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SächsAGTPG - Sächsisches Transplantationsausführungsgesetz
- Sachsen -
Vom 7. November 2005
(GVBl. Nr. 9 vom 25.11.2005 S. 274; 14.12.2011 S. 655 11; 17.05.2018 S. 284 18)
Der Sächsische Landtag hat am 5. Oktober 2005 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zuständige Stellen zur Ausführung des Transplantationsgesetzes 11 18
Nach Landesrecht zuständige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind:
§ 2 Transplantationsbeauftragte 11 18
(1) Die Entnahmekrankenhäuser im Sinne von § 9a des Transplantationsgesetzes bestellen zum Transplantationsbeauftragten mindestens eine Ärztin oder einen Arzt mit mehrjähriger Berufserfahrung. Zusätzlich können Angehörige des pflegerischen Dienstes mit langjähriger Berufserfahrung in der Intensivmedizin zu Transplantationsbeauftragten bestellt werden; Krankenhäuser der Maximalversorgung sind hierzu verpflichtet. Eine Vertretung der bestellten Transplantationsbeauftragten ist zu gewährleisten.
(2) Die Krankenhausleitung benennt gegenüber der für den Freistaat Sachsen zuständigen regionalen Untergliederung der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO Region Ost) die von ihr bestellten Transplantationsbeauftragten einschließlich ihrer Qualifikation. Jede Änderung der Bestellung ist unverzüglich mitzuteilen. Die DSO Region Ost ist berechtigt und verpflichtet, die Namen der bestellten Transplantationsbeauftragten auf Anfrage an die Sächsische Landesärztekammer und an das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz weiterzugeben, wenn diese Stellen zum Thema Organspende mit
den Transplantationsbeauftragten in Kontakt treten wollen.
(3) Die Krankenhausleitung ist verpflichtet, die Transplantationsbeauftragten bei ihrer Aufgabenwahrnehmung insbesondere dadurch kontinuierlich zu unterstützen, dass sie
(4) Zu den Aufgaben der Transplantationsbeauftragten gehören folgende Tätigkeiten:
Dabei werden die Transplantationsbeauftragten von der DSO Region Ost unterstützt, die geeignetes Material für die Erfassung zur Verfügung stellt.
(5) Der Umfang der Freistellung gemäß § 9b Absatz 1 Satz 4 des Transplantationsgesetzes richtet sich nach der Anzahl der Intensivbetten mit regulärem Beatmungsplatz im Entnahmekrankenhaus. Unabhängig von der Freistellung für die Aufgaben im Entnahmekrankenhaus sind die Transplantationsbeauftragten für ihre Fortbildung und für eine Mitwirkung im regionalen Fachbeirat im Sinne von Absatz 3 Nummer 4 soweit freizustellen, dass sie regelmäßig an den speziell für Transplantationsbeauftragte angebotenen Veranstaltungen und an den Sitzungen des regionalen Fachbeirates teilnehmen können.
§ 3 Auskunftserteilung durch die Entnahmekrankenhäuser 18
(1) Die Entnahmekrankenhäuser im Sinne von § 9a des Transplantationsgesetzes sind verpflichtet, der DSO Region Ost mindestens einmal jährlich die nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 erfassten Angaben zu statistischen Zwecken in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen.
(Stand: 16.08.2018)
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