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Regelwerk, Gefahrgut/Transport EU Bund

MautSysG - Mautsystemgesetz
Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

Vom 5. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 57 vom 12.12.2014 S. 1980; 20.11.2019 S. 1626 19; 08.06.2021 S. 1603 21; 02.03.2023 Nr. 56 23; 21.11.2023 Nr. 315 23a)
Gl.-Nr.: 9290-17



Begründung
Archiv: 2005

§ 1 Anwendungsbereich 21

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

  1. technische Systeme zur elektronischen Erhebung von Gebühren für die Benutzung von mautpflichtigen Streckennetzen mit Kraftfahrzeugen (elektronische Mautsysteme) und
  2. das Erbringen mautdienstbezogener Leistungen, auch in der Form der Mitwirkung Privater bei der Erhebung.

(2) Das jeweils zu einem elektronischen Mautsystem gehörende mautpflichtige Streckennetz umfasst

  1. öffentliche Straßen,
  2. Bauwerke im Verlauf öffentlicher Straßen, insbesondere Tunnel und Brücken, und
  3. Fähren, soweit sie Teil einer öffentlichen Straße sind, nach Maßgabe besonderer Vorschriften des Bundes und der Länder.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für

  1. elektronische Mautsysteme, soweit die Mauterhebung keine Benutzung eines Fahrzeuggerätes durch ein mautpflichtiges Fahrzeug erfordert oder nicht durch automatische Kennzeichenerkennung automatisch festgestellt wird, dass sich ein Fahrzeug auf dem mautpflichtigen Streckennetz befindet,
  2. kleine, rein örtliche Mautsysteme, bei denen die Kosten für die Anpassung an die Anforderungen nach diesem Gesetz außer Verhältnis zu dem erzielten Nutzen stünden, es sei denn, in den der Erhebung der Maut zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder ist etwas Abweichendes bestimmt oder
  3. Parkgebühren.

§ 2 Technische Anforderungen 21

Elektronische Mautsysteme, die von Bund und Ländern in Betrieb genommen oder betrieben werden, dürfen für die Erhebung der Maut nur eine oder mehrere der folgenden Techniken verwenden:

  1. Satellitenortung,
  2. Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm,
  3. Mikrowellentechnik (5,8 GHz).

§ 3 Europäischer elektronischer Mautdienst 21

(1) Der europäische elektronische Mautdienst ist ein Dienst, der den Nutzern die Zahlung der Maut für ein Fahrzeug in mehreren mautpflichtigen Streckennetzen auf Grundlage eines einzigen Vertrags und mit einem Bordgerät ermöglicht (Mautdienst). Der Mautdienst wird von Anbietern erbracht, die den Nutzern durch einen Vertrag Zugang zu mehreren mautpflichtigen Streckennetzen gewähren, die Maut des Mautschuldners an die für die Erhebung der Maut in Bund und Ländern zuständige Behörde zahlen und im Mitgliedstaat registriert sind, in dem sie ihren Sitz oder eine ständige Niederlassung haben.

(2) Bund und Länder haben ihre elektronischen Mautsysteme nach Maßgabe dieses Gesetzes so zu betreiben, dass der Mautdienst ermöglicht wird.

§ 4 Registrierung von Anbietern 21 23

Wer mautdienstbezogene Leistungen als Anbieter erbringen will, muss sich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registrieren lassen, soweit er nicht bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert ist.

§ 5 Registrierungsvoraussetzungen 21

Die Registrierung erfolgt auf Antrag, wenn der Anbieter nach Maßgabe des § 6, auch in Verbindung mit § 7, nachweist, dass er

  1. seinen Sitz oder eine ständige Niederlassung in Deutschland hat,
  2. über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zertifiziert ist,
  3. über
    1. die technische Ausrüstung und
    2. die EG-Konformitätserklärung oder das Zertifikat zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.02.2020 S. 49) verfügt,
  4. die Befähigung zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen besitzt,
  5. über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um die Einrichtung und ordnungsgemäße Führung eines Geschäftsbetriebs zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen in den nach § 12 Absatz 1 abzudeckenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu gewährleisten,
  6. über einen auf seine Veranlassung im Rahmen eines Audits geprüften Risikomanagementplan verfügt, der die Risiken im Zusammenhang mit dem Erbringen der mautdienstbezogenen Leistungen benennt und bewertet sowie Maßnahmen zur Verringerung dieser Risiken vorsieht, sowie

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(Stand: 30.11.2023)

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