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Regelwerk, Gefahrgut; Strasse

VerkLGVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

Vom 8. Juni 2021
(GMBl. Nr. 35/36 vom 18.06.2021 S. 762)



Archiv 2006

Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 12 des Verkehrsleistungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510), erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Hinweis: §§ ohne nähere Bezeichnung sind Vorschriften des Verkehrsleistungsgesetzes (VerkLG)

I. Vorbemerkungen

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Vorbereitung des Vollzugs und den Vollzug zur Sicherung von Verkehrsleistungen zur Personen- und Güterbeförderung und beschreibt das vorgesehene Verfahren, die Zuständigkeiten und das Zusammenwirken zwischen anforderungsberechtigter Behörde, koordinierender Behörde, zuständiger Behörde und Leistungsempfänger.

II. Erläuterung von Einzelvorschriften

Zu § 1
(Zweck)

Für Zwecke der in § 1 beschriebenen Notlagen und zur Unterstützung der Streitkräfte bei Einsätzen ist es erforderlich, dass der Bund Maßnahmen zur Sicherung von Verkehrsleistungen zur Personen- und Güterbeförderung durch Bereitstellung von Beförderungsmitteln aller Verkehrsträger trifft.

Das Verkehrsleistungsgesetz gehört zu den Vorsorgegesetzen, die Ausdruck der staatlichen Vorsorge- und Schutzpflicht sind. Vorsorgegesetze geben dem Staat in Friedenszeiten Eingriffsbefugnisse zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung in besonderen Notsituationen, Krisenlagen und länderübergreifenden Schadensereignissen. Die Vorsorgepflicht des Staates gebietet es, für die genannten Zwecke Eingriffsmöglichkeiten vorzusehen, damit gewährleistet wird, dass erforderliche Transportkompetenzen und -mittel nach Art und Umfang zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort bereitgestellt werden können (vgl. BT-Drucksache 15/2769 vom 24.03.2004 S. 8).

Das Verkehrsleistungsgesetz regelt die Verkehrsleistungen in Zeiten von Krisen und Katastrophen in Fällen, die durch das Verkehrssicherstellungsgesetz nicht erfasst sind.

Zu § 1 Absatz 1 Nummer 1
(Naturkatastrophe oder besonders schwerer Unglücksfall, einschließlich eines terroristischen Anschlags)

Der Anwendungsbereich des Absatzes 1 Nummer 1 gestaltet die Befugnisse des Bundes in Anlehnung an Art. 35 Grundgesetz. Danach ist eine Aktivierung des Verkehrsleistungsgesetzes im Rahmen der Amtshilfe des Bundes zum einen im Fall einer Naturkatastrophe und zum anderen im Fall besonders schwerer Unglücksfälle einschließlich eines terroristischen Anschlags möglich.

Eine Naturkatastrophe i. S. d. § 1 Absatz 1 Nummer 1 Var. 1 ist ein durch Naturgewalten ausgelöstes Schadensereignis, d. h. die nichtmenschliche Natur tritt dem Menschen in katastrophalem Ausmaß gegenüber, z.B. in Form von Waldbränden, Überflutungen, Erdrutschen, Seuchen etc. (vgl. BVerfGE 132, 1, 12; von Lewinski, Kommentar VerkLG, in: Das Deutsche Bundesrecht, VI B 62, Stand: 1339. Lieferung - Mai 2020, § 1, Rn. 9; Erbguth/Schubert in Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 35, Rn. 38).

Nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Var. 2 wird unter Unglücksfall ein Schadensereignis verstanden, welches auf menschliches Fehlverhalten oder technische Fehler zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 115, 118, 143). Das Merkmal " besonders schwer" umschreibt, dass es sich um Unglücksfälle mit "katastrophischen Dimensionen" handeln muss, z.B. Flugzeugabsturz, Störfall im Kernkraftwerk, Freisetzung von gesundheitsschädlichen Materialien (Viren, Chemikalien) (vgl. BVerfGE 115, 118, 143; 132, 1, 12).

Nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Var. 2 wird der besonders schwere Unglücksfall um den terroristischen Anschlag erweitert. Dabei handelt es sich um einen absichtlich herbeigeführten Unglücksfall (vgl. BVerfGE 115, 118, 143; 132, 1, 13; Erbguth/Schubert in Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 35, Rn. 38).

Der Unglücksfall muss bereits vorliegen. Das bedeutet nicht, dass auch Schäden notwendigerweise bereits eingetreten sein müssen (vgl. BVerfGE 132, 1, 13). Von einem Unglücksfall kann auch dann gesprochen werden, wenn zwar die zu erwartenden Schäden noch nicht eingetreten sind, der Unglücksverlauf aber bereits begonnen hat und der Eintritt katastrophaler Schäden unmittelbar droht (vgl. BVerfGE 132, 1, 13). Es muss nicht abgewartet werden, bis der Schaden sich realisiert hat. Der Schadenseintritt muss jedoch unmittelbar bevorstehen. Dies ist der Fall, wenn der katastrophale Schaden, sofern ihm nicht rechtzeitig entgegengewirkt wird, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Kürze eintreten wird (vgl. BVerfGE, 132, 1, 13 f.; 115, 118, 145).

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist der Eintritt eines schädigenden Ereignisses zu erwarten, wenn der Verlauf bereits begonnen hat, der Eintritt erheblicher Schäden unmittelbar droht und das sofortige Ergreifen von Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung der Gefahr erforderlich ist, um zu verhindern, dass sich die ernsthafte Gefährdung von Rechtsgütern in einem Schaden realisiert.

Zu § 1 Absatz 1 Nummer 2
(wirtschaftliche Krisenlage)

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