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MautSysG - Mautsystemgesetz
Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme
Vom 5. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 57 vom 12.12.2014 S. 1980; 20.11.2019 S. 1626 19; 08.06.2021 S. 1603 21; 02.03.2023 Nr. 56 23; 21.11.2023 Nr. 315 23a; 01.12.2025 Nr. 295 25)
Gl.-Nr.: 9290-17
Begründung![]()
Archiv: 2005
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
(2) Das jeweils zu einem elektronischen Mautsystem gehörende mautpflichtige Streckennetz umfasst
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
§ 2 Technische Anforderungen 21
Elektronische Mautsysteme, die von Bund und Ländern in Betrieb genommen oder betrieben werden, dürfen für die Erhebung der Maut nur eine oder mehrere der folgenden Techniken verwenden:
§ 3 Europäischer elektronischer Mautdienst 21
(1) Der europäische elektronische Mautdienst ist ein Dienst, der den Nutzern die Zahlung der Maut für ein Fahrzeug in mehreren mautpflichtigen Streckennetzen auf Grundlage eines einzigen Vertrags und mit einem Bordgerät ermöglicht (Mautdienst). Der Mautdienst wird von Anbietern erbracht, die den Nutzern durch einen Vertrag Zugang zu mehreren mautpflichtigen Streckennetzen gewähren, die Maut des Mautschuldners an die für die Erhebung der Maut in Bund und Ländern zuständige Behörde zahlen und im Mitgliedstaat registriert sind, in dem sie ihren Sitz oder eine ständige Niederlassung haben.
(2) Bund und Länder haben ihre elektronischen Mautsysteme nach Maßgabe dieses Gesetzes so zu betreiben, dass der Mautdienst ermöglicht wird.
§ 4 Registrierung von Anbietern 21 23
Wer mautdienstbezogene Leistungen als Anbieter erbringen will, muss sich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registrieren lassen, soweit er nicht bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert ist.
§ 5 Registrierungsvoraussetzungen 21
Die Registrierung erfolgt auf Antrag, wenn der Anbieter nach Maßgabe des § 6, auch in Verbindung mit § 7, nachweist, dass er
(Stand: 11.12.2025)
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