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Regelwerk, Chemikalien EU Bund

Ausschlussliste für Druckfarben und zugehörige Produkte

5. überarbeitete Ausgabe vom Oktober 2007
(ersetzt die Ausgabe von Oktober 2006)
(EuPIa - Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e.V.aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Zur Ausgabe 2015

Zur 8. Ausgabe vom November 2012

Für eine geraume Zeit von Jahren haben einige nationalen Mitgliedsverbände der Europäischen Vereinigung der Lack-, Druckfarben- und Künstlerfarbenindustrie (CEPE) unabhängig voneinander freiwillige Empfehlungen für den Verzicht auf bestimmte Rohstoffe (Stoffe und Zubereitungen) 1 für die Formulierung von Druckfarben und zugehörigen Produkten herausgegeben. Diese Ausschlusslisten basierten auf Gesichtspunkten des Gesundheitsschutzes und der Produktsicherheit und wurden für die alltägliche Produktion und die Vermarktung von Druckfarben und der dazugehörigen Produkte im Sinne der Guten Herstellungspraxis erstellt.

In Anbetracht der immer stärkeren Internationalisierung der europäischen Druckfarbenindustrie und der mit ihr verbundenen Industriezweige hat das Europäische Technische Komitee der EuPIa (European Printing Ink Association) eine gemeinsame Ausschlussliste für Rohstoffe in der europäischen Druckfarbenindustrie erarbeitet und unterstützt diese nachdrücklich. Obgleich dieses Konzept von großem Nutzen für Druckfarbenhersteller, Drucker und deren Kunden ist, müssen die folgenden Punkte hervorgehoben werden, um das Konzept praktisch anzuwenden:

  1. Ausschlusslisten, die auf der Grundlage von Auswahlkriterien oder individuellen Stoffbewertungen erstellt wurden, werden bereits in breitem Umfang von Druckfarbenherstellern und deren Kunden angewandt. Obwohl es sich um Empfehlungen ohne rechtsverbindlichen Charakter handelt, findet die EuPIA-Ausschlussliste den uneingeschränkten Rückhalt der in dem europäischen Verband zusammengeschlossenen Druckfarbenhersteller.
  2. Die durch vorliegende Liste ausgeschlossenen Rohstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die in der Vergangenheit für die Formulierung von Druckfarben verwendet wurden oder solche, die für diesen Zweck prinzipiell geeignet wären. Sie dürfen jedoch im Hinblick auf die Auswahlkriterien (Abschnitte a bis C) oder die Stoffliste (Abschnitte D bis G) nicht eingesetzt werden und würden unter den bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung bei der Herstellung und der Verarbeitung von Druckfarben ein gesundheitliches Risiko darstellen.
  3. Die meisten in Druckfarben verwendeten Rohstoffe werden unter industriellen Bedingungen hergestellt und können unvermeidbare Verunreinigungen - zumeist allerdings nur in Spuren - enthalten. Für den Fall, dass sich einige dieser Verunreinigungen auf der Ausschlussliste finden sollten, werden alle Anstrengungen unternommen, diese auf ein Minimum zu begrenzen.
  4. Aus bestimmten anwendungstechnischen Gründen kann es notwendig sein, dass für
    eine einzelne Druckfarbe ein Rohstoff verwendet wird, der einen Stoff enthält, der als giftig (T) eingestuft und gekennzeichnet wird. Hinweis: Diese Ausnahme trifft nicht auf die Rohstoffe zu, die als giftig (T) eingestuft und gekennzeichnet werden und daher bereits gemäß des o.g. Punktes 2 ausgeschlossen sind.
    Eine Entscheidung, einen Rohstoff dieser Kategorie zu verwenden, wird nur getroffen,
  5. Die EuPIA-Ausschlussliste wird durch das Europäische Technische Komitee laufend überprüft. Das Komitee behält sich Änderungen vor, die durch neue Erkenntnisse in den Bereichen Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz notwendig werden können.

Die nachfolgend genannten Kategorien (Auswahlkriterien) und Einzelstoffe (Stoffliste) dürfen als Rohstoffe zur Herstellung von Druckfarben und zugehörigen Produkten, die an Drucker geliefert werden, nicht verwendet werden:

AUSWAHLKRITERIEN

  1. Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe und Zubereitungen, die gemäß der Gefahrstoffrichtlinie 67/548/EWG und der Zubereichtungsrichtlinie 1999/45/EG als giftig (T) mit den Risikosätzen R45, R46, R49, R60, R61 eingestuft und gekennzeichnet werden 2.
  2. Stoffe und Zubereitungen, die gemäß der Gefahrstoffrichtlinie 67/548/EWG und der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG als sehr giftig (T+) oder giftig (T) mit den Risikosätzen R23, R24, R25, R26, R27, R28, R39 und R48 in Kombination mit R23, R24, R25, R26, R27 oder R28 eingestuft und gekennzeichnet werden 2.
  3. Pigmente und andere Verbindungen, basierend auf: Antimon 3, Arsen, Cadmium, Chrom(VI), Blei, Quecksilber, Selen.

STOFFLISTE

  1. Farbstoffe:
    Auramin (Basic Yellow 2 - CI 41000)
    Chrysoidin (Basic Orange 2 - CI 11270)
    Fuchsin (Basic Violet 14 - CI 42510)
    Indulin (Solvent Blue 7 - CI 50400)
    Kresylen Braun (Basic Brown 4 - CI 21010)
    Andere lösliche Azofarbstoffe, die im Körper bioverfügbare kanzerogene aromatische Amine der Kategorien 1 und 2 gemäß EG-Richtlinie 67/548/EWG freisetzen können.
  2. Lösemittel:
    2-Methoxyethanol (Methylglykol)
    2-Ethoxyethanol (Ethylglykol)
    2-Methoxyethyl-Acetat (Methylglykol-Acetat)
    2-Ethoxyethyl-Acetat (Ethylglykol-Acetat)
    Chlorbenzol
    Dichlorbenzol
    Flüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) wie Trichlorethylen, Tetrachlorethylen (Perchlorethylen), Methylenchlorid (Dichlormethan)
    Flüchtige Fluorchlor-Kohlenwasserstoffe (FCKW)
    2-Nitropropan
    Methanol (Methylalkohol)
  3. Weichmacher:
    Chlorierte Polyaromaten
    Chlorierte Paraffine Monokresylphosphat Trikresylphosphat Monokresyldiphenylphosphat
  4. Diverse Verbindungen:
    Diaminostilben und seine Derivate
    2,4-Dimethyl-6-tbutylphenol
    4,4'-Bis(dimethylamino)-benzophenon (Michlers Keton)
    Hexachlorcyclohexan

___

1) gemäß Begriffsbestimmung der Gefahrstoffrichtlinie 67/548/EWG

2) Eine Liste der R-Sätze befindet sich im Anhang III der Gefahrstoffrichtlinie 67/548/EWG.

3) Mit Ausnahme von nichtbioverfügbaren Pigmenten, in denen Antimon Bestandteil des Kristallgitters ist, und von weder als sehr giftig (T+) noch giftig (T) eingestuften oder gekennzeichneten organischen Derivaten.

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