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Regelwerk, Biotechnologie

LKrebsRG - Landeskrebsregistergesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 7. März 2006
(GBl. Nr. 3 vom 13.03.2006 S. 54; 25.01.2012 S. 65; 23.02.2016 S. 118 16, ber. S. 388; 28.06.2022 S. 346 22)
Gl.-Nr.: 2125



Der Landtag hat am 21. Februar 2006 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck und Aufgaben der Krebsregistrierung 16

(1) Zur Krebsbekämpfung. zur Verbesserung der Datengrundlage für die Krebsepidemiologie und zum Zwecke der Qualitätssicherung in der Krebsfrüherkennung. Krebsdiagnostik und Krebstherapie werden eine Vertrauensstelle, eine klinische Landesregisterstelle, ein epidemiologisches Krebsregister und Qualitätskonferenzen eingerichtet, die fortlaufend und einheitlich personenbezogene Daten über das Auftreten und den Verlauf von Krebserkrankungen einschließlich ihrer Frühstadien und bestimmten gutartigen Tumoren nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) verarbeiten. Das Gesetz regelt die Verarbeitung dieser Daten. Vertrauensstelle und Klinische Landesregisterstelle nehmen die Aufgaben der flächendeckenden klinischen Krebsregistrierung in Baden-Württemberg wahr. Die Klinische Landesregisterstelle arbeitet als Auswertungsstelle der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene. Die Registerteile des Krebsregisters Baden-Württemberg sind in Ausübung ihrer Aufgaben fachlich unabhängig und nur diesem Gesetz unterworfen.

(2) Die Vertrauensstelle hat die Aufgabe, die an sie übermittelten Daten nach Maßgabe und für Zwecke dieses Gesetzes und § 65c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zu verarbeiten.

(3) Die klinische Landesregisterstelle hat die Aufgabe, fortlaufend Daten über Therapie und Verlauf von Krebsbehandlungen nach Maßgabe und für Zwecke dieses Gesetzes und § 65c SGB V zu verarbeiten und zum Zwecke der Qualitätssicherung in der Krebsbehandlung auszuwerten und zur Verfügung zu stellen.

(4) Das epidemiologische Krebsregister hat die Aufgabe, fortlaufend Daten über das Auftreten und den Verlauf von Krebserkrankungen einschließlich ihrer Frühstadien nach Maßgabe und für Zwecke dieses Gesetzes zu verarbeiten, statistischepidemiologisch auszuwerten, klinischepidemiologische Forschung durchzuführen und die Auswertungen für die wissenschaftliche Krebsforschung sowie für die Bewertung kurativer und präventiver Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Krebsregistrierung nach den Absätzen 2 bis 4 kann nach Anordnung des Sozialministerium (Ministerium) stufenweise aufgebaut werden.

§ 2 Organisation 16

(1) Vertrauensstelle, klinische Landesregisterstelle und epidemiologisches Krebsregister sind jeweils räumlich, organisatorisch und personell voneinander zu trennen.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wer die Einrichtungen nach Absatz 1 führt. Die Einrichtungen nach Absatz 1 sind jeweils ärztlich zu leiten und von verschiedenen Trägern zu führen. Aufgaben, die das Gesamtregister betreffen, kann das Ministerium dem Träger eines Registerteils nach Absatz 1 mit dessen Einverständnis übertragen.

(3) Im Rahmen der Krebsregistrierung werden Qualitätskonferenzen eingerichtet. Organisation und Mitglieder der Qualitätskonferenzen werden in Geschäftsordnungen oder auf vertraglicher Basis im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geregelt.

(4) Für Meldungen nach § 4 werden fallbezogene Krebsregisterpauschalen nach § 65c Absatz 4 SGB V und Meldevergütungen nach § 65c Absatz 6 SGB V gezahlt. Das Ministerium wird ermächtigt, das Verfahren zur Zahlung und Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und der Meldevergütungen für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sowie für Privatversicherte und gegebenenfalls für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen einschließlich der Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten an und durch Kostenträger durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen.

§ 3 Daten, Begriffsbestimmungen 16

(1) Identitätsdaten sind folgende, die Identifizierung des Patienten ermöglichende Angaben:

  1. Familiennamen, Vornamen. frühere Namen.
  2. Tag, Monat und Jahr der Geburt,
  3. Geschlecht,
  4. Anschrift zum Zeitpunkt der Meldung an die Vertrauensstelle (Postleitzahl und Wohnort oder Gemeindekennziffer, Straße, Hausnummer),
  5. Monat und Jahr der Tumordiagnose,
  6. Tag, Monat und Jahr des Todes,
  7. die einheitliche Versichertennummer, sobald sie in Baden-Württemberg flächendeckend zur Verfügung steht und Merkmale zur Zuordnung zum Kostenträger und die spezifische Zuordnungsnummer.

(2) Medizinische Daten sind alle im aktualisierten einheitlichen onkologischen Basisdatensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e.V. (ADT) und der Gesellschaft der Epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e.V. (GEKID) vom 27. März 2014 (BAnz. AT 28. April 2014 B 2) zur Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzender Module aufgeführten medizinischen Merkmale in der zum Zeitpunkt der Erhebung geltenden und im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung und insbesondere

  1. Monat und Jahr der Geburt,
  2. Geschlecht,
  3. Postleitzahl mit Ortsname oder Gemeindekennziffer,
  4. Tag, Monat und Jahr der Tumordiagnose,
  5. Tag, Monat und Jahr des Todes,
  6. Tumordiagnose einschließlich des pathologischen Befundes und weiterer diagnostisch relevanter Merkmale,
  7. Stadium,
  8. Anlass der Tumordiagnose,
  9. frühere Tumordiagnosen,
  10. Diagnosesicherung,
  11. Art der Therapie,

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