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IfSGZuVO - Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Sachsen -
Vom 19. März 2002
(GVBl. Nr. 5 vom 09.04.2002 S. 114; 10.04.2003 S. 94; 01.07.2008 S. 422 08; 09.01.2019 S. 83aufgehoben)
Gl.-Nr.: 250-10
Aufgrund von § 15 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 § 64 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung Satz 2, § 20 Abs. 7 Satz 2, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 2, § 54 und von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das durch Artikel 2a des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960, 2969) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Zuständige Behörde
Zuständige Behörden im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich der §§ 2 bis 7 die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Landkreise und kreisfreien Städte erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
§ 2 Meldewesen, Übermittlungspflichten 08 08
(1) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 IfSG ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.
(2) Die in § 12 Abs. 1 IfSG der obersten Landesgesundheitsbehörde zugewiesene Aufgabe der Meldung von Erkrankungsfällen nimmt die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen wahr.
(3) Zuständige Landesbehörden für die Entgegennahme von Meldungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 IfSG sind die Landesdirektionen.
§ 3 Sentinel-Erhebungen, Verhütung übertragbarer Krankheiten 08 08
(1) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 13 Abs. 3 IfSG ist das Staatsministerium für Soziales.
(2) Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen ist Institut des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne des § 16 Abs. 3 IfSG.
Die in § 34 Abs. 11 IfSG der obersten Landesgesundheitsbehörde zugewiesene Aufgabe der Übermittlung von Impfdaten nimmt die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen wahr.
§ 5 Tätigkeiten mit Krankheitserregern 08
Zuständige Behörden im Sinne des 9. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes sind die Landesdirektionen.
§ 6 Entschädigung bei Tätigkeitsverboten und bei behördlichen Maßnahmen 08
(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 56 bis 58 IfSG ist das Staatsministerium für Soziales.
(2) Zuständige Behörde für die Bearbeitung der Entschädigungs- und Erstattungsansprüche nach § 65 IfSG ist die Behörde, die die Maßnahmen angeordnet hat oder der die Anordnung nach § 16 Abs. 7 Satz 4 IfSG zuzurechnen ist.
§ 7 Versorgung bei Impfschäden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe 08 08
Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 1 IfSG ist das Staatsministerium für Soziales.
§ 8 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 08
Die der Staatsregierung durch § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Staatsministerium für Soziales.
§ 9 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchGZuVO) vom 21. September 1993 (SächsGVBl. S. 862) außer Kraft.
(Stand: 01.07.2022)
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