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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 91 vom 29.03.2019 S. 45 A;
RL (EU) 2022/362 - ABl. L 69 vom 04.03.2022 S. 1 Inkrafttreten Umsetzung)



Neufassung -Ersetzt RL 2004/52/EG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ist erheblich geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Richtlinie neu zu fassen.

(2) Es ist wünschenswert, einen möglichst breiten Einsatz elektronischer Mautsysteme in den Mitgliedstaaten und ihren Nachbarländern zu verwirklichen, und über möglichst zuverlässige, nutzerfreundliche und kosteneffiziente Systeme zu verfügen, die der künftigen Entwicklung einer Mautpolitik der Union und künftigen technischen Entwicklungen gerecht werden. Daher besteht die Notwendigkeit, die elektronischen Mautsysteme interoperabel zu gestalten, um die Kosten und den Aufwand im Zusammenhang mit der Zahlung von Maut in der gesamten Union zu verringern.

(3) Interoperable elektronische Mautsysteme würden die Umsetzung der im Unionsrecht in diesem Bereich festgelegten Ziele begünstigen.

(4) Die fehlende Interoperabilität elektronischer Mautsysteme ist ein erhebliches Problem in Fällen, in denen die zu entrichtende Maut von der vom jeweiligen Fahrzeug zurückgelegten Strecke (entfernungsabhängige Maut) oder dem Passieren eines spezifischen Punktes (z.B. einer Kontrollstation) durch das Fahrzeug abhängt. Die Bestimmungen über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme sollten daher nur auf diese Systeme Anwendung finden und nicht für Systeme gelten, in denen die zu entrichtende Maut von der Zeit abhängt, die das jeweilige Fahrzeug auf der mautpflichtigen Infrastruktur verbracht hat (z.B. zeitabhängige Systeme wie Vignetten).

(5) Die grenzüberschreitende Durchsetzung der Pflicht in der Union, Maut zu entrichten ist ein erhebliches Problem in vielen verschiedenen Systemen, seien sie entfernungsabhängig, auf Kontrollstationen beruhend, zeitabhängig, elektronisch oder manuell. Um das Problem der grenzüberschreitenden Durchsetzung nach einer Nichtentrichtung der Maut zu beheben, sollten die Bestimmungen über den grenzüberschreitenden Informationsaustausch daher für all diese Systeme gelten.

(6) Im nationalen Recht kann eine Nichtentrichtung der Maut als Ordnungswidrigkeit oder Straftat eingestuft werden. Die vorliegende Richtlinie gilt unabhängig von der Einstufung des Verstoßes.

(7) Da Parkgebühren in der gesamten Union nicht einheitlich eingestuft werden und einen indirekten Zusammenhang zur Benutzung von Infrastrukturen aufweisen, sollten sie nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen.

(8) Die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme erfordert eine Harmonisierung der verwendeten Technologie und der Schnittstellen zwischen den Interoperabilitätskomponenten.

(9) Die Harmonisierung von Technologien und Schnittstellen sollte durch die Entwicklung und Einhaltung angemessener offener und öffentlicher Normen unterstützt werden, die allen Systemanbietern in nichtdiskriminierender Form zugänglich sind.

(10) Um die erforderlichen Kommunikationstechnologien mit ihren Bordgeräten abdecken zu können, sollte Anbietern europäischer elektronischer Mautdienste (European Electronic Toll Services, EETS) die Nutzung von und Anbindung an andere, bereits im Fahrzeug vorhandene Hardware- und Software-Systeme, wie Satellitennavigationssysteme oder Mobilgeräten gestattet sein.

(11) Dabei sollten die besonderen Merkmale der gegenwärtig bei leichten Nutzfahrzeugen eingesetzten elektronischen Mautsysteme berücksichtigt werden. Da solche elektronischen Mautsysteme gegenwärtig weder Satellitenortung noch den Mobilfunk nutzen, sollte es EETS-Anbietern gestattet sein, die Nutzer leichter Nutzfahrzeuge vorübergehend mit Bordgeräten auszustatten, die ausschließlich mit der 5,8-GHz-Mikrowellen-Technik genutzt werden kann. Diese Ausnahme sollte das Recht der Mitgliedstaaten, satellitengestützte Mautsysteme für leichte Nutzfahrzeuge einzuführen, unberührt lassen.

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