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Regelwerk

Änderungstext

Elfte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16. Januar 2024
(BAnz. AT vom 16.02.2024 B13)


Auf Grund § 60 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 127) geändert worden ist, in Verbindung mit dem WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), in Verbindung mit der WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728), macht die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bekannt:

I.

Die Bekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 28. Januar 2014 (BAnz AT 31.01.2014 B7) der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord, die zuletzt durch die Zehnte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Mai 2023 (BAnz AT 24.05.2023 B6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Der Gliederungspunkt 12.3.2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Ausgenommen sind die durch Sichtzeichen B.5 (Anlage I zur SeeSchStrO) gekennzeichneten Wasserskigebiete. "Ausgenommen von Regel 12.3.1. sind auf den durch Sichtzeichen B.5 der Anlage I zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung gekennzeichneten Wasserflächen (Wasserskigebiete) ausschließlich Boote mit Anhang und zwar ausschließlich für die Betätigung des Wasserski-Fahrens."

II.

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

III.

Diese Regelung untersteht nachfolgender Begründung:

Die Regelung zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit aus § 26 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, wonach jedes Fahrzeug, Wassermotorrad und Segelsurfbrett unter Beachtung von Regel 6 der Kollisionsverhütungsregeln mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren muss, gilt grundsätzlich für alle Verkehrsteilnehmer auf der Seeschifffahrtsstraße Eider.

Konkretisiert wird diese Vorschrift durch die Gliederungspunkte 12.3.1 und 12.3.2 der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, wonach für die Seeschifffahrtsstraße Eider oberhalb der Eisenbahndrehbrücke bei Friedrichstadt für alle Verkehrsteilnehmer eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h (8,1 kn) vorgeschrieben ist.

Ausgenommen von der Regelung über die Höchstgeschwindigkeit des Gliederungspunktes 12.3.1 sind durch die Regelung des Gliederungspunktes 12.3.2 der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf den durch Sichtzeichen B.5 der Anlage I zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung gekennzeichneten Wasserflächen (Wasserskigebiete) auf der Eider ausschließlich Boote mit Anhang und zwar ausschließlich für die Betätigung des Wasserski-Fahrens.

Diese Regelung besteht seit Jahrzehnten und wurde getroffen nach pflichtgemäßer Ermessensbetätigung und sorgfältiger Abwägung der Interessen aller Verkehrsteilnehmer zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt.

Die bisherige Fassung der Regel aus Gliederungspunkt 12.3.2 der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bringt nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck, dass die Ausnahme von der mit Gliederungspunkt 12.3.1 bestimmten Höchstgeschwindigkeit auf den durch Sichtzeichen B.5 der Anlage I zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung gekennzeichneten Wasserflächen (Wasserskigebiete) ausschließlich Booten mit Anhang ausschließlich die Betätigung des Wasserski-Fahrens gestatten soll.

Aus diesem Grund stellt die Neufassung des Gliederungspunktes 12.3.2 hinreichend bestimmt klar, dass für alle anderen Verkehrsteilnehmer die Höchstgeschwindigkeitsregelung des Gliederungspunktes 12.3.1 gilt und hiervon nur Boote mit Anhang für die ausschließliche Betätigung des Wasserski-Fahrens und nur auf den zu diesem Zweck durch Sichtzeichen B.5 der Anlage I zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung gekennzeichneten Wasserflächen (Wasserskigebiete) ausgenommen sind.

Information über den Rechtsbehelf

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, einzulegen.

ID: 240320


ENDE

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