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Regelwerk; Gesundheitswesen

KrebsRVO - Krebsregisterverordnung
Verordnung des Sozialministerium zur Bestimmung der Träger des Krebsregisters Baden-Württemberg, der Bestandteile der klinischen Daten und des Zeitpunkts der Meldung in der Behandlungsabfolge

- Baden-Württemberg -

Vom 20. März 2009
(GBl. Nr. 5 vom 27.03.2009 S. 157; 25.01.2012 S. 65; 12.12.2017 S. 673aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 4 Satz 2 des Landeskrebsregistergesetzes (LKrebsRG) vom 7. März 2006 (GBl. S. 54) wird verordnet:

§ 1 Trägerschaft

(1) Die Einrichtungen der Vertrauensstelle, der klinischen Landesregisterstelle und des epidemiologischen Krebsregisters im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 LKrebsRG werden wie folgt geführt:

  1. Träger der Vertrauensstelle ist die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
  2. Träger der klinischen Landesregisterstelle ist die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V.,
  3. Träger des epidemiologischen Krebsregisters ist das Deutsche Krebsforschungszentrum Heidelberg.

(2) Die Einrichtungen unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer im Landeskrebsregistergesetz beschriebenen Auf gaben den rechtlichen und fachlichen Weisungen des Sozialministerium. Eine Konkretisierung der im Landeskrebsregistergesetz den Einrichtungen zugewiesenen Aufgaben, Rechte und Pflichten erfolgt durch vertragliche Vereinbarung mit den Trägern der Einrichtungen.

(3) Der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg sind die durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Vertrauensstelle entstehenden Kosten durch das Land zu erstatten.

(4) Das Sozialministerium Baden-Württemberg überträgt der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e.V. die im Landeskrebsregistergesetz beschriebenen Aufgaben der klinischen Landesregisterstelle. Soweit die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V. hoheitliche Aufgaben bei der Durchführung der Aufgaben der klinischen Landesregisterstelle wahrnimmt, wird ihr die Befugnis eingeräumt, dies im eigenen Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts zu tun.

§ 2 Klinische Daten

(1) Klinische Daten sind nach § 3 Abs. 4 Satz 1 LKrebsRG folgende epidemiologische Daten im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 13 LKrebsRG sowie die in den Absätzen 2 bis 5 näher bestimmten weiteren Angaben zu Diagnose, Therapie und Verlauf von Krebserkrankungen:

  1. Monat und Jahr der Geburt,
  2. Geschlecht,
  3. Postleitzahl mit Ortsname oder Gemeindekennziffer,
  4. Monat und Jahr der Tumordiagnose,
  5. Monat und Jahr des Todes,
  6. Tumordiagnose,
  7. Stadium,
  8. Anlass der Tumordiagnose,
  9. frühere Tumordiagnosen,
  10. Diagnosesicherung,
  11. Art der Therapie,
  12. Todesursache.

(2) Weitere Angaben zur Diagnose sind jeweils in Abhängigkeit von der Tumorart

  1. Diagnose (ICD),
  2. Lokalisation (ICD-O),
  3. Seitenlokalisation,
  4. Histologie (ICD-O),
  5. anatomische Ausbreitung nach TNM-Klassifikation,
  6. weitere Klassifikationen (zum Beispiel Gleason-Score),
  7. Grading,
  8. Anzahl der untersuchten und befallenen Lymphknoten,
  9. Rezeptorstatus,
  10. Menopausenstatus,
  11. Metastasen bei Diagnosestellung,
  12. Tumoridentifikator.

Es sind die jeweils aktuellen Versionen der genannten Klassifikationen zu verwenden. Ältere Versionen sind entsprechend zu kennzeichnen.

(3) Weitere Angaben zur Therapie sind jeweils in Abhängigkeit von der Tumorart

  1. Therapieart und -detail,
  2. Start der Therapie,
  3. Ende der Therapie,
  4. OPS-Schlüssel,
  5. Abbruch der Therapie,
  6. therapiebezogene R-Klassifikation,
  7. Teil einer multimodalen Therapie,
  8. Tumoridentifikator.

(4) Weitere Angaben zum Verlauf sind jeweils in Abhängigkeit von der Tumorart

  1. Untersuchungsdatum,
  2. Tumorgeschehen,
  3. Anatomische Ausbreitung nach TNM-Klassifikation,
  4. Metastasen (jeweils mit Lokalisation und Diagnosemonat und -jahr),
  5. Tumoridentifikator.

(5) Weitere Angaben zum abschließenden Verlauf sind

  1. Abschlussgrund,
  2. tumorbedingter Tod,
  3. Tumoridentifikator,
  4. Datum des letztbekannten Vitalstatus.

§ 3 Zeitpunkt der Meldung in der Behandlungsabfolge

Der früheste Zeitpunkt der Meldung in der Behandlungsabfolge wird wie folgt festgelegt:

  1. Diagnosedatensatz

    Der Diagnosedatensatz soll gemeldet werden, wenn die Diagnose hinreichend klinisch oder histologisch gesichert ist.


  2. Therapiedatensatz

    Der Therapiedatensatz soll gemeldet werden

    1. nach Abschluss einer Therapie (Ausnahme: Langzeittherapie),
    2. wenn die Therapie begonnen und das Therapieende nicht absehbar ist (Langzeittherapie).
  3. Verlaufsdatensatz

    Der Verlaufsdatensatz soll gemeldet werden

    1. nach jeder Nachsorgeuntersuchung, auch bei Fort bestehen einer Vollremission,
    2. nach Erhalt einer neuen Nachsorgeinformation (zum Beispiel aus externem Arztbrief),
    3. der abschließende Verlaufsdatensatz soll gemeldet werden nach dem Tod des Patienten/der Patientin in der meldenden Einrichtung oder wenn der Patient nicht mehr auffindbar ist (lost to followup).

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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