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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 27. März 2020
(BAnz AT 15.04.2020 B8)



Auf Grund § 60 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I Seite 3209; 1999 I S. 193), in Verbindung mit WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) und in Verbindung mit der WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) macht die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bekannt:

I.

Die Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 28. Januar 2014 (BAnz AT 31.01.2014 B7), die zuletzt durch die Fuenfte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord vom 6. Dezember 2018 (BAnz AT 02.01.2019 B7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 14.2.1.1.1 wird wie folgt geändert:

In die Tabelle "Containerschiffe" wird der folgende Tabellenanhang eingefügt:

Abmessungen tideunabhängig tideabhängig
ausgehend
tideabhängig
einkommend
Bis 62,5 m Breite oder
400 m Länge
11,40 m 12,20 m 13,60 m

2. Nummer 14.2.1.1.2 wird wie folgt geändert:

In die Tabelle "Containerschiffe nach Breite oder Länge - Abfahrtsfenster für Passage Seemannshöft bezogen auf Tnw. St. Pauli" wird der folgende Tabellenanhang eingefügt:

ausgehend tideunabhängig tideabhängig
Frischwassertiefgänge bis 11,60 m 11,80 m 12,00 m 12,20 m
Schiffe mit Breite bis 62,50 m oder Länge bis 400 m 11,40 m -0:55 -0:45 -0:40 -0:30
2:55 2:20 1:35 1:00
Keine Interpolation

In die Tabelle "Containerschiffe nach Breite oder Länge - Abfahrtsfenster für Passage Großer Vogelsand bezogen auf Tnw. Cuxhaven" wird der folgende Tabellenanhang eingefügt:

einkommend tide-
unab-
hängig
tideabhängig
Frischwasser-
tiefgänge
bis 11,60 m 11,80 m 12,00 m 12,20 m 12,40 m 12,60 m 12,80 m 13,00 m 13,20 m 13,40 m 13,60 m
Schiffe
mit Breite
bis 62,50 m
oder Länge
bis 400 m
11,40 m -0:20 0:00 0:15 0:30 0:45 1:00 1:15 1:35 1:55 2:30 2:30
-5:35 -6:15 -6:15 -6:50 -6:50 5:15 5:15 4:55 4:55 3:05 3:05
Keine Interpolation

3. Nummer 14.2.2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Fahrverbote und Fahrbeschränkungen auf dem Streckenabschnitt zwischen Störmündung/Rhinplate Nord (Tonnen 75/76) und der Landesgrenze Hamburgs bei Tinsdal (Tonne 125).  Auf dem Streckenabschnitt zwischen Störmündung/Rhinplate Nord (Tonnen 75/76) und Wedel (Tonnen 121/122) dürfen sich Fahrzeuge mit addierten Breiten von 92,00 m und mehr, die beide aufgrund ihres Tiefgangs auf die tiefe Fahrrinne angewiesen sind, weder überholen noch begegnen. Die Verkehrszentrale Brunsbüttel kann unter Berücksichtigung der aktuellen Tiefgänge und des Wasserstandes zum vorausberechneten Überhol- und Begegnungszeitpunkt Ausnahmen von diesem Fahrverbot zulassen.

4. Nummer 14.2.2.1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Fahrzeuge mit addierten Breiten von 90,00 m und mehr, die beide aufgrund ihres Tiefgangs auf die tiefe Fahrrinne angewiesen sind, dürfen sich auf dem in Nummer 14.2.2 genannten Streckenabschnitt weder überholen noch begegnen. Die Verkehrszentrale Brunsbüttel kann unter Berücksichtigung der aktuellen Tiefgänge und des Wasserstands zum vorausberechneten Überhol- und Begegnungszeitpunkt Ausnahmen von diesem Fahrverbot zulassen.

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