisch wirksamen Stoffe

  1. Paracetamol
  2. Pyrazolonderivate
  3. Salicylsäurederivate

(ausgenommen in Einzeldosen bis zu 0,5 g und einer Gesamtmenge bis zu 10 g je Packung für die analgetischen Wirkstoffe)

- in Zubereitungen zur Behandlung der primären Apnoe bei Frühgeborenen -".

e) Die Position "Daturae folium et semen und ihre Zubereitungen" wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Daturae folium et semen und ihre Zubereitungen "Datura-Arten und ihre Zubereitungen

- ausgenommen in homöopathischen Zubereitungen zur oralen Anwendung aus oberirdischen Teilen von Datura stramonium zur Blütezeit, die nach den Herstellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind -".

f) In der Position "Ibuprofen" wird nach der Ausnahme

"- ausgenommen zur oralen Anwendung in Dosen bis maximal 400 mg je abgeteilter Form und in einer maximalen Tagesdosis von 1.200 mg, zur rektalen Anwendung in festen Zubereitungen als Monopräparate in Einzeldosen bis 10 mg/kg Körpergewicht bis zur maximalen Einzeldosis von 600 mg je abgeteilter Form und bis zur maximalen Tagesdosis von 30 mg/kg Körpergewicht bzw. 1.800 mg, zur Behandlung der akuten Kopfschmerzphase bei Migräne mit oder ohne Aura -"

folgende weitere Ausnahme von der Verschreibungspflicht eingefügt:

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