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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Krebsregisterverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 14. Dezember 2023
(GBl. Nr. 22 vom 29.12.2023 S. 496)


Aufgrund von § 3 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 11 und § 7 Absatz 3 Satz 4 des Landeskrebsregistergesetzes vom 7. März 2006 (GBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (GBl. S. 346) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Krebsregisterverordnung vom 12. Dezember 2017 (GBl. S. 673), die durch Verordnung vom 14. Juni 2022 (GBl. S. 299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Zeitpunkt der Meldungen in der Behandlungsabfolge wird wie folgt festgelegt:
  1. Eine Diagnosemeldung erfolgt, wenn die Diagnose hinreichend klinisch oder histologisch gesichert ist.
  2. Eine Therapiemeldung erfolgt, bei Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme (insbesondere einer Strahlentherapie oder systemischen Therapie), beziehungsweise zum Therapiezeitpunkt (insbesondere einer Operation).
  3. Eine Verlaufsmeldung erfolgt,
    1. nach jeder Nachsorgeuntersuchung einmal für jedes Quartal, auch bei Fortbestehen einer Vollremission,
    2. bei Änderung des Tumorgeschehens und
    3. bei Feststellung des Todes.

(2) Bei Basalzellkarzinomen und Frühstadien aller nicht-melanotischer Hautkrebsarten werden Daten zu Therapien (Absatz 1 Nummer 2) nicht erhoben, während Daten zu Diagnosen (Absatz 1 Nummer 1) nur von Pathologinnen und Pathologen und Daten zum Verlauf nur im Todesfall (Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c) erhoben werden.

"(1) Der Zeitpunkt der Meldungen in der Behandlungsabfolge wird wie folgt festgelegt:
  1. eine Diagnosemeldung erfolgt, wenn die Diagnose hinreichend klinisch oder histologisch gesichert ist;
  2. eine Therapiemeldung erfolgt,
    1. zum Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme, insbesondere bei einer Strahlentherapie oder systemischen Therapie und
    2. zum Therapiezeitpunkt, insbesondere bei einer Operation;
  3. eine Verlaufsmeldung erfolgt,
    1. nach jeder Nachsorgeuntersuchung einmal für jedes Quartal, auch bei Fortbestehen einer Vollremission und
    2. bei Änderung des Tumorgeschehens;
  4. eine Todesmeldung erfolgt bei Feststellung des Todes;
  5. die Pathologiemeldung erfolgt bei Erstellung eines histologischen, labortechnischen, zytologischen. zytogenetischen und molekularen Befundes.

Die nach Satz 1 Nummern 1 bis 5 vorliegenden Daten sind als Meldung im Anschluss an die Leistungserbringung zu übermitteln. Für Korrekturen oder Ergänzungen auf Rückfragen des Krebsregisters ist eine Übermittlungsfrist von sechs Wochen einzuhalten.

(2) Daten zu Basalzellkarzinomen der Haut und In-Situ-Neubildungen nicht-melanotischer Hautkrebsarten werden für Meldeanlässe nach Absatz 1 mit Leistungsdatum ab 1. Januar 2024 nicht mehr erhoben. Dies gilt auch für Meldungen von Pathologinnen und Pathologen. Die bis zu diesem Datum erhobenen Identitätsdaten zu Basalzellkarzinomen der Haut und In-Situ-Neubildungen nicht-melanotischer Hautkrebsarten beziehungsweise die gebildeten Patientenidentifikatoren sind aus dem Krebsregister zu löschen, sobald ihre Kenntnis nicht mehr für gesetzliche Abrechnungszwecke erforderlich ist."

2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Personen" die Wörter "sowie im Falle von histologischen Angaben auch die Daten der jeweiligen Einsender der Gewebeprobe" eingefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "des Mammographie-Screenings" durch die Wörter "von Programmen zur Krebsfrüherkennung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben zur Evaluation und Qualitätssicherung des Mammographie-Screenings zur Früherkennung von Brustkrebs und weiterer bevölkerungsbezogener Screeningprogramme ist die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), die zuletzt am 21. April 2016 (BAnz. AT 08.07.2016 B2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. "(1) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben zur Evaluation und Qualitätssicherung von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen im Sinne von § 25a SGB V sind
  1. die in der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a vom 02.10.2009), die zuletzt durch Beschluss vom 18. Juni 2020 (BAnz AT 27.08.2020 B3) geändert worden ist, sowie
  2. die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme in der Fassung vom 19. Juli 2018 (BAnz AT 18.10.2018 B3), die zuletzt durch Beschluss vom 12. Mai 2023 (BAnz AT 06.07.2023 B2) geändert worden ist,

in den jeweils geltenden Fassungen beschriebenen Abläufe einzuhalten."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID 240030


ENDE

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