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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG

(ABl. L 43 vom 17.02.2020 S. 49)



Hebt Entsch. 2009/750/EG zum 19.10.2021 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 15 Absatz 7,

nach Anhörung des Ausschusses für elektronische Maut,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Vervollständigung des Rechtsrahmens für die Gewährleistung der Interoperabilität elektronischer Straßenmautsysteme ist es notwendig, detaillierte Anforderungen in Bezug auf die Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS), den Inhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten festzulegen.

(2) Zur Vermeidung von Leistungsproblemen des EETS-Systems sollten EETS-Anbieter verpflichtet werden, ihren Dienst zu überwachen und mit dem Mauterheber bei der Durchführung von Mautsystemtests zusammenzuarbeiten.

(3) EETS-Anbieter sollten dem Mauterheber bestimmte Daten zur Verfügung stellen, damit die Berechnung der erhobenen Maut überprüft werden kann.

(4) Im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des EETS-Systems sollten EETS-Anbieter technische Unterstützung bei der Identifizierung der Bordgeräte leisten.

(5) Wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, sollte dies in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und gegebenenfalls der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3. EETS-Anbieter sollten nicht verpflichtet werden, zu diesem Zweck mehr Kundendaten an die Mauterheber zu übermitteln, als für das ordnungsgemäße Funktionieren des EETS erforderlich ist.

(6) Damit die Nutzer angemessene Informationen erhalten, sollten bei der Rechnungstellung die verschiedenen Dienst- und Mautentgeltbestandteile in transparenter Weise aufgeführt werden.

(7) Der Mindestinhalt einer Vorgabe für das EETS-Gebiet sollte festgelegt werden, damit EETS-Anbieter ausreichende Klarheit in Bezug auf die Bedingungen für die EETS-Bereitstellung im betreffenden Mautgebiet erhalten.

(8) Ein reibungsloses Funktionieren des EETS erfordert ein Mindestmaß an Harmonisierung der elektronischen Schnittstellen sowie der Funktionsweise der Schnittstellen zwischen den Beteiligten, insbesondere zwischen Mauterhebern und EETS-Anbietern.

(9) Es sollten bestimmte Infrastrukturanforderungen festgelegt werden, um die ordnungsgemäße Kommunikation und Funktionsweise der von den Beteiligten verwendeten Geräte und Ausrüstungen zu ermöglichen und ein reibungsloses und sicheres Funktionieren der Interoperabilität und Durchsetzung des EETS zu gewährleisten.

(10) Um die Wirksamkeit des Verfahrens zur Akkreditierung von EETS-Anbietern zu erhöhen, ist eine gewisse Harmonisierung des Verfahrens zur Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten in den verschiedenen EETS-Gebieten erforderlich. Deshalb ist es notwendig, ein solches Verfahren sowie Inhalt und Form der EG-Erklärungen festzulegen.

(11) Um die Kohärenz des Rechtsrahmens und das ordnungsgemäße Funktionieren des EETS-Systems zu gewährleisten, sollte die Entscheidung 2009/750/EG der Kommission 4 ab dem Tag aufgehoben werden, zu dem die Richtlinie (EU) 2019/520 in allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden sein muss, d. h. ab dem Tag, an dem die Anwendung dieser Verordnung und der in der Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte beginnt.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten Ausschusses für elektronische Maut

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anwendungsbereich

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(Stand: 05.04.2021)

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