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Änderungstext
Siebte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung
- Sachsen -
Vom 25. März 2022
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 01.04.2022 S. 234)
Auf Grund des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I. S. 1045), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, verordnet die Staatsregierung:
Artikel 1
Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung
§ 2 Absatz 3 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 18) geändert worden ist,
(3) Zuständige Behörde im Sinne von § 28b Absatz 3 Satz 7 des Infektionsschutzgesetzes ist die oberste Landesgesundheitsbehörde.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Änderungsverordnung dient der Anpassung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung an das durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl. I. S. 466) geänderte Infektionsschutzgesetz.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung
Durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl. I. S. 466) ist § 28b Absatz 3 Satz 7 des Infektionsschutzgesetzes aufgehoben worden. Diese Vorschrift verpflichtete voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, der zuständigen Behörde monatlich Angaben zum Anteil der in der Einrichtung beschäftigten oder betreuten Personen zu machen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind. Diese Aufgabe wurde dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberste Landesgesundheitsbehörde durch § 2 Absatz 3 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung der Staatsregierung übertragen. Durch das vorgenannte Änderungsgesetz ist die Berichtspflicht der Pflegeeinrichtungen nunmehr aufgehoben worden, was eine Anpassung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung durch die Streichung der nunmehr ins Leere gehenden Vorschrift erforderlich macht.
Zu Artikel 2 Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
ID: 220655
ENDE |
(Stand: 07.04.2022)
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