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VerkLG - Verkehrsleistungsgesetz
Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen
Vom 23. Juli 2004
(BGBl. I S. 1865; 31.10.2006 S. 2407; 07.08.2013 S. 3113 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 24.05.2016 S. 1217 16; 26.07.2016 S. 1843 16a; 12.12.2019 S. 2510 19; 02.03.2023 Nr. 56 23; 15.07.2024 Nr. 236 24)
Gl.-Nr.: 930-13
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung von ausreichenden Verkehrsleistungen
für den Fall, dass der Bedarf nach diesen Verkehrsleistungen auf andere Weise nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann.
(2) Eine Unterstützung verbündeter Streitkräfte mit Verkehrsleistungen ist nur bei gemeinsamen Maßnahmen mit deutschen Streitkräften zulässig.
(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn
dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen.
(2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat
aufzuheben. Satz 1 gilt auch, wenn der Bundestag die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Feststellung verlangt.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(1) Für den in § 1 genannten Zweck können folgende Leistungen angefordert werden:
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
§ 4 Leistungspflichtige VV 13 15
(1) Zu Leistungen nach diesem Gesetz können verpflichtet werden:
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Verkehrsunternehmen auch Betreiber von Umschlaganlagen, Speditionsunternehmen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs sowie Unternehmen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs und Betreiber von Informations- und Kommunikationssystemen, soweit sie dem Verkehr dienen.
(3) Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung zu Leistungen herangezogen werden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.
§ 5 Verpflichtungsbescheid VV 13
(1) Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(Stand: 24.07.2024)
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