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Regelwerk, Biotechnologie

IfSGZuVO - Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe

- Sachsen -

Vom 9. Januar 2019
(SächsGVBl. Nr. 2 vom 12.02.2019 S. 83; 13.03.2020 S. 82 20; 12.01.2021 S. 30 21; 11.05.2021 S. 526 21a; 08.06.2021 S. 594 21b; 20.07.2021 S. 766 21c; 05.01.2022 S. 18 22; 25.03.2022 S. 234 22a; 27.09.2022 S. 514 22)



Überschrift geändert 20, 21

Archiv: 2002

Auf Grund des § 15 Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 20 Absatz 7 Satz 2, § 32 Satz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2 und § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) sowie des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 15. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130; S. 556) geändert worden ist, verordnen die Staatsregierung und das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1 Zuständige Behörde 20 21c 22

(1) Zuständige Behörden im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich der §§ 2 bis 7 die Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. In Eilfällen kann auch die oberste Landesgesundheitsbehörde und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, neben dieser auch die oberste Schulaufsichtsbehörde die Aufgaben und Befugnisse der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Satz 1 wahrnehmen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, im Gebiet von mindestens zwei Landkreisen oder Kreisfreien Städten vor, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch die oberste Landesgesundheitsbehörde und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, neben dieser auch die oberste Schulaufsichtsbehörde für diese Gebiete die notwendigen Maßnahmen treffen.

(3) Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Fachschulen tritt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft an die Stelle der obersten Schulaufsichtsbehörde.

§ 2 Meldewesen, Übermittlungspflichten 22 22a

(1) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 und § 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.

(2) Zuständige Landesbehörde für die Entgegennahme von Meldungen nach § 27 Absatz 5 und 6 des Infektionsschutzgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.

§ 3 Verhütung übertragbarer Krankheiten

Institut des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne von § 16 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.

§ 4 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

(1) Soweit der Freistaat Sachsen den Gesundheitsämtern für Maßnahmen nach § 69 Absatz 1 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes entstandene Kosten erstattet, ist zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen. Die Kostenerstattung nach Satz 1 umfasst die Entgegennahme und Prüfung der von den Gesundheitsämtern bei der Landesdirektion Sachsen einzureichenden Abrechnung sowie die Auszahlung der der Landesdirektion Sachsen durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel an die Gesundheitsämter.

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