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Ausschlusspolitik für Druckfarben und zugehörige Produkte
Vom September 2015
(EuPIa - Verband der deutschen lack- und Druckfarbenindustrie e.V. vom Sept. 2015, ber. 12/2015aufgehoben)
1. Ausgabe vom September 2015 (ersetzt die 8. Ausgabe der Ausschlussliste von November 2012)
Quelle:
EuPIa - Fachgruppe Druckfarben
im Verband der deutschen
Lack- und Druckfarbenindustrie e.V.
Mainzer Landstrasse 55,
60329 Frankfurt
http://www.druckfarben-vdl.de
Einleitung
Die Druckfarbenindustrie in Europa hat sich seit 1996 verpflichtet, eine freiwillige gemeinsame Ausschlussliste für bestimmte Rohstoffe (Stoffe und Gemische 1) für die Formulierung von Druckfarben und zugehörigen Produkten einzuhalten. Diese Ausschlussliste basierte auf der gefahrstoffrechtlichen Einstufung der Rohstoffe und/oder auf vorhandenen toxikologischen Erkenntnissen. Damit dient sie dem Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte in der Druckfarben- und der Druckindustrie und trägt zur sicheren Verwendung von Druckerzeugnissen bei. Basierend auf Fortschritten in den wissenschaftlichen Erkenntnissen wurde sie fortlaufend aktualisiert und gepflegt, um auf allen Stufen der Druckfarbenherstellung und -verwendung ein konsistenten Sicherheitsniveau sicherzustellen.
Obgleich dieser freiwillige Ansatz, der auf den intrinsischen Gefahreneigenschaften der Stoffe fußt, von großem Nutzen für Druckfarbenhersteller, Drucker und deren Kunden ist, wird er zunehmend vom Risikomanagement chemischer Stoffe unter REACH 2 abgelöst. Mit der Zeit werden alle Stoffe bewertet worden sein und die gefährlichsten werden geeigneten europäischen Regulierungsmaßnahmen unterliegen; dennoch erfüllt der EuPIA-Ansatz weiterhin seinen hohen Nutzen, wenn er entsprechend angepasst wird.
Grundsätze
Das Konzept der Ausschlusspolitik wird nach den folgenden Prinzipien angewandt:
Auswahlkriterien
Stoffe und Gemische, die in die folgenden Gefahrenklassen/-kategorien 3 eingestuft und mit dem entsprechenden Gefahrenhinweis gekennzeichnet sind, dürfen als Rohstoffe zur Herstellung von Druckfarben und zugehörigen Produkten, die an Drucker geliefert werden, nicht verwendet werden:
Gruppe A | Gruppe B |
Akute Toxizität Kat. 1 & 2 [ H300, H310, H330,] | |
Akute Toxizität Kat. 3 (Inhalation) [ H331] | Akute Toxizität Kat. 3 (oral, dermal) [ H301, H311] |
Karzinogen oder mutagen Kat. 1a & 1B [ H350, H340] | |
Reproduktionstoxisch Kat 1a & 1B [ H360] (Stoffe ohne Schwellenwert) |
Reproduktionstoxisch Kat. 1a & 1B [ H360] (Bei vorhandenem Schwellenwert) |
Spezifisch zielorgantoxisch Kat. 1 [ H370] (einmalige Exposition) |
Spezifisch zielorgantoxisch Kat. 1 [ H372] (wiederholte Exposition) |
Stoffe, deren Verwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist (unabhängig von der Gefahreneinstufung) |
Anhang 1 |
Gruppe
C. Pigmente und andere Verbindungen, basierend auf: Antimon 4, Arsen, Cadmium, Chrom(VI), Blei, Quecksilber, Selen
D. Farbstoffe:
Auramin | (Basic Yellow 2 - CI 41000) |
Chrysoidin | (Basic Orange 2 - CI 11270) |
Fuchsin | (Basic Violet 14 - CI 42510) |
Indulin | (Solvent Blue 7 - CI 50400) |
Kresylen Braun | (Basic Brown 4 - CI 21010) |
Andere lösliche Azofarbstoffe, die im Körper bioverfügbare kanzerogene aromatische Amine der Kategorien 1a und 1B gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 freisetzen können. |
E. Lösemittel:
2-Methoxyethanol (Methylglykol)2-Ethoxyethanol (Ethylglykol)
2-Methoxyethyl-Acetat (Methylglykol-Acetat)
2-Ethoxyethyl-Acetat (Ethylglykol-Acetat)
Chlorbenzol
Dichlorbenzol
Flüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (cieN) wie
Trichlorethylen, Tetrachlorethylen (Perchlorethylen), Methylenchlorid (Dichlormethan) Flüchtige Fluorchlor-Kohlenwasserstoffe (FCKW)
2-Nitropropan
Methanol (Methylalkohol)
F. Weichmacher:
Chlorierte PolyaromatenChlorierte Paraffine
Monokresylphosphat
Trikresylphosphat
Monokresyldiphenylphosphat
G. Diverse Verbindungen:
Diaminostilben und seine Derivate2,4-Dimethyl-6-t-butylphenol
4,4'-Bis(dimethylamino)-benzophenon (Michlers Keton)
Hexachlorcyclohexan
Im Rahmen dieser Politik vom Technischen Komitee der EuPIa genehmigte Ausnahmen | Anhang 2 |
red. Anm. zur Zeit nicht verfügbar
__________
1) gemäß Begriffsbestimmung festgelegt in Artikel 2 der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gennischen
2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH)
3) Gilt sowohl für die harmonisierte Einstufung des Anhang VI, Tabelle 3.1 der CLP-Verordnung als auch nach Selbsteinstufung gemäß Anhang I der CLP-Verordnung
4) Mit Ausnahme von nichtbioverfügbaren Pigmenten, in denen Antimon Bestandteil des Kristallgitters ist, und die nicht eingestuft oder gekennzeichnet werden gemäß den Ausschlusskriterien siehe
ENDE |
(Stand: 10.12.2020)
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