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Änderungstext
Zehnte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Vom 16. Mai 2023
(BAnz. AT 24.05.2023 B6)
Auf Grund § 60 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, in Verbindung mit dem WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), in Verbindung mit der WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728), macht die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bekannt:
Die Bekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 28. Januar 2014 (BAnz AT 31.01.2014 B7) der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord, die zuletzt durch die Neunte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 28. März 2023 (BAnz AT 05.04.2023 B6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Gliederungspunkte 3.16 bis 3.19 werden wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
3.16 Stralsund Nordansteuerung
3.16.1 Am Tage und bei einer Sicht von mehr als 1.000 m Länge über alles 95,00 m oder 3.16.2 Bei Nacht und einer Sicht von 1.000 m und weniger Länge über alles 80,00 m oder 3.17 Stralsund Ostansteuerung mit Landtief 3.17.1 Landtief bis Stralsund Süd Länge über alles 140,00 m oder 3.17.2 Landtief bis Stralsund Stadthafen Länge über alles 120,00 m oder 3.17.3 Landtief nach den Häfen Lubmin/Vierow/Ladebow Länge über alles 120,00 m oder 3.18 Peenestrom mit Osttief aus nördlicher Richtung bis Wolgast 3.18.1 Am Tage und bei einer Sicht von mehr als 1.000 m und bei Windstärken bis 5 Bft Länge über alles 115,00 m oder 3.18.2 Bei Nacht und einer Sicht von 1.000 m und weniger oder bei Windstärken von mehr als 5 Bft Länge über alles 90,00 m oder 3.19 Peenestrom von Landtief über Loch aus nördlicher Richtung bis Wolgast 3.19.1 Am Tag und bei einer Sicht von mehr als 1.000 m und bei Windstärken bis 5 Bft Länge über alles 115,00 m oder 3.19.2 Bei Nacht und einer Sicht von 1.000 m und weniger oder bei Windstärken von mehr als 5 Bft Länge über alles 90,00 m oder |
"3.16 Stralsund Nordansteuerung
Länge über alles 80,00 m oder 3.17 Stralsund Ostansteuerung mit Landtief 3.17.1 Landtief bis Stralsund Südhafen Länge über alles 140,00 m oder 3.17.2 Stralsund Südhafen bis Strals- und Stadthafen Länge über alles 120,00 m oder 3.17.3 Landtief bis Lubmin Länge über alles 120,00 m oder 3.17.4 Landtief bis Vierow Länge über alles 120,00 m oder 3.17.5 Landtief bis Ladebow Länge über alles 120,00 m oder 3.18 Peenestrom mit Osttief aus nördlicher Richtung bis Wolgast Länge über alles 115,00 m oder 3.19 Peenestrom von Landtief über Loch aus nördlicher Richtung bis Wolgast Länge über alles 115,00 m oder |
2. Die Gliederungspunkte 14.11.1 bis 14.15 werden wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
14.11.1 Durchfahren der Ziegelgrabenbrücke
Fahrzeuge, die eine der nachfolgenden Abmessungen überschreiten, müssen beim Durchfahren der Brückenhauptdurchfahrt Schlepperhilfe annehmen: |
(Stand: 06.03.2024)
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