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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Krebsregisterverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 14. Juni 2022
(GBl. Nr. 21 vom 24.06.2022 S. 299)



Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 des Landeskrebsregistergesetzes vom 7. März 2006 (GBl. S. 54), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 118, ber. S. 338) geändert worden ist, wird verordnet

Artikel 1

Die Krebsregisterverordnung vom 12. Dezember 2017 (GBl. S. 673) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Träger der klinischen Landesregisterstelle ist die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e. V., "2. Träger der klinischen Landesregisterstelle ist die von der Baden-Württemberg GmbH den bis zum 30. Juni 2022 vorhandenen, für die Aufgabenerfüllung nach dem Landeskrebsregistergesetz notwendigen gespeicherten Datenbestand,"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Von der Vertrauensstelle werden Daten nach Satz 1 von allen Meldungen zur Abrechnung an die Leistungsträger übermittelt, die vom Krebsregister als vollständig und vergütungsfähig eingestuft werden."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Der Anspruch der meldepflichtigen Person auf Zahlung der Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 SGB V entsteht erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Meldevergütung von dem Leistungsträger bei der Vertrauensstelle eingegangen ist."

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

ID: 221265

ENDE

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(Stand: 24.06.2022)

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