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MautSysG - Mautsystemgesetz
Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme
Vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 76 vom 30.12.2005 S. 3692; 05.12.2014 S. 1980 14aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9290-14
Siehe Fn 1
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für technische Systeme zur elektronischen Erhebung aller Arten von Gebühren für die Benutzung von
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
§ 2 Technische Anforderungen
Elektronische Mautsysteme, die ab dem 1. Januar 2007 in Betrieb genommen werden, dürfen für die Mautabwicklung nur eine oder mehrere der folgenden Techniken verwenden:
§ 3 Europäischer elektronischer Mautdienst
(1) Elektronische Mautsysteme sind im Rahmen eines europäischen elektronischen Mautdienstes zu betreiben, der für das gesamte Straßennetz der Europäischen Gemeinschaft, für das Gebühren im Sinne des § 1 erhoben werden, eingerichtet wird. Jedem Nutzer ist der Zugang zu dem gesamten vom europäischen elektronischen Mautdienst erfassten Straßennetz auf der Grundlage
zu verschaffen. Der Zugang muss unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Nutzers, dem Zulassungsort des Fahrzeuges sowie von dem Mautgebiet oder der Stelle, an der die Maut erhoben wird, ermöglicht werden.
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck müssen elektronische Mautsysteme den Anforderungen der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 200 S. 50) in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der von der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/52/EG getroffenen Entscheidungen, entsprechen.
(3) Die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bereitgestellten Fahrzeuggeräte müssen für alle elektronischen Mautsysteme innerhalb der Europäischen Union, die die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, und bei allen Fahrzeugarten einsetzbar sein. Sie dürfen vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen oder vertraglicher Vereinbarungen zusätzlich auch für weitere Zwecke verwendet werden, soweit dies nicht zu einer zusätzlichen Belastung des Nutzers oder zu einer Ungleichbehandlung einzelner Nutzer führt. Das Fahrzeuggerät darf auch mit dem digitalen Fahrtenschreiber des Fahrzeuges verbunden sein.
§ 4 Rechtsverordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der von der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/52/EG getroffenen Entscheidungen über die Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes
zu bestimmen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern.
§ 5 Überleitungsvorschrift
Beim Betrieb elektronischer Mautsysteme ist die Verpflichtung, den europäischen Mautdienst nach § 3 zur Verfügung zu stellen,
nachdem die Europäische Kommission erstmals die Entscheidung nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/52/ EG getroffen hat, zu erfüllen. Der nach Satz 1 maßgebliche Zeitpunkt ist vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger2) bekannt zu geben.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
__________________
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 200 S. 50).
(Stand: 08.07.2022)
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