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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Sachsen -

Vom 1. Juli 2008
(GVBl. Nr. 10 vom 18.07.2008 S. 422)



Aufgrund von § 54 Satz 1 und § 64 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz ( IfSGZuVO) vom 19. März 2002 (SächsGVBl. S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 41 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 98), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2 und § 4 wird jeweils das Wort "Sachsen" gestrichen.

2. In § 2 Abs. 3 und § 5 wird das Wort "Regierungspräsidien" jeweils durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 werden jeweils die Wörter ", Gesundheit, Jugend und Familie" gestrichen.(Anmerk. d. Red: Änderung nicht möglich)

4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 56 bis 58 IfSG ist das Amt für Familie und Soziales Chemnitz. "(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 56 bis 58 IfSG ist das Staatsministerium für Soziales."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Örtlich zuständig für die vom Freistaat Sachsen zu gewährende Versorgung nach den §§ 60 bis 63 Abs. 1 IfSG ist das Amt für Familie und Soziales, in dessen Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Gebiets des Freistaates Sachsen, ist das Amt für Familie und Soziales Chemnitz zuständig.

wird aufgehoben.

Artikel 2

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