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Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
Vom 7. August 2013
(BGBl. I Nr. 47 vom 12.08.2013 S. 3113)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Verkehrsleistungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), das durch Artikel 304 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Bedarfsträger, zuständige Behörde, Leistungsempfänger | " § 7 Anforderungsberechtigte Behörde, koordinierende Behörde, zuständige Behörde, Leistungsempfänger". |
b) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 8a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes".
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Anwendung
(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen. (2) Die Bundesregierung hat die Feststellung nach Absatz 1 durch Beschluss aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung entfallen sind oder wenn der Bundestag dies verlangt. (3) Die Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 sind durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Für die Bekanntgabe sind die Vorschriften des § 1 Abs. 2 sowie der §§ 3 und 4 des Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I S. 1919), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. |
" § 2 Anwendung
(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn
dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen. (2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat
aufzuheben. Satz 1 gilt auch, wenn der Bundestag die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Feststellung verlangt. (3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen." |
3. § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, | "2. Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die die Bundesflagge führen,". |
4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "oder 3" gestrichen.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Bedarfsträger, zuständige Behörde, Leistungsempfänger | " § 7 Anforderungsberechtigte Behörde, koordinierende Behörde, zuständige Behörde, Leistungsempfänger". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Bund ist der Bedarfsträger; er kann auf der Grundlage dieses Gesetzes bei den zuständigen Behörden Leistungen zu Gunsten eines Leistungsempfängers anfordern. | "(1) Folgende Bundesbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich für sich selbst oder für einen anderen Leistungsempfänger eine der in § 3 Absatz 1 genannten Leistungen anfordern (anforderungsberechtigte Behörde):
Die anforderungsberechtigte Behörde richtet ihre Anforderung an die koordinierende Behörde." |
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Koordinierende Behörde ist das Bundesamt für Güterverkehr. Die koordinierende Behörde legt fest, welcher Verkehrsträger die Verkehrsleistung zu erbringen hat, und übermittelt die Anforderung an die zuständige Behörde nach Absatz 2."
d) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Zuständige Behörden" die Wörter "für den Erlass eines Verpflichtungsbescheides nach Übermittlung der Anforderung durch die koordinierende Behörde" eingefügt.
e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(Stand: 29.08.2018)
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