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Änderungstext
Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Krebsregisterverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 14. Juni 2022
(GBl. Nr. 21 vom 24.06.2022 S. 299)
Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 des Landeskrebsregistergesetzes vom 7. März 2006 (GBl. S. 54), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 118, ber. S. 338) geändert worden ist, wird verordnet
Die Krebsregisterverordnung vom 12. Dezember 2017 (GBl. S. 673) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Träger der klinischen Landesregisterstelle ist die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e. V., | "2. Träger der klinischen Landesregisterstelle ist die von der Baden-Württemberg GmbH den bis zum 30. Juni 2022 vorhandenen, für die Aufgabenerfüllung nach dem Landeskrebsregistergesetz notwendigen gespeicherten Datenbestand," |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Von der Vertrauensstelle werden Daten nach Satz 1 von allen Meldungen zur Abrechnung an die Leistungsträger übermittelt, die vom Krebsregister als vollständig und vergütungsfähig eingestuft werden."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Anspruch der meldepflichtigen Person auf Zahlung der Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 SGB V entsteht erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Meldevergütung von dem Leistungsträger bei der Vertrauensstelle eingegangen ist."
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
ID: 221265
ENDE |
(Stand: 24.06.2022)
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