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Regelwerk; Gesundheitswesen

KrebsRVO - Krebsregisterverordnung
Verordnung des Sozialministeriums zur Regelung der Krebsregistrierung in Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 12. Dezember 2017
(GBl. Nr. 26 vom 29.12.2017 S. 673; 14.06.2022 S. 299 22; 14.12.2023 S. 496 23)



Archiv: 2009

Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2, § 3 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 11 und § 7 Absatz 3 Satz 4 des Landeskrebsregistergesetzes vom 7. März 2006 (GBl. S. 54), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 118, ber. S. 338) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Trägerschaft 22

(1) Die Einrichtungen der Vertrauensstelle, der klinischen Landesregisterstelle und des epidemiologischen Krebsregisters werden wie folgt geführt:

  1. Träger der Vertrauensstelle ist die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
  2. Träger der klinischen Landesregisterstelle ist die von der Baden-Württemberg GmbH den bis zum 30. Juni 2022 vorhandenen, für die Aufgabenerfüllung nach dem Landeskrebsregistergesetz notwendigen gespeicherten Datenbestand,
  3. Träger des epidemiologischen Krebsregisters ist das Deutsche Krebsforschungszentrum Heidelberg.

(2) Die Einrichtungen unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer im Landeskrebsregistergesetz beschriebenen Aufgaben den rechtlichen Weisungen des Sozialministeriums.

§ 2 Zahlung und Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen 22

(1) Die Vertrauensstelle stellt den Leistungsträgern ausschließlich zu Zwecken der Prüfung und Abrechnung der Krebsregisterpauschalen nach § 65c Absatz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und der Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 SGB V fallbezogen die für die Prüfung erforderlichen Identitätsdaten und medizinische Daten zur Verfügung. Die klinische Landesregisterstelle stellt hierfür der Vertrauensstelle die erforderlichen medizinischen Daten elektronisch zur Verfügung. Von der Vertrauensstelle werden Daten nach Satz 1 von allen Meldungen zur Abrechnung an die Leistungsträger übermittelt, die vom Krebsregister als vollständig und vergütungsfähig eingestuft werden.

(2) Die Leistungsträger haben der Vertrauensstelle die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit eines Datensatzes innerhalb von 31 Kalendertagen nach Eingang des Datensatzes bei der Datenannahmestelle des Leistungsträgers zu melden (Beanstandung). Die Vertrauensstelle ist in diesem Fall berechtigt, die Beanstandung zur Prüfung und Klärung von inhaltlichen Fragen im Rahmen der Abrechnung einschließlich der Identitätsdaten an die meldepflichtige Person oder, mit Ausnahme von Identitätsdaten, an die klinische Landesregisterstelle zu übermitteln. Erfolgt keine Beanstandung innerhalb der Frist nach Satz 1, gelten die Daten als vollständig und fehlerfrei.

(3) Die Krebsregisterpauschale nach § 65c Absatz 4 SGB V und die Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 SGB V sind spätestens 45 Kalendertage nach Eingang der vollständigen Daten bei der Datenannahmestelle des Leistungsträgers an die Vertrauensstelle zu zahlen.

(4) Der Anspruch der meldepflichtigen Person auf Zahlung der Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 SGB V entsteht erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Meldevergütung von dem Leistungsträger bei der Vertrauensstelle eingegangen ist.

(5) Wenn Unternehmen der privaten Krankenversicherung die Krebsregisterpauschale nach § 65c Absatz 4 SGB V oder die Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 SGB V fallbezogen ganz oder teilweise zahlen, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend auf sie anzuwenden. Diese Unternehmen sind befugt, die vom Krebsregister übermittelten Daten zum Zwecke der Abrechnung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Sie dürfen dem Krebsregister mitteilen, ob für die gemeldeten Personen Versicherungsschutz besteht.

(6) Wenn Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Krebsregisterpauschale nach § 65c Absatz 4 SGB V oder die Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 SGB V fallbezogen ganz oder teilweise zahlen, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend auf sie anzuwenden. Diese Träger sind befugt, die vom Krebsregister übermittelten Daten zum Zwecke der Abrechnung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Sie dürfen dem Krebsregister mitteilen, ob für die gemeldeten Personen eine Berechtigung auf Tragung der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht.

§ 3 Zeitpunkt der Meldung in der Behandlungsabfolge 23

(1) Der Zeitpunkt der Meldungen in der Behandlungsabfolge wird wie folgt festgelegt:

  1. eine Diagnosemeldung erfolgt, wenn die Diagnose hinreichend klinisch oder histologisch gesichert ist;
  2. eine Therapiemeldung erfolgt,
    1. zum Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme, insbesondere bei einer Strahlentherapie oder systemischen Therapie und
    2. zum Therapiezeitpunkt, insbesondere bei einer Operation;
  3. eine Verlaufsmeldung erfolgt,

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