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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung
- Sachsen -

Vom 27. September 2022
(SächsGVBl. Nr. 28 vom 28.09.2022 S. 514)



Auf Grund des § 28b Absatz 1 Satz 10 in Verbindung mit Satz 9 und Absatz 7 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4, des § 32 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, des § 35 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 sowie des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Die Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 2022 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

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§ 1 Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörden im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich der §§ 2 bis 7 die Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. In Eilfällen kann auch die oberste Landesgesundheitsbehörde und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, an ihrer Stelle die oberste Schulaufsichtsbehörde die Aufgaben und Befugnisse der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Satz 1 wahrnehmen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. l S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, im Gebiet mehrerer Landkreise oder Kreisfreier Städte vor, kann abweichend von Absatz 1 die oberste Landesgesundheitsbehörde, und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, an ihrer Stelle die oberste Schulaufsichtsbehörde für diese Gebiete die notwendigen Maßnahmen treffen.

" § 1 Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörden im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich der §§ 2 bis 7 die Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. In Eilfällen kann auch die oberste Landesgesundheitsbehörde und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, neben dieser auch die oberste Schulaufsichtsbehörde die Aufgaben und Befugnisse der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Satz 1 wahrnehmen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, im Gebiet von mindestens zwei Landkreisen oder Kreisfreien Städten vor, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch die oberste Landesgesundheitsbehörde und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, neben dieser auch die oberste Schulaufsichtsbehörde für diese Gebiete die notwendigen Maßnahmen treffen.

(3) Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Fachschulen tritt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft an die Stelle der obersten Schulaufsichtsbehörde."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern " § 20 Absatz 7 Satz 1" ein Komma und die Wörter " § 28b Absatz 1 Satz 9 und Absatz 7 Satz 4" sowie nach der Angabe " § 32 Satz 1" ein Komma und die Wörter " § 35 Absatz 3 Satz 1" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(Stand: 29.09.2022)

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