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Ausschussliste für Druckfarben und zugehörige Produkte
8. überarbeitete Ausgabe
Vom November 2012
(EuPIa - Fachgruppe Druckfarben im Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrieaufgehoben)
Archiv 5. Ausgabe 2007
Die Druckfarbenindustrie in Europa hat sich seit 1996 verpflichtet, eine freiwillige gemeinsame Ausschlussliste für bestimmte Rohstoffe (Stoffe und Zubereitungen/Gemische 1 für die Formulierung von Druckfarben und zugehörigen Produkten einzuhalten. Diese Ausschlussliste basiert auf Gesichtspunkten des Gesundheitsschutzes und der Produktsicherheit und wurde für die alltägliche Produktion und die Vermarktung von Druckfarben und der dazugehörigen Produkte, überall dort, wo sie hergestellt werden, im Sinne der Guten Herstellungspraxis erstellt.
Obgleich dieses Konzept von großem Nutzen für Druckfarbenhersteller, Drucker und deren Kunden ist, müssen die folgenden Punkte hervorgehoben werden, um das Konzept praktisch anzuwenden:
Eine Entscheidung, einen Rohstoff dieser Kategorie zu verwenden, wird nur getroffen,
Die nachfolgend genannten Kategorien (Auswahlkriterien) und Einzelstoffe (Stoffliste) dürfen als Rohstoffe zur Herstellung von Druckfarben und zugehörigen Produkten, die an Drucker geliefert werden, nicht verwendet werden:
Auswahlkriterien
A. Stoffe und Zubereitungen/Gemische, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 und 2 eingestuft werden und als giftig (T) gemäß der Gefahrstoffrichtlinie 67/548/EWG und der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG mit den Risikosätzen R45, R46, R49, R60, R61 gekennzeichnet werden oder als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1a und 1B eingestuft werden und mit den Gefahrenhinweisen H340, H350 und H360 gemäß Anhang I der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 2 gekennzeichnet werden.
B. Stoffe und Zubereitungen/Gemische, die gemäß der Gefahrstoffrichtlinie 67/548/EWG und der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EC als sehr giftig (T+) oder giftig (T) mit den Risikosätzen R23, R24, R25, R26, R27, R28, R39 und R48 (in Kombination mit R23, R24, R25, R26, R27 oder R28) eingestuft und gekennzeichnet werden oder die für die Akute Toxizität Kategorie 1, 2 oder 3oderfür die Gefahrenklasse Organ-Toxizität, einmalige Exposition oder wiederholte Exposition, eingestuft werden und gekennzeichnet werden mit den Gefahrenhinweisen H300, H301, H310, H311, H330, H331, H370 oder H372 gemäß Anhang I der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 2.
C. Pigmente und andere Verbindungen, basierend auf: Antimon 3, Arsen, Cadmium, Chrom(VI), Blei, Quecksilber, Selen.
Stoffliste
D. Farbstoffe:
Auramin | (Basic Yellow 2 | - | CI 41000) |
Chrysoidin | (Basic Orange 2 | - | CI 11270) |
Fuchsin | (Basic Violet 14 | - | CI 42510) |
Indulin | (Solvent Blue 7 | - | CI 50400) |
Kresylen Braun | Basic Brown 4 | - | CI 21010 |
Andere lösliche Azofarbstoffe, die im Körper bioverfügbare kanzerogene aromatische Amine der Kategorien 1 und 2 gemäß EG-Richtlinie 67/548/EWG oder der Kategorien 1a und 1B gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 freisetzen können.
E. Lösemittel:
2-Methoxyethanol (Methylglykol)2-Ethoxyethanol (Ethylglykol)
2-Methoxyethyl-Acetat (Methylglykol-Acetat)
2-Ethoxyethyl-Acetat (Ethylglykol-Acetat)
Chlorbenzol
Dichlorbenzol
Flüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) wie
Trichlorethylen, Tetrachlorethylen (Perchlorethylen), Methylenchlorid (Dichlormethan)
Flüchtige Fluorchlor-Kohlenwasserstoffe (FCKW)
2-Nitropropan
Methanol (Methylalkohol)
F. Weichmacher:
Chlorierte PolyaromatenChlorierte Paraffine
Monokresylphosphat
Trikresylphosphat
Monokresyldiphenylphosphat
G. Diverse Verbindungen:
Diaminostilben und seine Derivate2,4-Dimethyl-6-tbutylphenol
4,4'-Bis(dimethylamino)-benzophenon (Michlers Keton)
Hexachlorcyclohexan
_______________
1 gemäß Begriffsbestimmung festgelegt in Artikel 2 der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
2 Dieses Kriterium gilt sowohl für die harmonisierte Einstufung des Anhangs VI, Tabelle 3.2 oder Tabelle 3.1 der CLP-Verordnung als auch nach Selbst-Einstufung gemäß Anhang VI der Gefahrstoffrichtlinie oder Anhang I der CLP-Verordnung.
3 Mit Ausnahme von nichtbioverfügbaren Pigmenten, in denen Antimon Bestandteil des Kristallgitters ist, und von weder als sehr giftig (T+) noch giftig (T) eingestuften und gekennzeichneten organischen Derivaten.
(Stand: 10.12.2020)
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