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Regelwerk; Gefahrgut / See

Bekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

Vom 28. Januar 2014
(BAnz AT 31.01.2014 B7; 15.07.2014 B4; 16.07.2015 B7; 19.07.2017 B10; 06.08.2018 B4; 02.01.2019 B7; 15.04.2020 B8 20; 14.11.2022 B5 22; 27.03.2023 B8 23; 05.04.2023 B6 23a; 24.05.2023 B6 23b; 16.02.2024 B13 24; 09.07.2024 B2 24a)



Nach § 60 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 127 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in Verbindung mit der Nummer I.4 des Errichtungserlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (BAnz AT 19.06.2013 B3) macht die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Nord, für ihren Zuständigkeitsbereich bekannt:

1 Fahrwasser und Reeden
( § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeSchStrO)

1.1 Fahrwasser
( § 2 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO)

lateral betonnte Schifffahrtswege, die keine Fahrwasser im Sinne der SeeSchStrO sind:

Ostsee

1.1.1 Flensburger Förde von den Tonnen 1 und 2 bis zu den Tonnen 13 und 14.

1.2 Reeden
( § 2 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO)

Reeden auf denen das Ankern innerhalb des Fahrwassers erlaubt ist:

Nordsee

1.2.1 Wischhafener Fahrwasser zwischen den Breitenparallelen 53° 48,2" N und 53° 49,0" N (ED 50).

1.2.2 Lühesander Süderelbe, ausgenommen die in Nummer 16.4 aufgeführten Teile des Fahrwassers.

1.2.3 Hahnöfer Nebenelbe zwischen den Tonnen HN 5, HN 4 und HN 18, HN 15.

1.2.4 Haseldorfer Binnenelbe.

1.2.5 Dwarsloch in einem Bereich von einem Abstand bis 50 m von der Uferlinie der Elbinsel Drommel bei mittlerem Hochwasser.

1.2.6 Ostemündung, wobei die ankernden Fahrzeuge so nahe wie möglich am Ufer liegen müssen, und zwar nur in einer Reihe hintereinander.

1.2.7 Stör, nur für Sportfahrzeuge in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober.

2 Außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände
( § 2 Absatz 1 Nummer 9 SeeSchStrO)

Außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände sind Verbände, die eine der folgenden Abmessungen überschreiten:

Nordsee

2.1 Elbe

2.1.1 Schubverbände

Im Bereich der Seeschifffahrtsstraße Elbe sind Schubverbände im Sinne der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ( BinSchUO) mit einer Gesamtlänge von über 106,00 Meter oder mit mehr als einer Kopplung verboten.

2.1.2 Schleppverbände

Länge des Anhangs über alles 100,00 m oder

Breite des Anhangs über alles 24,00 m .

2.2 Krückau

2.2.1 Schubverbände

Länge über alles 50,00 m oder
größte Breite7,00 m oder
Tiefgang2,00 m

2.2.3 Schleppverbände

Länge über alles 30,00 m oder
größte Breite 7,00 m oder
Tiefgang 2,00 m

2.3 Pinnau

2.3.1 km 19,8 bis 17,8

2.3.1.1 Schubverbände

Länge über alles 80,00 m oder
größte Breite 8,50 m oder
Tiefgang 1,90 m

2.3.1.2 Schleppverbände

Länge über alles 30,00 m oder
größte Breite 8,50 m oder
Tiefgang1,90 m

2.3.2 km 17,8 bis 9,5

2.3.2.1 Schubverbände

Länge über alles 55,00 m oder
größte Breite 8,50 m oder
Tiefgang 1,90 m

2.3.2.2 Schleppverbände

Länge über alles 30,00 m oder
größte Breite 8,50 m oder
Tiefgang 1,90 m

2.4 Stör

Schleppverbände
Länge über alles 60,00 m oder
größte Breite 10,00 m oder
Tiefgang 3,80 m

2.5 Estezufahrt

2.5.1 Schleppverbände

Länge über alles 100,00 m oder
größte Breite 24,00 m oder
Tiefgang 4,00 m

Ostsee

2.6 Flensburger Förde

Länge über alles 120,00 m oder
größte Breite 28,00 m oder
Tiefgang 7,00 m

3 Außergewöhnlich große Fahrzeuge
( § 2 Absatz 1 Nummer 10 SeeSchStrO)

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