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SeeLAuFV - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung
Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsen
Vom 25. Februar 2014
(BGBl. Nr. 10 vom 14.03.2014 S. 234; 02.06.2016 S. 1257 16, ber. S. 1728; 24.02.2023 Nr. 49aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9515-20
Erster Abschnitt
Ausbildung
§ 1 Durchführung der Ausbildung
Die Ausbildung der Seelotsenanwärter obliegt der Lotsenbrüderschaft des Seelotsreviers, für das die Anwärter ausgewählt worden sind. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Ausbildung.
§ 2 Ziel und Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung soll Seelotsenanwärtern die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die erforderlich sind, um Schiffsführungen als Seelotse sicher beraten zu können.
(2) Erforderlich sind die für eine sichere Lotsung notwendigen Kenntnisse über
(3) Die Dauer der Ausbildung beträgt acht Monate. Unterbrechungen durch Krankheit von insgesamt zwölf Tagen Dauer können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn der Ältermann gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich bestätigt, dass dadurch die Erreichung des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird.
§ 3 Theoretische Ausbildung
(1) Für die theoretische Ausbildung sind wöchentlich mindestens drei Stunden vorzusehen.
(2) Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der jeweiligen Vorkenntnisse des Seelotsenanwärters im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.
§ 4 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung umfasst:
(2) Durch das angeleitete Mitfahren während der Lotsungen in dem Revier sind den Seelotsenanwärtern alle notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die praktische Ausbildung umfasst ferner die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem Brückenteam unter Normal- und Notfallbedingungen bei Berücksichtigung von Hindernissen psychologischer, sprachlicher, physiologischer und kultureller Art. Zum selbstständigen Lotsen oder zur Ausübung einer anderen selbstständigen Tätigkeit mit eigener Verantwortung dürfen die Seelotsenanwärter nicht herangezogen werden.
(3) Die Simulationsübungen müssen revierbezogene Manövrierkenntnisse und das Verhalten in Notfällen vermitteln. Dazu gehören
Als Simulationsübungen gelten nur Schulungen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs- und Radarsimulatoren.
(4) Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der jeweiligen Vorkenntnisse des Seelotsenanwärters im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.
§ 5 Ausbildungsnachweise
(1) Die Seelotsenanwärter haben über den Verlauf der theoretischen und praktischen Ausbildung ein Ausbildungsbuch zu führen, aus dem der Ablauf und die Inhalte der Ausbildung ersichtlich sein müssen. Die Eintragungen der Seelotsenanwärter sind von den ausbildenden Stellen und Personen am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes durch Unterschrift zu bestätigen. Nach Beendigung der Ausbildung ist das Ausbildungsbuch bei der Lotsenbrüderschaft abzugeben.
(2) Über die jeweiligen Mitfahrten sind Einzelbewertungsnachweise nach Anlage 1 durch die anleitenden Seelotsen zu erstellen. Abschließend ist eine Gesamtbewertung nach Anlage 2 durch die Lotsenbrüderschaft zu erstellen. Grundlage der Gesamtbewertung sind die Einzelbewertungsnachweise und das Ausbildungsbuch.
§ 6 Verkürzung der Ausbildungszeit
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann in besonderen Ausnahmefällen die Ausbildungszeit verkürzen. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn ein erfahrener Seelotse unter Verzicht auf die Rechte aus seiner Bestallung die Zulassung als Anwärter in einem anderen Revier beantragt.
§ 7 Prüfungsverfahren
(1) Nach Abschluss der Ausbildung meldet die Lotsenbrüderschaft den jeweiligen Seelotsenanwärter bei der Aufsichtsbehörde zur Prüfung an.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
(3) Bei einer mit "mangelhaft" benoteten Gesamtbewertung kann die Lotsenbrüderschaft mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Ausbildungszeit einmalig um zwei Monate verlängern, um die Zulassung zur Prüfung nach Absatz 2 zu ermöglichen.
(4) Erfüllt der Seelotsenanwärter, auch unter Berücksichtigung einer Verlängerung der Ausbildungszeit nach Absatz 3, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht, ist das Ausbildungsverhältnis beendet.
(5) Die Aufsichtsbehörde setzt den Prüfungstermin fest, unterrichtet die Seelotsenanwärter darüber unter Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung und beruft den Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss wird von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde, der mindestens dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angehören und Erfahrungen im Fachgebiet Lotswesen aufweisen muss, geleitet. Dieser benennt als weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses den Ältermann der jeweiligen Brüderschaft, einen Ausbilder des Lotsreviers - bei der Lotsenbrüderschaft Elbe zwei Ausbilder - sowie zwei revier- und sachkundige Vertreter der zuständigen Schifffahrtspolizeibehörde.
(6) Erscheint der Seelotsenanwärter nicht zum Prüfungstermin, setzt ihm der Prüfungsausschuss eine angemessene Frist für den Nachweis, dass er an der Teilnahme durch Krankheit oder einen anderen, von ihm nicht zu vertretenden, wichtigen Grund gehindert war. Der Nachweis ist gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erbringen. Wird der verlangte Nachweis erbracht, ist ein erneuter Prüfungstermin festzusetzen. Anderenfalls stellt die Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Frist das Nichtbestehen der Prüfung fest.
Die Prüfung ist mündlich vor dem Prüfungsausschuss und erstreckt sich auf folgende Gebiete:
Die Prüfung erfolgt entweder einzeln oder bei mehreren Prüflingen als Gruppenprüfung mit höchstens sechs Prüflingen. Die Prüfungsdauer soll für jeden Prüfling mindestens vierzig Minuten betragen.
§ 9 Prüfungsentscheidung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsausschuss feststellt, dass der Seelotsenanwärter nach dem Gesamteindruck der Prüfung die Gewähr dafür bietet, die einem Lotsen übertragenen Aufgaben sicher wahrzunehmen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses erfolgt in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters des Prüfungsausschusses. Die Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung erfolgt für jeden Prüfling einzeln und ist auf Verlangen zu begründen. Im Falle des Nichtbestehens sind dem Prüfling die Gründe der Prüfungsentscheidung mitzuteilen und die Rechtsbehelfsbelehrung zu eröffnen.
(2) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen, die von allen Prüfern auf Richtigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Prüfungsablauf, die Prüfungsthemen und eine Feststellung, ob eine Begründung der Prüfungsentscheidung erfolgt ist, erkennen lassen.
(3) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist nur mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu bewerten.
§ 10 Wiederholung der Prüfung
Besteht ein Seelotsenanwärter die Prüfung nicht, so hat der Prüfungsausschuss darüber zu beschließen, welcher Teil der theoretischen Ausbildung nachzuholen und wann die Prüfung zu wiederholen ist. Die Ausbildung kann um bis zu zwei weitere Monate verlängert werden. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung der Prüfung und eine weitere Zulassung als Seelotsenanwärter für ein anderes Seelotsrevier sind nur in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zulässig. Besteht der Seelotsenanwärter die Wiederholungsprüfung nicht, ist das Ausbildungsverhältnis beendet.
§ 11 Prüfungszeugnis
Jedem Seelotsenanwärter, der die Prüfung bestanden hat, ist ein von dem Leiter des Prüfungsausschusses ausgefertigtes Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 auszuhändigen.
Zweiter Abschnitt
Fortbildung
§ 12 Fortbildungsverpflichtung
(1) Jeder Seelotse ist verpflichtet, seine für die Lotstätigkeit notwendigen Kenntnisse in regelmäßigen Abständen zu vertiefen und zu ergänzen.
(2) Die Fortbildung erfolgt durch theoretische Kurse und praktische Übungen an Schiffsführungs- und Radarsimulatoren anhand eines in Modulen aufgegliederten Fortbildungsrahmenplans nach Anlage 4. Der Fortbildungsrahmenplan legt die Fortbildungsinhalte, Zeitdauer und Wiederholungsfrist der Module fest.
(3) Als Simulationsübungen gelten nur Schulungen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs- und Radarsimulatoren.
§ 13 Fortbildungsplan
Die Umsetzung des Fortbildungsrahmenplans erfolgt unter Berücksichtigung der revierbezogenen Besonderheiten durch einen von den Lotsenbrüderschaften zu erstellenden Fortbildungsplan. Der Fortbildungsplan ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde anzupassen, insbesondere bei technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde.
§ 14 Nachweis
Jeder Seelotse hat seine Teilnahme an den in den jeweiligen Fortbildungsplänen der Lotsenbrüderschaften vorgesehenen Kursen gegenüber der Lotsenbrüderschaft nachzuweisen. Die Lotsenbrüderschaft ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Auskunft über die Teilnahme der jeweiligen Seelotsen an den Fortbildungsmaßnahmen und zur Vorlage der Nachweise verpflichtet.
Dritter Abschnitt
Seelotsenausweise
§ 15 Seelotsenanwärterausweis und Seelotsenausweis
(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt für die Seelotsenanwärter des Reviers einen Seelotsenanwärterausweis und für die Seelotsen einen Seelotsenausweis nach den Mustern der Anlage 5 aus. Die Seelotsenanwärterausweise sind bei der Bestallung in Seelotsenausweise umzutauschen. Die Teilnehmer einer lotsenspezifischen Grundausbildung erhalten einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 5 mit dem Zusatz "Grundausbildung".
(2) Die Seelotsenanwärter und die Seelotsen haben den Ausweis während der Bordlotsung mitzuführen und auf Verlangen der Schiffsführung jederzeit vorzulegen.
Einzelbewertungsnachweis für Seelotsenanwärter | Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2) |
Schiffsname: | .................................................... | Datum: .................................................... |
Anleitender Lotse: | .................................................... | |
Seelotsenanwärter: | .................................................... |
Bitte folgende Beurteilungsskala verwenden:
1 (sehr gut) | 2 (gut) | 3 (befriedigend) | 4 (ausreichend) | 5 (mangelhaft) |
Bei einem mit "5" beurteilten Punkt ist der gesamte Einzelbewertungsnachweis mangelhaft. |
1. Fahrweise | [ ] Zu beurteilen sind: |
|
|
2. Verkehrsverhalten | [ ] Zu beurteilen sind: |
|
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3. Reiseplanung | [ ] Zu beurteilen sind: |
|
|
4. Kommunikation | [ ] Zu beurteilen sind: |
Erfüllung der Aufgaben innerhalb des Bridgeteams (Informationsaustausch) |
|
5. Bemerkungen:.................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................... .............................................................................. |
Gesamtbewertung | Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2) |
Für den Seelotsenanwärter wird durch die ausbildende Lotsenbrüderschaft eine Gesamtbewertung erstellt, deren Grundlage die Einzelbewertungsnachweise nach Anlage 1 und das Ausbildungsbuch sind.
Für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 7 Absatz 2 dieser Verordnung sind zwölf Einzelbewertungsnachweise nach Anlage 1 mit mindestens der Note "ausreichend" vorzulegen, ansonsten ist die Gesamtbewertung "mangelhaft".
1. Personalien
Name, Vorname des Seelotsenanwärters
.................................................................................. Name, Vorname des Ausbilders der Lotsenbrüderschaft .................................................................................. |
Zeitraum der Ausbildung
von ................................. bis ................................. Name, Vorname des Ältermannes der Lotsenbrüderschaft .................................................................................. |
2. Ausbildungsbuch, lückenlos geführt:
[ ] ja | [ ] nein |
3. Anzahl Einzelbewertungsnachweise:
mindestens ausreichend [ ] | mangelhaft [ ] |
4. Gesamtbewertung:
mindestens ausreichend [ ] | mangelhaft [ ] |
................................. Ort, Datum |
................................ Ausbilder |
................................. Ältermann |
Zur Kenntnis genommen: | ........................................................................... Seelotsenanwärter |
Siegel
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord | Anlage 3 (zu § 11) |
Prüfungszeugnis
über die Befähigung zum Seelotsen
Der Lotsenanwärter
Name .............................................................................................................
geboren am ................................................ in ................................................
hat die Prüfung zum Seelotsen für das Seelotsrevier
.........................................................................................................................
bestanden.
Ort, Datum ................................................
......................................................................................
Der Leiter des Prüfungsausschusses
Fortbildungsrahmenplan | Anlage 4 (zu § 12 Absatz 2) |
Kurs/Modul | Lernziele | Beschreibung/Inhalte | Dauer/ Wiederholungsfrist |
Bemerkungen |
Kommunikation und Zusammenwirken mit den örtlichen Behörden | Mit diesen Veranstaltungen sollen die Grundsätze der Arbeit von Verkehrszentralen dargelegt, die Kommunikation und die Grundlagen für das Zusammenwirken der beteiligten Parteien an Land und an Bord in einem Revier in verschiedenen Situationen behandelt und trainiert werden, mit dem Ziel einer Weiterentwicklung und Optimierung und als Reaktion auf im Revier beobachtete Fehlentwicklungen und durch die BSU festgestellte Handlungserfordernis- se. |
Bezug: 5.5.2, 5.5.3 und 5.5.8 IMO-Resolution A.960(23) Umsetzung durch Vorlesung mit Unterstützung von Simulation (Radarsimulation) zur Sicherstellung einer eindeutigen Kommunikation im Zusammenwirken von Lotsen und nautischen Bediensteten der Verkehrszentralen Einbeziehung von Vertretern der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, z.B. Havariekommando, und anderer Behörden und Institutionen |
||
a) VTS-Lehrgänge (siehe Spezifizierung) | a) VTS Lehrgänge
|
a) 3 Tage/ 5 Jahre | ||
b) Unfallmanagementlehrgänge (siehe Spezifizierung) | b) Unfallmanagementlehrgänge
|
b) 2 Tage/ 5 Jahre | ||
c) Vermittlung von einschlägigen Themen zum Lotswesen betreffend Gesetze und Rechtsvorschriften in dem jeweiligen Lotsrevier Kurs/Modul | Diese Veranstaltung soll der effektiven Vorbereitung und Nutzung des Brückenwachdienstes unter Berücksichtigung der Brückenbesetzung und Brückenausstattung dienen. | c) Vermittlung einschlägiger Gesetze und Rechtsvorschriften und weiterer Themen aus gegebener Veranlassung; Vermittlung von aktuellen Entwicklungen für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf in dem jeweiligen Lotsrevier. | c) 1 Tag/ 5 Jahre | |
Bridge Resource Management (BRM) | Im Mittelpunkt stehen die Rolle des Lotsen innerhalb des Brückenteams und das Verhältnis Kapitän/Lotse |
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5 Tage/ 5 Jahre | Bezug: 5.5.4 IMO-Resolution A.960(23) unter Einbeziehung von 5.5.1 (Abhaltung des Kurses in Englisch) Umsetzung durch Vorlesung mit Unterstützung von Simulation |
Ausbildung an modernen technischen Navigationseinrichtungen | Schulung der Handhabung neuer Entwicklungen bei Technischen Navigationseinrichtungen, insbesondere Radar, ECDIS, AIS, integrierte Navigationssysteme und weiterer neuer Geräte. Insbesondere soll ihre Nutzbarkeit auf dem Lotsrevier dargestellt werden. |
|
3 bis 5 Tage/ 5 Jahre |
Bezug: 5.5.5 und 5.5.7 IMO-Resolution A.960(23) Umsetzung durch Vorlesung mit Unterstützung von Simulation (Radarsimulator und andere auf die Zielsetzung zugeschnittene Simulatoren) |
Shiphandling an Simulatoren | Training von ausgewählten Manöversituationen, entsprechend der sich im jeweiligen Revier entwickelnden Erfordernisse zur Fortentwicklung von Praxiswissen und zur Festigung von Routinen. |
|
3 Tage/ 3 Jahre |
Bezug:
5.5.5 und 5.5.6 unter Berücksichtigung von 5.5.7 IMO-Resolution A.960(23) Umsetzung mit Unterstützung von Simulation (möglich in digitalen "Full mission Simulatoren" und/oder in bemannten Schiffsmodellen je nach den revierbezogenen zu trainierenden Inhalten) |
Fortbildung in Bezug auf revierspezifische Veränderungen | Training von ausgewählten Manöversituationen. | Training des Verhaltens in neu gestalteten Fahrwassern/Hafenanlagen. | nach Bedarf | Bezug: 5.5 IMO-Resolution A.960(23) |
Eigenschutz, Überleben im Seenotfall, Erste-Hilfe-Maßnahmen | Training in der Handhabung von gegebenen Mitteln zum Eigenschutz. |
|
5 Tage/ 5 Jahre |
Bezug: 5.9, 5.5.10 und 5.5.11 IMO-Resolution A.960(23) (der Lehrgang sollte STCW-konform sein) |
Spezifizierung zum Kurs/Modul VTS-Lehrgang
Inhalte | Rechtliche Grundlagen | |
International | National | |
Aufgaben der WSV | 6.1.3 IMO-Resolution A.960(23) | |
|
Artikel 87 und 89 Grundgesetz | |
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§§ 1 und 3 SeeAufgG | |
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§ 55 SeeSchStrO | |
|
§§ 24 und 28 WaStrG | |
Sicherheitskonzept Deutsche Küste
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Modul "Maritime Verkehrssicherung" - Begriff | IMO-Resolution A.875(20) | § 2 Nummer 22, 27 und § 55 SeeSchStrO |
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Kapitel V Regel 12 SOLAS "Verkehrssicherungsdienste", Artikel 9 Nummer 3 EU-Richtlinie 2002/59/EG | VV-WSV 2408 VV-GDWS |
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Verkehrsunterstützung durch Radarberatung der Seelotsen
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SeeLG Allgemeine Lotsverordnung Revierlotsverordnungen der GDWS Verwaltungsanordnung über die Nutzung von Radaranlagen |
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Datensicherung des UKW-Funkverkehrs durch die Vkz | § 11 VV-WSV 2408 |
Spezifizierung zum Kurs/Modul Unfallmanagement
Inhalte | Rechtliche Grundlagen | |
International | National | |
Begriffsbestimmung
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Anlage 2 Punkt 7 IMO-Resolution A.960(23) | § 1 Absatz 2 SUG
§ 3 Absatz 2, § 28 VV-WSV 2408 |
Aufgaben betroffener Stellen
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§§ 1 Absatz 2, §§ 3 , 3a bis 3c SeeAufgG §§ 2, 28 VV-WSV 2408 § 6 Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos Vereinbarung über die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei Schiffsunfällen (Schleppereinsatz) |
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Alarm- und Meldepläne der involvierten Stellen | Meldepläne der WSÄ Meldepläne des HK | |
Aufgabenverteilung und -abgrenzung bei verschiedenen Szenarien
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§ 1 Absatz 4, § 9 Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos |
Muster der Seelotsenausweise | Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1) |
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|
Vermerke der Zollbehörde: |
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Seelotsen-Anwärterausweis Nr. 344.3/9849-02 |
Der Seelotse
___________________________________________ ___________________________________________ ist Lotsenwärter auf dem Seelotsrevier ___________________________________________ Er ist nicht berechtigt, selbstständig zu lotsen. ________________________, den _______________ Generaldirektion ___________________________________________ |
Der Inhaber dieses Ausweises ist durch das nachstehende Lichtbild kenntlich gemacht. Lichtbild
___________________________________________ |
ENDE |
(Stand: 01.03.2023)
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