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Regelwerk

Änderungstext

Achte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 21. März 2023
(BAnz. AT 27.03.2023 B8)



Auf Grund § 60 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, in Verbindung mit dem WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), in Verbindung mit der WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728), macht die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bekannt:

I.

Die Bekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 28. Januar 2014 (BAnz AT 31.01.2014 B7) der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord, die zuletzt durch die Siebte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. November 2022 (BAnz AT 14.11.2022 B5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 20.5.5.2 wird folgende Nummer 20.5.6 eingefügt:

"20.5.6 Lubmin-Reede

Voraussetzungen:
Reede kann von einem kurzzeitig dort liegenden Fahrzeug genutzt werden. Das Ankern auf der Reede bedarf der vorherigen Zustimmung der Verkehrszentrale Warnemünde."

II.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

III.

Begründung:

Nach § 35 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung wird auf der Seeschifffahrtsstraße Ostsee eine Reede für den ruhenden Verkehr für Fahrzeuge nach Nummer 20.5 der Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung eingerichtet. Die Reede dient diesen Fahrzeugen, die für den Hafen Lubmin bestimmt sind, unter den in § 35 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung genannten Voraussetzungen zum Warten bis ein Einlaufen möglich ist. Das Ankern auf der Reede bedarf der vorherigen Zustimmung der Verkehrszentrale, damit die Belegung durch nur ein Fahrzeug sichergestellt werden kann.

Information über den Rechtsbehelf:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, einzulegen.

Bonn, den 21. März 2023

3800S21-332.09/0001-005

ID: 230678

ENDE

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