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Regelwerk Chemikalien EU Bund

Ausschussliste für Druckfarben und zugehörige Produkte
8. überarbeitete Ausgabe

Vom November 2012
(EuPIa - Fachgruppe Druckfarben im Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrieaufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Zur 1. Ausgabe 2015

Archiv 5. Ausgabe 2007

Die Druckfarbenindustrie in Europa hat sich seit 1996 verpflichtet, eine freiwillige gemeinsame Ausschlussliste für bestimmte Rohstoffe (Stoffe und Zubereitungen/Gemische 1 für die Formulierung von Druckfarben und zugehörigen Produkten einzuhalten. Diese Ausschlussliste basiert auf Gesichtspunkten des Gesundheitsschutzes und der Produktsicherheit und wurde für die alltägliche Produktion und die Vermarktung von Druckfarben und der dazugehörigen Produkte, überall dort, wo sie hergestellt werden, im Sinne der Guten Herstellungspraxis erstellt.

Obgleich dieses Konzept von großem Nutzen für Druckfarbenhersteller, Drucker und deren Kunden ist, müssen die folgenden Punkte hervorgehoben werden, um das Konzept praktisch anzuwenden:

  1. Ausschlusslisten, die auf der Grundlage von Auswahlkriterien oder individuellen Stoffbewertungen erstellt wurden, werden bereits in breitem Umfang von Druckfarbenherstellern und deren Kunden angewandt. Obwohl es sich um Empfehlungen ohne rechtsverbindlichen Charakter handelt, findet die EuPIA-Ausschlussliste den uneingeschränkten Rückhalt der in dem europäischen Verband zusammengeschlossenen Druckfarbenhersteller. Druckfarbenhersteller, die nicht Mitglied bei EuPIa sind, sind ebenfalls eingeladen und werden darin bestärkt, die Kriterien der Ausschlussliste anzuwenden.
  2. Die durch vorliegende Liste ausgeschlossenen Rohstoffe sind Stoffe oder Zubereitun-
    gen/Gemische, die in der Vergangenheit für die Formulierung von Druckfarben verwendet wurden oder solche, die für diesen Zweck prinzipiell geeignet wären. Sie dürfen jedoch im Hinblick auf die Auswahlkriterien (Abschnitte a bis C) oder die Stoffliste (Abschnitte D bis G) nicht eingesetzt werden und würden unter den bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung bei der Herstellung und der Verarbeitung von Druckfarben ein gesundheitliches Risiko darstellen.
  3. Die meisten in Druckfarben verwendeten Rohstoffe werden unter industriellen Bedin-
    gungen hergestellt und können unvermeidbare Verunreinigungen - zumeist allerdings nur in Spuren - enthalten. Für den Fall, dass sich einige dieser Verunreinigungen auf der Ausschlussliste finden sollten, werden alle Anstrengungen unternommen, diese auf ein Minimum zu begrenzen.
  4. Aus bestimmten anwendungstechnischen Gründen kann es notwendig sein, dass für eine einzelne Druckfarbe ein Rohstoff verwendet wird, der einen Stoff enthält, der gemäß Gefahrstoffrichtlinie als giftig (T) eingestuft und gekennzeichnet wird oder der eingestuft ist für die Akute Toxizität Kategorie 1, 2 oder 3 oder für die Gefahrenklasse Organ-Toxizität, einmalige Exposition oder wiederholte Exposition, und gekennzeichnet ist mit den Gefahrenhinweisen H300, H301, H310, H311, H330, H331, H370 oder H372 gemäß CLP-Verordnung. Hinweis: Diese Ausnahme trifft nicht auf die Rohstoffe zu, die so eingestuft und gekennzeichnet werden und daher bereits gemäß des o.g. Punktes 2 ausgeschlossen sind.

    Eine Entscheidung, einen Rohstoff dieser Kategorie zu verwenden, wird nur getroffen,

  5. Fällt ein Rohstoff, der gegenwärtige verwendet wird, durch Umstufung unter ein Kriterium der Ausschlussliste, sind die EuPIA-Mitgliedsunternehmen verpflichtet, diesen Stoff so bald wie möglich zu ersetzen. Ein Zeitrahmen von sechs Monaten wird im Allgemeinen als angemessen erachtet.
  6. Die EuPIA-Ausschlussliste wird durch das Europäische Technische Komitee laufend überprüft. Das Komitee behält sich Änderungen vor, die durch neue Erkenntnisse in den Bereichen Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz notwendig werden können.

Die nachfolgend genannten Kategorien (Auswahlkriterien) und Einzelstoffe (Stoffliste) dürfen als Rohstoffe zur Herstellung von Druckfarben und zugehörigen Produkten, die an Drucker geliefert werden, nicht verwendet werden:

Auswahlkriterien

A. Stoffe und Zubereitungen/Gemische, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 und 2 eingestuft werden und als giftig (T) gemäß der Gefahrstoffrichtlinie 67/548/EWG und der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG mit den Risikosätzen R45, R46, R49, R60, R61 gekennzeichnet werden oder als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1a und 1B eingestuft werden und mit den Gefahrenhinweisen H340, H350 und H360 gemäß Anhang I der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 2 gekennzeichnet werden.

B. Stoffe und Zubereitungen/Gemische, die gemäß der Gefahrstoffrichtlinie 67/548/EWG und der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EC als sehr giftig (T+) oder giftig (T) mit den Risikosätzen R23, R24, R25, R26, R27, R28, R39 und R48 (in Kombination mit R23, R24, R25, R26, R27 oder R28) eingestuft und gekennzeichnet werden oder die für die Akute Toxizität Kategorie 1, 2 oder 3oderfür die Gefahrenklasse Organ-Toxizität, einmalige Exposition oder wiederholte Exposition, eingestuft werden und gekennzeichnet werden mit den Gefahrenhinweisen H300, H301, H310, H311, H330, H331, H370 oder H372 gemäß Anhang I der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 2.

C. Pigmente und andere Verbindungen, basierend auf: Antimon 3, Arsen, Cadmium, Chrom(VI), Blei, Quecksilber, Selen.

Stoffliste

D. Farbstoffe:

Auramin (Basic Yellow 2 - CI 41000)
Chrysoidin (Basic Orange 2 - CI 11270)
Fuchsin (Basic Violet 14 - CI 42510)
Indulin (Solvent Blue 7 - CI 50400)
Kresylen Braun Basic Brown 4 - CI 21010

Andere lösliche Azofarbstoffe, die im Körper bioverfügbare kanzerogene aromatische Amine der Kategorien 1 und 2 gemäß EG-Richtlinie 67/548/EWG oder der Kategorien 1a und 1B gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 freisetzen können.

E. Lösemittel:

2-Methoxyethanol (Methylglykol)

2-Ethoxyethanol (Ethylglykol)

2-Methoxyethyl-Acetat (Methylglykol-Acetat)

2-Ethoxyethyl-Acetat (Ethylglykol-Acetat)

Chlorbenzol

Dichlorbenzol

Flüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) wie
Trichlorethylen, Tetrachlorethylen (Perchlorethylen), Methylenchlorid (Dichlormethan)

Flüchtige Fluorchlor-Kohlenwasserstoffe (FCKW)
2-Nitropropan
Methanol (Methylalkohol)

F. Weichmacher:

Chlorierte Polyaromaten

Chlorierte Paraffine

Monokresylphosphat

Trikresylphosphat

Monokresyldiphenylphosphat

G. Diverse Verbindungen:

Diaminostilben und seine Derivate

2,4-Dimethyl-6-tbutylphenol

4,4'-Bis(dimethylamino)-benzophenon (Michlers Keton)

Hexachlorcyclohexan

_______________

1 gemäß Begriffsbestimmung festgelegt in Artikel 2 der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

2 Dieses Kriterium gilt sowohl für die harmonisierte Einstufung des Anhangs VI, Tabelle 3.2 oder Tabelle 3.1 der CLP-Verordnung als auch nach Selbst-Einstufung gemäß Anhang VI der Gefahrstoffrichtlinie oder Anhang I der CLP-Verordnung.

3 Mit Ausnahme von nichtbioverfügbaren Pigmenten, in denen Antimon Bestandteil des Kristallgitters ist, und von weder als sehr giftig (T+) noch giftig (T) eingestuften und gekennzeichneten organischen Derivaten.

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