Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16. Mai 2023
(BAnz. AT 24.05.2023 B6)


Auf Grund § 60 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, in Verbindung mit dem WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), in Verbindung mit der WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728), macht die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bekannt:

I.

Die Bekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 28. Januar 2014 (BAnz AT 31.01.2014 B7) der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord, die zuletzt durch die Neunte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 28. März 2023 (BAnz AT 05.04.2023 B6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Gliederungspunkte 3.16 bis 3.19 werden wie folgt neu gefasst:

alt neu
3.16 Stralsund Nordansteuerung

3.16.1 Am Tage und bei einer Sicht von mehr als 1.000 m

Länge über alles 95,00 m oder
größte Breite 13,00 m oder
Tiefgang 3,70 m
größte Höhe 37 m

3.16.2 Bei Nacht und einer Sicht von 1.000 m und weniger

Länge über alles 80,00 m oder
größte Breite 13,00 m oder
Tiefgang 3,50 m
größte Höhe37 m

3.17 Stralsund Ostansteuerung mit Landtief

3.17.1 Landtief bis Stralsund Süd

Länge über alles 140,00 m oder
größte Breite 20,00 m oder
Tiefgang 6,10 m

3.17.2 Landtief bis Stralsund Stadthafen

Länge über alles 120,00 m oder
größte Breite 14,00 m oder
Tiefgang 4,80 m
größte Höhe 37 m

3.17.3 Landtief nach den Häfen Lubmin/Vierow/Ladebow

Länge über alles 120,00 m oder
größte Breite 17,50 m oder
Tiefgang 5,70 m

3.18 Peenestrom mit Osttief aus nördlicher Richtung bis Wolgast

3.18.1 Am Tage und bei einer Sicht von mehr als 1.000 m und bei Windstärken bis 5 Bft

Länge über alles 115,00 m oder
größte Breite 20,00 m oder
Tiefgang 5,20 m

3.18.2 Bei Nacht und einer Sicht von 1.000 m und weniger oder bei Windstärken von mehr als 5 Bft

Länge über alles 90,00 m oder
größte Breite 17,50 m oder
Tiefgang 5,00 m

3.19 Peenestrom von Landtief über Loch aus nördlicher Richtung bis Wolgast

3.19.1 Am Tag und bei einer Sicht von mehr als 1.000 m und bei Windstärken bis 5 Bft

Länge über alles 115,00 m oder
größte Breite 20,00 m oder
Tiefgang 5,70 m

3.19.2 Bei Nacht und einer Sicht von 1.000 m und weniger oder bei Windstärken von mehr als 5 Bft

Länge über alles 90,00 m oder
größte Breite 17,50 m oder
Tiefgang 5,50 m
"3.16 Stralsund Nordansteuerung

Länge über alles 80,00 m oder
größte Breite 13,00 m oder
Tiefgang 3,00 m oder
größte Höhe 37,00 m

3.17 Stralsund Ostansteuerung mit Landtief

3.17.1 Landtief bis Stralsund Südhafen

Länge über alles 140,00 m oder
größte Breite 17,50 m oder
Tiefgang 6,10 m

3.17.2 Stralsund Südhafen bis Strals- und Stadthafen

Länge über alles 120,00 m oder
größte Breite 14,00 m oder
Tiefgang 4,80 m oder
größte Höhe 37,00 m

3.17.3 Landtief bis Lubmin

Länge über alles 120,00 m oder
größte Breite 17,50 m oder
Tiefgang 5,70 m

3.17.4 Landtief bis Vierow

Länge über alles 120,00 m oder
größte Breite 17,50 m oder
Tiefgang 6,30 m

3.17.5 Landtief bis Ladebow

Länge über alles 120,00 m oder
größte Breite 17,50 m oder
Tiefgang 5,80 m

3.18 Peenestrom mit Osttief aus nördlicher Richtung bis Wolgast

Länge über alles 115,00 m oder
größte Breite 17,50 m oder
Tiefgang 5,20 m

3.19 Peenestrom von Landtief über Loch aus nördlicher Richtung bis Wolgast

Länge über alles 115,00 m oder
größte Breite 17,50 m oder
Tiefgang 6,10 m"

2. Die Gliederungspunkte 14.11.1 bis 14.15 werden wie folgt neu gefasst:

alt neu
14.11.1 Durchfahren der Ziegelgrabenbrücke

Fahrzeuge, die eine der nachfolgenden Abmessungen überschreiten, müssen beim Durchfahren der Brückenhauptdurchfahrt Schlepperhilfe annehmen:
Länge über alles 80,00 m und größte Breite 14,00 m
oder
Länge über alles 100,00 m und größte Breite 12,00 m.
Im Rahmen der einzelnen Alternativen ist hinsichtlich der Länge und Breite zu interpolieren. Dabei entsprechen 1,00 m Länge und 0,10 m Breite einander.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion