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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC Rundschreiben 1054 einschließlich MSC.1/Rundschreiben 1054/Corr.1 vom 16. Dezember 2002
WIG-Fahrzeuge - Vorläufige Richtlinien für Bodeneffekt-Fahrzeuge

Vom 25. November 2014
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2014 S. 893 14; 16.08.2019 S. 594aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung MSC.1/Rundschreiben 1592

Siehe Fn. *

Präambel

1 Traditionell wird die Sicherheit der Schiffe durch Instrumente wie das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und das Freibordübereinkommen von 1966 geregelt, durch deren Anforderungen das Schiff unter allen normalen Betriebszuständen und in Notfallzuständen unabhängig ist. In diesen Übereinkommen sind Vorkehrungen für geringere Anforderungen getroffen worden, die bei küstennahen Reisen anzuwenden sind.

2 In den letzten Jahren sind neue typen von Fahrzeugen entwickelt worden, für welche die Aufrechterhaltung international anerkannter Risikohöhen durch die Beseitigung einiger Sicherheitsrisiken und ein erhöhtes Vertrauen in sicherheitstechnische Einrichtungen, die in dem begrenzten Bereich des Fahrzeugeinsatzes verfügbar sind, erreicht worden ist. Diese Fahrzeuge, die in erster Linie von leichtem Gewicht sind und bei wesentlich höheren Geschwindigkeiten als herkömmliche Fahrzeuge verkehren, konnten nicht unter den traditionellen Schiffssicherheitsinstrumenten untergebracht werden. Die IMO reagierte zuerst durch die Entwicklung des Codes für die Sicherheit von Schiffen mit dynamischem Auftrieb (1977) und später durch die Entwicklung der Codes für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 1994 und 2000. Diese Codes erfassen alle typen von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, die im Kontakt mit der Wasseroberfläche verkehren, einschließlich Gleitfahrzeugen, Mehrrumpffahrzeugen, Bodeneffektschiffen und Luftkissenfahrzeugen.

3 Ein Typ der Seefahrzeuge, der nicht durch den HSC-Code 2000 erfasst ist, ist das Bodeneffekt-Fahrzeug (WIG-Fahrzeug - winginground craft). Diese Fahrzeuge werden in ihrer hauptsächlichen Betriebsweise ausschließlich durch aerodynamische Kräfte getragen, die es ihnen ermöglichen, in niedriger Flughöhe oberhalb der Wasseroberfläche zu verkehren, ohne dass diese Oberfläche berührt wird. Dementsprechend haben ihre Gestaltung, die technischen Eigenschaften, der Entwurf, die Konstruktion und der Betrieb ein hohes Maß an Gemeinsamkeit mit den Eigenarten von Flugzeugen. Indessen verkehren sie mit anderen Wasserfahrzeugen und müssen notwendigerweise die gleichen Kollisionsverhütungsvorschriften benutzen wie die konventionelle Schifffahrt. Die vom Unterausschuss "Sicherung der Seefahrt" erarbeiteten Änderungen der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Entschließung A.910(22), angenommen durch die zweiundzwanzigste IMO-Versammlung am 29. November 2001) berücksichtigen die betrieblichen Eigenheiten der WIG-Fahrzeuge.

4 IMO und ICAO haben vereinbart, dass jedes WIG-Fahrzeug, das einen anhaltenden Flug außerhalb des Einflusses des Bodeneffekts durchführen kann, auch den Vorschriften und Regeln der ICAO zu unterliegen hat. Andere Fahrzeuge einschließlich derjenigen mit einer begrenzten Überflieg-Fähigkeit haben ausschließlich der Seeschifffahrts-Gesetzgebung zu unterliegen.

5 Im Hinblick auf die Beschaffenheit der WIG-Fahrzeuge, die sich zwischen der Seeschifffahrt- und Luftfahrt-Gesetzgebung befinden, hat die IMO auf der Grundlage eines anpassungsfähigen Risiko-Managements mit vermindertem Schwerpunkt auf vorschreibenden Standards im Vergleich zum HSC-Code 2000 diese Vorläufigen Richtlinien entwickelt.

Ungeachtet der geänderten Gewichtung ist mit den Vorläufigen Richtlinien beabsichtigt, vergleichbare Sicherheitsstandards zu denen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 zu erreichen, und sie beinhalten wichtige Empfehlungen, die aus dem HSC-Code 2000 übernommen und angepasst worden sind.

6 Wesentliche Unterschiede zwischen WIG-Fahrzeugen und Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, die sich in den Vorläufigen Richtlinien widerspiegeln, umfassen:

  1. wesentlich höhere Geschwindigkeiten der WIG-Fahrzeuge und infolgedessen größere zurückgelegte Strecken in einem gegebenen Zeitabschnitt bei Betriebsgeschwindigkeit;
  2. die Möglichkeit "amphibischer" WIG-Fahrzeuge, die von einer Landbasis aus verkehren;
  3. die Notwendigkeit, Risikohöhen und Sicherheitsstandards auf einer ganzheitlichen Basis in der Erkenntnis zu bewerten, dass ein hoher Grad an Pilotenausbildung, umfangreiche und sorgfältig eingeführte Verfahren, ein hoher Automationsgrad und eine hoch entwickelte Software einen wesentlichen Beitrag zur Risikoabsenkung liefern können;
  4. die verringerte Fähigkeit von WIG-Fahrzeugen, Ausrüstung und Systeme mitzuführen und einzusetzen, die traditionell auf seegehenden Fahrzeugen vorhanden sind;
  5. die geänderte Anwendung der traditionellen Schiffsterminologie wie beispielsweise die Stabilität für die Sicherheit der WIG-Fahrzeuge im Betriebszustand und eine entsprechende Ausweitung bei der Anwendung der Luftfahrtterminologie wie beispielsweise die Steuerbarkeit; und
  6. das Leistungsvermögen eines WIG-Fahrzeugs, Gefahren in Verbindung mit seinem Flugzustand durch seine Fähigkeit, jederzeit auf dem Wasser landen zu können, abzuschwächen.

7 Um denjenigen, die sich mit dem Entwurf, der Konstruktion und dem Betrieb von WIG-Fahrzeugen befassen, soviel Anleitung wie möglich zu geben, sind die Vorläufigen Richtlinien in drei Teilen ausgearbeitet worden:

  1. Teil A bietet allgemeine Informationen, die für alle Fahrzeuge gelten,
  2. Teil B umfasst Vorschriften, die den Maßnahmen untergeordnet sein können, die durch die Sicherheitsbewertungs-Empfehlungen des Teils C entwickelt worden sind, und
  3. Teil C beschreibt ausführlich die Sicherheitsbewertungen, die für alle Fahrzeuge vorgeschrieben sind.

8 Die Vorläufigen Richtlinien sind für die Anwendung auf WIG-Fahrzeuge vorgesehen, die 12 oder mehr Personen befördern. In diesem Zusammenhang müssen sie einem viel weiteren Bereich von Fahrzeuggrößen und Fahrgastanzahlen Rechnung tragen können als der HSC-Code.

9 Bei der Entwicklung dieser Vorläufigen Richtlinien ist darauf geachtet worden, dass WIG-Fahrzeuge anderen Benutzern der marinen Umgebung keine unangemessenen Anforderungen auferlegen, und umgekehrt, dass ein sinnvolles Entgegenkommen durch jene Benutzer geleistet wird, um den Betrieb von WIG-Fahrzeugen zu ermöglichen.

10 Es sollte zur Kenntnis genommen werden, dass die Vorläufigen Richtlinien ein Erstdokument sind, auf dem der sichere Entwurf, die Konstruktion und der Betrieb dieser neuartigen Fahrzeuge beruhen; sofern erforderlich, ist es allerdings zu überprüfen, um die bei seiner Anwendung gesammelten Erfahrungen wiederzugeben und um die Sicherheit dieser Fahrzeuge, ihrer Fahrgäste und Besatzung weiter zu verbessern.

Teil A
Allgemeines

1 Allgemeines

1.1 Diese Vorläufigen Richtlinien sind als vollständiger Anforderungskatalog anzuwenden. Sie enthalten Vorschriften für Bodeneffekt-Fahrzeuge (WIG) in internationaler Fahrt, insbesondere für ihren Entwurf und Bau, die erforderliche Ausrüstung und die Bedingungen für ihren Betrieb und ihre Unterhaltung. Die Vorläufigen Richtlinien sind dafür vorgesehen, Sicherheitsstandards festzulegen, die denen konventioneller Schiffe nach dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung ( SOLAS-Übereinkommen) und dem Internationalen Freibordübereinkommen von 1966 (Freibordübereinkommen) durch die Anwendung baulicher und ausrüstungstechnischer Standards im Zusammenwirken mit strenger Beachtung betrieblicher Auflagen gleichwertig sind.

1.2 Die Vorschriften, die auf ein bestimmtes Fahrzeug in einem bestimmten Dienst anwendbar sind, werden im Allgemeinen die Maßnahmen zur Risikobeherrschung in Übereinstimmung mit der Sicherheitsbewertung nach Teil C sein, die für alle Fahrzeuge durchzuführen ist. Hinweise auf allgemein anerkannte Maßnahmen zur Risikobeherrschung sind in Teil B angegeben. Vorgeschriebene Empfehlungen in bezug auf Fahrzeugsysteme werden möglicherweise durch Maßnahmen, die nach Teil C entwickelt worden sind, aufgehoben.

2 Allgemeine Anforderungen

2.1 Die Anwendung der Vorschriften dieser Vorläufigen Richtlinien unterliegt folgenden allgemeinen Bedingungen:

  1. Die Vorläufigen Richtlinien sind in ihrer Gesamtheit anzuwenden;
  2. die Geschäftsleitung des Betreibers des Fahrzeuges überwacht mit Hilfe eines Qualitätssicherungssystems1strikt dessen Betrieb und seine Instandhaltung;
  3. die Geschäftsleitung stellt sicher, dass nur Personen beschäftigt werden, die für den Betrieb des spezifischen Fahrzeugtyps auf der vorgesehenen Fahrtroute qualifiziert sind;
  4. die vorgesehenen Fahrtstrecken und die ungünstigsten zulässigen Bedingungen (einschließlich der erforderlichen Mindestsichtweite), bei denen der Betrieb noch erlaubt ist, sind durch entsprechende Betriebsbeschränkungen definiert;
  5. das Fahrzeug befindet sich zu jedem Zeitpunkt in ausreichender Nähe eines Zufluchtsortes;
  6. innerhalb des Einsatzbereiches des Fahrzeuges sind geeignete Kommunikationseinrichtungen, Wettervorhersagen und Wartungseinrichtungen verfügbar;
  7. im vorgesehenen Einsatzbereich sind jederzeit geeignete Rettungsvorrichtungen verfügbar;
  8. Bereiche mit einer hohen Brandgefahr, wie Maschinenräume und Sonderräume, sind durch feuerwiderstandsfähige Werkstoffe und Feuerlöschsysteme geschützt, so dass, soweit praktisch durchführbar, eine Brandbegrenzung und ein schnelles Löschen sichergestellt sind;
  9. wirksame Einrichtungen für die schnelle und sichere Evakuierung aller Personen in Überlebensfahrzeuge sind vorgesehen;
  10. für alle Fahrgäste und Besatzungsmitglieder sind Sitze vorgesehen; und
  11. für Fahrgäste sind keine umschlossenen Schlafkojen vorgesehen.

2.2 Kategorien und typen der WIG-Fahrzeuge

2.2.1 Ein Fahrgastfahrzeug kann je nach den charakteristischen Eigenschaften des Fahrzeugs und der Fahrtstrecke, auf der es verkehrt, ein unterstütztes Fahrzeug oder ein nicht unterstütztes Fahrzeug sein. Die Maschinenanlagen und Sicherheitssysteme eines nicht unterstützten Fahrzeugs müssen so ausgelegt sein, dass im Fall einer Beschädigung, die wesentliche Maschinen oder Sicherheitssysteme in einer Abteilung unbrauchbar macht, das Fahrzeug die Fähigkeit behält, sicher zu navigieren.

2.2.2 Um als Frachtfahrzeug nach diesen Vorläufigen Richtlinien eingestuft werden zu können, müssen die Hauptfunktionen und Sicherheitssysteme des Fahrzeuges nach der Beschädigung einer einzigen Abteilung an Bord in den nicht betroffenen Räumen erhalten bleiben.

2.2.3 Die typenbezeichnung eines Fahrzeugs - Typ A, Typ B oder Typ C - bezieht sich auf seine aerodynamischen Fähigkeiten und bezieht sich nicht auf die in den Absätzen 2.2.1 und 2.2.2 beschriebene Kategoriebestimmung.

3 Anwendung

3.1 Diese Vorläufigen Richtlinien gelten für Bodeneffekt-Fahrzeuge, die in der Auslandsfahrt eingesetzt sind.

3.2 Diese Vorläufigen Richtlinien gelten für

  1. unterstützte und nicht unterstützte Fahrgastfahrzeuge entsprechend Absatz 2.2.1 und wie in den Absätzen 4.2 bzw. 4.42 definiert;
  2. Frachtfahrzeuge entsprechend Absatz 2.2.2 und wie in Absatz 4.8 definiert; und
  3. Fahrzeuge, die sich nicht mehr als 4 h oder mehr als 200 Seemeilen von einem Zufluchtsort entfernen, je nachdem, welcher Wert geringer ist.

3.3 Die Anwendung dieser Vorläufigen Richtlinien muss von der Verwaltung bestätigt und von den Regierungen der Staaten, die von dem Fahrzeug angelaufen werden, anerkannt werden.

3.4 Diese Vorläufigen Richtlinien gelten nicht für Fahrzeuge des Typs C oder ihren Betrieb. Derartige Fahrzeuge sind durch die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) als Flugzeuge definiert und müssen allen maßgeblichen ICAO-Anforderungen entsprechen. Verweise auf Fahrzeuge des Typs C sind in diese Vorläufigen Richtlinien nur als Hinweise aufgenommen worden.

4 Begriffsbestimmungen

4.1 "Verwaltung" bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist.

4.2 "Unterstütztes Fahrzeug" ist jedes Fahrgast-WIG-Fahrzeug, das für den Einsatz auf einer Fahrtroute bestimmt ist, für die zur Zufriedenheit des Flaggenstaates und des Hafenstaates nachgewiesen worden ist, dass es eine hohe Wahrscheinlichkeit gibt, dass im Falle einer Evakuierung an irgend einer Stelle der Fahrtroute alle Fahrgäste und die Besatzung innerhalb der geringsten der nachfolgenden Zeiten sicher gerettet werden können:

  1. die Zeit, um zu verhindern, dass Personen in Überlebensfahrzeugen einer Exposition ausgesetzt sind, die eine Unterkühlung bei den ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen bewirkt,
  2. die Zeit, die bezüglich der Umgebungsbedingungen und der geographischen Gegebenheiten der Fahrtroute angemessen ist, oder
  3. die Zeit von 4 Stunden.

4.3 "Hilfsmaschinenräume" sind Räume, in denen Verbrennungsmotoren mit Leistungen bis zu und einschließlich 110 kW installiert sind, welche Generatoren, Sprinkler-, Sprühanlagen- oder Feuerlöschpumpen, Lenzpumpen usw. antreiben, und die Ölübernahmestationen, Schalttafeln mit einer Gesamtleistung von mehr als 800 kW enthalten, sowie ähnliche Räume und zu solchen Räumen führende Schächte.

4.4 "Hilfsmaschinenräume mit geringer oder ohne Brandgefahr" sind Räume, die Kühl-, Stabilisierung-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Schalttafeln mit einer Gesamtleistung von nicht mehr als 800 kW enthalten sowie ähnliche Räume und zu solchen Räumen führende Schächte.

4.5 "Basishafen" ist ein bestimmter im Routen-Betriebshandbuch genannter Hafen, ausgestattet mit

  1. geeigneten Einrichtungen für eine ständige Funkverbindung mit dem Fahrzeug zu jeder Zeit im Hafen und auf See,
  2. Einrichtungen für den Empfang zuverlässiger Wettervorhersagen für den entsprechenden Bereich und deren ordnungsgemäße Übermittlung an alle Fahrzeuge im Einsatz,
  3. einem Zugang zu Einrichtungen mit geeigneter Rettungs- und Überlebensausrüstung für ein unterstütztes Fahrzeug,; und
  4. einem Zugang zu angemessen ausgestatteten Wartungsstationen.

4.6 "Basishafenstaat" bedeutet der Staat, in dem der Basishafen liegt.

4.7 "Breite (B)" bedeutet die auf Mallkante gemessene Breite am breitesten Teil auf oder unter der Konstruktionswasserlinie im Verdrängerzustand und ohne Betrieb der Hub- oder Antriebsmaschinen.

4.8 "Frachtfahrzeug" ist jedes WIG-Fahrzeug, das kein Fahrgastfahrzeug ist.

4.9 "Laderäume" sind alle Räume, die für Ladung benutzt werden, sowie die Schächte zu diesen Räumen.

4.10 "Ständig besetzte Kontrollstation" ist eine Kontrollstation, die bei normalem Betrieb des Fahrzeugs ständig mit einem verantwortlichen Besatzungsmitglied besetzt ist.

4.11 "Kontrollstationen" sind Räume, in denen sich die Fahrzeugfunkanlage, die Navigationsausrüstungen oder die Notstromquelle und Notschalttafel befinden, oder wo die Feueranzeige- oder Feuerüberwachungsanlage zentral untergebracht ist, oder in denen sonstige für den sicheren Betrieb des Fahrzeuges erforderliche Funktionen wie Antriebsüberwachung, Rundspruchanlage, Stabilisierungsanlagen usw. untergebracht sind.

4.12 "Übereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung.

4.13 "Besatzungsunterkünfte" sind der Besatzung zur Verfügung stehende Räume einschließlich Kabinen, Krankenräume, Büros, Sanitärräume, Aufenthaltsräume und ähnliche Räume.

4.14 "Kritische Entwurfsbedingungen" bedeutet spezifische Entwurfsgrenzbedingungen, denen das Fahrzeug im Verdrängerzustand entsprechen muss. Diese Bedingungen müssen im Hinblick auf ausreichende Überlebenssicherheit um ein bestimmtes Maß ungünstiger angenommen werden als die "ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen".

4.15 "Konstruktionswasserlinie" bedeutet die dem höchsten Betriebsgewicht des Fahrzeuges ohne Betätigung einer Auftriebs- oder Antriebsanlage entsprechende Wasserlinie, und wird beschränkt durch die Anforderungen der Kapitel 1 und 2 des Teils B.

4.16 "Dynamisches Luftkissen" bedeutet ein Hochdruckbereich, der zwischen dem Tragflügelprofil und einer Wasseroberfläche oder einer anderen Oberfläche erzeugt wird, indem sich die Tragfläche innerhalb der Zone des aerodynamischen Effekts dieser Oberfläche bewegt.

4.17 "Klappe" bedeutet ein Element, ausgebildet als Bestandteil oder Verlängerung einer Tragfläche, zum Einstellen des hydro- oder aerodynamischen Auftriebs der Tragfläche.

4.18 "Flammpunkt" bedeutet der Flammpunkt, der durch einen Versuch unter Verwendung eines geschlossenen Behälters (Versuch im geschlossenen Tiegel) entsprechend dem Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen ( IMDG-Code) bestimmt wird.

4.19 "Tragfläche" bedeutet ein Profil oder eine dreidimensionale Konstruktion, die bei Fahrt hydrodynamischen Auftrieb erzeugt.

4.20 "Bodeneffekt" ist das Phänomen eines Anstiegs einer Auftriebskraft und einer Abnahme des induktiven Widerstands eines Tragflügels bei Annäherung an eine Oberfläche. Das Ausmaß dieses Phänomens hängt vom Entwurf des Fahrzeugs ab, im Allgemeinen tritt es jedoch bei einer Flughöhe auf, die geringer ist als die halbe Spannweite der Tragfläche.

4.21 "Länge (L)" bedeutet die Gesamtlänge der wasserdichten Unterwasserhülle des starren Rumpfes ohne Anhänge auf oder unter der Konstruktionswasserlinie im Verdrängerzustand und ohne Betrieb der Hub- oder Antriebsmaschinen.

4.22 "Eigengewicht" ist die Verdrängung des Fahrzeuges in Tonnen ohne Ladung, Brennstoff, Schmieröl, Ballastwasser und Frischwasser in Tanks, Verbrauchsvorräte, Fahrgäste und Besatzung sowie deren Effekten.

4.23 "Maschinenräume" sind Räume, die Verbrennungskraftmaschinen mit einer Gesamtleistung von mehr als 110 kW, Generatoren, Ölaufbereitungsanlagen, Antriebsanlagen und größere elektrische Maschinen enthalten, und ähnliche Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen.

4.24 "Höchstes Betriebsgewicht" bedeutet das Gesamtgewicht, bis zu welchem die Verwaltung den Betrieb im beabsichtigten Zustand zulässt.

4.25 "Höchstgeschwindigkeit" ist die bei höchster gleichbleibender Antriebsleistung erzielte Geschwindigkeit durch die Luft, für die das Fahrzeug bei einem höchstzulässigen Betriebsgewicht zertifiziert ist.

4.26 "Sammelplatz" ist ein Bereich, in dem die Fahrgäste sich im Notfall versammeln, Anweisungen erhalten und, falls erforderlich, auf das Verlassen des Fahrzeuges vorbereitet werden können. Die Fahrgasträume können als Sammelplätze verwendet werden, wenn dort alle Fahrgäste Anweisungen erhalten und zum Verlassen des Fahrzeugs vorbereitet werden können.

4.27 "Ölaufbereitungsanlage" ist die für die Aufbereitung von flüssigem Brennstoff verwendete Einrichtung, die für die Zuführung des vorgewärmten Brennstoffs zu einer Verbrennungskraftmaschine verwendet wird, und umfasst Öldruckpumpen, Filter und Heizeinrichtungen, die Öl bei einem Überdruck von mehr als 0, 18 N/mm2 behandeln.

4.28 "Offene Fahrzeugräume" sind Räume:

  1. zu denen die beförderten Fahrgäste Zugang haben;
  2. die für die Beförderung von Kraftfahrzeugen mit flüssigem Brennstoff in ihren Tanks für ihren Eigenantrieb bestimmt sind; und
  3. die entweder an beiden Enden offen sind oder an einem Ende offen sind und mit einer über ihre ganze Länge wirkenden angemessenen natürlichen Lüftung durch dauerhafte Öffnungen in der Seitenbeplattung oder der Decke oder von oberhalb versehen sind.

4.29 "Raum für den Fahrstand" bedeutet der umschlossene Bereich, von dem aus das Fahrzeug geführt und gesteuert wird.

4.30 "Fahrstand" bedeutet ein abgegrenzter Bereich des Raums für den Fahrstand, ausgerüstet mit den erforderlichen Geräten für Navigation, Manövrieren und Kommunikation, und von dem aus die Funktionen Navigation, Manövrieren, Kommunikation, Kommandogeben, Schiffsführung und Ausguck ausgeübt werden.

4.31 "Betriebsgeschwindigkeit" ist die normale Betriebsgeschwindigkeit bei reduzierter Antriebsleistung im Bodeneffektzustand.

4.32 "Organisation" bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.

4.33 "Fahrgast" ist jede Person mit Ausnahme

  1. des Flugkapitäns und der Mitglieder der Fahrzeugbesatzung und anderen Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Fahrzeuges für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, und
  2. eines Kindes unter einem Jahr.

4.34 "Fahrgastfahrzeug" ist ein Fahrzeug, das mehr als 12 Fahrgäste befördert.

4.35 "Zufluchtsort" ist ein natürlich oder künstlich geschützter Bereich, der von einem Fahrzeug unter Bedingungen, die seine Sicherheit zu gefährden drohen, als Schutzbereich aufgesucht werden kann.

4.36 "Gesellschaftsräume" sind für Fahrgäste bereitgestellte Räume und umfassen hauptsächliche Sitzbereiche, Sanitärräume und ähnliche, ständig umschlossene Räume, die für Fahrgäste vorgesehen sind.

4.37 "Wirtschaftsräume" sind umschlossene Räume, die für Pantrys, die Warmhalteeinrichtungen, jedoch keine Kocheinrichtungen mit freiliegenden Heizflächen, enthalten, Schränke, Lagerräume und abgeschlossene Gepäckräume benutzt werden.

4.38 "Tragflügelende" ist ein senkrechtes oder geneigtes Profil oder eine volumetrische Konstruktion, das bzw. die zwecks Herabsetzung des induktiven aerodynamischen Widerstands oder Erhöhung der Wirksamkeit des statischen oder dynamischen Luftkissens Bestandteil eines Tragflügels ist oder an einen Tragflügel angefügt ist.

4.39 "Sonderräume" sind geschlossene Räume, die für die Beförderung von Kraftfahrzeugen mit flüssigem Brennstoff in ihren Tanks für ihren Eigenantrieb bestimmt sind, in die und aus denen solche Fahrzeuge gefahren werden können und zu denen Fahrgäste für das Einschiffen und Ausschiffen Zutritt haben, einschließlich der Räume, die für die Beförderung von Frachtfahrzeugen vorgesehen sind.

4.40 "Statisches Luftkissen" bedeutet ein Hochdruckbereich, der durch eine unter den Fahrzeugkörper und/oder die Tragflügel gerichtete Luftströmung von der Antriebsmaschine oder einer anderen Maschine erzeugt wird.

4.41 "System-Sicherheitsbewertung (SSA)" bedeutet eine systematische umfassende Bewertung der eingebauten Systeme, um die Sicherheitsziele zu ermitteln und aufzuzeigen, dass die maßgeblichen Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Das Verfahren ist in Teil C beschrieben.

4.42 "Nichtunterstütztes Fahrzeug" ist jedes Fahrgast-WIG-Fahrzeug, das kein unterstütztes Fahrzeug ist.

4.43 "Ungünstigste vorgesehene Bedingungen" bedeutet die bestimmten Umgebungsbedingungen, unter denen der vorgesehene Betrieb des Fahrzeuges durch die Zertifizierung zugelassen ist. Dabei müssen Parameter wie ungünstigste zulässige Bedingungen für Windstärke, Wellenhöhe (einschließlich ungünstiger Kombinationen von Wellenlänge und -richtung), Mindestlufttemperatur, Sicht und Wassertiefe für sicheren Betrieb berücksichtigt, sowie sonstige, von der Verwaltung unter Berücksichtigung des Fahrzeugtyps in dem Einsatzbereich geforderten Parameter Rechnung getragen werden.

4.44 "WIG-Fahrzeug" ist ein multimodales Fahrzeug, das in seiner Hauptbetriebsweise unter Ausnutzung des Bodeneffekts über der Wasseroberfläche oder einer anderen Oberfläche, ohne dass eine solche Oberfläche ständig berührt wird, fliegt und in der Luft hauptsächlich durch aerodynamischen Auftrieb getragen wird, der an einem Tragflügel (bzw. Tragflügeln), am Flugkörper oder seinen Teilen, die für die Nutzbarmachung der Bodeneffektswirkung vorgesehen sind, erzeugt wird.

4.45 WIG-Fahrzeuge sind in die folgenden typen eingestuft

  1. Typ A: Ein Fahrzeug, das nur für den Einsatz im Bodeneffekt zertifiziert ist.
  2. Typ B: Ein Fahrzeug, das dafür zertifiziert ist, seine Flughöhe zeitweise bis zu einer begrenzten Höhe außerhalb des Einflusses des Bodeneffekts, aber nicht mehr als 150 m über der Oberfläche, ansteigen zu lassen.
  3. Typ C: Ein Fahrzeug, das für den Einsatz außerhalb des Bodeneffekts zertifiziert ist und eine Flughöhe von 150 m über der Oberfläche übersteigt.

4.46 Betriebszustände der WIG-Fahrzeuge:

  1. "Amphibischer Zustand" ist der besondere kurzzeitige Zustand eines amphibischen WIG-Fahrzeugs, wenn es hauptsächlich durch ein statisches Luftkissen getragen wird und sich langsam über einer Oberfläche bewegt, die keine Wasseroberfläche ist;
  2. "Verdrängerzustand" bedeutet der Zustand, ob in Ruhelage oder in Bewegung, bei dem das Gewicht des Fahrzeugs vollständig oder überwiegend durch hydrostatische Kräfte getragen wird;
  3. "Übergangszustand" bezeichnet den Übergangszustand vom Verdrängerzustand in den Abwasserungszustand (steptaxi mode) und umgekehrt;
  4. "Gleitzustand" bezeichnet den stationären Betriebszustand eines Fahrzeugs auf der Wasseroberfläche, bei dem das Gewicht des Fahrzeugs hauptsächlich durch hydrodynamische Kräfte getragen wird;
  5. "Abhebe- bzw. Aufsetzzustand" bezeichnet den Übergangszustand vom Gleitzustand in den Bodeneffektzustand und umgekehrt;
  6. "Bodeneffektzustand" ist der hauptsächliche stabile Flug-Betriebszustand des WIG-Fahrzeugs im Bodeneffekt;
  7. "Überflugzustand" bezeichnet einen Anstieg der Flughöhe für WIG-Fahrzeuge des Typs B und C innerhalb eines begrenzten Zeitraums, welche die senkrechte Ausdehnung des Bodeneffekts übersteigt, aber nicht die minimale sichere Flughöhe für ein Flugzeug entsprechend den ICAO-Vorschriften überschreitet; und
  8. "Zustand eines Luftfahrzeugs" bezeichnet den Flug eines WIG-Fahrzeugs des Typs C oberhalb der minimalen sicheren Flughöhe für ein Luftfahrzeug entsprechend den ICAO-Vorschriften.

4.47 "Tragflügel" bezeichnet ein Tragflügelprofil oder eine andere Luftauftrieb erzeugende Fläche, das bzw. die das Gewicht des Fahrzeugs im Flug trägt und den Rumpf mit einschließen kann.

5 Maximale/minimale zulässige Flughöhen von WIG-Fahrzeugen in verschiedenen Flugzuständen

5.1 Hauptsächlicher Betriebszustand (Bodeneffektzustand) für die typen A, B und C:

5.2 Überflugzustand für die typen B und C in Notsituationen:

5.3 Luftfahrzeugzustand für den Typ C:

6 Besichtigungen

6.1 Jedes Fahrzeug unterliegt den nachstehend bezeichneten Besichtigungen:

  1. einer Erstbesichtigung vor Indienststellung oder vor der ersten Ausstellung eines Sicherheitszeugnisses für ein WIG-Fahrzeug,
  2. einer Erneuerungsbesichtigung in von der Verwaltung festgelegten Abständen, jedoch mindestens alle 5 Jahre, außer wenn die Absätze 9.5 oder 9.10 Anwendung finden,
  3. einer periodischen Besichtigung innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten vor oder nach dem wiederkehrenden Jahresdatum des Sicherheitszeugnisses für ein WIG-Fahrzeuge, und
  4. gegebenenfalls einer zusätzlichen Besichtigung.

6.2 Die in Absatz 6.1 genannten Besichtigungen müssen wie folgt durchgeführt werden:

  1. die Erstbesichtigung muss umfassen:
    1.1 eine Begutachtung der Sicherheitsbewertung und der Sicherheitsmanagement-Annahmen gemäß Teil C und vorgeschlagenen Beschränkungen hinsichtlich Lasten, Umwelt, Geschwindigkeit und Manövrierverhaltens,
    1.2 eine Begutachtung der dem Sicherheitskonzept zugrundeliegenden Daten, abgeleitet durch Berechnungen, Prüfungen und Erprobungen, soweit zutreffend,
    1.3 die nach diesen Vorläufigen Richtlinien vorgeschriebene System-Sicherheitsbewertung (SSA),
    1.4 eine Untersuchung der verschiedenen an Bord zu gebenden Handbücher auf ihre Eignung, und
    1.5 eine vollständige Überprüfung der Konstruktion, Sicherheitsausrüstung, Funkanlagen und sonstigen Geräte, Einrichtungen, allgemeinen Anordnungen und Werkstoffe auf Übereinstimmung mit den Vorschriften der Vorläufigen Richtlinien, auf ihren zufriedenstellenden Zustand und auf ihre Betriebsfähigkeit für den vorgesehenen Dienst des Fahrzeuges,
  2. die Erneuerungs- und periodischen Besichtigungen müssen mit einer Begutachtung der andauernden Gültigkeit der Sicherheitsbewertung beginnen. Diese Besichtigungen müssen auch eine vollständige Überprüfung der Konstruktion umfassen, einschließlich des Äußeren des Fahrzeugbodens und dazugehöriger Teile, Sicherheitsausrüstung, Funkanlagen und sonstiger in Absatz 6.2.1 aufgeführter Ausrüstung, um sicherzustellen, dass sie den Vorschriften der Vorläufigen Richtlinien entsprechen, sich in zufriedenstellendem Zustand befinden und für den vorgesehenen Dienst des Fahrzeuges geeignet sind. Der Fahrzeugboden muss, während sich das Fahrzeug außerhalb des Wassers befindet, unter geeigneten Bedingungen für eine Nahbesichtigung beschädigter oder kritischer Bereiche überprüft werden, und
  3. eine zusätzliche allgemeine oder eine Teilbesichtigung muss je nach den Umständen stattfinden, wenn eine Reparatur aufgrund der in Absatz 8.3 beschriebenen Untersuchungen vorgenommen wurde oder wenn größere Reparaturen oder Erneuerungen vorgenommen werden. Die Besichtigung muss die Gewähr dafür bieten, dass die erforderlichen Reparaturen oder Erneuerungen zweckentsprechend ausgeführt worden sind, dass die dabei verwendeten Werkstoffe und die Arbeitsausführung in jeder Beziehung zufriedenstellend sind und dass das Fahrzeug in jeder Hinsicht den Vorschriften der Vorläufigen Richtlinien entspricht.

6.3 Die in Absatz 6.1.3 genannten periodischen Besichtigungen müssen auf dem Sicherheitszeugnis für ein WIG-Fahrzeug bescheinigt werden.

6.4 Wie nach diesen Vorläufigen Richtlinien vorgesehen, müssen die Überprüfung und die Besichtigung des Fahrzeugs durch Bedienstete der Verwaltung erfolgen. Die Verwaltung kann jedoch die Überprüfung und Besichtigung den für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder den von ihr anerkannten Organisationen übertragen.

6.5 Eine Verwaltung, die zur Durchführung von Überprüfungen und Besichtigungen nach Absatz 6.4 Besichtiger ernennt oder Organisationen anerkennt, muss jeden ernannten Besichtiger und jede anerkannte Organisation ermächtigen, mindestens

  1. die Reparatur eines Fahrzeuges zu verlangen, und
  2. Überprüfungen und Besichtigungen durchzuführen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines Hafenstaats darum ersucht werden.

Die Verwaltung muss der Organisation die besonderen Verantwortlichkeiten und Bedingungen der den ernannten Besichtigern oder anerkannten Organisationen übertragenen Befugnisse mitteilen.

6.6 Stellt ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Organisation fest, dass der Zustand des Fahrzeugs oder seiner Ausrüstung nicht im wesentlichen den Angaben des Zeugnisses entspricht oder derart ist, dass das Fahrzeug nicht geeignet ist, ohne Gefahr für das Fahrzeug oder die an Bord befindlichen Personen betrieben zu werden, so muss der Besichtiger oder die Organisation unverzüglich sicherstellen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen werden, und rechtzeitig die Verwaltung unterrichten. Werden keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so muss das Zeugnis eingezogen und die Verwaltung unverzüglich unterrichtet werden; befindet sich das Fahrzeug im Hoheitsgebiet einer anderen Regierung, so müssen die zuständigen Behörden des Hafenstaats ebenfalls unverzüglich unterrichtet werden. Hat ein Bediensteter der Verwaltung, ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Organisation die zuständigen Behörden des Hafenstaats unterrichtet, so muss die Regierung des betreffenden Hafenstaats dem Bediensteten, dem Besichtiger oder der Organisation jede erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Abschnitt gewähren. Gegebenenfalls muss die Regierung des betreffenden Hafenstaats sicherstellen, dass das Fahrzeug nicht weiter betrieben wird, bis dies ohne Gefahr für das Fahrzeug oder die an Bord befindlichen Personen möglich ist.

6.7 In jedem Falle muss die Verwaltung die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Gründlichkeit der Überprüfung und Besichtigung übernehmen und sich verpflichten, für die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung dieser Pflicht zu sorgen.

7 Zulassungen

Der Eigner eines Fahrzeugs muss sich verpflichten, der Verwaltung genügend Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie die verschiedenen Konstruktionsmerkmale uneingeschränkt bewerten kann. Es wird nachdrücklich empfohlen, dass Eigner und Verwaltung sowie gegebenenfalls der Hafenstaat oder die Hafenstaaten frühestmöglich mit den Erörterungen beginnen, so dass die Verwaltung in der Lage ist, die Konstruktion insgesamt zu beurteilen und festzustellen, welche zusätzlichen oder alternativen Anforderungen im Hinblick auf das Erreichen des geforderten Sicherheitsstandards an das Fahrzeug gestellt werden müssen.

8 Erhaltung des bei der Besichtigung festgestellten Zustands

8.1 Der Zustand des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung muss so erhalten werden, dass er den Bestimmungen dieser Vorläufigen Richtlinien entspricht, damit sichergestellt wird, dass das Fahrzeug in jeder Hinsicht stets ohne Gefahr für das Fahrzeug oder die an Bord befindlichen Personen betrieben werden kann.

8.2 Nach einer Besichtigung des Fahrzeuges gemäß Abschnitt 6 dürfen an der Konstruktion, der Ausrüstung, den Einrichtungen, den allgemeinen Anordnungen und den Werkstoffen, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Verwaltung keine Änderungen vorgenommen werden.

8.3 Wird das Fahrzeug von einem Unfall betroffen oder wird ein Fehler entdeckt, von denen jeder die Sicherheit des Fahrzeugs oder die Leistungsfähigkeit oder Vollständigkeit der Konstruktion, der Ausrüstung, der Einrichtungen, der allgemeinen Anordnung und der Werkstoffe beeinträchtigt, muss der Verantwortliche oder Eigner des Fahrzeugs bei nächster Gelegenheit die Verwaltung, den ernannten Besichtiger oder die anerkannte Organisation unterrichten, welche die Untersuchungen veranlassen müssen, um festzustellen, ob eine Besichtigung nach Abschnitt 6 erforderlich ist. Befindet sich das Fahrzeug im Hoheitsgebiet einer anderen Regierung, muss der Verantwortliche oder Eigner auch unverzüglich die zuständigen Behörden des Hafenstaats benachrichtigen, und der ernannte Besichtiger oder die anerkannte Organisation muss sich vergewissern, dass die Benachrichtigung stattgefunden hat.

9 Sicherheitszeugnis für WIG-Fahrzeuge

9.1 Ein als Sicherheitszeugnis für WIG-Fahrzeuge bezeichnetes Zeugnis wird nach Beendigung einer Erst- oder Erneuerungsbesichtigung eines Fahrzeugs ausgestellt, das den Vorschriften der Vorläufigen Richtlinien entspricht. Das Zeugnis muss entweder von der Verwaltung oder von einer von ihr anerkannten Person oder Organisation ausgestellt oder bestätigt werden. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für das Zeugnis.

9.2 Eine Vertragsregierung des Übereinkommens kann auf Ersuchen der Verwaltung die Besichtigung eines Fahrzeugs veranlassen und darf, wenn sie davon überzeugt ist, dass die Vorschriften der Vorläufigen Richtlinien eingehalten sind, ein Zeugnis ausstellen oder die Ausstellung eines Zeugnisses für das Fahrzeug erlauben, und in Übereinstimmung mit den Vorläufigen Richtlinien gegebenenfalls ein Zeugnis bestätigen oder die Bestätigung eines Zeugnisses für ein Fahrzeug erlauben. Jedes dieser Zeugnisse muss die Feststellung enthalten, dass es auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist; es hat die gleiche Gültigkeit und die gleiche Anerkennung wie ein nach Absatz 9.1 ausgestelltes Zeugnis.

9.3 Das Zeugnis muss der in Anlage 1 der Vorläufigen Richtlinien vorgegebenen Form entsprechen. Ist die verwendete Sprache weder Englisch, Französisch noch Spanisch, so muss eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt werden.

9.4 Das Sicherheitszeugnis für WIG-Fahrzeuge ist für einen von der Verwaltung festgelegten Zeitraum auszustellen, der höchstens 5 Jahre betragen darf.

9.5 Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 9.4, wenn die Erneuerungsbesichtigung innerhalb von 3 Monaten vor dem Ablaufdatum des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen ist, ist das neue Zeugnis vom Abschlussdatum der Erneuerungsbesichtigung für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren gültig, gerechnet vom Ablaufdatum des vorhandenen Zeugnisses.

9.6 Wird die Erneuerungsbesichtigung nach Ablauf des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen, so gilt das neue Zeugnis vom Datum der Beendigung der Erneuerungsbesichtigung für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren, gerechnet vom Ablaufdatum des vorhandenen Zeugnisses.

9.7 Wird die Erneuerungsbesichtigung mehr als 3 Monate vor dem Ablaufdatum des vorhandenen Zeugnisses abgeschlossen, so gilt das neue Zeugnis vom Datum der Beendigung der Erneuerungsbesichtigung für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren, gerechnet vom Datum der Beendigung der Erneuerungsbesichtigung.

9.8 Wird ein Zeugnis für einen Zeitraum von weniger als 5 Jahren ausgestellt, kann die Verwaltung die Gültigkeit des Zeugnisses über das Ablaufdatum hinaus bis höchstens auf den in Absatz 9.4 genannten Zeitraum verlängern, vorausgesetzt, dass die bei Ausstellung eines Zeugnisses für einen Zeitraum von 5 Jahren erforderlichen Besichtigungen durchgeführt werden.

9.9 Ist eine Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen worden und kann ein neues Zeugnis vor dem Ablaufdatum des vorhandenen Zeugnisses nicht ausgestellt oder an Bord gegeben werden, so kann die von der Verwaltung anerkannte Person oder Organisation das vorhandene Zeugnis bestätigen; ein solches Zeugnis ist dann für einen weiteren Zeitraum von nicht mehr als 5 Monaten, gerechnet vom Ablaufdatum an, als gültig anzuerkennen.

9.10 Befindet sich ein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Ungültigwerdens eines Zeugnisses nicht an dem Ort, an dem es zu besichtigen ist, so kann die Verwaltung die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses verlängern; diese Verlängerung darf jedoch nur gewährt werden, damit das Fahrzeug zu dem Ort weiterfahren kann, an dem es zu besichtigen ist, jedoch nur, sofern dieses angezeigt und vernünftig erscheint. Kein Zeugnis darf um mehr als einen Monat verlängert werden, und nach Ankunft des Fahrzeugs, dem eine Verlängerung gewährt wurde, an dem Ort, an dem es zu besichtigen ist, ist das Fahrzeug aufgrund einer solchen Verlängerung nicht berechtigt, diesen Ort ohne neues Zeugnis zu verlassen. Nach Abschluss der Erneuerungsbesichtigung darf das neue Zeugnis eine Gültigkeit für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren haben, gerechnet vom Ablaufdatum des vorhandenen Zeugnisses vor Gewährung der Verlängerung.

9.11 Unter bestimmten Umständen braucht nach Maßgabe der Verwaltung ein neues Zeugnis nicht, wie in den Absätzen 9.6 oder 9.10 vorgeschrieben, vom Ablaufdatum des vorhandenen Zeugnisses an ausgestellt zu werden. Unter diesen Umständen gilt das neue Zeugnis für höchstens 5 Jahre, gerechnet vom Datum der Beendigung der Erneuerungsbesichtigung.

9.12 Wird eine periodische Besichtigung vor Ablauf der in Abschnitt 6 genannten Frist abgeschlossen, dann:

  1. muss das auf dem entsprechenden Zeugnis angegebene wiederkehrende Jahresdatum durch Eintragung eines Datums geändert werden, das nicht mehr als 3 Monate auf das Datum der Beendigung der Besichtigung folgt,
  2. muss die nach Abschnitt 6 vorgeschriebene, nachfolgende periodische Besichtigung innerhalb der in Absatz 6.1.3 beschriebenen Zeiträume unter Verwendung des neuen wiederkehrenden Jahresdatums abgeschlossen werden, und
  3. darf das Ablaufdatum ungeändert bleiben, sofern eine oder mehrere periodische Besichtigungen durchgeführt werden, so dass die höchstzulässigen Abstände zwischen den in Absatz 6.1.3 beschriebenen Besichtigungen eingehalten werden.

9.13 Ein nach den Absätzen 9.1 oder 9.2 ausgestelltes Zeugnis wird in jedem der folgenden Fälle ungültig:

  1. wenn die entsprechenden Besichtigungen nicht innerhalb der in Absatz 6.1 festgelegten Zeitabschnitte abgeschlossen sind,
  2. wenn das Zeugnis nicht entsprechend Absatz 6.3 bestätigt ist, oder
  3. sobald das Fahrzeug zur Flagge eines anderen Staates wechselt. Ein neues Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn die das neue Zeugnis ausstellende Regierung sich vergewissert hat, dass das Fahrzeug den Erfordernissen der Absätze 8.1 und 8.2 entspricht. Bei einem Wechsel zwischen Regierungen, die Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, übermittelt die Regierung des Staates, dessen Flagge das Fahrzeug bisher zu führen berechtigt war, wenn sie innerhalb von 3 Monaten nach dem Wechsel darum ersucht wird, der Verwaltung so bald wie möglich eine Kopie des Zeugnisses, welches das Fahrzeug vor dem Wechsel mitführte, sowie, falls vorhanden, Kopien der entsprechenden Besichtigungsberichte.

9.14 Die in diesen Vorläufigen Richtlinien vorgesehenen Vergünstigungen können für ein Fahrzeug nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es ein gültiges Zeugnis besitzt.

10 Erlaubnis zum Betrieb von WIG-Fahrzeugen

10.1 Das Fahrzeug darf für kommerzielle Zwecke nur eingesetzt werden, wenn zusätzlich zu dem Sicherheitszeugnis für WIG-Fahrzeuge eine gültige Erlaubnis zum Betrieb von WIG-Fahrzeugen ausgestellt und gültig ist. Überführungsfahrten ohne Fahrgäste oder Ladung können ohne die Erlaubnis zum Betrieb durchgeführt werden.

10.2 Die Erlaubnis zum Betrieb muss von der Verwaltung ausgestellt werden, um die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2.2 bis 2.7 zu bescheinigen, und sie hat die Betriebsbedingungen für das Fahrzeug festzulegen und auf der Basis der Angaben zu erstellen, die in dem in Kapitel 17 des Teils B genannten Routen-Betriebshandbuch enthalten sind.

10.3 Vor Ausstellung der Erlaubnis zum Betrieb muss die Verwaltung mit jedem Hafenstaat Beratungen führen, um Einzelheiten über die Auflagen für den Betrieb des Fahrzeugs in dem betreffenden Staat zu erhalten. Die Verwaltung muss derartige Auflagen in der Erlaubnis zum Betrieb aufführen und diese in das Routen-Betriebshandbuch aufnehmen.

10.4 Ein Hafenstaat ist befugt, das Fahrzeug zu besichtigen und seine Dokumente ausschließlich auf Übereinstimmung mit den bescheinigten Daten und Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb zu auditieren. Werden bei einem solchen Audit Mängel festgestellt, verliert die Erlaubnis zum Betrieb ihre Gültigkeit, bis solche Mängel korrigiert oder anderweitig beseitigt sind.

10.5 Die Vorschriften nach Abschnitt 9 gelten für die Ausstellung und den Gültigkeitszeitraum der Erlaubnis zum Betrieb.

10.6 Die Erlaubnis zum Betrieb muss der in der Anlage 2 zu diesen Vorläufigen Richtlinien angegebenen Form entsprechen. Wird die Erlaubnis in einer anderen Sprache als Englisch, Französisch oder Spanisch ausgestellt, muss ihr eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt werden.

11 Kontrolle

Die Vorschriften der Regel I/19 des Übereinkommens gelten neben dem nach Abschnitt 9 ausgestellten Zeugnis auch für die Erlaubnis zum Betrieb.

12 Gleichwertiger Ersatz

12.1 Schreiben diese Vorläufigen Richtlinien vor, dass bestimmte Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder ein bestimmter Typ derselben auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass eine sonstige Vorkehrung zu treffen ist, so kann die Verwaltung gestatten, dass auf diesem Fahrzeug andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder ein bestimmter Typ derselben eingebaut oder mitgeführt werden oder dass eine sonstige Vorkehrung getroffen wird, wenn durch Erprobungen oder auf andere Weise festgestellt wurde, dass die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder der betreffende Typ oder die betreffende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam sind wie die in diesen Vorläufigen Richtlinien vorgeschriebenen.

12.2 Wenn die Einhaltung einer Vorschrift dieser Vorläufigen Richtlinien in Anbetracht der besonderen Konstruktionsmerkmale des Fahrzeuges unmöglich sein würde, kann die Verwaltung sie durch alternative Vorschriften unter der Voraussetzung ersetzen, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird. Die Verwaltung, die eine solche Alternative gestattet, hat der Organisation Einzelheiten dieser Alternative sowie die Gründe für ihre Anerkennung mitzuteilen, welche die Organisation an ihre Mitgliedsregierungen zwecks Unterrichtung weiterleitet.

13 Erforderliche Informationen

13.1 Die Verwaltung muss sicherstellen, dass die Geschäftsleitung des das Fahrzeug betreibenden Unternehmens dieses mit ausreichenden Informationen und Anleitungen in Form von Handbüchern ausgestattet hat, damit das Fahrzeug sicher betrieben und gewartet werden kann. Zu diesen Handbüchern gehören ein Routen-Betriebshandbuch, ein Betriebshandbuch für das Fahrzeug, ein Instandhaltungshandbuch sowie ein Wartungsplan. Diese Informationen müssen erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

13.2 Die Handbücher müssen mindestens die in Kapitel 17 des Teils B genannten Informationen enthalten sowie Informationen bezüglich des Fahrzeugbetriebs und der Fahrzeuginstandhaltung, die in der Sicherheitsbewertung des Teils C erstellt worden sind. Die Handbücher müssen in einer für die Besatzung verständlichen Sprache verfasst sein. Handelt es sich hierbei nicht um Englisch, so ist mindestens eine englische Übersetzung des Routen-Betriebshandbuchs und des Betriebshandbuchs für das Fahrzeug bereitzustellen.

14 Weiterentwicklungen

14.1 Infolge weitergehender Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Konstruktion von WIG-Fahrzeugen mit verschiedenartiger Gestaltung zu denjenigen, für die diese Vorläufigen Richtlinien vorgesehen sind, ist es wichtig, dass diese Vorläufigen Richtlinien den Fortschritt und die Entwicklung neuer Konstruktionen nicht behindern.

14.2 Es könnte ein Entwurf entwickelt werden, der den Vorschriften dieser Vorläufigen Richtlinien nicht entsprechen kann. In einem derartigen Falle hat die Verwaltung den Umfang der Vorschriften der Vorläufigen Richtlinien festzulegen, der auf den Entwurf anzuwenden ist, und erforderlichenfalls zusätzliche oder alternative Vorschriften zu erarbeiten, um einen gleichwertigen Sicherheitsstandard für das Fahrzeug vorzusehen. Die volle Anwendung der Sicherheitsbewertungs- und Sicherheitsmanagementvorschriften dieser Vorläufigen Richtlinien bleiben immer ein Grundbestandteil solcher alternativen Vorschriften.

14.3 Die Verwaltung hat das Vorstehende zu berücksichtigen, wenn sie gleichwertige Lösungen im Rahmen der Vorläufigen Richtlinien beurteilt und gewährt.

15 Verbreitung von Sicherheitsinformationen

15.1 Hat eine Verwaltung Veranlassung, einen Unfall zu untersuchen, an dem ein den Vorläufigen Richtlinien unterliegendes Fahrzeug beteiligt ist, hat diese Verwaltung der Organisation eine Ausfertigung des offiziellen Berichtes zuzusenden, diese wird dann die Mitgliedsstaaten auf diesen Bericht hinweisen und ihn in Kopie zur Verfügung stellen.

15.2 Zeigen sich im Verlauf des Betriebes konstruktive oder ausrüstungstechnische Mängel, welche die Sicherheit einer Konstruktion beeinträchtigen, müssen die Eigner die Verwaltung darüber unterrichten.

16 Überprüfung der Vorläufigen Richtlinien

16.1 Die Organisation hat die Vorläufigen Richtlinien in Abständen von vorzugsweise nicht mehr als vier Jahren im Hinblick auf Änderungen vorhandener Vorschriften zu überprüfen, um konstruktiven und technischen Neuentwicklungen Rechnung zu tragen.

16.2 Hat eine Verwaltung eine konstruktive und technische Neuentwicklung für annehmbar befunden, kann diese Verwaltung der Organisation Einzelheiten über eine solche Entwicklung vorlegen, um diese während einer regelmäßigen Überprüfung zwecks Aufnahme in die Vorläufigen Richtlinien zu beraten.

Teil B
Vorläufige Empfehlung

Kapitel 1
Auftrieb, Stabilität und Unterteilung

1.1 Allgemeines

1.1.1 Allgemeines

1.1.1.1.2 Das Fahrzeug muss folgendes aufweisen:

  1. Stabilitätseigenschaften und Stabilisierungssysteme, welche die Sicherheit des Fahrzeugs bei Betrieb in allen Zuständen, mit Ausnahme des Verdrängerzustands, einschließlich einer ausreichenden Einrichtung für das sichere Aufsetzen (Landen) im Falle eines Systemfehlers sicherstellen;
  2. zusätzlich Auftriebs- und Stabilitätseigenschaften, welche die Sicherheit des Fahrzeugs bei Betrieb im Verdrängerzustand sowohl im unbeschädigten Zustand als auch im Leckfall sicherstellen;
  3. Stabilitätsunterlagen, aus denen Einzelheiten über die Auftriebs- und Stabilitätseigenschaften bei allen Betriebszuständen ersichtlich sind, wobei die Manövriereigenschaften und lokale Zunahmen der Wellenhöhe und Windstärke, die in dem Einsatzgebiet wahrscheinlich angetroffen werden, unter den anwendbaren Vorgaben für die Zertifizierung des Fahrzeugs nach diesen Vorläufigen Richtlinien zu berücksichtigen sind.

1.1.1.2 In allen Stabilitätsberechnungen sind die Auswirkungen von Eisansatz für Beladungszustände, bei denen sich Eisansatz bilden kann, zu berücksichtigen. Ein Beispiel praktischer Erfahrung mit Zuschlägen für Eisansatz ist als Anleitung für die Verwaltungen hinsichtlich Anwendung und gegebenenfalls Anpassung für ein bestimmtes Fahrzeug in Anlage 3 enthalten. Die Anwendbarkeit solcher Zuschläge auf einzelne Fahrzeuge kann von der Leistungsfähigkeit einer möglicherweise eingebauten Enteisungsanlage abhängig sein.

1.1.1.3 Soweit nicht Gegenteiliges vorgesehen ist, umfasst der Ausdruck "Stabilität" für den Zweck dieses Kapitels sowohl die Längsstabilität als auch die Querstabilität.

1.1.1.4 Soweit es für erforderlich angesehen wird, können die Vorschriften dieses Kapitels ergänzt werden

  1. durch die Verwaltung,
  2. um besondere Betriebszustände wie z.B. den Amphibischen Zustand zu erfassen,
  3. um sich mit den Wetter- und Seegangsverhältnissen im Einsatzgebiet des Fahrzeugs zu befassen, oder
  4. um sich mit den in der Sicherheitsbewertung ermittelten Gefahren für das Fahrzeug zu befassen.

1.1.1.5 Für den Zweck dieses Kapitels gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Niederflutöffnung" bedeutet jede Öffnung, durch welche Räume, die den Restauftrieb enthalten, geflutet werden könnten, wenn das Fahrzeug im unversehrten oder beschädigten Zustand um einen Winkel krängt, der den Gleichgewichtswinkel überschreitet.
  2. "Flutbarkeit eines Raumes" bedeutet der Prozentsatz des Volumens dieses Raumes, der durch Wasser eingenommen werden kann.
  3. "Wasserdicht" in Bezug auf eine Konstruktion bedeutet, bei dem im unbeschädigten oder beschädigten Zustand zu erwartenden Wasserdruck zu verhindern, dass Wasser in irgend einer Richtung die Konstruktion möglicherweise durchdringt.
  4. "Wetterdicht" bedeutet, dass unter allen Wind- und Seegangsverhältnissen bis hin zu den kritischen Entwurfsbedingungen kein Wasser in das Fahrzeug eindringt.

1.1.1.6 Zustände ausreichender Stabilität

Bei allen maßgeblichen betrieblichen Beladungszuständen muss das Fahrzeug den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. im Verdrängerzustand, der gleichzeitigen Einwirkung des dynamisch auftretenden Winddrucks und des Rollens des Fahrzeugs (Wetterkriterien) entsprechend Absatz 1.1.3.5 widerstehen,
  2. im Übergangszustand und Abhebe- bzw. Aufsetzzustand, den Anforderungen von Absatz 1.1.3.4,
  3. die statische Stabilitätskurve im Verdrängerzustand in ruhigem Wasser muss Absatz 1.1.3.2 entsprechen, und
  4. die Stabilität von Fahrgastfahrzeugen muss die Vorschriften des Abschnitts 1.2 und von Frachtfahrzeugen die Vorschriften des Abschnitts 1.3 erfüllen.

1.1.2 Schwimmfähigkeit des unbeschädigten Fahrzeugs

1.1.2.1 Alle Fahrzeuge müssen, um den Stabilitätsanforderungen dieses Kapitels im unbeschädigten und beschädigten Zustand zu entsprechen, auf Konstruktionstiefgang ausreichende Auftriebsreserve aufweisen. Die Verwaltung kann eine größere Auftriebsreserve fordern, damit das Fahrzeug in allen vorgesehenen Einsatzzuständen fahren kann. Diese Auftriebsreserve ist unter Berücksichtigung nur solcher Abteilungen zu berechnen, die

  1. wasserdicht sind,
  2. anerkannt sind, Abmessungen und Anordnungen zu haben, die für eine Aufrechterhaltung ihrer Wasserdichtigkeit ausreichend sind, und
  3. an Stellen unterhalb der Bezugsebene liegen, die ein wasserdichtes Deck oder eine gleichwertige Konstruktion eines nicht wasserdichten Decks, die durch eine wetterdichte Konstruktion abgedeckt ist, sein kann.

1.1.2.2 Für die Prüfung der Wasserdichtigkeit der Abteilungen, die in Absatz 1.1.2.1 berücksichtigt worden sind, müssen Vorkehrungen getroffen werden.

1.1.2.3 Werden durch den Eintritt von Wasser in die Konstruktionen oberhalb der Bezugsebene entsprechend Absatz 1.1.2.1.3 die Stabilität und die Schwimmfähigkeit des Fahrzeugs erheblich beeinflusst, so müssen solche Konstruktionen

  1. von ausreichender Festigkeit sein, um die Wetterdichtigkeit aufrecht zu erhalten, und mit wetterdichten Verschlusseinrichtungen versehen sein, oder
  2. mit ausreichenden Entwässerungseinrichtungen versehen sein, oder
  3. aus einer gleichwertigen Kombination beider Maßnahmen bestehen.

1.1.2.4 Die Verschlusseinrichtungen in den Umschließungen der wetterdichten Konstruktionen müssen so ausgeführt sein, dass die Wetterdichtigkeit bei allen Betriebszuständen aufrechterhalten bleibt.

1.1.3 Intaktstabilität

1.1.3.1 Allgemeines

  1. Durch Berechnungen und/oder Erprobungen ist nachzuweisen, dass ein Fahrzeug bei allen Betriebszuständen und Beladungsfällen innerhalb seiner Betriebsbeschränkungen in die Ausgangslage von Tiefgang/Flughöhe, Krängung und Trimm zurückkehrt oder leicht in einen Zustand für eine sichere Rückkehr versetzt werden kann, wenn es während Roll-, Stampf-, Gier- oder Vertikalbewegungen seine Lage ändert, oder wenn es einer vorübergehenden Kraft oder einem vorübergehenden Moment ausgesetzt wird, die/das mit solchen Bewegungen verbunden ist.
  2. Die Roll- und Stampfstabilität des ersten und/oder jedes anderen Fahrzeugs einer Bauserie sind während der nach Kapitel 16 und Anlage 8 vorgeschriebenen betrieblichen Sicherheitserprobungen qualitativ festzustellen. Die Ergebnisse solcher Erprobungen können die Notwendigkeit aufzeigen, betriebliche Beschränkungen in Bezug auf Betriebszustände, Einsatzgebiete und Beladungszustände aufzuerlegen.
  3. Gegen die Entwicklung gefährlicher Lagen, gefährlichen Gierens, gefährlicher Neigungen oder gefährlichen Verlustes von Stabilität im Anschluss an eine Kollision mit einem untergetauchten oder schwimmenden Objekt im Verdrängerzustand, Übergangszustand, Abhebe- bzw. Aufsetzzustand, Gleitzustand und in Oberflächeneffektzuständen, insbesondere bei Zuständen, bei denen irgend ein Teil des Fahrzeugs oder seiner Anhänge eingetaucht ist, müssen geeignete Maßnahmen für Gestaltung oder Ausrüstung ergriffen oder Betriebsverfahren eingeführt werden.
  4. Beim Drehen in ruhigem Wasser darf der innere Krängungswinkel
    4.1 keine Instabilität des Fahrzeugs herbeiführen,
    4.2 nicht größer sein als der Winkel, bei dem der Tragflügel die Wasseroberfläche berührt und korrigierende Bedienungsmaßnahmen erforderlich werden, wenn sich das Fahrzeug im Bodeneffektzustand in ruhigem Wasser in Entwurfsflughöhe befindet, und
    4.3 nicht größer sein als der Winkel, bei dem das Tragflügelende die Wasseroberfläche berührt, wenn sich das Fahrzeug im Bodeneffektzustand befindet.

1.1.3.2 Intaktstabilität im Verdrängerzustand

  1. Fahrzeuge aller typen müssen die entsprechenden Vorschriften der Anlage 5 bei allen zulässigen Beladungsfällen erfüllen.
  2. Eignet sich die Charakteristik eines Fahrzeugs nicht für die Anwendung des Absatzes 1.1.3.2.1, so kann die Verwaltung alternative Kriterien anerkennen, die denen nach Absatz 1.1.3.2.1 gleichwertig sind und für den Fahrzeugtyp und den Einsatzbereich geeignet sind.

1.1.3.3 Beherrschbarkeit und Stabilität in anderen Zuständen müssen Kapitel 16 entsprechen.

1.1.3.4 Stabilitätsnachweis

  1. Wenn das Fahrzug mit einem System ausgerüstet ist, mit dem Luftströmungen von Luftmaschinen unter einen Tragflügel oder andere Bauteile des Fahrzeugs geleitet werden, um ein statisches Luftkissen zu erzeugen, oder für andere Zwecke, dann muss die Wirkung dieses Systems auf die Fahrzeugstabilität berücksichtigt werden.
  2. Bei einem Fahrzeug, das so konstruiert und zertifiziert ist, dass es aus dem Verdrängerzustand ganz oder teilweise eine leicht ansteigende Uferböschung aufsteigen (und rückwärts aufsetzen) kann und im amphibischen Zustand fahren kann, muss die Aufrechterhaltung ausreichender Stabilität während solcher Manöver durch Erprobungen nachgewiesen werden und einschließlich der Durchfahrt durch die wellenbrechende Zone bei allen Zuständen bis zu den ungünstigsten zulässigen Bedingungen für derartige Manöver in den Betriebsverfahren dokumentiert sein.
  3. Der Nachweis der Querstabilität des Fahrzeugs in Originalgröße in ruhigem Wasser muss geführt werden.

1.1.3.5 Wetterkriterien für WIG-Fahrzeuge

1.1.3.5.1 In Abhängigkeit vom betrieblichen Zustand ist der Fahrzeugbetrieb durch die ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen und kritischen Entwurfsbedingungen, die entsprechend den Ergebnissen von Erprobungen mit dem Fahrzeug selbst oder mit einem Fahrzeug einer Bauserie identischer Fahrzeuge festgelegt worden sind, zu begrenzen.

1.1.3.5.2 Beim Betrieb im Verdrängerzustand wird die Stabilität als ausreichend angesehen, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden, wenn das dynamisch wirkende Krängungsmoment Mv aufgrund des Seitenwind-Drucks (im Beladungszustand mit geringster Reservestabilität und den kritischen Entwurfsbedingungen unterworfen) gleich oder kleiner ist als das Kentermoment Mc:

Mv ≤ Mc oder K = Mc/ Mv ≥ 1,0

1.1.3.5.3 Die Fähigkeit, den Gleitzustand und den Bodeneffektzustand unter den ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen beizubehalten, ist durch Versuch während der Erprobung des Seeverhaltens bei Ablieferung des ersten Fahrzeugs einer Bauserie zu bestätigen.

1.1.3.5.4 Das Krängungsmoment aufgrund des Winddrucks ist während der gesamten Krängungsdauer als konstant anzunehmen und wie folgt zu ermitteln:

Das Krängungsmoment Mv(kNm) beim Betrieb im Verdrängerzustand wird wie folgt berechnet:

Mv = 0,001 Pv Av Z f

Hierbei sind:

Pv= Winddruck (N/m2),

Av = Windangriffsfläche (projizierte Lateralfläche des Fahrzeugteils oberhalb der aktuellen Wasserlinie) (m2),

Z = Hebelarm der Windangriffsfläche gleich dem senk- rechten Abstand vom Mittelpunkt der Windangriffsfläche bis zum Mittelpunkt der projizierten Lateralfläche des Teils des Fahrzeugs unterhalb der Ebene der aktuellen Wasserlinie (m),

f = Stromlinienfaktor, f < 1, ermittelt durch Modellver- suche in einem Windkanal (f = 1, wenn solche Werte nicht vorhanden sind).

Der Wert von Pv ist nach Tabelle 1.1.3.5.4 für die Windstärke zu ermitteln, die den kritischen Entwurfsbedingungen entspricht. Diese Windstärke muss mindestens ein Beaufort-Skalen-Wert höher sein als derjenige, der den ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen entspricht.

Tabelle 1.1.3.5.4 Winddruck Pv in Pascal

Windstärke Senkrechter Abstand zwischen dem Mittelpunkt der projizierten Lateralfläche des WIG-Fahrzeugs und der Wasseroberfläche in m
Beaufortskala m/s 1 2 3 4 5 6 7 und mehr
2 5 15 20 25 25 30 30 35
3 7 50 60 65 70 75 80 85
4 9 95 120 135 145 150 160 165
5 12 155 195 220 235 250 265 275
6 15 240 300 335 360 385 400 415
7 19 435 545 605 655 700 730 750
8 23 705 875 970 1050 1115 1170 1230

1.1.3.5.5 Amplituden der WIG-Fahrzeug-Bewegung für die Anwendung der Intaktstabilitätskriterien

  1. Die Rollamplituden für den Verdrängerzustand und den Gleitzustand von WIG-Fahrzeugen sind entsprechend der Verfahren der Anlage 4 oder einem anderen von der Verwaltung genehmigten Verfahren zu berechnen.
  2. Die Rollamplitude θz wird entsprechend Absatz 1.1.5.3 der Anlage 4 bei einem Seegang, der den kritischen Entwurfsbedingungen im Verdrängerzustand entspricht, bestimmt.
  3. Die Rollamplitude im Betrieb des Verdrängerzustands wird für das Fahrzeug in Querseegang bestimmt, wobei Antrieb und Stabilitätseinrichtungen außer Betrieb sind.

1.1.3.5.6 Das empfohlene Schema für die Bestimmung des Kentermoments Mc im Betrieb des Verdrängerzustands ist in den Absätzen 1.1.5.1 und 1.1.5.2 der Anlage 4 vorgegeben.

Für diesen Zweck ist als Flutungswinkel der niedrigste Krängungswinkel anzunehmen, bezogen auf den Restfreibord von 0,3 m unterhalb

  1. der unteren Fensterbank,
  2. der Oberkante des Sülls der äußeren Zugangstür, oder
  3. anderer Flutungspunkte.

1.1.4 Schwimmfähigkeit und Stabilität im Verdrängerzustand im Leckfall

1.1.4.1 Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für alle zulässigen Ladefälle.

1.1.4.2 Mit Ausnahme des Absatzes 1.1.4.3 sind zur Durchführung von Stabilitätsberechnungen im Leckfall folgende Werte für Volumen- und Oberflächenflutbarkeit anzusetzen:

Räume Flutbarkeit
Geeignet für Ladung oder Vorräte 60
Belegt durch Unterkünfte 95
Belegt durch Maschine 85
Vorgesehen für Flüssigkeiten 0 oder 95 *
Geeignet für Kraftfahrzeuge 90
Leer-Räume 95
* je nachdem, welcher Wert die höhere Anforderung ergibt

1.1.4.3 Ungeachtet des Absatzes 1.1.4.2 muss der durch genaue Berechnung ermittelte Flutbarkeitswert angewendet werden, wenn sich ein ungünstigerer Zustand ergibt, und darf angewendet werden, wenn sich ein weniger ungünstiger Zustand ergibt als der, der nach 1.1.4.2 erstellt wird.

1.1.4.4 Verwaltungen können die Verwendung von Schaum geringer Dichte oder von anderen Stoffen zur Herstellung von Auftrieb in Leerräumen zulassen, vorausgesetzt, es wird zufriedenstellend nachgewiesen, dass der vorgeschlagene Stoff die am besten geeignete Alternative darstellt und

  1. geschlossenporiger Schaum ist, falls es sich um Schaum handelt, oder auf andere Weise wasserundurchlässig ist,
  2. unter Betriebsbedingungen strukturell stabil ist,
  3. chemisch neutral gegenüber den Bauwerkstoffen ist, mit denen er Kontakt hat, oder sonstigen Stoffen, mit denen er wahrscheinlich in Kontakt kommen wird, und
  4. angemessen vor Ort gesichert ist und zum Zweck der Inspektion der Leerräume leicht entfernbar ist.

1.1.4.5 Führt eine Beschädigung geringeren Ausmaßes als in den jeweils zutreffenden Absätzen 1.1.4.6 und 1.1.4.7 gefordert zu einem ernsteren Zustand, so ist auch diese Beschädigung zu untersuchen. Die Form der Beschädigung ist als Parallelepipedon anzunehmen.

1.1.4.6 Die folgenden Seitenschäden sind an irgend einer Stelle des Fahrzeugumfanges anzunehmen:

  1. Für die Längenausdehnung der Beschädigung ist der jeweils geringere Wert von 0,1 L oder 3 m + 0,03 L oder 11 m anzunehmen.
  2. Für die Querausdehnung der Eindringtiefe in das Fahrzeug ist der jeweils geringere Wert von 0,2 B oder 0,05 L anzunehmen. Ist das Fahrzeug jedoch mit aufgeblasenen Seiten-Schürzen oder mit auftriebslosen Seitenkonstruktionen ausgestattet, so ist die Eindringtiefe mit mindestens dem Wert 0,12 der Breite des Hauptauftriebskörpers oder der Tankstruktur mit anzunehmen.
  3. Die senkrechte Ausdehnung des Schadens ist über die gesamte Seitenhöhe des Fahrzeugs anzunehmen;

1.1.4.7 Die folgenden Schäden sind an irgend einer Stelle des Fahrzeugbodens anzunehmen:

  1. Für die Längenausdehnung der Beschädigung ist der jeweils geringere Wert von 0,1 L oder 3 m + 0,03 L oder 11 m anzunehmen.
  2. Für die Querausdehnung der Beschädigung ist der jeweils geringere Wert der vollen Breite des Bodens des Fahrzeugs oder 7 m anzunehmen.
  3. Für die senkrechte Ausdehnung der Eindringtiefe in das Fahrzeug ist der jeweils geringere Wert 0,02 B oder 0,5 m anzunehmen;

1.1.5 Krängungsversuch und Stabilitätsunterlagen

1.1.5.1 Nach Fertigstellung ist jedes Fahrzeug einem Krängungsversuch2 zu unterziehen, und seine Stabilitätswerte sind zu ermitteln. Alternativ können die Masse und der Gewichtsschwerpunkt des Fahrzeugs durch Wiegeverfahren ermittelt werden. Wenn es nicht möglich ist, den Gewichtsschwerpunkt des Fahrzeugs der Höhe nach durch eines dieser Verfahren genau zu bestimmen, kann er durch genaue Berechnung bestimmt werden.

1.1.5.2 Der Eigner hat dem Kapitän zuverlässige Unterlagen hinsichtlich der Stabilität des Fahrzeugs in Übereinstimmung mit den genannten Bedingungen dieses Abschnitts zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen müssen alle Beladungsbeschränkungen für das Fahrzeug in Übereinstimmung mit diesen Vorläufigen Richtlinien einschließlich der Bereiche des zulässigen Gewichtsschwerpunkts der Höhe, Breite und Länge nach eindeutig aufzeigen. Vor Aushändigung an den Kapitän müssen die Stabilitätsunterlagen der Verwaltung zur Genehmigung vorgelegt werden, zusammen mit einer Kopie für ihre Akten; dabei sind von der Verwaltung im jeweiligen Einzelfall geforderte Zusätze und Änderungen aufzunehmen.

1.1.5.3 Werden an einem Fahrzeug Veränderungen vorgenommen, welche die dem Kapitän zur Verfügung gestellten Stabilitätsunterlagen erheblich beeinflussen, so sind ihm geänderte Stabilitätsunterlagen zu übermitteln. Erforderlichenfalls ist mit dem Fahrzeug ein erneuter Krängungsversuch durchzuführen, oder es ist erneut zu wiegen.

1.1.5.4 Über jedes Verwiegen, jeden Krängungsversuch oder jede Leerschiffsgewichtskontrolle, die entsprechend den Anforderungen dieses Kapitels durchgeführt werden, sowie die daraus resultierende Berechnung der Fahrzeugangaben zum Eigengewichtszustand muss der Verwaltung ein Bericht, zusammen mit einer Kopie für ihre Akten, zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Eigner hat den genehmigten Bericht zur Verfügung des Kapitäns an Bord zu geben; eventuelle von der Verwaltung im jeweiligen Einzelfall geforderte Zusätze und Änderungen müssen aufgenommen werden. Die so von Zeit zu Zeit ermittelten korrigierten Angaben zum Eigengewichtszustand sind vom Kapitän für die Berechnung der Stabilität des Fahrzeugs anstelle der zuvor genehmigten Angaben zu verwenden.

1.1.5.5 Im Anschluss an das Verwiegen, einen Krängungsversuch oder eine Leerschiffsgewichtskontrolle müssen dem Kapitän korrigierte Stabilitätsunterlagen zur Verfügung gestellt werden, sofern die Verwaltung dies fordert. Die so zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen der Verwaltung, zusammen mit einer Kopie für ihre Akten, zur Genehmigung vorgelegt werden; eventuelle von der Verwaltung im jeweiligen Einzelfall geforderte Zusätze und Änderungen müssen aufgenommen werden.

1.1.5.6 Stabilitätsunterlagen, welche die Übereinstimmung mit den Anforderungen des vorliegenden Kapitels belegen, sind in Form eines Stabilitätshandbuchs dem Kapitän an Bord zur ständigen Mitführung zur Verfügung zu stellen. Zu den Unterlagen gehören Angaben über das Fahrzeug, aus denen die Beladungsfälle und Betriebszustände ersichtlich sind. Alle wasserdichten und wetterdichten Konstruktionen, die in den Pantokarenen berücksichtigt sind, sowie die kritischen Niederflutöffnungen und -winkel müssen angegeben sein.

1.1.5.7 Der Betreiber jedes Fahrzeugs hat dokumentierte Betriebsverfahren aufzustellen und umzusetzen, um sicherzustellen, dass das Betriebsgewicht und der Gewichtsschwerpunkt des Fahrzeugs der Länge nach innerhalb der zertifizierten Grenzen für das Fahrzeug eingehalten werden können. Maßnahmen, die in diesen Verfahren wiedergegeben sind, können das Anbringen und Verwenden von Tiefgangsmarken, die regelmäßige betriebsbedingte Gewichtskontrolle des Fahrzeugs oder die Markierung der Wasserlinie, die dem maximalen Startgewicht und dem zulässigen Gewichtsschwerpunkt der Länge nach entsprechen, für das bzw. für den das Fahrzeug zertifiziert ist, umfassen.

1.1.5.8 Berechnungen der Formstabilitäts-Hebelarme für Fahrzeuge in allen Betriebszuständen müssen auf der Grundlage des tatsächlichen Gewichtsschwerpunkts der Länge nach durchgeführt werden.

1.1.6 Beladung und Stabilitätsberechnung

Nach Beendigung der Beladung des Fahrzeugs und vor seiner Abfahrt zu einer Reise muss der Kapitän Trimm und Stabilität des Fahrzeuges ermitteln und nachprüfen, ob das Fahrzeug den Stabilitätskriterien der geltenden Vorschriften entspricht und dieses schriftlich festhalten. Die Verwaltung kann die Verwendung eines elektronischen Ladungs- und Stabilitätsrechners oder eines gleichwertigen Mittels für diesen Zweck zulassen.

1.1.7 Markierung und Kennzeichnung der Konstruktionswasserlinie

Die Konstruktionswasserlinie muss mittschiffs (auf halber Fahrzeuglänge) eindeutig an den Außenseiten des Fahrzeuges gekennzeichnet sein und (ihre Lage) muss im Sicherheitszeugnis für WIG-Fahrzeuge eingetragen sein. Diese Wasserlinie ist durch die Bezeichnung "WIG" zu kennzeichnen.

1.2 Vorschriften für Fahrgastfahrzeuge

1.2.1 Allgemeines

1.2.1.1 Ist im Hinblick auf die Erfüllung der Vorschriften dieses Kapitels die Berücksichtigung des Fahrgastgewichts erforderlich, so sind folgende Werte anzusetzen:

  1. Die Verteilung stehender Fahrgäste beträgt 4 Personen je m2,
  2. jeder Fahrgast hat eine Masse von 75 kg,
  3. der Gewichtsschwerpunkt sitzender Fahrgäste liegt der Höhe nach 0,3 m über dem Sitz,
  4. der Gewichtsschwerpunkt stehender Fahrgäste liegt der Höhe nach 1,0 m über Deck,
  5. Fahrgäste und Gepäck sind in den für sie vorgesehenen Räumen anzunehmen,
  6. Die Fahrgäste sind auf den verfügbaren Decksflächen auf einer Seite des Fahrzeugs auf den Decks, auf denen sich die Sammelplätze befinden, so zu verteilen, dass sie das ungünstigste Krängungsmoment erzeugen.

1.2.1.2 Für jeden der folgenden Beladungsfälle ist die Stabilität des Fahrzeugs entsprechend den Annahmen nach Absatz 1.2.1.1 nachzuweisen:

  1. Mit voller Anzahl der Fahrgäste und voller Ladung sowie mit vollen Vorräten an Bord des Fahrzeugs,
  2. mit voller Anzahl der Fahrgäste und voller Ladung sowie mit 10 v.H. der Vorräte an Bord des Fahrzeugs, und
  3. ohne Fahrgäste und ohne Ladung, aber mit 10 v.H. der Vorräte an Bord des Fahrzeugs.

1.2.1.3 Die Stabilität des Fahrzeugs ist zusätzlich bei allen Betriebszuständen mit Ausnahme des Luftfahrzeugzustands in ruhigem Wasser nach dem in Absatz 1.2.1.2.2 beschriebenen Beladungsfall nachzuweisen, jedoch mit 50 v.H. der Fahrgäste sitzend in ihren Sitzen auf einer Seite der Mittellinie des Fahrzeugs. Die verbleibenden Fahrgäste sind in ihren Sitzen und/oder Gängen und sonstigen nicht dem einzelnen Fahrgast zur Verfügung stehenden Räumen so zu verteilen, dass sich das maximale Krängungsmoment zu der Seite ergibt, auf der die Fahrgäste sitzen bleiben.

1.2.1.4 Falls im Normalbetrieb des Fahrzeugs ein Beladungsfallbenutzt wird, bei dem die Stabilitätsreserven (Reststabilität) geringer sind als für die Beladungsfälle nach den Abschnitten 1.2.1.2 und 1.2.1.3, muss die Stabilität für diesen Beladungsfall ebenfalls nachgewiesen werden.

1.2.2 Intaktstabilität im Verdrängerzustand

1.2.2.1 Fahrzeuge müssen in ruhigem Wasser bei allen möglichen und zulässigen Beladungsfällen und un- kontrollierten Fahrgastbewegungen genügend Stabilität aufweisen, sodass ein Restfreibord von 0,1 m im Bereich der Bezugsebene entsprechend Absatz 1.1.2.1.3 und allen Teilen fester Tragflügel mit Ausnahme von Klappen und Querrudern verbleibt.

1.2.2.2 Der Krängungswinkel aus der Kombination von Krängungsmomenten aufgrund von Fahrgastansammlungen entsprechend Absatz 1.2.1.3 und dem größeren der Momente aufgrund des Winddruckes oder des Drehens, die durch Versuch bestimmt werden, darf 8° oder den Winkel, bei dem der Tragflügel zu Wasser kommt, nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert geringer ist.

1.2.3 Schwimmfähigkeit und Stabilität im Verdrängerzustand im Leckfall

1.2.3.1 Im Anschluss an eine der nach den Absätzen 1.1.4.5 bis 1.1.4.7 angenommenen Beschädigungen muss das Fahrzeug im ruhigen Wasser genügend Auftrieb und positive Stabilität aufweisen, um gleichzeitig folgendes sicherzustellen:

  1. Nach Beendigung der Überflutung und Erreichen des Gleichgewichtszustands liegt die endgültige Wasserlinie mindestens 300 mm unter der Höhe der Öffnungen nach Absatz 1.1.3.5.6;
  2. der Neigungswinkel des Fahrzeuges gegen die Horizontale überschreitet im Allgemeinen 10° in keiner Richtung. Wo dies jedoch offensichtlich unmöglich ist, können Neigungswinkel bis zu 15° unmittelbar nach der Beschädigung, die sich innerhalb 15 min auf 10° verringern, unter der Voraussetzung gestattet werden, dass wirksame rutschfeste Decksbeläge und geeignete Festhaltemöglichkeiten, z.B. Löcher, Stangen usw. vorgesehen sind;
  3. ein Restfreibord von der endgültigen Wasserlinie bis zur Einbootungsstation in die Überlebensfahrzeuge ist vorhanden;
  4. jede Überflutung von Fahrgastabteilungen oder Fluchtwegen, die möglicherweise auftritt, darf die Evakuierung der Fahrgäste nicht wesentlich behindern;
  5. wesentliche Notfallausrüstung, Notfunkanlagen, Energieversorgungen und Rundspruchanlagen, die für die Organisation der Evakuierung notwendig sind, bleiben zugänglich und betriebsfähig, und
  6. die Reststabilität des Fahrzeugs erfüllt die zutreffenden Kriterien in Anlage 5.

1.2.3.2 Wenn eine Beschädigung auftritt, die den sicheren Übergang des Fahrzeugs vom Verdrängerzustand in den Gleitzustand oder Bodeneffektzustand nicht verhindert, so dass das Fahrzeug seine Fahrt ohne Hilfe zu einem Hafen oder Zufluchtsort sicher fortsetzen oder sich mit einem Bergungsschiff treffen kann, dürfen die Betriebsverfahren für das Fahrzeug solche Maßnahmen nicht verhindern.

1.2.4 Krängungsversuch und Stabilitätsunterlagen

1.2.4.1 In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 1 Jahr muss ein Verwiegen und eine Leerschiffsgewichtskontrolle von allen Fahrgastfahrzeugen vorgenommen werden, damit mögliche Veränderungen hinsichtlich der Verdrängung im Eigengewichtszustand und des Gewichtsschwerpunkts der Länge nach festgestellt werden können. Das Fahrgastfahrzeug muss erneut verwogen oder einem erneuten Krängungsversuch unterzogen werden, wann immer festgestellt oder vermutet wird, dass im Vergleich zu den genehmigten Stabilitätsunterlagen eine Abweichung von mehr als 0,5 % bezüglich der Verdrängung im Eigengewichtszustand oder von mehr als 0,25 % der Fahrzeuglänge hinsichtlich des Gewichtsschwerpunkts der Länge nach eingetreten ist.

1.2.4.2 Über jedes Verwiegen, jeden Krängungsversuch oder jede Leerschiffsgewichtskontrolle, die entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1.1.5.1 durchgeführt werden, sowie über die zugehörigen Berechnungen der Angaben des Fahrzeugs zum Eigengewichtszustand muss der Verwaltung ein Bericht, zusammen mit einer Kopie für ihre Akten, zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Eigner hat den genehmigten Bericht zur Verfügung des Kapitäns an Bord zu geben; eventuelle von der Verwaltung im jeweiligen Einzelfall geforderte Zusätze und Änderungen müssen aufgenommen werden. Die so von Zeit zu Zeit ermittelten korrigierten Angaben zum Eigengewichtszustand sind vom Kapitän für die Berechnung der Stabilität des Fahrzeugs anstelle der zuvor genehmigten Angaben zu verwenden.

1.2.4.3 Im Anschluss an das Verwiegen, einen Krängungsversuch oder eine Leerschiffsgewichtskontrolle müssen dem Kapitän korrigierte Stabilitätsunterlagen zur Verfügung gestellt werden, sofern die Verwaltung dies fordert. Die so zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen der Verwaltung, zusammen mit einer Kopie für ihre Akten, zur Genehmigung vorgelegt werden; eventuelle von der Verwaltung im jeweiligen Einzelfall geforderte Zusätze und Änderungen müssen aufgenommen werden.

1.3 Vorschriften für Frachtfahrzeuge

1.3.1 Schwimmfähigkeit und Stabilität im Verdrängerzustand im Leckfall

Im Anschluss an eine der nach den Absätzen 1.1.4.5 bis 1.1.4.7angenommenen Beschädigungen muss das Fahrzeug im ruhigen Wasser genügend Auftrieb und positive Stabilität aufweisen, um gleichzeitig folgendes sicherzustellen:

  1. Nach Beendigung der Überflutung und Erreichen des Gleichgewichtszustands liegt die endgültige Wasserlinie mindestens 150 mm unter der Höhe jeder Öffnung nach Absatz 1.1.3.5.6;
  2. der Neigungswinkel des Fahrzeuges gegen die Horizontale überschreitet im allgemeinen 15° in keiner Richtung. Wo dies jedoch offensichtlich unmöglich ist, können Neigungswinkel bis zu 20° unmittelbar nach der Beschädigung, die sich innerhalb 15 min auf 15° verringern, unter der Voraussetzung gestattet werden, dass wirksame rutschfeste Decksbeläge und geeignete Festhaltemöglichkeiten, z.B. Löcher, Stangen usw. vorgesehen sind;
  3. ein Restfreibord von der endgültigen Wasserlinie bis zur Einbootungsstation in die Überlebensfahrzeuge ist vorhanden;
  4. wesentliche Notfallausrüstung, Notfunkanlagen, Energieversorgungen und Rundspruchanlagen, die für die Organisation der Evakuierung notwendig sind, bleiben zugänglich und betriebsfähig, und
  5. die Reststabilität des Fahrzeugs erfüllt die zutreffenden Kriterien in Anlage 5.

Kapitel 2
Festigkeitsverbände

2.1 Allgemeines

Dieses Kapitel behandelt diejenigen Bauteile des Fahrzeugrumpfes und der Aufbauten, die dem Fahrzeug als Ganzes Längsfestigkeit sowie sonstige primäre und lokale Festigkeit verleihen, sowie sonstige wesentliche Bauteile wie Tragflächen, die unmittelbar mit der Konstruktion des Fahrzeugs in Verbindung stehen.

2.2 Werkstoffe

Die für Fahrzeugrumpf und Aufbauten verwendeten Werkstoffe sowie die übrigen in Absatz 2.1 genannten Besonderheiten müssen dem vorgesehenen Verwendungszweck des Fahrzeugs entsprechen.

2.3 Konstruktive Festigkeit

2.3.1 Die Konstruktion muss möglichen statischen und dynamischen Belastungen, die auf das Fahrzeug einwirken können, unter allen zugelassenen Betriebsbedingungen standhalten können, ohne dass derartige Belastungen zu unzulässigen Deformationen oder einer Beeinträchtigung der Wasserdichtigkeit bzw. Wetterdichtigkeit führen oder den sicheren Betrieb des Fahrzeugs behindern.

2.3.2 Die in Absatz 2.3.1 angegebenen statischen und dynamischen Belastungen berücksichtigen alle zu erwartenden Belastungen bei allen Zuständen, für die das Fahrzeug im Betrieb zugelassen ist, einschließlich z.B. einer Notlandung im voll abgeladenen Zustand bei kritischen Entwurfsbedingungen.

2.3.3 Fahrzeuge sind nach den Vorschriften für Konstruktion, Maschinenanlagen und elektrische Anlagen einer Klassifikationsgesellschaft, die von der Verwaltung in Übereinstimmung mit Regel XI/1 SOLAS anerkannt ist, oder mit maßgeblichen nationalen Standards, die einen gleichwertigen Sicherheitsstandard bieten, zu entwerfen, zu bauen und instand zu halten.

2.4 Zyklische Belastungen

Zyklische Belastungen einschließlich derjenigen von Schwingungen, die auf dem Fahrzeug vorkommen können, dürfen

  1. die Integrität der Konstruktion während der vorhersehbaren Lebensdauer des Fahrzeugs oder während der mit der Verwaltung vereinbarten Lebensdauer nicht beeinträchtigen,
  2. das normale Funktionieren der Maschinen und Ausrüstung nicht behindern, und
  3. die Besatzung bei der Ausführung ihrer Arbeiten nicht behindern.

2.5 Entwurfskriterien

Die Verwaltung muss sich davon überzeugen, dass die Wahl der Entwurfsbedingungen, Entwurfslasten und anerkannten Sicherheitsfaktoren den vorgesehenen Betriebsbedingungen, für die eine Zertifizierung beantragt wird, entspricht.

2.6 Versuche

Sofern die Verwaltung es für erforderlich hält, kann sie Versuche mit der Großausführung fordern, während welcher die Belastungen festgelegt werden. Die Ergebnisse müssen beachtet werden, wenn diese zeigen, dass die zugrunde liegenden Lastannahmen oder Konstruktionsberechnungen unzulänglich sind.

Kapitel 3
Unterkünfte und Fluchtmöglichkeiten

3.1 Allgemeines

3.1.1 Fahrgast- und Besatzungsunterkünfte müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass die darin befindlichen Personen gegen ungünstige Umwelteinflüsse geschützt sind und das Risiko von Verletzungen bei normalen Bedingungen und in Notfällen für diese Personen auf ein Minimum reduziert wird.

3.1.2 Räume, die Fahrgästen zugänglich sind, dürfen keine Kontrolleinrichtungen, elektrischen Anlagen, Teile und Rohrleitungen mit hohen Temperaturen, rotierende oder sonstige Teile enthalten, an denen sich Fahrgäste verletzen könnten, sofern derartige Teile nicht ausreichend abgeschirmt, isoliert oder auf andere Weise geschützt sind.

3.1.3 Fahrgastunterkünfte dürfen keine Kontrolleinrichtungen für den Fahrzeugbetrieb enthalten, sofern sie nicht dermaßen geschützt und angeordnet sind, dass ihre Betätigung durch ein Besatzungsmitglied bei normalen Bedingungen und in Notfällen nicht durch Fahrgäste behindert werden kann.

3.1.4 Fenster in Fahrgast- und Besatzungsunterkünften müssen eine ausreichende Festigkeit haben und für die in der Erlaubnis zum Betrieb genannten ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen geeignet sein; sie müssen aus einem Werkstoff hergestellt sein, der bei Zerstörung nicht in gefährliche Einzelteile zerbricht.

3.1.5 Die Gesellschaftsräume, Besatzungsunterkünfte und die darin befindlichen Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass jede Person bei ordnungsgemäßer Benutzung dieser Einrichtungen während des Startens, Stoppens und Manövrierens des Fahrzeugs unter normalen und Notfallbedingungen bei normaler Fahrt und bei Ausfall oder Fehlbedienung sich nicht verletzen kann.

3.2 Rundspruchanlage und Informationssystem

3.2.1 Es muss ein Generalalarmsystem vorgesehen sein. Der Alarm muss in allen Unterkünften und in Räumen, in denen die Besatzung üblicherweise arbeitet, sowie auf den offenen Decks zu hören sein; der Schalldruckpegel muss mindestens 10 dB(A) über dem normalen Schalldruckpegel der Umgebungsgeräusche bei üblichem Fahrbetrieb liegen. Der Alarm muss nach Auslösung so lange andauern, bis er normal abgeschaltet oder zeitweise durch eine Mitteilung über die Rundspruchanlage unterbrochen wird.

3.2.2 Es muss eine Rundspruchanlage vorgesehen sein, die alle Bereiche, zu denen Fahrgäste und Besatzung Zugang haben, Fluchtwege und die Einbootungsstationen in Überlebensfahrzeuge erreicht. Die Anlage darf durch Fluten oder Brand in irgendeiner Abteilung nicht in anderen Bereichen außer Betrieb gesetzt werden. Die Rundspruchanlage und ihre Leistungsanforderungen müssen unter Berücksichtigung der von der Organisation entwickelten Empfehlungen3 von der Verwaltung zugelassen sein.

3.2.3 Alle Fahrgastfahrzeuge müssen mit beleuchteten oder selbstleuchtenden Mitteilungstafeln oder Video-Informationssystemen ausgerüstet sein, die von allen sitzenden Fahrgästen gesehen werden können, um sie über Sicherheitsmaßnahmen zu unterrichten.

3.2.4 Mit Hilfe der in den Absätzen 3.2.2 und 3.2.3 angegebenen Einrichtungen muss der Kapitän die Fahrgäste auffordern können, sitzen zu bleiben und/oder ihre Sicherheitsgurte anzulegen, wenn er dies zum Schutz der Fahrgäste für angebracht erachtet.

3.2.5 Anweisungen für den Notfall einschließlich eines allgemeinen Lageplans des Fahrzeugs, der die Lage aller Ausgänge, Evakuierungswege, Notausrüstungen, Rettungsmittel und eine bildliche Darstellung über das Anlegen der Rettungswesten müssen für jeden Fahrgast verfügbar und bei jedem Fahrgastsitz vorhanden sein.

3.3 Größe der Entwurfsbeschleunigungen

3.3.1 Bei Fahrgastfahrzeugen sind überlagerte vertikale Beschleunigungen von mehr als 1,0 g am Längengewichtsschwerpunkt für einen gemessenen Effektivwert (RMS) von mehr als einer Sekunde zu vermeiden, sofern nicht mit Rücksicht auf die Sicherheit der Fahrgäste besondere Vorkehrungen getroffen werden.

3.3.2 Fahrgastfahrzeuge müssen für die Sicherheit in und die Flucht aus Gesellschaftsräumen, Besatzungsunterkünften und Fluchtwegen sowie auf dem Gebiet der Rettungsmittel und Notstromquellen ausgelegt sein. Dabei sind Größe und Typ des Fahrzeugs gemeinsam mit seinem Betriebszustand, Geschwindigkeit, Verdrängung und Bauwerkstoffen zu berücksichtigen. Hinsichtlich Ausrüstung, Ausbildung und Verfahren müssen geeignete Maßnahmen nach Teil C eingeführt werden, um das Risiko in Verbindung mit einer Kollision auf eine annehmbare Höhe herabzusetzen. Solche Maßnahmen sind im Betriebshandbuch des Fahrzeugs ausführlich zu beschreiben.

3.3.3 Die Begrenzung der Seegangsstärke für den Betrieb des Fahrzeugs muss in der Erlaubnis zum Betrieb für den betrieblichen Massenbereich und den Längengewichtsschwerpunkt und bei den ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen für alle Zustände festgelegt sein.

Zwecks Anleitung müssen Betriebsanweisungen an Bord vorhanden sein, oder das Fahrzeug muss ein Instrumentensystem für eine rechnerabhängige Kontrolle der betrieblichen Leistung haben. Im Raum für den Fahrstand müssen mindestens ein akustischer und ein optischer Alarmgeber eingebaut sein, die eine übermäßige senkrechte Beschleunigung melden. Die Funktion eines eingebauten automatischen oder elektronischen Flugüberwachungssystems muss auf Messungen der linearen und winkligen Beschleunigungen in allen drei Achsen in unmittelbarer Nähe des Längengewichtsschwerpunkts des Fahrzeugs beruhen.

3.4 Auslegung der Unterkünfte

3.4.1 Der Raum für den Fahrstand, Gesellschaftsräume und Besatzungsunterkünfte müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass Fahrgäste und Besatzung unter Entwurfs-Kollisionsbedingungen so weit wie praktisch durchführbar geschützt sind.

3.4.2 Die Unterkünfte müssen entsprechend den Richtlinien in Tabelle 3.4.2 oder durch andere Methoden, die nachweislich einen gleichwertigen Schutz gewähren, gestaltet sein.

Tabelle 3.4.2 Übersicht allgemeiner Entwurfsrichtlinien4

Entwurfs-Sicherheitsstufe 1: Kollisionsbelastung weniger als 3 g
1 Sitze/Sicherheitsgurte
1.1 niedrige oder hohe Rückenlehne
1.2 keine Einschränkungen hinsichtlich Sitzrichtung
1.3 Bänke/Sofas zulässig
1.4 Sicherheitsgurte nicht gefordert
2 Tische im allgemeinen zulässig
3 Abpolstern herausragender Gegenstände
4 Kioske, Bars usw., keine besonderen Einschränkungen
5 Gepäck, keine besonderen Anforderungen
6 große Massen, Befestigung und Anordnung
Entwurfs-Sicherheitsstufe 2: Kollisionsbelastung mehr als 3 g
1 Sitze/Sicherheitsgurte
1.1 hohe Rückenlehne mit schützender Ausformung und Abpolsterung
1.2 Sitzrichtung nach vorn oder hinten
1.3 Bänke/Sofas als Sitze nicht zulässig
1.4 Beckengurt bei Sitzen ohne schützende Konstruktion davor bzw. nach vorn
2 Tische mit Schutzvorrichtungen zulässig; dynamische Erprobung
3 Abpolstern herausragender Gegenstände
4 Kioske, Bars usw., an Schottrückseite oder andere speziell zugelassene Vorrichtungen
5 Gepäck mit Schutz nach vorn gestaut
6 große Massen, Befestigung und Anordnung

3.4.3 Einrichtungen bzw. Ausrüstung und Gepäck in Gesellschaftsräumen und im Raum für den Fahrstand müssen so angeordnet und gesichert sein, dass sie an der gestauten Stelle verbleiben, wenn sie der Entwurfs-Kollisionsbeschleunigung entsprechend Absatz 3.3.2 ausgesetzt werden.

3.4.4 Bei Befestigungen von großen Massen wie Hauptmaschinen, Hilfsmaschinen, Hubgebläsen, Übersetzungsgetrieben und elektrischen Anlagen muss durch Berechnung nachgewiesen werden, dass sie den Entwurfs-Kollisionsbeschleunigungen entsprechend Absatz 3.3.2 ohne Risse oder Brüche widerstehen.

3.4.5 Sitze, Rettungsmittel und Gegenstände von beträchtlicher Masse und deren Unterkonstruktion dürfen bis zu den in Absatz 3.3.2 angegebenen Belastungen nicht in einer Weise verformt oder verschoben werden, die eine anschließende schnelle Evakuierung der Fahrgäste behindern würde.

3.4.6 Auf beiden Seiten jedes Ganges müssen geeignete Haltegriffe angebracht sein, damit die Fahrgäste beim Umhergehen festen Halt finden können.

3.5 Sitzkonstruktion

3.5.1 Für jeden Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied, für dessen Beförderung das Fahrzeug zugelassen ist, muss ein Sitz vorgesehen sein. Derartige Sitze müssen in geschlossenen Räumen angeordnet sein.

3.5.2 Sitze, die zusätzlich zu den nach Absatz 3.5.1 vorgeschriebenen angebracht sind und die unter gefährlichen Navigationsbedingungen oder möglicherweise gefährlichen Wetter- oder Seegangsverhältnissen nicht benutzt werden dürfen, brauchen den Anforderungen der Absätze 3.5 oder 3.6 nicht zu entsprechen. Solche Sitze müssen entsprechend Absatz 3.4.5 gesichert und deutlich dahingehend gekennzeichnet sein, dass sie in gefährlichen Situationen nicht benutzt werden dürfen.

3.5.3 Die Sitze müssen so eingebaut sein, dass alle Bereiche der Unterkunftsräume gut erreicht werden können. Insbesondere dürfen sie den Zugang zu oder den Gebrauch von wichtiger Notausrüstung oder Fluchtwegen nicht behindern.

3.5.4 Die Sitze und ihre Befestigungen sowie die Einbauten in der Nähe der Sitze müssen durch ihre Form, ihre Ausführung und ihre Anordnung die Möglichkeit von Verletzungen minimieren und verhindern, dass die Fahrgäste nach der angenommenen Beschädigung entsprechend der Entwurfs-Kollisionsbedingungen nach Absatz 3.4.1 eingeklemmt werden. Gefährliche herausragende Teile und scharfe Kanten müssen beseitigt oder abgepolstert werden.

3.5.5 Die Sitze, die Sicherheitsgurte, die Anordnung der Sitze und benachbarter Teile wie Tische müssen für die größte zu erwartende Längs-, Quer- und Senkrechtbeschleunigung gebaut sein, und zwar die in Absatz 3.3.2 angegebene Kollisionsbeschleunigung in Längsrichtung und die zu erwartenden Beschleunigungen während Betriebsvorgängen und Manövern bis zu den und einschließlich der ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen im Bodeneffektzustand bzw. Überflugzustand sowie die kritischen Entwurfsbedingungen im Verdrängerzustand. Bei einem WIG-Fahrzeug des Typs C im Luftfahrzeugzustand müssen sie auch die entsprechenden ICAO-Vorschriften erfüllen.

3.5.6 Alle Sitze, ihre Unterbauten und ihre Befestigungen an Deck müssen gute Energieaufnahmeeigenschaften aufweisen und den Anforderungen der Anlage 6 entsprechen.

3.6 Sicherheitsgurte

3.6.1 Auf allen Fahrzeugen, deren nach Absatz 3.3.2 ermittelte Kollisionsbelastung 3 g überschreitet, müssen einhändig lösbare 3-Punkt- oder Schultersicherheitsgurte für alle Sitze vorgesehen sein, von denen aus das Fahrzeug gesteuert werden kann.

3.6.2 Um die in Anlage 6 beschriebenen Sicherheitsnormen zu erfüllen, müssen an den Sitzen für die Fahrgäste und, falls erforderlich, an den Sitzen für die Besatzung Sicherheitsgurte vorgesehen sein.

3.7 Ausgänge und Fluchtwege

3.7.1 Um im Falle einer Notsituation sofortige Hilfe durch die Besatzung sicherzustellen, müssen die Besatzungsunterkünfte einschließlich jeglicher Kabinen so angeordnet sein, dass von ihnen aus die Gesellschaftsräume vom Schiffsinneren her leicht, sicher und schnell erreicht werden können. Aus dem gleichen Grund muss ein leichter, sicherer und schneller Zugang vom Raum für den Fahrstand zu den Fahrgastunterkünften vorgesehen sein. Auf nichtunterstützten Fahrzeugen müssen die Ausgänge einen Zugang zu dem nach Absatz 6.2.1.1 vorgeschriebenen sicheren Ausweichbereich bieten.

3.7.2 Das Fahrzeug muss so gestaltet sein, dass alle Personen an Bord unter allen Notfallbedingungen bei Tag oder bei Nacht das Fahrzeug sicher in die Überlebensfahrzeuge verlassen können. Die Lage aller Ausgänge, die in einem Notfall benutzt werden können, und die Lage aller Rettungsmittel, die Durchführbarkeit des Evakuierungsverfahrens sowie die Zeit für die Evakuierung aller Fahrgäste und der Besatzung müssen nachgewiesen werden.

3.7.3 Gesellschaftsräume, Evakuierungswege (Fluchtwege), Ausgänge, Stauplätze von Rettungswesten und Überlebensfahrzeugen sowie die Einbootungsstationen müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und entsprechend der Anforderung des Kapitels 11 beleuchtet sein.

3.7.4 Jeder geschlossene Gesellschaftsraum und jeder ähnliche ständig geschlossene Raum für die Fahrgäste oder die Besatzung muss mindestens zwei Ausgänge haben, die so weit wie praktisch durchführbar an den gegenüberliegenden Enden des Raumes angeordnet sind. Ausgänge müssen sicher begehbar sein und können einen Teil des normalen Einbootungs- oder Ausbootungsweges umfassen.

3.7.5 Um im Brandfall eine Zuflucht zu ermöglichen, kann eine Unterteilung der Gesellschaftsräume in Übereinstimmung mit Absatz 6.2.1.1 vorgesehen werden.

3.7.6 Die Ausgangstüren müssen bei Tageslicht und bei Dunkelheit von innerhalb und außerhalb des Fahrzeuges leicht betätigt werden können. Der Betätigungsmechanismus muss augenfällig, schnell funktionierend und ausreichend fest sein.

3.7.7 Die Verschlüsse, Riegel und Schlösser der Ausgänge müssen so gestaltet sein, dass für das jeweilige Besatzungsmitglied durch Augenschein oder mit Hilfe einer Anzeige leicht erkennbar ist, ob die Türen geschlossen und in sicherem Betriebszustand sind. Außentüren müssen so gebaut sein, dass die Möglichkeit eines Verklemmens durch Eis oder Fremdkörper ausgeschlossen wird.

3.7.8 Das Fahrzeug muss eine ausreichende Anzahl von Ausgängen haben, die geeignet sind, in Notfällen wie Kollision, Havarie oder Brand eine schnelle und ungehinderte Flucht von Personen mit angelegten, zugelassenen Rettungswesten zu ermöglichen.

3.7.9 Neben Ausgängen muss genügend Platz für ein Besatzungsmitglied vorgesehen sein, um die sichere und schnelle Evakuierung der Fahrgäste zu erleichtern.

3.7.10 Alle Ausgänge sowie die Öffnungsvorrichtungen der Türen müssen zur Orientierung der Fahrgäste ausreichend gekennzeichnet sein. Eine ausreichende Kennzeichnung muss auch für die Orientierung von Rettungspersonal außerhalb des Fahrzeugs vorgesehen sein.

3.7.11 Tritte, Leitern usw. für den Zugang zu den Ausgängen aus dem Inneren des Fahrzeugs müssen von fester Bauart und dauerhaft angebracht sein. Wo immer als Hilfe für Personen zur Benutzung der Ausgänge erforderlich, müssen fest angebrachte Handgriffe vorgesehen sein, die für entstandene erhebliche Schlagseiten- und Trimmwinkel des Fahrzeugs geeignet sind.

3.7.12 Für jede Person müssen mindestens zwei hindernisfreie Evakuierungswege zur Benutzung verfügbar sein. Die Evakuierungswege müssen so angeordnet sein, dass in möglichen Havarie- oder Notfällen genügend Evakuierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Evakuierungswege müssen eine ausreichende sowohl von der Hauptstromquelle als auch von der Notstromquelle gespeiste Beleuchtung haben.

3.7.13 Die Abmessungen der Gänge, Türöffnungen und Treppen, die Bestandteil von Evakuierungswege sind, müssen so gestaltet sein, dass sie eine leichte Fortbewegung von Personen ermöglichen, wenn diese Rettungswesten tragen. In die Evakuierungswege dürfen keine Gegenstände hineinragen, die Verletzungen verursachen, an denen Kleidungsstücke hängen bleiben, die Rettungswesten beschädigen oder die Evakuierung behinderter Personen erschweren könnten.

3.7.14 Es müssen geeignete Hinweise vorgesehen sein, um den Fahrgästen den Weg zu den Ausgängen zu weisen.

3.7.15 An Bord müssen Vorkehrungen für die passende Ausrüstung der Einbootungsstationen für die Evakuierung der Fahrgäste in die Rettungsmittel getroffen sein. Hierzu gehören Handgriffe, rutschhemmende Oberfläche des Einbootungsdecks und genügend Freiraum, der frei von Klampen, Pollern und ähnlichen Ausrüstungsteilen ist.

3.8 Evakuierungszeit

3.8.1 Die "Evakuierungszeit" ist die durch eine Vorführung nachgewiesene Zeit, die für eine Anzahl von ungeübten Personen, die der Gesamtanzahl der Fahrgäste und Besatzung entspricht, erforderlich ist, um das Fahrzeug nach erfolgter Evakuierungsaufforderung zu verlassen. Die Evakuierungszeit darf 7 Minuten und 40 Sekunden oder, falls die bauliche Brandschutzzeit (T) weniger als 30 Minuten beträgt, die folgende Zeit nicht übersteigen:

(T - 7)/3 (min)

3.8.2 Es muss ein Evakuierungsverfahren einschließlich einer kritischen Analyse des Wegs entwickelt werden zur Unterrichtung der Verwaltung im Zusammenhang mit der Genehmigung der Brandschutzisolierungspläne und als Hilfe für die Eigner und die Bauwerft bei der Planung der nach Absatz 3.8.3 vorgeschriebenen Evakuierungsvorführung . Das Evakuierungsverfahren muss folgendes berücksichtigen:

  1. Ankündigung des Notfalls durch den Kapitän,
  2. Kontaktaufnahme mit dem Basishafen,
  3. Anlegen von Rettungswesten,
  4. Besetzen der Überlebensfahrzeuge und Notfallstationen,
  5. Abschalten der Maschinen und Absperren der Brennstoff -Versorgungsleitungen,
  6. Aufforderung zur Evakuierung,
  7. Ausbringen der Überlebensfahrzeuge und der Fahrzeugevakuierungssysteme,
  8. Beiholen der Überlebensfahrzeuge,
  9. Beaufsichtigung der Fahrgäste,
  10. geordnete Evakuierung der Fahrgäste unter Aufsicht,
  11. Überprüfung durch die Besatzung, dass alle Fahrgäste das Fahrzeug verlassen haben,
  12. Evakuierung der Besatzung, und
  13. Lösen der Überlebensfahrzeuge vom Fahrzeug.

3.8.3 Das Erreichen der geforderten Evakuierungszeit (wie entsprechend Absatz 3.8.1 ermittelt) muss durch eine praktische Vorführung unter kontrollierten Bedingungen auf dem Fahrzeug oder einem identischen Fahrzeug überprüft werden; bei Fahrgastfahrzeugen muss sie von der Verwaltung vollständig dokumentiert und überprüft werden.

3.8.4 Bei der Durchführung von Evakuierungsvorführungen müssen die Probleme der Bewegung von Menschenmassen oder einer wahrscheinlich entstehenden panischen Fluchtbewegung im Notfall, wenn eine schnelle Evakuierung erforderlich ist, gebührend berücksichtigt werden. Die Evakuierungsvorführungen müssen trockenen Fußes erfolgen, wobei die Überlebensfahrzeuge sich anfänglich in ihrer Stauposition befinden; sie müssen wie folgt durchgeführt werden:

  1. Auf allen Fahrzeugen ist die Evakuierungszeit die Zeit, die bei normaler Verteilung der Fahrgäste unter Reisebedingungen vom Zeitpunkt des Abstellens der Antriebsmaschine und der ersten Aufforderung zum Verlassen des Fahrzeugs bis zu dem Zeitpunkt verstreicht, an dem die letzte Person in ein Überlebensfahrzeug eingebootet ist; sie muss die Zeit für das Anlegen der Rettungswesten durch die Fahrgäste und die Besatzung mit einschließen.
  2. Für alle Fahrzeuge gilt, dass die Evakuierungszeit die Zeit einschließt, die erforderlich ist, um die Überlebensfahrzeuge auszusetzen, aufzublasen und längsseits zu sichern, so dass sie zum Einbooten bereit sind.

3.8.5 Wird ein Evakuierungsweg nicht von Evakuierungsstationen (Sammelplätzen) auf beiden Seiten des Fahrzeugs gemeinsam genutzt, kann die Evakuierungszeit für die Personen, die diesen Weg benutzen, durch eine Evakuierungsvorführung überprüft werden, die so durchzuführen ist, dass die Überlebensfahrzeuge und Ausgänge mit den ihnen zugewiesenen Fahrgästen und Besatzungsmitgliedern auf der Seite benutzt werden, die nach der Analyse des kritischen Wegs die längste Evakuierungszeit hat.

3.8.6 Auf jedem anderen Fahrzeug, auf dem eine halbseitige Vorführung undurchführbar ist, kann die Verwaltung eine Erprobung mit teilweiser Evakuierung in Betracht ziehen, bei welcher der nach der Analyse des kritischen Wegs ermittelte kritischste Fluchtweg benutzt wird.

3.8.7 Die Erprobung muss unter kontrollierten Bedingungen entsprechend dem Evakuierungsplan wie folgt durchgeführt werden:

  1. Die Vorführung muss mit dem im Hafen schwimmenden Fahrzeug unter verhältnismäßig ruhigen Umgebungsbedingungen beginnen, wobei Maschinen und Anlagen wie im normalen Seebetrieb laufen.
  2. Alle Ausgänge und Türen innerhalb des Fahrzeugs müssen sich in derselben Position befinden wie unter normalen Bedingungen auf See.
  3. Die Sicherheitsgurte, sofern vorgeschrieben, müssen angelegt sein.
  4. Die Evakuierungswege für alle Fahrgäste und die Besatzung müssen so verlaufen, dass sich während der Evakuierung keine Person in das Wasser begeben muss.

3.8.8 Bei Fahrgastfahrzeugen muss zur Vorführung eine repräsentative Gruppe von Personen in normalem Gesundheitszustand, von normaler Größe und mit normalem Gewicht und, soweit möglich und angezeigt, verschiedenen Geschlechts und Alters herangezogen werden.

3.8.9 Abgesehen von den für die Vorführung ausgewählten Besatzungsmitgliedern dürfen die Personen für eine derartige Vorführung nicht besonders geschult worden sein.

3.8.10 Für alle neuen Entwicklungen von WIG-Fahrzeugen, deren Evakuierungseinrichtungen sich wesentlich von vorher erprobten unterscheiden, muss die Vorführung einer Notfallevakuierung durchgeführt werden.

3.8.11 Das bestimmte Evakuierungsverfahren, wie es bei der ersten Vorführung auf dem Fahrzeug zur Anwendung kam und auf dem die Zertifizierung beruht, ist zusammen mit den übrigen in Absatz 3.8.2 aufgeführten Handlungsanweisungen in das Betriebshandbuch des Fahrzeugs aufzunehmen. Während der Vorführung sind sowohl innerhalb als auch außerhalb des Fahrzeugs Videoaufzeichnungen zu machen, die Bestandteil des in Absatz 17.2 vorgeschriebenen Ausbildungshandbuchs sein müssen.

3.9 Gepäck, Vorräte, Läden und Ladungsabteilungen

3.9.1 Es müssen Vorkehrungen gegen das Verrutschen von Gepäck, von Vorräten und Inhalt der Ladungsabteilungen getroffen werden, wobei belegte Räume und wahrscheinlich auftretende Beschleunigungen angemessen zu berücksichtigen sind. Ist ein Sichern durch entsprechende Anordnung nicht möglich, müssen geeignete Haltevorrichtungen für Gepäck, Vorräte und Ladung vorgesehen sein. Borde und hoch angebrachte Ablagen für die Ablage von Handgepäck in Fahrgastunterkünften müssen mit geeigneten Vorrichtungen versehen sein, die das Herabfallen von Gepäckstücken unter möglicherweise eintretenden Zuständen verhindern.

3.9.2 Bedieneinrichtungen, elektrische Einrichtungen, Teile mit hoher Temperatur, Rohrleitungen oder sonstige Teile, deren Beschädigung oder Versagen den sicheren Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigen könnte oder die für Besatzungsmitglieder im Verlauf einer Reise möglicherweise zugänglich sein müssen, dürfen nicht in Gepäck-, Vorrats- und Ladungsabteilungen untergebracht werden, außer wenn sie ausreichend abgesichert sind, so dass sie nicht beschädigt oder, soweit zutreffend, bei der Be- oder Entladung oder durch Bewegungen des Inhaltes der Abteilung unbeabsichtigt betätigt werden können.

3.9.3 Falls erforderlich, müssen Beladungsgrenzen in diesen Abteilungen dauerhaft markiert sein.

3.9.4 Unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes des Fahrzeuges müssen die Verschlüsse der Außenöffnungen von Gepäck- und Ladungsabteilungen sowie von Sonderräumen ausreichend wetterdicht sein.

3.10 Schalldruckpegel

3.10.1 In den Fahrgast- und Besatzungsunterkünften muss der Schalldruckpegel so niedrig wie möglich gehalten werden, so dass die Rundspruchanlage gehört werden kann; er darf im allgemeinen 75 dB(A) nicht überschreiten.

3.10.2 Der maximale Schalldruckpegel im Raum für den Fahrstand darf im allgemeinen 65 dB(A) nicht überschreiten, um die Verständigung innerhalb des Raumes sowie den Funkverkehr nach außen zu erleichtern.

Kapitel 4
Fahrtrichtungs-, Lage- und Höhenregelungssysteme

4.1 Allgemeines

4.1.1 Die Fahrzeuge müssen mit geeigneten und ausreichend dimensionierten Fahrtrichtungs-, Lage- und Höhenregelungssystemen versehen sein, um zu ermöglichen, dass Lage, Höhe, Kurs und Fahrtrichtung des Fahrzeuges bei Berücksichtigung der vorherrschenden Bedingungen sowie der Fahrzeuggeschwindigkeit so effektiv wie möglich kontrolliert werden können, ohne unzulässige physikalische Belastungen bei allen Geschwindigkeiten und allen Bedingungen, für welche das Fahrzeug zertifiziert werden soll. Die Leistungsanforderungen sind durch in Übereinstimmung mit Kapitel 16 und Anlage 8 durchgeführte Erprobungen nachzuweisen.

4.1.2 Die Fahrtrichtungs- sowie Lage- und Höhenregelung können mit Hilfe von luft- oder wasserangeströmten Rudern, Tragflächen, Klappen, steuerbaren Propellern oder Düsen, Gierregelöffnungen oder Querschubanlagen, variierendem Vortriebsschub, variabler Geometrie des Fahrzeuges oder seiner Hubsystemkomponenten oder von einer Kombination dieser Einrichtungen erfolgen.

4.1.3 Für den Zweck dieses Kapitels umfassen Fahrtrichtungs- sowie Lage- und Höhenregelungssysteme jede Art von Antrieb-, Hub- oder Steuereinrichtungen und mechanischen Verbindungen sowie sämtliche kraft- oder handbetätigten Vorrichtungen, Steuereinrichtungen und Betätigungssysteme.

4.1.4 Die Möglichkeit der gegenseitigen Beeinflussung zwischen den Fahrtrichtungs- sowie Lage- und Höhenregelungssystemen mit den Stabilisierungssystemen ist zu beachten. Ist eine gegenseitige Beeinflussung vorhanden oder bei Einbau von Komponenten, die beiden Zwecken dienen, sind die jeweils zutreffenden Vorschriften des Absatzes 11.5 und der Kapitel 15 und 16 ebenfalls zu befolgen.

4.2 Zuverlässigkeit

4.2.1 Die Wahrscheinlichkeit eines vollständigen Aus falls sämtlicher Fahrtrichtungs- sowie Lage- und Höhenregelungssysteme sollte bei normalem Betrieb des Fahrzeuges, d. h. abgesehen von Notfallsituationen wie Grundberührung, Kollision oder ein größerer Brand, äußerst gering sein.

4.2.2 Wenn für die üblichen Fahrtrichtungs- sowie Lage- und Höhenregelungssysteme ein Kraftantrieb oder ein Betätigungssystem mit kraftbetriebenen Komponenten vorgesehen ist, muss ein sekundäres Betätigungssystem angeordnet sein, sofern kein redundantes oder alternatives System vorgesehen ist.

4.2.3 Jedes sekundäre Betätigungssystem für ein Fahrtrichtungs- sowie Lage- und Höhenregelungsgerät kann handbetrieben sein, wenn sich die Verwaltung davon überzeugt hat, dass dieses unter Berücksichtigung von Größe und Konstruktion des Fahrzeugs und eventuell erforderlicher Geschwindigkeitsbegrenzungen oder sonstiger notwendiger Einflussgrößen ausreichend ist.

4.2.4 Fahrtrichtungs- sowie Lage- und Höhenregelungssysteme müssen so konstruiert sein, dass ein einzelner Ausfall in einem Antrieb bzw. System kein anderes Regelungssystem außer Betrieb setzt oder verhindert, dass das Fahrzeug in einen sicheren Zustand gebracht wird. Die Verwaltung kann einen kurzen Zeitraum für den Anschluss an ein sekundäres Regelungssystem gestatten, wenn sie der Auffassung ist, dass eine sich daraus ergebende Verzögerung unter Berücksichtigung der Fahrzeugkonstruktion das Fahrzeug nicht in Gefahr bringt.

4.2.5 Die nach Teil C durchzuführende System-Sicherheitsbewertung (SSA) muss das Fahrtrichtungs- sowie Lage- und Höhenregelungssystem mit berücksichtigen.

4.2.6 Falls für die Herstellung eines sicheren Zustandes für das Fahrzeug erforderlich, müssen die Kraftantriebe für die Fahrtrichtungs- sowie Lage- und Höhenregelungsgeräte , einschließlich der Einrichtungen für die Schubumkehr, automatisch innerhalb eines Zeitabraums, der sicherstellt, dass die Sicherheit des Fahrzeugs nach Ausfall der Antriebsenergie oder nach einem sonstigen Ausfall nicht beeinträchtigt wird, wirksam werden und richtig reagieren. Für diesen Zweck können Übergangsregeleinrichtungen verwendet werden.

4.2.7 Fahrtrichtungs- sowie Lage- und Höhenregelungssysteme in Verbindung mit einer variablen Geometrie des Fahrzeugs oder Komponenten seines Hubsystems müssen, soweit praktisch durchführbar, so konstruiert sein, dass ein Ausfall des Antriebsverbindungs- oder Betätigungssystems das Fahrzeug nicht nennenswert in Gefahr bringt.

4.3 Praktische Vorführungen

4.3.1 Die Grenzen des sicheren Einsatzes jedes einzelnen Steuerungssystems müssen auf der Grundlage von Vorführungen und Prüfungen entsprechend Kapitel 16 und Anlage 8 festgelegt werden.

4.3.2 Bei der Vorführung entsprechend Kapitel 16 und Anlage 8 müssen nachteilige Auswirkungen auf die sichere Handhabung des Fahrzeuges im Falle einer möglichen unkontrollierbaren vollen Auslenkung irgendeiner Steuerungseinrichtung oder in Reihe fest miteinender verbundener Einrichtungen ermittelt werden. Alle Beschränkungen für den Betrieb des Fahrzeuges, die zur Gewährleistung gleichwertiger Sicherheit durch Redundanz oder Schutzvorrichtungen innerhalb der Systeme erforderlich sein können, müssen in das Betriebshandbuch für das Fahrzeug aufgenommen werden.

4.4 Kontrollposition

4.4.1 Sämtliche Fahrtrichtungs- sowie Lage- und Höhenregelungssysteme müssen vom Fahrstand des Fahrzeuges aus betätigt werden.

4.4.2 Am Fahrstand müssen ausreichende Anzeigeeinrichtungen vorgesehen sein, damit die das Fahrzeug führende Person prüfen kann, ob das korrekte Ansprechen der Steuereinrichtung und Regelungssysteme erfolgt und ob darüber hinaus ungewöhnliche Reaktionen oder Fehlfunktionen angezeigt werden. Die Anzeigen der Reaktion der Fahrtrichtungs- sowie Lage- und Höhenregelungssysteme oder des Ruderlagenanzeigers müssen vom Fahrtrichtungs- sowie Lage- und Höhenregelungssystem unabhängig sein. Die Logik derartiger Rückmeldungen und Anzeigen muss mit der der sonstigen Alarme und Anzeigen übereinstimmen, so dass dem Fahrzeugführer in einem Notfall keine Verwechslungen unterlaufen können.

Kapitel 5
Ankern, Schleppen und Festmachen

5.1 Allgemeines

5.1.1 WIG-Fahrzeuge müssen mit einer Ankervorrichtung versehen sein, die bei allen Zuständen, für die das Fahrzeug zertifiziert ist, wirksam ist. Eine in diesem Kapitel getroffene grundlegende Annahme ist, dass WIG-Fahrzeuge so ausgerüstet sind, dass sie geschleppt werden können, aber im Allgemeinen andere Schiffe bzw. Fahrzeuge nicht schleppen können.

5.1.2 Vorrichtungen für das Ankern, Schleppen und Festmachen und die örtlichen Bauteile des Fahrzeugs, die Ausführung des Ankers, der Schlepp- und Festmachvorrichtungen und die Bauweise der örtlichen Bauteile des Fahrzeugs müssen so ausgeführt sein, dass die Gefahren für Personen, die mit dem Ankern, Schleppen oder Festmachen beschäftigt sind, auf ein Minimum beschränkt sind.

5.1.3 Die gesamte Ankerausrüstung einschließlich Doppelpoller, Festmacherpoller, Verholklampen, Klampen und Augbolzen muss so gebaut und am Fahrzeugrumpf befestigt sein, dass bei ihrer Verwendung unter Last bis zur Entwurfsbelastung die Wasserdichtigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt wird. Die Entwurfsbelastung sowie mögliche angenommene Richtungsbeschränkungen müssen im Betriebshandbuch für das Fahrzeug aufgeführt sein.

5.2 Ankern

5.2.1 WIG-Fahrzeuge müssen mit mindestens einem Anker und dazugehöriger Kette oder Kette mit Trosse und Vorrichtungen zum Einholen ausgerüstet sein. Jedes Fahrzeug muss mit ausreichenden und sicheren Vorrichtungen für das Slippen von Anker, Ankerkette und Trosse versehen sein.

5.2.2 Bei der Gestaltung eines offenen oder geschlossenen Raumes, in dem sich die Anker-Einholvorrichtung befindet, muss eine gute technische Praxis befolgt werden, um sicherzustellen, dass Personen, welche die Vorrichtungen betätigen, keiner Gefahr ausgesetzt sind. Besonders muss auf die Zugänge zu solchen Räumen, die Beleuchtung und den Schutz vor der Kette und dem Antrieb der Einholvorrichtung geachtet werden.

5.2.3 Es müssen geeignete Einrichtungen für den Wechselsprechverkehr zwischen dem Raum für den Fahrstand und den Personen vorgesehen sein, die mit dem Fallenlassen, Einholen oder Slippen des Ankers beschäftigt sind.

5.2.4 Die Ankervorrichtungen müssen derart ausgeführt sein, dass die Oberflächen, an denen die Kette scheuern kann, so beschaffen sind, dass eine Beschädigung und ein Unklarwerden der Kette verhindert werden. Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, damit der Anker unter allen Betriebsbedingungen gesichert ist.

5.2.5 Das Fahrzeug muss derart geschützt sein, dass die Möglichkeit einer Beschädigung der Konstruktion durch Anker und Kette während des normalen Betriebs auf ein Minimum herabgesetzt ist.

5.3 Schleppen

5.3.1 Es müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein, um das Schleppen des Fahrzeuges unter den ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen zu ermöglichen. Erfolgt das Schleppen von mehr als einem Festpunkt aus, muss ein geeigneter Hahnepot vorgesehen sein.

5.3.2 Die Schleppvorrichtungen müssen derart ausgeführt sein, dass jede Oberfläche, an der die Schlepptrosse scheuern kann (z.B. Verholklampen), einen genügend großen Radius hat, der verhindert, dass die Trosse unter Belastung beschädigt wird.

5.3.3 Die höchstzulässige Geschwindigkeit, mit der das Fahrzeug geschleppt werden darf, muss im Betriebshandbuch angegeben sein.

5.4 Festmachen

5.4.1 Sofern notwendig, müssen geeignete Verholklampen, Doppelpoller und Festmacherleinen vorgesehen sein.

6.4.2 Für die Festmacherleinen muss ausreichender Stauraum so vorgesehen sein, dass sie jederzeit einsatzbereit und gegen die möglicherweise auftretenden hohen relativen Windgeschwindigkeiten und Beschleunigungen gesichert sind.

Kapitel 6
Brandsicherheit

6.1 Allgemeines

6.1.1 Allgemeine Anforderungen

6.1.1.1 Folgende Grundsätze liegen den Vorschriften dieses Kapitels zugrunde und sind, soweit erforderlich, darin enthalten, wobei die Kategorie des Fahrzeugs und die mögliche Brandgefahr Berücksichtigung finden:

  1. Bei nichtunterstützten Bodeneffekt-Fahrzeugen die Aufrechterhaltung der Hauptfunktionen und Sicherheitssysteme des Fahrzeuges einschließlich Antrieb und Überwachung, Feuermeldung, Alarme und Löschfähigkeit nicht betroffener Räume nach Entstehen eines Brandes in einem beliebigen Raum an Bord,
  2. bei allen anderen Fahrzeugen die Aufrechterhaltung der Sicherheitssysteme des Fahrzeuges, der Feuermeldung, der Alarme und Löschfähigkeit nicht betroffener Räume nach Entstehen eines Brandes in einem beliebigen Raum an Bord,
  3. Unterteilung des Fahrzeugs durch feuerwiderstandsfähige Trennflächen,
  4. beschränkte Verwendung von brennbaren Werkstoffen und von Werkstoffen, die bei einem Brand Rauch und giftige Gase erzeugen,
  5. Anzeigen, Begrenzen und Löschen jedes Brandes im Raum seiner Entstehung,
  6. Sicherung der Fluchtwege und der Zugänge für die Brandbekämpfung,
  7. sofortige Betriebsbereitschaft der Feuerlöscheinrichtungen, und
  8. Aufrechterhaltung der baulichen Widerstandsfähigkeit während des Zeitraums der Brandbekämpfung und der Evakuierung.

6.1.1.2 Die Vorschriften in diesem Kapitel basieren auf den folgenden Bedingungen:

  1. Wird ein Brand festgestellt, hat die Besatzung unverzüglich die Brandbekämpfungsmaßnahmen einzuleiten und den Basishafen über den Unfall zu informieren.
  2. Die Verwendung von Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 43°C wird nicht empfohlen. Es darf jedoch ein Brennstoff mit niedrigerem Flammpunkt verwendet werden, sofern die Anforderungen der Absätze 6.1.4.2.2 bis 6.1.4.2.6 eingehalten werden. Die Verwendung von Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 35°C kann von der Verwaltung unter der Voraussetzung anerkannt werden, dass besondere Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt werden.
  3. Reparaturen und Wartungsarbeiten am Fahrzeug sind entsprechend den Anforderungen in Kapitel 17 und 18 dieser Vorläufigen Richtlinien durchzuführen.
  4. Pantrys und Erfrischungskioske, die keine Kocheinrichtungen mit freiliegenden Heizplatten enthalten, dürfen eingebaut sein. Küchen dürfen nicht eingebaut sein.
  5. Gefährliche Güter dürfen nicht befördert werden; davon ausgenommen sind solche Güter, die die von der Organisation für diesen Zweck entwickelten Anforderungen erfüllen.
  6. Auf See darf nur autorisierten Besatzungsmitgliedern das Betreten von Laderäumen gestattet werden.

6.1.2 Begriffsbestimmungen

6.1.2.1 "Feuerwiderstandsfähige Trennflächen" sind Trennflächen, die durch Schotte und Decks gebildet werden, die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie müssen aus nichtbrennbaren oder feuerhemmenden Werkstoffen hergestellt sein, die aufgrund ihrer Isolierung oder ihrer feuerwiderstandsfähigen Eigenschaften den Anforderungen der Absätze 6.1.2.1.2 bis 6.1.2.1.6 entsprechen.
  2. Sie müssen in geeigneter Weise ausgesteift sein.
  3. Sie müssen so gebaut sein, dass sie den Durchgang von Rauch und Flammen bis zum Ablauf der entsprechenden Brandschutzzeit verhindern.
  4. Wo erforderlich, müssen sie bis zum Ablauf der entsprechenden Brandschutzzeit ihre Tragfähigkeit beibehalten.
  5. Sie müssen solche Wärmeeigenschaften haben, dass weder die Durchschnittstemperatur auf der dem Brand abgekehrten Seite um mehr als 140°C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt noch an irgend einem beliebigen Punkt einschließlich der Stoßfugen eine Temperaturerhöhung von mehr als 180°C über die Anfangstemperatur hinaus während der entsprechenden Brandschutzzeit eintritt.
  6. Um sicherzustellen, dass die obigen Anforderungen erfüllt werden, ist ein Versuch mit einem Muster-Schott oder -Deck entsprechend dem FTP-Code vorzuschreiben.

6.1.2.1 "Feuerhemmende Werkstoffe" sind Werkstoffe, deren Eigenschaften dem FTP-Code entsprechen.

6.1.2.2 "Code für Brandprüfverfahren ( FTP-Code)" bedeutet der Internationale Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren nach Kapitel II-2 des Übereinkommens.

6.1.2.3 "Nichtbrennbarer Werkstoff" bedeutet Werkstoff, der weder brennt noch entzündbare Dämpfe in solcher Menge entwickelt, dass sie sich bei einer Erhitzung auf etwa 750°C selbst entzünden; dies wird in Übereinstimmung mit dem FTP-Code nachgewiesen. Jeder andere Werkstoff ist ein brennbarer Werkstoff.

6.1.2.4 "Schiffsevakuierungssystem (MES)" hat die gleiche Bedeutung wie in Absatz 7.1.10.3.

6.1.2.5 Wird die Bezeichnung "Stahl oder anderer gleichwertiger Werkstoff" benutzt, so bedeutet "gleichwertiger Werkstoff" jeder nichtbrennbare Werkstoff, der für sich allein oder durch Isolierung einen Gefügezusammenhang und eine Widerstandsfähigkeit hat, die denen des Stahls am Ende der jeweiligen Feuereinwirkung beim Normal-Brandversuch gleichwertig sind (z.B. in geeigneter Weise isolierte Aluminiumlegierungen).

6.1.2.6 "Schwerentflammbar" bedeutet, dass die Oberfläche mit dieser Bezeichnung die Ausbreitung von Flammen in geeigneter Weise einschränkt; dies wird in Übereinstimmung mit dem FTP-Code nachgewiesen.

6.1.2.7 "Rauchdicht" oder "in der Lage, den Durchgang von Rauch zu verhindern" bedeutet, dass eine Trennfläche aus nichtbrennbaren oder feuerhemmenden Werkstoffen den Durchgang von Rauch verhindern kann.

6.1.3 Baulicher Brandschutz

6.1.3.1 Die Begrenzungen der Bereiche mit Brandgefahr müssen aus zugelassenen, nichtbrennbaren Werkstoffen oder anderen feuerhemmenden Werkstoffen mit angemessenen baulichen Eigenschaften gebaut sein, sofern die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind und die Werkstoffe dem FTP-Code entsprechen.

6.1.3.2 Der Fahrzeugkörper ist durch feuerwiderstandsfähige Konstruktionen in Bereiche mit Brandgefahr und Bereiche mit niedriger Brandgefahr zu unterteilen.

6.1.3.2.1 "Bereiche mit Brandgefahr" umfassen:

6.1.3.2.2 "Bereiche mit niedriger Brandgefahr" umfassen:

6.1.3.3 Konstruktionen, die Bereiche mit Brandgefahr umschließen, müssen so gebaut sein, dass sie dem Durchgang von Rauch und Flammen über einen Zeitraum von 30 min oder einem geringeren nach Absatz 3.8.4 ermittelten Zeitraum standhalten.

6.1.3.4 Die in Absatz 6.1.3.3 angegebenen Konstruktionen müssen zufriedenstellend nach den zutreffenden Anforderungen der "Brandprüfverfahren für feuerwiderstandsfähige Trennflächen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge" im FTP-Code geprüft sein.

6.1.3.5 Die folgenden Konstruktionen müssen als feuerwiderstandsfähige Konstruktionen entsprechend Absatz 6.1.3.3 gebaut sein:

  1. Seiten, Decks und Schotte, die Maschinenräume und Hilfsmaschinenräume, Pantrys und Gepäckräume umschließen; davon ausgenommen sind unisolierte metallische Trennflächen, die beim Eigengewichtszustand des Fahrzeugs im Verdrängerzustand mit dem Wasser in Berührung kommen,
  2. Decks und Schotte, die Kontrollstationen von den angrenzenden Räumen trennen, und
  3. Decks und Schotte, die Laderäume von Kontrollstationen, Fahrgasträumen und Evakuierungswegen trennen.

6.1.3.6 Tragende Hauptverbandsbauteile innerhalb von Bereichen mit Brandgefahr müssen so angeordnet sein, dass die Belastung in einer Weise verteilt wird, dass die Konstruktion des Fahrzeugs im Falle eines Brandes während der entsprechenden Brandschutzzeit nicht versagt. Die tragenden Verbände müssen auch die maßgeblichen Anforderungen der Absätze 6.1.3.4 und 6.1.1.1.8 erfüllen.

6.1.3.7 Im Raum für den Fahrstand des Fahrzeugs müssen eine Bedienungsstelle für die Lüfter, das Brennstoff-Schnellschlusssystem und die Fernbedienung der Feuerlöschsysteme sowie Anzeigetafeln für die Feuermeldung angeordnet sein.

6.1.3.8 Sind Isolierungen in Bereichen angebracht, in denen sie mit entzündbaren Flüssigkeiten oder deren Dämpfen in Berührung kommen können, muss ihre Oberfläche für derartige entzündbare Flüssigkeiten oder Dämpfe undurchlässig sein. Die freiliegenden Oberflächen von Dampfsperren und Klebstoffen, die im Zusammenhang mit der Isolierung verwendet werden, müssen schwerentflammbar sein.

6.1.3.9 Möbel und Einrichtungsgegenstände in Gesellschaftsräumen und Besatzungsunterkünften müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Alle Kastenmöbel müssen ganz aus zugelassenen nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen, wobei brennbare Furniere anerkannt werden können, die aber aus schwerentflammbarem Werkstoff bestehen müssen.
  2. Alle anderen Möbel wie Stühle, Sofas und Tische sind mit Rahmen aus nichtbrennbaren Werkstoffen hergestellt.
  3. Alle Gardinen, Vorhänge und andere hängende Textil-Werkstoffe weisen eine Widerstandsfähigkeit gegenüber der Flammenausbreitung in Übereinstimmung mit dem FTP-Code auf.
  4. Alle Polstermöbel haben eine Widerstandsfähigkeit gegenüber der Entzündung und der Flammenausbreitung in Übereinstimmung mit dem FTP-Code.
  5. Alle Decksbeläge entsprechen dem FTP-Code.

6.1.3.10 Als Mindestforderung müssen die folgenden Oberflächen aus schwerentflammbaren Werkstoffen bestehen:

  1. Freiliegende Flächen in Gängen und Treppenschächten sowie von Schotten, Wand- und Deckenverkleidungen in allen Unterkünften, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen, und innenliegenden Sammelplätzen und Evakuierungsstationen, und
  2. Flächen von verborgen liegenden oder unzugänglichen Räumen in Gängen und Treppenschächten sowie Unterkünften, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen, innenliegenden Sammelplätzen und Evakuierungsstationen.

6.1.3.11 Werkstoffe für Wärmeisolierung oder Schallschutz müssen nichtbrennbar oder feuerhemmend sein. Dampfsperren und Klebstoffe, die im Zusammenhang mit Isolierung verwendet werden, sowie die Isolierung von Komponenten der Rohrleitungen von Kalt-Systemen, brauchen nicht aus nichtbrennbarem oder feuerhemmendem Werkstoff zu bestehen; sie müssen jedoch in möglichst geringer Menge verwendet werden, und ihre freiliegenden Flächen müssen schwerentflammbar sein.

6.1.3.12 Freiliegende Flächen in Gängen und Treppenschächten sowie von Schotten (einschließlich Fenster), Wand- und Deckenverkleidungen in allen Gesellschaftsräumen, Besatzungsunterkünften, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen, innenliegenden Sammelplätzen und Evakuierungsstationen müssen aus Werkstoffen bestehen, die bei einem Brand keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch oder giftigen Stoffen erzeugen können; dies ist in Übereinstimmung mit dem FTP-Code nachzuweisen.

6.1.3.13 In Unterkünften, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen, Gängen und Treppenschächten müssen hinter Decken, Täfelungen oder Verkleidungen befindliche Hohlräume durch gut dichtende Luftzugsperren in Abständen von höchstens 14 m wirksam unterteilt sein.

6.1.3.14 Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Trennflächen

6.1.3.14.1 Die Bauweise sämtlicher Türen und Luken in feuerwiderstandsfähigen Trennflächen samt zugehörigen Türrahmen und Süllen und mit ihren geschlossenen Schließeinrichtungen muss eine gleichwertige Feuerwiderstandsfähigkeit sowie Undurchlässigkeit für Rauch und Flammen aufweisen wie die Schotte, in denen sie sich befinden. Auch bei einer feuerwiderstandsfähigen Trennfläche, die von Rohren, Schächten, Steuerleitungen, elektrischen Kabeln oder für sonstige Zwecke durchbrochen wird, müssen Anordnungen und eine notwendige Brandprüfung durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Feuerwiderstandsfähigkeit der Trennfläche nicht beeinträchtigt ist.

6.1.3.14.2 Es muss möglich sein, dass jede Tür von nur einer Person von jeder Seite des Schottes aus geöffnet und geschlossen werden kann.

6.1.3.14.3 Feuertüren, die Bereiche mit erheblicher Brandgefahr und Treppenschächte abschließen, müssen folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Türen müssen sich entweder bei allen normalen Betriebszuständen selbsttätig schließen oder immer geschlossen gehalten werden, wenn sie nicht für den Durchgang benötigt werden.
  2. Selbstschließende Türen dürfen mit einem Feststellsystem versehen sein, das sowohl eine örtliche Auslösung als auch eine ausfallsichere Fernauslösung vom Raum für den Fahrstand aus ermöglicht. Feststellhaken, die nicht vom Raum für den Fahrstand aus ausgelöst werden können, sind verboten.

6.1.3.14.4 Die Vorschriften über die Unversehrtheit der feuerwiderstandsfähigen Trennflächen der äußeren Begrenzungen zu den offenen Bereichen eines Fahrzeuges hin gelten nicht für Glaswände und Schiffsfenster. Entsprechend gelten die Vorschriften über die Unversehrtheit von feuerwiderstandsfähigen Trennflächen zu den offenen Bereichen hin nicht für Außentüren.

6.1.3.15 Für die in den Absätzen 6.1.3.9 und 6.1.3.10 angegebenen Gegenstände ist es zulässig, eine begrenzte Menge brennbarer Werkstoffe mit einer geringen Flammenausbreitung unter der Voraussetzung zu verwenden, dass bauliche, wirksame und sonstige Maßnahmen getroffen werden, um das notwendige Niveau der Brandsicherheit sicherzustellen.

6.1.4 Vorschriften für Systeme und Anlagen

6.1.4.1 Lüftung

6.1.4.1.1 Wenn das in belüfteten Räumen angewendete Feuerlöschverfahren die Abtrennung dieser Räume erfordert, um wirksam zu sein, müssen die Haupteintritts- und -austrittsöffnungen aller Lüftungssysteme von außerhalb der durch sie belüfteten Räume geschlossen werden können. In solchen Fällen müssen Haupteintritts- und -austrittsöffnungen der Lüftungssysteme für Bereiche mit Brandgefahr vom Raum für den Fahrstand aus geschlossen werden können.

6.1.4.1.2 Alle Lüfter müssen vom Raum für den Fahrstand aus abgeschaltet werden können.

Die Betriebsverfahren für das Fahrzeug müssen sicherstellen, dass diese Abschalteinrichtung vor jeder Evakuierung immer in Betrieb gesetzt wird, sofern nicht eine Notabschaltung an einer Stelle vorgesehen ist, die auf dem Fahrzeug von außen leicht zugänglich ist.

6.1.4.1.3 Lüftungskanäle für Bereiche mit Brandgefahr dürfen nicht durch andere Räume führen, und Lüftungskanäle für andere Räume dürfen nicht durch Bereiche mit erheblicher Brandgefahr führen.

6.1.4.1.4 Alle Brandklappen an feuerwiderstandsfähigen oder rauchdichten Trennflächen müssen auch von jeder zugänglichen Seite der Trennfläche, in der sie angebracht sind, von Hand geschlossen werden können; und sie müssen vom Raum für den Fahrstand aus fernbedient geschlossen werden können.

6.1.4.1.5 Falls notwendigerweise ein Lüftungskanal durch eine feuerwiderstandsfähige oder rauchdichte Trennfläche führt, so muss eine betriebssichere selbsttätig schließende Brandklappe an der Trennfläche angebaut sein. Der Kanal zwischen der Trennfläche und der Brandklappe muss zum gleichen Standard isoliert sein, wie er für die feuerwiderstandsfähige Trennfläche vorgeschrieben ist.

6.1.4.2 Brennstoffsystem

6.1.4.2.1 Tanks, die Brennstoff und sonstige entzündbare flüssige Stoffe enthalten, müssen von Fahrgast-, Besatzungs- und Gepäckräumen durch dampfdichte Umschließungen oder Kofferdämme mit geeigneten Lüftungs- und Entwässerungseinrichtungen getrennt sein.

6.1.4.2.2 Brennstofftanks dürfen nicht in oder an angrenzenden Bereichen mit erheblicher Brandgefahr angeordnet sein. Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt nicht unter 60°C dürfen jedoch in solchen Bereichen gelagert sein, sofern die Tanks aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt sind.

6.1.4.2.3 Jede Brennstoffleitung, bei deren Beschädigung Brennstoff aus einem Vorratstank ausfließen würde, muss mit einer Absperreinrichtung unmittelbar am Tank versehen sein, die bei einem Brand in dem entsprechenden Raum, in dem sich solche Tanks befinden, von einer außerhalb dieses Raumes liegenden Stelle aus geschlossen werden kann.

6.1.4.2.4 Rohre, Absperreinrichtungen und Rohrverbindungen, in denen entzündbare flüssige Stoffe befördert werden, müssen aus Stahl oder einem Werkstoff bestehen, der hinsichtlich Festigkeit und Brandsicherheit und unter Berücksichtigung des Betriebsdrucks und der Räume, in denen sie angeordnet sind, einem ausreichenden Standard5 entspricht. Soweit möglich, ist die Verwendung von flexiblen Leitungen zu vermeiden.

6.1.4.2.5 Rohre, Absperreinrichtungen und Rohrverbindungen, in denen entzündbare flüssige Stoffe befördert werden, müssen so weit wie möglich entfernt von heißen Oberflächen oder Lufteintrittsöffnungen von Maschinen, elektrischen Geräten und anderen möglichen Zündquellen angeordnet sein; sie müssen so gelegen oder abgeschirmt sein, dass die Wahrscheinlichkeit im Falle einer Leckage, dass austretende Flüssigkeiten mit solchen Zündquellen in Berührung kommen, auf ein Minimum beschränkt ist.

6.1.4.2.6 Auf jedem Fahrzeug, für das Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 43°C verwendet wird, müssen die Einrichtungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung des Brennstoffs so beschaffen sein, dass bezüglich der Brand- und Explosionsgefahr, welche die Verwendung solcher Brennstoffe mit sich bringen kann, die Sicherheit des Fahrzeugs und der Personen an Bord gewahrt ist. Zusätzlich zu den Maßnahmen der Absätze 6.1.4.2.1 bis 6.1.4.2.5 müssen die Einrichtungen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Jeder Teil des Brennstoffsystems muss außerhalb des Hauptkörpers des Fahrzeugs liegen oder so angeordnet sein, dass sich Brennstoffdämpfe nicht in geschlossenen Räumen ansammeln können.
  2. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, damit in Brennstofftanks oder Teilen des Brennstoffsystems einschließlich der Füllleitungen kein Überdruck entstehen kann. Etwaige Überdruckventile und Luft- oder Überlaufleitungen müssen den Brennstoff an einer Stelle austreten lassen, die nach Auffassung der Verwaltung sicher ist.
  3. Mit Ausnahme geerdeter, eigensicherer Stromkreise dürfen geerdete elektrische Versorgungssysteme nicht verwendet werden.
  4. In allen Räumen, in denen Brennstoffleckagen auftreten könnten, einschließlich der Lüftungssysteme, müssen geeignete, zertifizierte explosionsgeschützte elektrische Geräte6 verwendet werden. Es dürfen nur für den Betrieb unbedingt notwendige elektrische Geräte und Armaturen in solchen Räumen eingebaut sein.
  5. In jedem Raum, durch den Brennstoffleitungen führen, muss ein fest eingebautes Gasmeldesystem vorhanden sein, dessen Alarmeinrichtung im Raum für den Fahrstand angeordnet ist.
  6. Jede Brennstoffanzeigeeinrichtung muss von einer eigensicheren Bauart sein.
  7. Während des Bunkervorgangs dürfen sich keine Fahrgäste an Bord oder in der Nähe der Bunkerstationen befinden; ferner müssen geeignete Schilder mit der Aufschrift "Rauchen verboten" und "Offenes Licht und Feuer verboten" aufgestellt sein. Bunkerleitungen zwischen Fahrzeug und Land müssen von einer Bauart sein, welche die Wahrscheinlichkeit einer Entzündung von während der Bunkerung entstehenden Dämpfen minimiert, und sie müssen während des Bunkervorgangs ordnungsgemäß geerdet sein.
  8. Vorgesehene Feueranzeige- und Feuerlöschsysteme in Räumen, in denen sich freistehende Brennstofftanks befinden, müssen den Anforderungen des Absatzes 6.1.5 entsprechen.
  9. Die Bebunkerung des Fahrzeugs ist an den im Routen-Betriebshandbuch aufgeführten, zugelassenen Bunkerstationen vorzunehmen, an denen Feuerlöscheinrichtungen vorgesehen sind, die für die Menge und Art des zu bunkernden Brennstoffs geeignet sind.

6.1.4.3 Hydraulische Systeme

Die verwendete Hydraulikflüssigkeit muss nichtbrennbar sein.

6.1.4.4 Abgassysteme

6.1.4.4.1 Abgasleitungen müssen so verlegt sein, dass die Gefahr eines Brandes minimal gehalten wird. Demzufolge müssen Abgassysteme isoliert sein, und alle Fächer und Konstruktionen, die an das Abgassystem angrenzen, oder diejenigen, die bedingt durch Abgase im Normalbetrieb oder in einem Notfall infolge erhöhter Temperaturen in Mitleidenschaft gezogen werden können, müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff gebaut oder mit nichtbrennbarem Werkstoff abgeschirmt und isoliert sein, um sie vor hohen Temperaturen zu schützen.

6.1.4.4.2 Die Gestaltung und die Anordnung der Abgasverteilerrohre oder -rohrleitungen müssen so ausgeführt sein, dass der sichere Austritt der Abgase gewährleistet ist.

6.1.5 Feuermeldesysteme

6.1.5.1 In Bereichen mit Brandgefahr und in sonstigen geschlossenen Räumen innerhalb der Unterkünfte, in denen sich Personen nicht regelmäßig aufhalten oder die für die diensthabende Besatzung nicht unmittelbar einsehbar sind, wie Toiletten, Treppenschächte und Gänge, muss ein zugelassenes selbsttätiges Rauchmeldesystem eingebaut sein, um im Raum für den Fahrstand unter allen normalen Betriebsbedingungen der Betriebsanlagen den Ort anzuzeigen, an dem ein Brand ausgebrochen ist. In Hauptantriebsmaschinenräumen müssen zusätzlich Melder für die Erkennung von anderen als Rauch, mit einem Brand verbundenen Erscheinungen, vorgesehen sein, die vom Raum für den Fahrstand überwacht werden. Handbetätigte Feuermelder müssen überall in den Wirtschaftsräumen der Unterkunftsräume eingebaut sein. Ein handbetätigter Melder muss an jedem Ausgang aus diesen Räumen und aus Bereichen mit erheblicher Brandgefahr angeordnet sein, wenn eine direkte Verständigung mit dem Raum für den Fahrstand nicht möglich ist.

6.1.5.2 Das fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesystem muss die folgenden Vorschriften erfüllen.

6.1.5.2.1 Allgemeine Vorschriften

  1. Jedes vorgeschriebene fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesystem mit handbetätigten Feuermeldern muss jederzeit sofort betriebsbereit sein.
  2. Die für den Betrieb des Systems erforderlichen Energieversorgungsanlagen und Stromkreise müssen hinsichtlich Stromausfall und Störungszuständen überwacht werden. Beim Auftreten eines Fehlers muss ein optisches und akustisches Alarmsignal an der Kontrolltafel ausgelöst werden, das sich von einem Feueralarmsignal unterscheiden muss.
  3. Für den elektrischen Teil des fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesystems müssen mindestens zwei Energiequellen vorhanden sein, von denen eine eine Notstromquelle sein muss. Die Versorgung muss über nur für diesen Zweck verlegte gesonderte Zuleitungen erfolgen. Diese Zuleitungen müssen zu einem in oder in der Nähe der Kontrolltafel für das Feuermelde- und Feueranzeigesystem gelegenen selbsttätigen Umschalter führen.
  4. Die selbsttätigen und handbetätigten Feuermelder müssen in Abschnitten zusammengefasst sein. Das Wirksamwerden eines selbsttätigen oder eines handbetätigten Feuermelders muss in der Kontrolltafel und den Anzeigegeräten ein optisches und akustisches Feueralarmsignal auslösen. Sind die Alarmsignale innerhalb von 30 Sekunden nicht beachtet worden, so muss selbsttätig ein akustischer Alarm in allen Besatzungsunterkünften, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen ausgelöst werden. Dieses Alarmsystem braucht nicht Teil des Feuermelde- und Feueranzeigesystems zu sein.
  5. Die Kontrolltafel muss sich im Raum für den Fahrstand befinden.
  6. Anzeigegeräte müssen mindestens den Abschnitt angeben, in dem ein selbsttätiger oder ein handbetätigter Feuermelder wirksam geworden ist. Ein Anzeigegerät muss sich im Raum für den Fahrstand befinden. Auf Fahrzeugen, die nicht vom Typ a sind, muss ein weiteres Anzeigegerät so weit vom Raum für den Fahrstand wie praktisch durchführbar an einer Stelle angeordnet sein, die jederzeit für verantwortliche Besatzungsmitglieder leicht zugänglich ist, wenn sich das Fahrzeug auf See oder im Hafen befindet, mit Ausnahme bei Außerdienststellung des Fahrzeugs.
  7. Auf oder neben jedem Anzeigegerät muss deutlich angegeben sein, welche Räume überwacht werden und wo sich die Abschnitte befinden.
  8. Umfasst das Feuermelde- und Feueranzeigesystem keine fernübertragbare Einzelmelder-Identifikation, so ist es in der Regel nicht zulässig, dass ein Abschnitt mehr als ein Deck überwacht, mit Ausnahme eines Abschnitts, der eine eingeschachtete Treppe überwacht. Um Verzögerungen bei der Entdeckung des Brandherds zu vermeiden, ist die Anzahl der in jeden Abschnitt einbezogenen geschlossenen Räume auf 10 zu begrenzen, es sei denn, das Feuermelde- und Feueranzeigesystem hat eine fernübertragbare Einzelmelder-Identifikation; in diesem Fall dürfen die Abschnitte mehrere Decks und eine beliebige Anzahl geschlossener Räume umfassen.
  9. Ein Meldeabschnitt, der den Raum für den Fahrstand, einen Wirtschaftsraum oder einen Unterkunftsraum überwacht, darf keinen anderen Bereich mit Brandgefahr erfassen.
  10. Die selbsttätigen Feuermelder müssen auf Wärme, Rauch oder andere Verbrennungsprodukte, Flammen oder eine Zusammensetzung dieser Faktoren ansprechen. Feuermelder, die auf andere den Beginn eines Brandes anzeigende Faktoren ansprechen, können von der Verwaltung in Betracht gezogen werden, sofern sie nicht weniger empfindlich sind als die erstgenannten Feuermelder. Flammenmelder dürfen nur zusätzlich zu Rauch- oder Wärmemeldern verwendet werden.
  11. Die Betriebsverfahren des Fahrzeugs müssen eine regelmäßige Funktionsprüfung des Feuermelde- und Feueranzeigesystems und seiner Komponenten entsprechend den Empfehlungen des Herstellers umfassen.
  12. Das Feuermelde- und Feueranzeigesystem darf nicht für einen anderen Zweck verwendet werden; es dürfen jedoch das Schließen der Feuertüren und ähnliche Funktionen in der Kontrolltafel angezeigt werden.
  13. Feuermelde- und Feueranzeigesysteme mit einer abschnittsweisen Anzeige müssen so ausgelegt sein, dass
    1. eine Schleife nicht an mehr als einer Stelle durch einen Brand beschädigt werden kann,
    2. Einrichtungen vorhanden sind, die sicherstellen, dass jeder auftretende Fehler in der Schleife (z.B. Ausfall der Stromversorgung, Kurzschluss, Erd- schluss) nicht den Ausfall der gesamten Schleife bewirkt,
    3. Vorkehrungen getroffen werden, damit der ursprüngliche Zustand des Systems im Falle einer Störung (elektrisch, elektronisch, die Datenverarbeitung betreffend) wieder hergestellt werden kann, und
    4. der erste angezeigte Feueralarm die Auslösung weiterer Feueralarme durch andere Feuermelder nicht verhindert.

6.1.5.2.2 Einbauvorschriften

  1. Handbetätigte Feuermelder müssen überall in den Unterkunftsräumen und Wirtschaftsräumen eingebaut sein. Ein handbetätigter Feuermelder muss an jedem Ausgang und in jedem Gang in Abständen von nicht mehr als 20 m angeordnet sein.
  2. In allen Treppenschächten, Gängen und Fluchtwegen innerhalb der Unterkunftsräume müssen in Abständen von nicht mehr als 20 m Rauchmelder eingebaut sein. Der Einbau von Rauchmeldern für Sonderzwecke innerhalb von Lüftungskanälen ist besonders in Erwägung zu ziehen.
  3. Falls ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem zum Schutz von anderen Räumen als denjenigen nach Unterabsatz .2 erforderlich ist, muss mindestens ein Absatz 6.1.5.2.1.10 entsprechender selbsttätiger Feuermelder in jedem solchen Raum eingebaut sein.
  4. Die selbsttätigen Feuermelder müssen so angebracht sein, dass eine bestmögliche Arbeitsweise gewährleistet ist. Positionen in der Nähe von Balken und Lüftungskanälen oder andere Positionen, an denen die Profile der Luftströmungen die Leistungsfähigkeit nachteilig beeinflussen könnten, und Positionen, an denen Stöße oder mechanische Beschädigungen wahrscheinlich sind, sind zu vermeiden. Im Allgemeinen müssen selbsttätige Feuermelder, die sich unter den Decks oder an den Decken befinden, mindestens 0,5 m von den Schotten entfernt sein.
  5. Die größte Entfernung zwischen den selbsttätigen Feuermeldern muss der folgenden Tabelle entsprechen:
    Art des
    Feuermelders
    Größte Bodenfläche
    je Feuermelder
    Größte Entfernung
    zwischen
    den Zentren
    Größte Entfernung
    von Schotten
    Wärme 37 m2 9 m 4,5 m
    Rauch 74 m2 11 m 5,5 m

    Die Verwaltung kann andere Entfernungen vorschreiben oder zulassen, wenn diesen die bei Versuchen ermittelten Charakteristika der Feuermelder zugrunde liegen.

  6. Elektrische Leitungen, die zu dem System gehören, müssen so angeordnet sein, dass sie nicht durch geschlossene Räume mit einer Brandgefahr führen, sofern dies nicht erforderlich ist, um eine Feueranzeige oder eine Feuermeldung aus diesen Räumen zu gewährleisten oder den Anschluss an die entsprechende Energiequelle herzustellen.

6.1.5.2.3 Bauartvorschriften

  1. Das System und Zubehör muss geeignet ausgelegt sein, um gegen Spannungsschwankungen und Ausgleichvorgänge bei der Energieversorgung, Änderungen der Raumtemperatur, Vibration, Feuchtigkeit, Schlag, Stoß und Korrosion, wie sie üblicherweise auf Schiffen vorkommen, unempfindlich zu sein.
  2. Die in Absatz 6.1.5.2.2.2 genannten Rauchmelder müssen typgeprüft und so eingestellt sein, dass sie bei einer durch Rauch verursachten Dämpfung der Helligkeit je Meter von mehr als 2 % bis 12,5 % ansprechen. In anderen Räumen einzubauende Rauchmelder müssen innerhalb von Empfindlichkeitsgrenzen ansprechen, die den Anforderungen der Verwaltung genügen, wobei eine Unter- oder Überempfindlichkeit der Feuermelder vermieden werden muss.
  3. Wärmemelder müssen typgeprüft und so eingestellt sein, dass sie bei Temperaturen von mehr als 54°C bis 78°C ansprechen, wenn der Temperaturanstieg auf diese Werte weniger als 1 °C je Minute beträgt. Bei höheren Temperaturanstiegsgeschwindigkeiten muss der Wärmemelder innerhalb von Temperaturgrenzen ansprechen, bei denen eine Unter- oder Überempfindlichkeit der Melder vermieden wird.
  4. Nach dem Ermessen der Verwaltung kann die zulässige Ansprechtemperatur der Wärmemelder in Trockenräumen und ähnlichen Räumen mit einer normalerweise hohen Raumtemperatur auf 30°C über die Höchsttemperatur unter der Decke des betreffenden Raumes erhöht werden.
  5. Die Absatz 6.1.5.2.1.10 entsprechenden Flammenmelder müssen eine Empfindlichkeit haben, die ausreicht, um Flammen gegen einen erleuchteten Raumhintergrund festzustellen; und sie müssen ein System zur Erkennung von Fehlanzeigen haben.

6.1.5.3 Ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem für Maschinenräume muss folgenden Vorschriften genügen:

  1. Das Feuermelde- und Feueranzeigesystem muss so ausgelegt und die Melder müssen so angeordnet sein, dass sie den Ausbruch eines Brandes in irgendeinem Teil dieser Räume und unter allen normalen Betriebsbedingungen der Maschinenanlage und Schwankungen bei der Lüftung, wie sie durch die möglichen wechselnden Raumtemperaturen erforderlich sind, schnell anzeigen. Außer in Räumen mit beschränkter Höhe und wo ihre Verwendung besonders zweckmäßig ist, sind Anzeigesysteme, bei denen nur Wärmemelder verwendet werden, nicht zulässig. Das Anzeigesystem muss akustische und optische Alarmsignale an genügend Stellen auslösen, die sich beide von den Alarmsignalen jedes anderen Systems, das keinen Brand anzeigt, unterscheiden.
  2. Nach dem Einbau muss das System unter wechselnden Maschinenbetriebs- und Lüftungsbedingungen erprobt werden.

6.1.6 Feuerlöschsysteme und Feuerlöschausrüstung

6.1.6.1 Allgemeine Vorschriften

6.1.6.1.1 Alle Fahrzeuge müssen mit der notwendigen Anzahl von tragbaren Feuerlöschern entsprechend Absatz 6.1.6.2 ausgerüstet sein.

6.1.6.1.2 Auf nichtunterstützten Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als 80 Fahrgästen zugelassen sind, und auf Frachtfahrzeugen mit einer Länge von mehr als 50 m muss ein fest eingebautes Wasserfeuerlöschsystem für den Betrieb im Verdrängerzustand eingebaut sein, das folgendes erfüllt:

  1. Es muss mindestens eine unabhängig angetriebene Pumpe vorgesehen sein. Die Leistung der Feuerlöschpumpe muss ausreichend sein, um jede Stelle des Fahrzeugs mittels einer Feuerlöschleitung und Schläuchen mit mindestens einem einzigen Wasserstrahl erreichen zu können. Dieses basiert auf einer Wurfweite von 12 m aus einem Strahlrohr mit 12 mm Durchmesser. Der Mindest-Volumenstrom der Pumpe muss 10 m3/h betragen.
  2. Die Feuerlöschleitung muss so verlegt sein, dass jeder Teil des Fahrzeugs mit einem Wasserstrahl von einem einzigen Schlauch mit einer Länge von nicht mehr als 20 m erreicht werden kann. Es müssen mindestens zwei Anschlussstutzen vorgesehen sein.
  3. Jeder Feuerlöschschlauch muss aus nicht verrottendem Werkstoff bestehen, Die Feuerlöschschläuche mit den erforderlichen Anschlusskupplungen und Werkzeugen müssen einsatzbereit und gut sichtbar in der Nähe der Anschlussstutzen aufbewahrt werden. Alle Feuerlöschschläuche in Innenräumen müssen ständig an die Anschlussstutzen angeschlossen sein. Für jeden nach Unterabsatz .2 vorgeschriebenen Anschlussstutzen muss ein Feuerlöschschlauch vorhanden sein.
  4. Jeder Feuerlöschschlauch muss mit einem zugelassenen Mehrzweckstrahlrohr (d. h. Sprüh/Vollstrahlrohr) mit Absperrung versehen sein.

6.1.6.1.3 Ferner müssen auf allen Fahrzeugen andere Bereiche mit Brandgefahr als Besatzungsunterkünften und Wirtschaftsräumen durch fest eingebaute Feuerlöschsysteme geschützt sein, die für die möglicherweise auftretende Brandgefahr angemessen sind und vom Raum für den Fahrstand aus bedienbar sind. Für diesen Zweck sind außerhalb des wasserdichten und wetterdichten Fahrzeugkörpers angeordnete Hauptmaschinenanlagen als Bereiche mit Brandgefahr zu behandeln. Auf anderen als unterstützten Fahrzeugen müssen die Systeme auch vor Ort manuell bedient werden können.

6.1.6.1.4 Das Feuerlöschsystem muss die Vorschriften der Absätze 6.1.6.1 bis 6.1.6.3 erfüllen. In Abhängigkeit von der Größe, den Eigenschaften und dem Einsatzgebiet des Fahrzeugs können von der Verwaltung alternative Einrichtungen anerkannt werden.

6.1.6.2 Tragbare Feuerlöscher

Räume für den Fahrstand, Gesellschaftsräume und Wirtschaftsräume müssen mit tragbaren Feuerlöschern geeigneter typen ausgerüstet sein. Es müssen genügend tragbare Feuerlöscher vorgesehen und so angebracht sein, dass sie für den sofortigen Gebrauch zur Verfügung stehen. Die Gesamtanzahl der vorgesehenen tragbaren Feuerlöscher braucht jedoch die Gesamtanzahl der geschlossenen Räume auf dem Fahrzeug nicht zu übersteigen, es müssen aber mindestens zwei Feuerlöscher für das kleinste Fahrzeug vorhanden sein. Zusätzlich muss mindestens ein für Maschinenraumbrände geeigneter Feuerlöscher außerhalb jedes Maschinenraums angebracht sein.

6.1.6.3 Gas-Feuerlöschsysteme

Auf allen Fahrzeugen, auf denen Gas als Löschmittel verwendet wird, muss die Gasmenge für zwei unabhängige Beflutungen ausreichen. Die zweite Beflutung des Raumes darf nur manuell von einer Stelle außerhalb des zu schützenden Raumes ausgelöst werden. Ist in dem Raum eine zweite fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung vorhanden, so ist eine zweite Beflutung nicht erforderlich.

6.1.6.3.1 Allgemeine Vorschriften

Das fest eingebaute Feuerlöschsystem muss die folgenden Vorschriften erfüllen:

  1. Die Verwendung eines Feuerlöschmittels, das nach Auffassung der Verwaltung entweder von sich aus oder unter den voraussichtlichen Verwendungsbedingungen die Ozonschicht der Erde in Mitleidenschaft zieht und/ oder giftige Gase in solchen Mengen abgibt, dass Personen gefährdet werden, ist nicht zulässig.
  2. Die erforderlichen Rohrleitungen zur Weiterleitung des Löschmittels in die geschützten Räume müssen mit Verteilerventilen versehen sein, auf denen deutlich angegeben ist, zu welchen Räumen die Rohrleitungen führen. In die Beflutungsleitungen zwischen Löschgasbehälter und Sammelleitung müssen Rückschlagventile eingebaut sein. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um den unbeabsichtigten Eintritt des Löschmittels in einen Raum zu verhindern.
  3. Die Rohrleitungen für die Verteilung des Feuerlöschmittels müssen so verlegt und die Austrittsdüsen so verteilt sein, dass eine gleichmäßige Verteilung des Löschmittels erreicht wird.
  4. Es müssen Vorrichtungen vorgesehen sein, mit denen alle Öffnungen, die bei einem geschützten Raum Luft eintreten oder Gas austreten lassen können, geschlossen werden können.
  5. Ist in einem Raum das Volumen entspannter Luft, die in Luftflaschen komprimiert ist, so groß, dass bei einem Freisetzen der Luft innerhalb dieses Raumes im Brandfall die Wirksamkeit der fest eingebauten Feuerlöschanlage ernsthaft beeinträchtigt würde, so hat die Verwaltung die Bereitstellung einer zusätzlichen Löschmittelmenge zu fordern.
  6. Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die vor Abgabe des Löschmittels in einen Raum, in dem normalerweise Personen arbeiten oder zu denen sie Zutritt haben, selbsttätig ein akustisches Warnsignal abgeben. Der Alarm muss einen angemessenen Zeitraum vor Abgabe des Löschmittels ertönen.
  7. Die Auslöseeinrichtungen jedes fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystems müssen leicht zugänglich und einfach zu bedienen sein und im Raum für den Fahrstand zusammengefasst sein sowie auf anderen als unterstützten Fahrzeugen an einer weiteren leicht zugänglichen Stelle, die soweit wie praktisch durchführbar vom Raum für den Fahrstand entfernt ist, aber möglichst nicht so, dass sie bei einem Brand in einem geschützten Raum abgeschnitten werden kann. An jeder Stelle müssen eindeutige Anweisungen für die Bedienung des Systems unter Berücksichtigung der Sicherheit der Personen vorhanden sein.
  8. Eine selbsttätige Freigabe des Feuerlöschmittels ist nicht zulässig.
  9. Ist die Menge des Löschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, so braucht die Menge des verfügbaren Löschmittels nicht größer zu sein als die Höchstmenge, die für einen einzelnen so geschützten Raum erforderlich ist.
  10. Die für die Lagerung des Feuerlöschmittels erforderlichen Druckbehälter müssen entsprechend Absatz 6.1.6.3.1.13 außerhalb geschützter Räume untergebracht sein.
  11. Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, mit denen die Besatzung die Menge des Löschmittels in den Behältern ungefährdet prüfen kann.
  12. Die Behälter für die Lagerung des Feuerlöschmittels und die zugehörigen Teile des Drucksystems müssen nach den zutreffenden Druckbehälter-Durchführungsvorschriften entsprechend den Anforderungen der Verwaltung ausgelegt sein, dabei sind ihre Anordnung und die während des Betriebs zu erwartenden Höchsttemperaturen in der Umgebung zu beachten..
  13. Wird das Feuerlöschmittel außerhalb eines geschützten Raumes bevorratet, so ist es in einem Raum unterzubringen, der sicher und leicht zugänglich gelegen und wirksam belüftet ist. Der Zugang zu einem solchen Lagerraum muss nach Möglichkeit vom freien Deck aus erfolgen und muss in jedem Fall von dem geschützten Raum unabhängig sein. Die Zugangstüren müssen sich nach außen öffnen lassen, und Schotte und Decks einschließlich der Türen und sonstigen Verschlussvorrichtungen für etwaige Öffnungen darin, die Begrenzungen zwischen solchen Räumen und angrenzenden umschlossenen Räumen bilden, müssen gasdicht sein. Solche Lagerräume sind wie Kontrollstationen zu behandeln.
  14. An Bord oder in einem Basishafen müssen Ersatzteile für das System gelagert sein.

6.1.6.3.2 CO2-Systeme

Zusätzlich zu Absatz 6.1.6.3.1 müssen CO2-Systeme die folgenden Vorschriften erfüllen:

  1. Bei Maschinenräumen muss die Menge des mitgeführten Kohlendioxids ein Mindestvolumen entspannten Gases ergeben, das dem größeren der folgenden Volumen entspricht:
    1.1 40 % des Gesamtinhalts des größten so geschützten Maschinenraums ausschließlich des Teiles des Schachtes oberhalb der Ebene, in welcher die waagerechte Fläche des Schachtes 40 % oder geringer ist als die waagerechte Fläche des betreffenden Raumes, gemessen in halber Höhe zwischen der Tankdecke und dem untersten Teil des Schachtes, oder
    1.2 35 v.H. des Gesamtinhalts des größten so geschützten Maschinenraums einschließlich des Schachtes.
  2. Für die Zwecke dieses Absatzes ist das Volumen des entspannten Kohlendioxids auf der Grundlage von 0,56 m3/kg zu errechnen.
  3. Bei Maschinenräumen muss das fest verlegte Rohrleitungssystem innerhalb von 2 min dem Raum 85 % der Gasmenge zuführen können.
  4. Für die Freigabe von Kohlendioxid in einen geschützten Raum und zur Sicherstellung der Auslösung des Alarms müssen zwei getrennte Bedienelemente vorgesehen sein. Ein Bedienelement ist für die Freigabe des Gases aus den Vorratsbehältern zu verwenden. Ein zweites Bedienelement ist für das Öffnen des Ventils der Rohrleitung zu verwenden, die das Gas in den geschützten Raum leitet, wenn das Kohlendioxid mehr als einen Raum schützt.
  5. Die beiden Bedienelemente müssen in einer kastenförmigen Auslösestation untergebracht sein, die deutlich erkennbar dem jeweiligen Raum zugeordnet ist, wenn das Kohlendioxid mehr als einen Raum schützt. Muss die Auslösestation, welche die Bedienelemente enthält, verschlossen sein, so ist ein Schlüssel für sie in einem in der Nähe der Auslösestation auffällig angebrachten Kästchen mit einer einschlagbaren Glasscheibe aufzubewahren.

6.1.7 Brandschutzpläne

6.1.7.1 Zur Unterrichtung des Kapitäns und der Offiziere des Fahrzeugs müssen ständig Brandschutzpläne aushängen, aus denen deutlich für jedes Deck folgendes ersichtlich ist:

Die Kontrollstationen, die Abschnitte des Fahrzeuges, die von feuerwiderstandsfähigen Trennflächen umschlossen sind, mit Einzelheiten über Feueralarme, Feueranzeigesysteme, Sprinklersysteme, fest eingebaute und tragbare Feuerlöschgeräte, die Zugänge zu den verschiedenen Abteilungen und Decks auf dem Fahrzeug, das Lüftungssystem (einschließlich der Angaben über die Lage der Haupt-Lüfterschalter, die Lage der Brandklappen und die Kennziffern der für jeden Abschnitt des Fahrzeuges vorgesehenen Lüfter), den Aufbewahrungsort des internationalen Landanschlusses, sofern vorhanden, und die Örtlichkeit aller Kontrolleinrichtungen nach den Absätzen 6.1.4.1.2, 6.1.4.2.3 und 6.1.5.1. Die Beschreibungen in diesen Plänen7 müssen in der Amtssprache des Flaggenstaates abgefasst sein. Ist diese Sprache jedoch weder Englisch, Französisch oder Spanisch, so muss eine Übersetzung in eine dieser Sprachen eingefügt sein.

6.1.7.2 Ein Doppel der Brandschutzpläne oder eines Handbuchs, das diese Pläne enthält, muss ständig in einem auffallend gekennzeichneten wetterdichten Behälter außerhalb des Deckshauses zur Unterstützung der Land-Feuerwehr aufbewahrt werden.

6.1.8 Brandschutzausrüstung

6.1.8.1.1 Auf nichtunterstützten Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als 80 Fahrgästen zugelassen sind, und auf Frachtfahrzeugen mit einer Länge von mehr als 50 m muss eine Brandschutzausrüstung, die den Anforderungen des Absatzes 6.1.8.3 entspricht, mitgeführt werden.

6.1.8.1.1 Außerdem müssen nichtunterstützte Fahrzeuge je angefangene 80 m der Gesamtlänge aller Fahrgasträume und Wirtschaftsräume auf dem Deck, das solche Räume enthält, oder, wenn es mehr als ein solches Deck gibt, auf dem Deck, das die größte derartige Gesamtlänge aufweist, eine Brandschutzausrüstung und eine persönliche Ausrüstung, von denen jede die in den Absätzen 6.1.8.3.1.1 bis 6.1.8.3.1.3 aufgeführten Gegenstände umfasst, mitführen.

6.1.8.1.2 Die Verwaltung kann unter gebührender Berücksichtigung von Größe und Typ des Fahrzeugs zusätzliche persönliche Ausrüstungen und Atemschutzgeräte fordern.

6.1.8.2 Jede Brandschutzausrüstung und jede persönliche Ausrüstung sind neben dem Raum für den Fahrstand so aufzubewahren, dass sie leicht zugänglich und einsatzbereit sind.

6.1.8.3 Eine Brandschutzausrüstung muss bestehen aus:

  1. einer persönlichen Ausrüstung, zu der folgendes gehört:
    1.1 Schutzkleidung aus einem Werkstoff, der die Haut vor der Strahlungswärme des Feuers sowie vor Verbrennungen und Verbrühungen durch Dampf oder Gas schützt; die Außenfläche muss wasserbeständig sein,
    1.2 Stiefel und Handschuhe aus Gummi oder anderem elektrisch nichtleitendem Werkstoff,
    1.3 ein fester Helm, der einen wirksamen Schutz gegen Stöße bietet,
    1.4 eine elektrische Sicherheitslampe (Traglampe) eines zugelassenen Typs mit einer Mindestbrenndauer von 3 h, und
    1.5 eine Axt.
  2. einem Atemschutzgerät eines zugelassenen Typs; es darf sein
    2.1 ein Rauchhelm oder eine Rauchmaske, ausgerüstet mit einer geeigneten Luftpumpe und einem so langen Luftschlauch, dass jede Stelle des Fahrzeugs in ausreichendem Abstand von einer Luke oder einer Zugangstür vom freien Deck aus erreicht werden kann. Wäre zur Erfüllung dieses Unterabsatzes eine Schlauchlänge von mehr als 36 m erforderlich, so muss stattdessen oder zusätzlich entsprechend der Entscheidung der Verwaltung ein unabhängiges Atemschutzgerät vorhanden sein, oder
    2.2 ein Pressluftatmer, bei dem das Volumen der in den Druckluft-Flaschen enthaltenen Luft mindestens 1.200 l betragen muss, oder ein anderes umluftunabhängiges Atemschutzgerät mit einer Betriebsdauer von mindestens 30 min. Eine Anzahl gefüllter Reserve-Luftflaschen, die für die Verwendung mit dem vorhandenen Gerät geeignet sind, muss sich an Bord befinden.
  3. Für jedes Atemschutzgerät muss eine feuerfeste Rettungsleine von ausreichender Länge und Festigkeit vorhanden sein, die mit einem Karabinerhaken am Gurt des Geräts oder an einem besonderen Gürtel befestigt werden kann, um zu verhindern, dass sich das Atemschutzgerät löst, wenn die Rettungsleine betätigt wird.

6.2 Vorschriften für Fahrgastfahrzeuge

6.2.1 Anordnung

6.2.1.1 Auf nichtunterstützten Fahrzeugen müssen die Gesellschaftsräume wie folgt in Abschnitte eingeteilt sein:

  1. Das Fahrzeug muss mindestens in zwei Abschnitte eingeteilt sein. Die durchschnittliche Länge jedes Abschnitts darf 20 m nicht überschreiten.
  2. Für die Personen innerhalb jedes Abschnitts muss ein sicherer Ausweichbereich verfügbar sein, in den sie im Falle eines Brandes ausweichen können. Der sichere Ausweichbereich muss von anderen Fahrgastbereichen durch rauchdichte Trennflächen, die sich von Deck zu Deck erstrecken, aus nichtbrennbarem oder feuerhemmendem Werkstoff abgetrennt sein. Der sichere Ausweichbereich kann ein anderer Fahrgastabschnitt sein, vorausgesetzt, die zusätzliche Anzahl von Fahrgästen kann darin in einem Notfall untergebracht werden.
  3. Sofern praktisch durchführbar, muss der sichere Ausweichbereich neben dem Fahrgastabschnitt liegen, dem er zugeordnet ist. Jeder Fahrgastabschnitt muss mindestens zwei so weit wie möglich auseinander liegende Ausgänge haben, die zu dem sicheren Ausweichbereich führen. Es müssen Fluchtwege vorgesehen sein, auf denen alle Fahrgäste und Besatzungsmitglieder sicher aus dem sicheren Ausweichbereich evakuiert werden können.

6.2.1.2 Unterstützte Fahrzeuge brauchen nicht in Abschnitte aufgeteilt zu sein.

6.2.1.3 Der Raum für den Fahrstand, Aufstellorte der Rettungsmittel, Fluchtwege und Einbootungsstationen für die Überlebensfahrzeuge dürfen nicht neben Bereichen mit Brandgefahr angeordnet sein, soweit dies praktisch durchführbar ist.

6.2.2 Lüftung

Die Lüfter der einzelnen Abschnitte in den Unterkunftsräumen müssen auch unabhängig voneinander vom Raum für den Fahrstand aus bedient werden können.

6.2.3 Tragbare Feuerlöscher

In den Fahrgastabteilungen muss die folgende Anzahl von tragbaren Feuerlöschern zweckmäßig angeordnet und gleichmäßig verteilt sein:

zulässige Fahrgästeanzahl Anzahl der Feuerlöscher
12 bis 30 1
31 bis 60 2
61 bis 200 3
201 bis 300 4
301 bis 400 5
401 bis 500 6
501 bis 600 7
601 bis 700 8

6.3 Vorschriften für Frachtfahrzeuge

6.3.1 Anordnung

Die Bereiche der Besatzungsunterkünfte müssen neben dem Räumen für den Fahrstand, den Aufstellorten der Rettungsmittel, den Fluchtwegen und den Einbootungsstationen für die Überlebensfahrzeuge angeordnet sein.

6.3.2 Laderäume

6.3.2.1 Laderäume, mit Ausnahme von offenen Decksbereichen oder Kühlräumen, müssen mit einem zugelassenen selbsttätigen Rauchmeldesystem entsprechend Absatz 6.1.5.2 ausgerüstet sein, das unter allen normalen Betriebsbedingungen der Anlagen in der Kontrollstation den Ort anzeigt, wo ein Brand ausgebrochen ist; und sie müssen durch ein zugelassenes, fest eingebautes, schnell in Betrieb zu setzendes Feuerlöschsystem entsprechend Absatz 6.1.6.1.3 geschützt sein, das von der Kontrollstation aus ausgelöst werden kann.

6.3.2.2 Für Laderäume muss die Menge des verfügbaren Kohlendioxids, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, ein Mindestvolumen entspannten Gases ergeben, das 30 % des Gesamtinhaltes des größten so geschützten Laderaums auf dem Fahrzeug entspricht.

Kapitel 7
Rettungsmittel und -vorrichtungen

7.1 Allgemeines und Begriffsbestimmungen

7.1.1 Die Rettungsmittel und -vorrichtungen müssen ein Verlassen des Fahrzeuges entsprechend den Anforderungen der Absätze 3.7 und 3.8 ermöglichen.

7.1.2 Sofern in diesen Vorläufigen Richtlinien nichts

anderes bestimmt ist, müssen die nach diesem Kapitel vorgeschriebenen Rettungsmittel und -vorrichtungen den im LSA-Code8 genannten ausführlichen Anforderungen entsprechen und, sofern vorgeschrieben, von der Verwaltung zugelassen sein.

7.1.3 Bevor die Verwaltung Rettungsmittel und -vorrichtungen zulässt, muss sie sicherstellen, dass die Rettungsmittel und -vorrichtungen

  1. erprobt werden, damit bestätigt wird, dass sie den Vorschriften dieses Kapitels nach Maßgabe der Empfehlungen der Organisation entsprechen, oder
  2. erfolgreich Erprobungen unterzogen worden sind, die den Anforderungen der Verwaltung genügen und im Wesentlichen den in jenen Empfehlungen genannten Erprobungen gleichwertig sind.

7.1.4 Bevor die Verwaltung neuartige Rettungsmittel oder -vorrichtungen zulässt, muss sie sicherstellen, dass diese Mittel oder Vorrichtungen

  1. einen Sicherheitsstandard gewährleisten, der mindestens den Vorschriften dieses Kapitels entspricht, und dass sie entsprechend den Empfehlungen der Organisation9 bewertet und erprobt sind, oder
  2. erfolgreich einer Bewertung und Erprobung unterzogen worden sind, die den Anforderungen der Verwaltung genügen und im Wesentlichen jenen Empfehlungen gleichwertig sind.

7.1.5 Bevor die Verwaltung Rettungsmittel und -vorrichtungen genehmigt, die vorher von ihr noch nicht zugelassen worden sind, muss sie sich davon überzeugen, dass diese Rettungsmittel und -vorrichtungen den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen.

7.1.6 Sofern in diesen Vorläufigen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, müssen die nach diesem Kapitel vorgeschriebenen Rettungsmittel, für die im LSA-Code keine besonderen Merkmale im Einzelnen angegeben sind, den Anforderungen der Verwaltung genügen.

7.1.7 Die Verwaltung muss verlangen, dass Rettungsmittel den erforderlichen Prüfungen während der Herstellung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass die Rettungsmittel in derselben Güte wie die zugelassenen Prototypen hergestellt werden.

7.1.8 Die von der Verwaltung für die Zulassung angenommenen Verfahren müssen auch die Bedingungen angeben, unter denen Zulassungen ihre Gültigkeit behalten oder verlieren.

7.1.9 Die Verwaltung muss den Gebrauchszeitraum für die Rettungsmittel festlegen, deren Qualität der Alterung unterliegt. Solche Rettungsmittel müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der sich ihr Alter oder das Datum, bis zu welchem sie zu ersetzen sind, ableiten lässt.

7.1.10 Für die Zwecke dieses Kapitels haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. "Einbootungsstation" ist die Stelle, von der aus ein Überlebensfahrzeug besetzt wird. Eine Einbootungsstation kann gleichzeitig als Sammelplatz dienen, sofern genügend Platz vorhanden ist und die erforderlichen Tätigkeiten dort sicher ausgeführt werden können.
  2. "Eintauchanzug" ist ein Schutzanzug, der bei einer Person, die ihn in kaltem Wasser trägt, den Verlust an Körperwärme verringert.
  3. "Schiffsevakuierungssystem (MES)" ist eine Vorrichtung zur schnellen Übergabe einer großen Anzahl von Personen von einer Einbootungsstation mithilfe einer Verbindung auf eine schwimmende Plattform für nachfolgenden Einstieg in dazugehörige Überlebensfahrzeuge oder direkt in dazugehörige Überlebensfahrzeuge.
  4. "Bereitschaftsboot" ist ein Boot, das der Hilfe für Rettung von Menschen in Not und dem Sammeln von Überlebensfahrzeugen dient.
  5. "Überlebensfahrzeug" ist ein Fahrzeug, das Menschen in Not nach Aufgabe des Fahrzeugs am Leben erhalten kann.

7.2 Nachrichtenübermittlung

7.2.1 Die Fahrzeuge müssen mit Nachrichtenübermittlungsanlagen und Einrichtungen entsprechend den Anforderungen des Übereinkommens ausgerüstet sein in Bezug auf:

  1. funktechnische Rettungsmittel,
  2. Raketen für den Notfall,
  3. an-Bord-Kommunikation und Alarmanlagen, und
  4. Rundspruchanlagen auf Fahrgastfahrzeugen.

7.3 Persönliche Rettungsmittel

7.3.1 Fahrgäste dürfen unter normalen Betriebsbedingungen keinen Zugang zu offenen Decks haben. Falls sie jedoch Zugang haben, müssen persönliche Rettungsmittel in Übereinstimmung mit dem HSC-Code von 200010 vorgesehen sein.

7.3.2 Für jede Person an Bord des Fahrzeuges muss eine Rettungsweste mitgeführt werden, die den Anforderungen des Absatzes 2.2.1 oder 2.2.2 des LSA-Codes entspricht; außerdem

  1. müssen geeignete Rettungswesten für Kinder für mindestens 10 % der an Bord befindlichen Fahrgäste oder in größerer Anzahl vorhanden sein, so dass für jedes Kind eine Rettungsweste vorhanden ist. Diese Rettungswesten müssen an leicht zugänglichen und deutlich sichtbaren Plätzen aufbewahrt werden;
  2. muss jedes Fahrgastfahrzeug Rettungswesten für mindestens 5 % aller an Bord befindlichen Personen mitführen. Diese Rettungswesten müssen an leicht zugänglichen und deutlich sichtbaren Plätzen aufbewahrt werden;
  3. muss eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten für Personen im Wachdienst und zur Benutzung an entfernt liegenden Stationen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten mitgeführt werden; und
  4. müssen alle Rettungswesten mit einer den Anforderungen des Absatzes 2.2.3 des LSA-Codes entsprechenden Leuchte ausgestattet sein.

7.3.3 Die Rettungswesten müssen an Bord so verteilt sein, dass sie leicht zugänglich sind, und ihr Aufbewahrungsort muss deutlich gekennzeichnet sein.

7.3.4 Für jede Person, die zur Besatzung irgendeines dem Fahrzeug zugeordneten Bereitschaftsboots gehört, muss ein den Anforderungen des Absatzes 2.3 des LSA-Codes entsprechender Eintauchanzug angemessener Größe vorgesehen sein.

7.3.5 Für jedes Besatzungsmitglied, dem nach der Musterrolle Aufgaben in der Bedienmannschaft eines Evakuierungssystems beim Einbooten der Fahrgäste in die Überlebensfahrzeuge zugewiesen sind, muss ein Eintauchanzug oder ein geeigneter Wetterschutzanzug vorgesehen sein. Diese Eintauchanzüge oder Wetterschutzanzüge sind nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug ständig in warmem Klima eingesetzt ist, in dem nach Auffassung der Verwaltung solche Anzüge unnötig sind.

7.4 Sicherheitsrolle, Anweisungen für den Notfall und Handbücher

7.4.1 Für jede Person an Bord sind klar verständliche Anweisungen vorzusehen, die in einem Notfall zu befolgen sind.

7.4.2 Die den Anforderungen der Regel III/37 des Übereinkommens entsprechenden Sicherheitsrollen sind an deutlich sichtbaren Stellen über das ganze Fahrzeug verteilt auszuhängen, einschließlich des Raums für den Fahrstand und Maschinenräumen oder Besatzungsunterkünften.

7.4.3 Abbildungen und Anweisungen in den in Frage kommenden Sprachen sind durch Anschläge in Gesellschaftsräumen und an gut sichtbarer Stelle an den Sammelplätzen, in den übrigen Fahrgasträumen und in der Nähe jedes Sitzes bekannt zu machen, um die Fahrgäste über folgendes zu unterrichten:

  1. ihren Sammelplatz,
  2. die unerlässlichen Maßnahmen, die sie in einem Notfall zu treffen haben,
  3. die Art, wie die Rettungswesten angelegt werden.

7.4.4 Jedes Fahrgastfahrzeug muss Sammelplätze für die Fahrgäste haben,

  1. die sich in der Nähe der Einbootungsstationen befinden und allen Fahrgäste einen leichten Zugang zu diesen ermöglichen, sofern sie nicht in demselben Bereich liegen, und
  2. die genug Platz für das Sammeln und Unterweisen der Fahrgäste bieten.

7.4.5 Ein den Vorschriften des Absatzes 17.2.3 entsprechendes Ausbildungshandbuch muss für die Besatzung in jedem Basishafen und, sofern durchführbar, an Bord des Fahrzeugs vorgehalten werden.

7.5 Bedienungsanleitungen

An den Überlebensfahrzeugen und den Bedienungseinrichtungen ihrer Aussetzvorrichtungen oder in deren Nähe müssen sich Anschläge oder Tafeln befinden; sie sollen

  1. den Zweck der Bedienungseinrichtungen und die Handhabung der Vorrichtungen veranschaulichen und einschlägige Hinweise und Warnungen geben,
  2. bei Notbeleuchtung leicht erkennbar sein, und
  3. die den Empfehlungen der Organisation 11 entsprechenden Symbole verwenden.

7.6 Aufstellung der Überlebensfahrzeuge

7.6.1 Überlebensfahrzeuge müssen so nah wie möglich bei den Fahrgastunterkünften und Einbootungsstationen sicher aufgestellt sein. Die Aufstellung muss so sein, dass jedes Überlebensfahrzeug sicher und einfach ausgesetzt werden kann und während und nach dem Aussetzvorgang sicher mit dem Fahrzeug verbunden bleibt. Die Länge der Sicherungsleinen und die Anordnung der Beiholer müssen so ausgelegt sein, dass das Überlebensfahrzeug in einer zum Einbooten geeigneten Position gehalten wird. Die Verwaltungen können die Verwendung verstellbarer Sicherungsleinen und/oder Beiholer an Ausgängen zulassen, an denen mehr als ein Überlebensfahrzeug benutzt wird. Die Sicherungseinrichtungen für alle Sicherungsleinen und Beiholer müssen eine ausreichende Festigkeit aufweisen, um die Überlebensfahrzeuge während des Evakuierungsvorganges in Position zu halten.

7.6.2 Überlebensfahrzeuge müssen so aufgestellt sein, dass sie an oder in der Nähe des Aufstellungsorts auf dem Fahrzeug und von einer Stelle an oder in der Nähe des Raums für den Fahrstand aus ihren Sicherungen gelöst werden können.

7.6.3 Soweit möglich, müssen die Überlebensfahrzeuge so verteilt sein, dass auf beiden Seiten des Fahrzeugs das gleiche Fassungsvermögen vorhanden ist.

7.6.4 Sofern möglich, muss der Aussetzvorgang für aufblasbare Rettungsflöße den Aufblasvorgang auslösen. Ist das selbsttätige Aufblasen der Rettungsflöße nicht möglich (z.B. bei Kopplung der Rettungsflöße mit einem Schiffsevakuierungssystem), müssen Vorkehrungen so getroffen sein, dass das Fahrzeug innerhalb der in Absatz 3.8.1 angegebenen Zeit sicher und zügig evakuiert werden kann.

7.6.5 Das Aussetzen und das nachfolgende Besetzen der Überlebensfahrzeuge an den vorgesehenen Einbootungsstationen muss unter allen Betriebsbedingungen sowie unter allen Flutungszuständen nach einer erfolgten Beschädigung entsprechend dem in Kapitel 1 beschriebenen Ausmaß möglich sein.

7.6.6 Die Aussetzstationen für Überlebensfahrzeuge müssen sich an solchen Stellen befinden, an denen sie sicher ausgesetzt werden können, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass sie ausreichenden Abstand von maschinellen Anlagen, der Ausrüstung und überhängenden Teilen der Fahrzeugkonstruktion haben.

7.6.7 Das Überlebensfahrzeug und die Wasserfläche, in die es hinabgelassen werden soll, müssen während der Vorbereitung und beim Aussetzen angemessen beleuchtet sein; die Beleuchtung muss von den in Kapitel 11 vorgeschriebenen Haupt- und Notstromquellen versorgt werden.

7.6.8 Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, durch die jedweder Austritt von Wasser auf Überlebensfahrzeuge beim Aussetzen verhindert wird.

7.6.9 Jedes Überlebensfahrzeug muss so aufgestellt sein, dass

  1. weder das Überlebensfahrzeug noch seine Aufstellvorrichtung die Bedienung eines anderen Überlebensfahrzeugs oder Bereitschaftsbootes an irgendeiner anderen Aussetzstation beeinträchtigen,
  2. es ständig verwendungsbereit ist,
  3. es voll ausgerüstet ist, und
  4. es soweit wie möglich an einem sicheren und geschützten Ort aufgestellt und vor Beschädigung durch Brand und Explosion geschützt ist.

7.6.10 Jedes Rettungsfloß muss mit der fest am Fahrzeug angebrachter Fangleine und mit einer den Anforderungen des Absatzes 4.1.6 des LSA-Codes entsprechenden Vorrichtung zum freien Aufschwimmen aufgestellt sein, so dass das Rettungsfloß, soweit durchführbar, beim Sinken des Fahrzeugs frei aufschwimmt und, falls es aufblasbar ist, sich selbsttätig aufbläst.

7.6.11 Bereitschaftsboote, die einem Fahrzeug zugeordnet sind, müssen so aufgestellt sein, dass

  1. sie ständig verwendungsbereit sind und in höchstens 5 min ausgesetzt werden können,
  2. sie sich an einer für das Aussetzen und Wiedereinholen geeigneten Stelle befinden, und
  3. weder das Bereitschaftsboot noch seine Aufstellvorrichtungen die Bedienung eines Überlebensfahrzeugs an irgendeiner anderen Aussetzstation beeinträchtigen.

7.6.12 Bereitschaftsboote und Überlebensfahrzeuge müssen so gesichert und befestigt sein, dass sie zumindest den Belastungen standhalten, die sich aufgrund einer definierten horizontal wirkenden Kollisionsbelastung für das entsprechende Fahrzeug sowie der vertikalen Lastannahmen am Aufstellungsort ergeben.

7.7 Einbootungs- und Einholvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote

7.7.1 Die Einbootungsstationen müssen von den Unterkunfts- und Arbeitsbereichen aus leicht zugänglich sein. Sind die vorgesehenen Sammelplätze nicht die Fahrgasträume, so müssen die Sammelplätze von den Fahrgasträumen aus und die Einbootungsstationen von den Sammelplätzen aus leicht zugänglich sein.

7.7.2 Fluchtwege, Ausgänge und Einbootungsstellen müssen den Anforderungen des Absatzes 3.7 entsprechen.

7.7.3 Gänge, Treppen und Ausgänge zu den Sammelplätzen und Einbootungsstationen müssen ausreichend beleuchtet sein; die Beleuchtung muss von der in Kapitel 11 vorgeschriebenen Haupt- und Notstromquelle versorgt werden.

7.7.4 Ein Schiffsevakuierungssystem oder gleichwertige Evakuierungsmittel müssen vorgesehen sein, um zu vermeiden, dass Personen vor dem Besteigen der Überlebensfahrzeuge in das Wasser springen müssen. Derartige Schiffsevakuierungssysteme oder gleichwertige Evakuierungsmittel müssen so beschaffen sein, dass den Personen unter allen Betriebsbedingungen sowie unter allen Flutungszuständen nach einer erfolgten Beschädigung entsprechend dem in Kapitel 1 beschriebenen Ausmaß die Besteigung der Überlebensfahrzeuge ermöglicht wird.

7.7.5 Unter der Voraussetzung, dass die Einbootungsvorrichtungen für die Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote unter den Umweltverhältnissen, unter denen das Fahrzeug fahren darf, und bei allen Trimm- und Krängungszuständen in unbeschädigten Zuständen und vorgesehenen Leckfällen wirksam sind, kann die Verwaltung, sofern der Freibord zwischen der vorgesehenen Einbootungsstelle und der Wasserlinie 1,5 m nicht überschreitet, ein System anerkennen, bei dem die Rettungsflöße unmittelbar bestiegen werden.

7.7.6 Einbootungsvorrichtungen für jedes Bereitschaftsboot, das entsprechend diesen Vorläufigen Richtlinien vorgesehen ist, müssen so ausgelegt sein, dass das Bereitschaftsboot in voll besetztem und voll ausgerüstetem Zustand unmittelbar vom Aufstellungsort aus ausgesetzt und rasch eingeholt werden kann.

7.7.7 An jeder Einbootungsstation innerhalb des Schiffsevakuierungssystems muss ein Sicherheitsmesser vorgesehen sein.

7.8 Leinenwurfgerät

Es muss ein den Anforderungen des Absatzes 7.1 des LSA-Codes entsprechendes Leinenwurfgerät vorhanden sein.

7.9 Einsatzbereitschaft, Instandhaltung und Inspektionen

7.9.1 Einsatzbereitschaft

Vor dem Auslaufen des Fahrzeuges aus dem Hafen sowie während der ganzen Reisedauer müssen alle Rettungsmittel ständig gebrauchsfähig und sofort verwendbar sein.

7.9.2 Instandhaltung

Sachgerechte Anleitungen, Verfahren und Hinweise für die Instandhaltung der Rettungsmittel, die nach diesem Kapitel vorgesehen sind, müssen in das Sicherheitsmanagement-System des Fahrzeugs aufgenommen und entsprechend diesem System durchgeführt werden.

7.9.3 Ersatzteile und Reparaturausrüstung

Für Rettungsmittel und ihre Bestandteile, die starker Abnutzung oder starkem Verbrauch unterliegen, müssen Ersatzteile und Reparaturausrüstungen im Basishafen vorgehalten werden; und sie müssen regelmäßig erneuert werden.

7.9.4 Wöchentliche Inspektionen

Folgende Überprüfungen und Inspektionen sind wöchentlich durchzuführen:

  1. Alle Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und Aussetzvorrichtungen müssen durch Augenschein besichtigt werden, um sicherzustellen, dass sie verwendungsbereit sind;
  2. alle Motoren in Bereitschaftsbooten müssen insgesamt mindestens 3 min im Vorwärts- und Rückwärtsgang laufen, wobei die Umgebungstemperatur über der für das Anlassen des Motors erforderlichen Mindesttemperatur liegen muss;
  3. das Generalalarmsystem muss überprüft werden.

7.9.5 Monatliche Inspektionen

Eine Inspektion der Rettungsmittel einschließlich der Ausrüstung für die Überlebensfahrzeuge muss monatlich unter Verwendung der in Regel III/36.1 des Übereinkommens vorgeschriebenen Kontrollliste vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass sie vollständig und in gutem Zustand sind. Über die Inspektion ist ein Bericht in das Schiffstagebuch einzutragen.

7.9.6 Wartung der aufblasbaren Rettungsflöße, der aufblasbaren Rettungswesten und der aufgeblasenen Bereitschaftsboote

Jedes aufblasbare Rettungsfloß, jede aufblasbare Rettungsweste und jedes Schiffsevakuierungssystem muss gewartet werden

  1. in Zeitabständen von höchstens 12 Monaten; in Fällen, in denen dies nicht durchführbar ist, kann die Verwaltung diesen Zeitabstand um einen Monat verlängern; und
  2. in einer zugelassenen Wartungsstation, die für die Wartung befähigt ist, geeignete Wartungseinrichtungen unterhält und nur entsprechend ausgebildetes Personal einsetzt12.

7.9.7 Alle Reparaturen und die Instandhaltung der aufgeblasenen Bereitschaftsboote sind nach den Anleitungen des Herstellers durchzuführen.

7.9.8 Regelmäßige Wartung der hydrostatischen Auslösevorrichtungen

Die hydrostatischen Auslösevorrichtungen müssen gewartet werden

  1. in Zeitabständen von höchstens 12 Monaten; in Fällen, in denen dies nicht durchführbar ist, kann die Verwaltung diesen Abstand um einen Monat verlängern, und
  2. in einer Wartungsstation, die für die Wartung befähigt ist, geeignete Wartungseinrichtungen unterhält und nur entsprechend ausgebildetes Personal einsetzt.

7.10 Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote

7.10.1 Alle Fahrzeuge müssen folgendes mitführen:

  1. Überlebensfahrzeuge mit ausreichendem Fassungsvermögen zur Aufnahme von mindestens 100 % aller Personen, für deren Beförderung das Fahrzeug zugelassen ist, wobei mindestens zwei derartige Überlebensfahrzeuge mitzuführen sind;
  2. zusätzlich Überlebensfahrzeuge mit ausreichendem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme von mindestens 10 % aller Personen, für deren Beförderung das Fahrzeug zugelassen ist;
  3. genügend Überlebensfahrzeuge zur Aufnahme aller Personen, für deren Beförderung das Fahrzeug zugelassen ist, in dem Fall, dass irgendein Überlebensfahrzeug verloren geht oder unbrauchbar wird;
  4. mindestens ein Bereitschaftsboot für die Bergung von Personen aus dem Wasser, aber nicht weniger als ein solches Bereitschaftsboot auf jeder Seite, wenn das Fahrzeug für die Beförderung von mehr als 450 Fahrgästen zugelassen ist, falls Fahrgäste oder die Besatzung während einer Reise zu Bereichen außerhalb des Fahrzeugs Zugang haben; und
  5. ein Fahrzeug von weniger als 30 m Länge ist von den Anforderungen des Unterabsatzes .4 befreit, wenn es alle folgenden Vorschriften erfüllt:
    5.1 das Fahrzeug ist so gebaut, dass eine hilflose Person aus dem Wasser gerettet werden kann,
    5.2 die Rettung der hilflosen Person kann vom Raum für den Fahrstand aus beobachtet werden,
    5.3 das Fahrzeug ist ausreichend manövrierfähig, so dass es sich unter den ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen Personen nähern und sie bergen kann, und
    5.4 jedes Überlebensfahrzeug ist mit einem Radartransponder für Suche und Rettung (SART) ausgerüstet.

7.10.2 Wenn die Verwaltung es in Anbetracht der geringen Gefahr der Reisen und der günstigen klimatischen Bedingungen im vorgesehenen Einsatzgebiet für angezeigt erachtet, kann sie anstelle der Rettungsflöße, die den Anforderungen des Absatzes 4.2 oder 4.3 des LSA-Code entsprechen, die Verwendung von offenen, beidseitig verwendbaren, aufblasbaren Rettungsflößen, die Anlage 7 entsprechen, auf unterstützten Fahrzeugen zulassen.

Kapitel 8
Maschinenanlagen

8.1 Allgemeines

8.1.1 Allgemeines

8.1.1.1 Die Maschinenanlage, die dazugehörigen Rohrleitungssysteme und Armaturen der Hauptantriebsanlagen und Hilfsmaschinen müssen nach Konstruktion und Bauart für den beabsichtigten Betriebseinsatz geeignet und so eingebaut und geschützt sein, dass jede Gefahr für Personen an Bord minimiert wird; dabei sind bewegliche Teile, heiße Oberflächen und andere Gefahren gebührend zu berücksichtigen. Der Entwurf muss die für den Bau verwendeten Werkstoffe, den Zweck, für den die Bauteile bestimmt sind, die Betriebsbedingungen, denen sie unterworfen sind, und die Umgebungsbedingungen an Bord berücksichtigen.

8.1.1.2 Alle Oberflächen mit einer Temperatur von mehr als 220°C, auf die im Fall eines Schadens am System entzündbare Flüssigkeiten auftreffen können, sind zu isolieren. Die Isolierung muss für entzündbare Flüssigkeiten und Dämpfe undurchlässig sein.

8.1.1.3 Es ist besonders auf die Zuverlässigkeit betriebswichtiger Teile der Antriebsanlage zu achten, die nur einfach vorhanden sind, und es kann eine getrennte Antriebsmöglichkeit vorgeschrieben werden, die ausreicht, um dem Fahrzeug eine für die Steuerfähigkeit ausreichende Geschwindigkeit zu geben, insbesondere bei unüblichen Bauarten.

8.1.1.4 Es sind Einrichtungen vorzusehen, durch die ein normaler Betrieb der Antriebsanlagen aufrechterhalten, wiederhergestellt oder sicher eingestellt werden kann, wenn eine der betriebswichtigen Hilfseinrichtungen ausfällt. Besonders zu beachten sind Funktionsstörungen an

  1. einem Generatorenaggregat, das als Hauptstromquelle dient, und
  2. einer betriebswichtigen Anlage oder einer Versorgungseinrichtung für eine Hauptantriebsmaschine oder Hauptstromquelle wie beispielsweise die Brennstoffversorgung, die Druckpumpen der Schmierölversorgung, die Luftansaugungseinrichtungen, Druckanlagen der Wasserversorgung, die Anlasseinrichtungen der Maschine oder Steuersysteme.

Bei unterstützten Fahrzeugen und Frachtfahrzeugen kann jedoch eine teilweise oder vollständige Leistungsminderung gegenüber dem normalen Betrieb zugelassen werden, wenn der Ausfall nicht unmittelbar oder mittelbar zu einem Zustand führt, der das Fahrzeug oder Personen in Gefahr bringt.

8.1.1.5 Es sind Einrichtungen vorzusehen, mit denen die Maschinenanlage ohne Fremdhilfe aus dem Betriebszustand "Null" wieder in Betrieb gesetzt werden kann.

8.1.1.6 Alle Teile der Maschinenanlage, hydraulische, pneumatische und sonstige Systeme und die dazugehörigen Armaturen, die unter Druck stehen, sind geeigneten Erprobungen einschließlich einer Druckprobe zu unterziehen, bevor sie erstmalig in Betrieb genommen werden.

8.1.1.7 Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen die Reinigung, Inspektion und Wartung der Hauptantriebsanlage und der Hilfsmaschinen einschließlich der Druckbehälter ermöglicht wird.

8.1.1.8 Die im Fahrzeug eingebaute Maschinenanlage muss eine dem vorgesehenen Verwendungszweck angemessene Zuverlässigkeit aufweisen.

8.1.1.9 Die Verwaltung kann Maschinenanlagen, die den Anforderungen der Vorläufigen Richtlinien nicht in allen Einzelheiten entsprechen, zulassen, wenn sie für einen ähnlichen Verwendungszweck erfolgreich eingesetzt worden sind, vorausgesetzt, sie hat sich davon überzeugt,

  1. dass Auslegung, Konstruktion, Erprobung, Einbau und beschriebene Wartung für die Verwendung auf See geeignet sind, und
  2. dass ein gleichwertiger Sicherheitsstandard erreicht wird.

8.1.1.10 Für Einzelanlagen der Maschinenanlage einschließlich zugehöriger Steuer- und Regelungseinrichtungen ist eine System-Sicherheitsbewertung zu erstellen.

8.1.1.11 Durch die Hersteller sind erforderliche Informationen für den fachgerechten Einbau, über die Betriebsbedingungen und die Betriebsbeschränkungen der Maschinenanlage zur Verfügung zu stellen.

8.1.1.12 Der Hauptantrieb und alle für Antrieb und Sicherheit des Fahrzeugs betriebswichtigen Hilfsmaschinen müssen nach dem Einbau in das Fahrzeug bei aufrechter Lage des Fahrzeugs und bei jedem Neigungswinkel von Trimm, Krängung, Rollen oder Stampfen, den das Fahrzeug unter normalem Betriebszustand innerhalb des Bereichs der zulässigen Betriebsbedingungen erreichen kann, betriebsfähig bleiben.

8.1.1.13 Hinsichtlich ihrer Konstruktion und Beschaffenheit müssen alle Druckbehälter mit ihren dazugehörigen Rohrleitungssystemen dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechen und derart eingebaut und geschützt sein, dass Gefahren für Personen an Bord minimiert werden. Insbesondere sind die für den Bau verwendeten Werkstoffe, die Betriebsdrücke und Betriebstemperaturen, bei denen die Einrichtungen betrieben werden, und die Notwendigkeit angemessener Sicherheitsfaktoren unter Berücksichtigung der betrieblichen Beanspruchungen zu beachten. Jeder Druckbehälter und zugehörige Rohrleitungssysteme müssen mit geeigneten Einrichtungen zur Vermeidung unzulässiger Betriebsüberdrücke versehen sein und vor Inbetriebnahme, sowie gegebenenfalls später in vorgegebenen Zeitabständen, einer hydraulischen Druckprüfung mit einem oberhalb des Betriebsdrucks liegenden Prüfdruck unterzogen werden.

8.1.1.14 Es müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein, welche die Fehlfunktion einer Flüssigkeitskühlanlage unverzüglich erkennen und einen Alarm (optisch und akustisch) auslösen und bewirken, dass Folgeschäden an den von der Kühlanlage versorgten Maschinen minimiert werden.

8.1.2 Antriebsmaschinen (allgemein)

8.1.2.1 Die Antriebsmaschinen müssen mit geeigneten

Bedien-, Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen für Drehzahl, Temperaturen, Betriebsdrücke und sonstige Betriebsparameter ausgerüstet sein. Die Steuerung der Maschinenanlage muss vom Raum für den Fahrstand des Fahrzeuges aus erfolgen und so ausgelegt sein, dass ein einziger Fehler nicht den Ausfall der Steuerung der Maschinenanlage zur Folge hat. Die Maschinenanlage muss für einen Betrieb wie in einem unbesetzten Maschinenraum13 geeignet sein, einschließlich eines selbsttätigen Feuermeldesystems, eines Bilgenniveauüberwachungssystems, einer Betriebsfernanzeige und eines Alarmsystems.

8.1.2.2 Die Antriebsmaschinen müssen gegen Überdrehzahl, Schmieröldruckverlust, Verlust von Kühlmittel, Überhitzung, Funktionsstörungen beweglicher Teile und Überlast geschützt sein. Die Sicherheitsvorrichtungen dürfen eine Vorwarnung abgeben, aber sie dürfen keine vollständige Abstellung der Antriebsmaschine bewirken. Eine Funktionsprüfung dieser Sicherheitsvorrichtungen muss möglich sein.

8.1.2.3 Es müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen zum sofortigen Abstellen der Antriebsmaschine vom Raum für den Fahrstand aus unter allen Betriebsbedingungen vorhanden sein. Eine doppelte Ausführung des Auslösemechanismus an der Antriebsmaschine ist nicht erforderlich.

8.1.2.4 Die Hauptbauteile der Antriebsmaschine müssen ausreichend bemessen sein, um den thermischen und dynamischen Belastungen im Normalbetrieb standzuhalten. Die Antriebsmaschine darf durch einen zeitlich begrenzten Betrieb mit Drehzahlen und Temperaturen oberhalb der normalen Betriebswerte, jedoch innerhalb der Ansprechwerte der Sicherheitseinrichtungen, nicht beschädigt werden.

8.1.2.5 Die Antriebsmaschine muss so ausgelegt sein, dass die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion minimiert ist und dass die Brandschutzvorschriften entsprechend Kapitel 6 eingehalten werden.

8.1.2.6 Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, damit überschüssiger Brennstoff und überschüssiges Schmieröl zwecks Vermeidung einer Brandgefahr an eine sichere Stelle abgeleitet werden.

8.1.2.7 Soweit möglich, muss durch Vorkehrungen sichergestellt sein, dass an von der Hauptantriebsmaschine angetriebenen Anlagen auftretende Schäden die Hauptbauteile der Antriebsmaschine nicht übermäßig gefährden.

8.1.2.8 Die Maschinenraumlüftung muss für alle voraussehbaren Betriebsbedingungen ausreichend bemessen sein. Soweit praktisch durchführbar, muss durch Einrichtungen sichergestellt sein, dass geschlossene Maschinenräume vor Inbetriebnahme der Antriebsmaschine zwangsbelüftet werden.

8.1.2.9 Antriebsmaschinen müssen so eingebaut sein, dass unzulässige Schwingungen im Fahrzeug vermieden werden.

8.1.3 Gasturbinen

8.1.3.1 Die Gasturbinen müssen so ausgelegt sein, dass sie unter Seebedingungen betrieben werden können und in ihrem Betriebsbereich bis hin zur höchsten zugelassenen Dauerdrehzahl frei von Pumperscheinungen oder gefährlicher Instabilität sind. Die Turbinenanlage muss so ausgelegt sein, dass die Turbine nicht ständig in einem Drehzahlbereich betrieben werden kann, in dem mit übermäßigen Schwingungen, Strömungsabriss oder Pumpen zu rechnen ist.

8.1.3.2 Die Gasturbinen müssen so ausgelegt und eingebaut sein, dass ein nicht auszuschließendes Lösen von Kompressor- oder Turbinenflügeln das Fahrzeug, andere Maschinen, Personen an Bord oder andere Personen nicht gefährdet.

8.1.3.3 Die Vorschriften des Absatzes 8.1.2.6 sind auf Gasturbinen hinsichtlich des Brennstoffs anzuwenden, der nach einem Fehlstart oder Abschalten in das Innere der Brennkammer oder des Abgassystems gelangen könnte.

8.1.3.4 Die Turbinen müssen soweit wie praktisch durchführbar gegen die Möglichkeit von Beschädigungen im Betrieb durch aus der Umgebung angesaugte Fremdstoffe geschützt sein. Es müssen Informationen bezüglich der empfohlenen höchstzulässigen Verschmutzung zur Verfügung stehen. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, um Salzablagerungen in den Kompressoren und Turbinen und, falls erforderlich, die Vereisung des Lufteintritts zu verhindern.

8.1.3.5 Bei Bruch einer Welle oder einer schwachen Verbindung darf ein Bruchstück die Personen an Bord weder unmittelbar noch durch Beschädigung des Fahrzeuges oder seiner Systeme gefährden. Sofern notwendig, können zur Erfüllung dieser Vorschriften Schutzvorrichtungen angebracht sein.

8.1.3.6 Für jede Turbine muss eine Not-Abschaltvorrichtung bei Überdrehzahl vorgesehen sein, die, soweit möglich, unmittelbar an jede Rotorwelle angeschlossen ist.

8.1.3.7 Sofern ein Lärmschutzgehäuse vorgesehen ist, das den Gaserzeuger und die Hochdruck-Ölleitungen vollständig umgibt, muss für das Lärmschutzgehäuse ein Feuermelde- und Feuerlöschsystem vorgesehen sein.

8.1.3.8 Einzelheiten über die von den Herstellern vorgegebenen selbsttätigen Sicherheitseinrichtungen zum Schutz gegen Gefahren im Fall einer Störung in der Turbinenanlage müssen als Teil der System-Sicherheitsbewertung (SSA) nach Teil C bewertet werden.

8.1.3.9 Die Hersteller müssen die Durchschlagfestigkeit der Gehäuse nachweisen. Zwischenkühler und Wärmetauscher müssen auf jeder Seite einzeln hydraulisch geprüft werden.

8.1.4 Dieselmotoren für den Hauptantrieb und betriebswichtige Hilfsanlagen

8.1.4.1 Jede Diesel-Hauptantriebsanlage muss ein zufriedenstellendes Drehschwingungs- und allgemeines Schwingungsverhalten aufweisen, das individuell durch entsprechende Schwingungsanalysen für den gesamten Antriebsstrang und seiner Einzelkomponenten nachzuweisen ist.

8.1.4.2 Alle freiliegenden Hochdruck-Brennstoffeinspritzleitungen zwischen den Brennstoffeinspritzpumpen und den Brennstoffeinspritzdüsen müssen durch ein Mantelrohrsystem abgeschirmt sein, das im Falle einer fehlerhaften Hochdruckleitung in der Lage ist, den austretenden Brennstoff aufzunehmen. Das Mantelrohrsystem muss einen Sammler für Leckagen enthalten; es müssen Einrichtungen zum Auslösen eines Alarms bei einem Fehler in einer Hochdruck-Brennstoffleitung vorgesehen sein.

8.1.4.3 Motoren mit einem Zylinderdurchmesser von 200 mm und mehr oder einem Kurbelgehäusevolumen von 0,6 m3 und mehr müssen am Kurbelgehäuse mit zugelassenen Sicherheitseinrichtungen gegen Überdruck (Explosion) mit ausreichendem Entlastungsquerschnitt versehen sein. Die Sicherheitseinrichtungen müssen so angeordnet oder mit solchen Einrichtungen versehen sein, dass sie in eine Richtung abblasen, bei der die Möglichkeit einer Verletzung von Personen minimiert wird.

8.1.4.4 Das Schmierölsystem mit zugehörigen Einrichtungen muss über den gesamten Betriebsdrehzahlbereich funktionsfähig sein; es ist besonders zu beachten, dass bei allen Trimm- und Schlagseitenlagen sowie Bewegungen des Fahrzeugs das Ansaugen von Öl aufrecht erhalten und das Austreten von Öl verhindert werden muss.

8.1.4.5 Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, um sicherzustellen, dass optische und akustische Alarme ausgelöst werden, wenn unter Berücksichtigung der Ölumlaufmenge im Motor entweder der Schmieröldruck oder der Schmierölstand unter einen sicheren Wert abfällt.

8.1.4.6 Ist für Starten, Umsteuern oder Steuerung der Dieselmotoren Druckluft vorgesehen, so müssen der Luftkompressor, der Druckluftbehälter und das Luftanlasssystem so ausgelegt sein, dass die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion minimiert wird.

8.1.5 Kraftübertragungsanlagen

8.1.5.1 Die Kraftübertragungsanlagen müssen ausreichende Festigkeit und Steifigkeit aufweisen, um sie in die Lage zu versetzen, den im Betrieb zu erwartenden ungünstigsten Lastkombinationen standzuhalten, ohne dass die zulässigen Beanspruchungen der betroffenen Werkstoffe überschritten werden.

8.1.5.2 Wellenleitung, Lager und Fundamente müssen so ausgelegt sein, dass keine gefährlichen Umlauf-Biegeschwingungen und übermäßigen Vibrationen bei allen Drehzahlen bis hin zu 105 v. H. der Wellendrehzahl, bei welcher der Überdrehzahlschutz der Antriebsanlage ausgelöst wird, auftreten können.

8.1.5.3 Festigkeit und Fertigung der Kraftübertragungsanlagen müssen so ausgelegt sein, dass die Wahrscheinlichkeit für gefährliche Ermüdungsbrüche durch die Auswirkungen von im Betrieb zu erwartenden Wechselbeanspruchungen unterschiedlicher Größe während der Lebensdauer äußerst gering ist. Der Nachweis ist durch geeignete Erprobungen zu führen, sowie durch Auslegung für ein ausreichend niedriges Beanspruchungsniveau, verbunden mit der Verwendung ermüdungsfester Werkstoffe und geeigneter Detailausführungen. Drehschwingungen und Vibrationen, die zu Schäden führen würden, können anerkannt werden, wenn sie in Durchfahrbereichen auftreten, in denen das Fahrzeug normalerweise nicht betrieben wird; im Betriebshandbuch muss auf diese beschränkenden Bereiche hingewiesen werden.

8.1.5.4 Ist in der Kraftübertragungsanlage eine Schaltkupplung vorgesehen, so dürfen durch das normale Einkuppeln in der Anlage oder in den angetriebenen Teilen keine übermäßigen Beanspruchungen auftreten. Die unbeabsichtigte Betätigung von Kupplungen darf in der Anlage oder in den angetriebenen Teilen keine gefährlich hohen Beanspruchungen verursachen.

8.1.5.5 Es müssen Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass der Ausfall eines beliebigen Teiles der Anlage oder eines angetriebenen Teiles keinen Schaden verursacht, der Fahrzeug oder Personen gefährden könnte.

8.1.5.6 Könnten der Ausfall der Schmierölversorgung oder der Abfall des Schmieröldruckes gefährliche Zustände herbeiführen, so müssen Vorkehrungen getroffen sein, durch welche die Betriebsbesatzung rechtzeitig auf derartige Störungen hingewiesen wird, damit sie, soweit möglich, vor Eintreten einer derartigen gefährlichen Situation entsprechende Maßnahmen ergreifen kann.

8.1.6 Antriebsaggregate und Hubanlagen

8.1.6.1 Die Vorschriften dieses Abschnitts beruhen auf folgenden Annahmen:

  1. Antriebsaggregate und Hubanlagen können entweder als getrennte Anlagen oder als zusammengefasste Doppelanlage vorgesehen sein.
  2. Antriebsaggregate sind diejenigen Aggregate, die unmittelbar den Antriebsschub erzeugen, einschließlich der Anlagenteile, deren Hauptaufgabe die Schuberzeugung ist, sowie der dazugehörigen Kanäle, Leitbleche und Düsen.
  3. Hubanlagen sind diejenigen Anlagenteile, die auf das Fahrzeug wirkende Hubkräfte erzeugen, einschließlich der Einrichtungen, die den Luftstrom von den Propellern oder den Gasstrom von den Triebwerken lenken, um solche Kräfte zu erzeugen.

8.1.6.2 Antriebsaggregate und Hubanlagen müssen eine ausreichende Festigkeit und Steifigkeit aufweisen. Mit Hilfe der Konstruktionsdaten, Berechnungen und Erprobungen, soweit erforderlich, muss die Leistungsfähigkeit belegt werden, dass die Aggregate und Anlagen den Belastungen standhalten, die sich während des Betriebs ergeben können und für die das Fahrzeug zertifiziert werden soll, so dass die Möglichkeit eines katastrophalen Versagens äußerst gering ist.

8.1.6.3 Bei der Auslegung der Antriebsaggregate und Hubanlagen sind die möglichen Auswirkungen zulässiger Korrosion, elektrolytischer Prozesse zwischen verschiedenartigen Metallen und Erosion oder Kavitation bei Betrieb in Umgebungen, in denen sie Spritzwasser, Ablagerungen, Salz, Sand, Eisansatz usw. ausgesetzt sind, zu berücksichtigen.

8.1.6.4 Beim Entwurf und bei der Erprobung der Antriebsaggregate und Hubanlagen müssen, soweit zutreffend, Drücke, die aufgrund einer Kanalblockierung entstehen können, gleichförmige und zyklische Belastungen, Belastungen durch äußere Kräfte und Belastungen durch den Einsatz der Anlagen beim Manövrieren und Umsteuern sowie durch Anordnung von rotierenden Teilen auf Wellen beachtet werden.

8.1.6.5 Es müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, die sicherstellen, dass

  1. das Ansaugen von Schmutz oder Fremdkörpern minimiert wird, und
  2. die Möglichkeit, dass sich Personen an der Wellenleitung oder rotierenden Teilen verletzen können, minimiert wird.

8.2 Anforderungen an Fahrgastfahrzeuge

8.2.1 Unabhängige Antriebsanlagen für nichtunterstützte Fahrzeuge

Auf nichtunterstützten Fahrzeugen müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Antriebsanlagen vorgesehen sein, so dass der Ausfall einer Antriebsmaschine oder ihrer Hilfsanlagen nicht zum Ausfall der anderen Antriebsmaschine oder ihrer Hilfsanlagen führen würde.

8.2.2 Einrichtungen für eine Rückkehr von nichtunterstützten Fahrzeugen zu einen Zufluchtsort

Nichtunterstützte Fahrzeuge müssen in der Lage sein, im Falle eines Brandes oder eines sonstigen Unfalls in einer der Abteilungen des Fahrzeuges mit Ausnahme des Raums für den Fahrstand betriebswichtige Maschinenanlagen und Bedieneinrichtungen so funktionsfähig zu erhalten, dass das Fahrzeug mit eigenem Antrieb einen Zufluchtsort erreichen kann. In diesem Zusammenhang ist eine doppelte Ausführung der Bedieneinrichtungen der Maschinenanlage im Raum für den Fahrstand in einem anderen Raum nicht erforderlich, diese Bedieneinrichtungen müssen jedoch in Übereinstimmung mit Absatz 8.1.2.1 ausgelegt sein.

8.3 Anforderungen an Frachtfahrzeuge

8.3.1 Betriebswichtige Maschinenanlagen und Bedieneinrichtungen

Frachtfahrzeuge müssen in der Lage sein, im Falle eines Brandes oder eines sonstigen Unfalls in einer der Abteilungen des Fahrzeuges mit Ausnahme des Raums für den Fahrstand betriebswichtige Maschinenanlagen und Bedieneinrichtungen funktionsfähig zu erhalten. Das Fahrzeug braucht nicht in der Lage zu sein, mit eigenem Antrieb einen Zufluchtsort zu erreichen.

Kapitel 9
Hilfsanlagen

9.1 Allgemeines

9.1.1 Anlagen für Flüssigkeiten müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass unter allen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs ein sicherer und ausreichender Durchfluss bei dem vorgeschriebenen Volumenstrom und Druck gewährleistet ist. Die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls oder einer Leckage in einer flüssigkeitsführenden Anlage, die zur Beschädigung der elektrischen Anlage, zu einer Brandgefahr oder einer Explosionsgefahr führen kann, muss äußerst gering sein. Es muss vermieden werden, dass im Falle einer Leckage oder eines Rohrbruchs entzündbare Flüssigkeiten auf heiße Flächen treffen können.

9.1.2 Der zulässige Betriebsdruck der flüssigkeitsführenden Anlage darf in keinem Teil den Auslegungsdruck der Anlage unter Berücksichtigung der zulässigen Beanspruchungen der Werkstoffe überschreiten. Wenn der zulässige Betriebsdruck eines Bauteils, wie beispielsweise ein Ventil oder ein Formstück, geringer ist als der für das Rohr oder die Rohrleitung berechnete Druck, muss der Anlagendruck auf den niedrigsten für das Bauteil zulässigen Betriebsdruck begrenzt sein. Jede Anlage, welche einem höheren Druck als dem zulässigen Betriebsüberdruck der Anlage ausgesetzt werden kann, muss durch entsprechende Druckentlastungseinrichtungen geschützt sein.

9.1.3 Tanks und Rohrleitungen müssen einer Druckprüfung mit einem Druck unterzogen werden, welcher einen ausreichenden Sicherheitsabstand oberhalb des Betriebsdruckes des betreffenden Bauteiles sicherstellt. Bei der Prüfung von Vorratstanks oder Behältern müssen die während des Überlaufens auftretenden statischen Drücke sowie die dynamischen Belastungen aufgrund der Bewegung des Fahrzeugs berücksichtigt werden.

9.1.4 Werkstoffe, die in Leitungssystemen verwendet werden, müssen gegen die beförderte Flüssigkeit beständig sein und unter Beachtung einer möglichen Brandgefahr ausgewählt werden. Nichtmetallische Rohrwerkstoffe können für bestimmte Anlagen gestattet werden, vorausgesetzt, die Unversehrtheit des Fahrzeugrumpfes, der wasserdichten Decks und Schotte ist gewährleistet14.

9.2 Vorkehrungen für Brennstoff, Schmieröl und sonstige entzündbare Öle

9.2.1 Bei Verwendung von Öl als Brennstoff gelten die Vorschriften des Absatzes 6.1.1.2.2.

9.2.2 Leitungen für Brennstoff, Schmieröl und andere entzündbare Öle müssen abgeschirmt oder auf andere geeignete Weise geschützt sein, um ein Versprühen oder Auslaufen von Brennstoff oder Öl auf heiße Flächen, in Maschinen-Luftansaugöffnungen oder an andere Zündquellen, soweit durchführbar, zu verhindern. Die Anzahl von lösbaren Verbindungen in diesen Rohrleitungssystemen muss minimiert sein. Flexible Leitungen für entzündbare Flüssigkeiten müssen zugelassen15 sein.

9.2.3 Brennstoff, Schmieröl und andere entzündbare Öle dürfen nicht in Bereichen vor Gesellschaftsräumen und Besatzungsunterkünften befördert werden.

Vorkehrungen für Brennstoff

9.2.4 Auf einem Fahrzeug, auf dem flüssiger Brennstoff verwendet wird, müssen die Vorkehrungen für Lagerung, Verteilung und Verwendung des Brennstoffs derart sein, dass die Sicherheit des Fahrzeugs und der Personen an Bord gewährleistet ist; sie müssen mindestens folgenden Vorschriften entsprechen:

9.2.4.1 Soweit durchführbar, dürfen alle Teile des Brennstoffsystems, das Brennstoff mit einem Druck von mehr als 0,18 N/mm2 enthält, an verdeckten Stellen nicht so angeordnet sein, dass Mängel und undichte Stellen nicht leicht bemerkt werden können. Die Maschinenräume müssen im Bereich derartiger Teile des Brennstoffsystems angemessen beleuchtet sein.

9.2.4.2 Die Lüftung der Maschinenräume muss ausreichend sein, um unter allen normalen Zuständen die Ansammlung von Brennstoffdämpfen zu verhindern.

9.2.4.3 Die Anordnung und Lage der Brennstofftanks muss Absatz 6.1.4.2.2 entsprechen.

9.2.4.4 Brennstofftanks dürfen nicht so eingebaut sein, dass über- oder auslaufender Brennstoff gefährlich werden kann, wenn er auf heiße Flächen gelangt. Es wird auf die Brandschutzvorschriften des Absatzes 6.1.4.2 verwiesen.

9.2.4.5 Brennstoffrohre müssen mit Absperrhähnen oder Ventilen entsprechend Absatz 6.1.4.2.3 versehen sein.

9.2.4.6 Sofern erforderlich, muss jeder Brennstofftank mit Leckwannen oder Süllen versehen sein, die aus Tanks austretenden Brennstoff auffangen können.

9.2.4.7 Es müssen sichere und wirksame Einrichtungen für die Bestimmung der in jedem Brennstofftank vorhandenen Brennstoffmenge vorgesehen sein.

9.2.4.7.1 Ölstandsanzeiger müssen von einer von der Verwaltung anerkannten Bauart sein. Solche Einrichtungen dürfen ein Überfüllen der Tanks, das eine Freisetzung von flüssigem Brennstoff ermöglichen würde, nicht zulassen. Die Verwendung zylindrischer Flüssigkeitsstandgläser ist verboten.

9.2.4.8 Es muss sichergestellt sein, dass in Brennstofftanks oder in Teilen des Brennstoffsystems einschließlich der Füllleitungen kein Überdruck entstehen kann. Etwaige Überdruckventile und Luft- oder Überlaufleitungen müssen den Brennstoff an einem sicheren Ort austreten lassen; bei Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 43°C müssen sie am Ende mit einer Flammensperre entsprechend dem von der Organisation entwickelten Standard 16ausgerüstet sein.

9.2.4.9 Vorbehaltlich Absatz 9.2.4.10 müssen die Brennstoffleitungen sowie ihre Armaturen und Formstücke aus Stahl oder einem anderen zugelassenen Werkstoff sein; jedoch ist eine beschränkte Verwendung flexibler Leitungen an Stellen zulässig, an denen sie nach Auffassung der Verwaltung erforderlich sind. Derartige flexible Leitungen und ihre Anschlüsse müssen aus zugelassenen flammenbeständigen Werkstoffen von angemessener Festigkeit sein, und ihre Bauart muss den Anforderungen der Verwaltung genügen.

9.2.4.10 Hochdruck-Brennstoffleitungen sowie ihre Armaturen und Formstücke müssen aus nahtlos gezogenen Stahlrohren sein; sie müssen durch ein Mantelrohrsystem geschützt sein, das Brennstoff aus einer fehlerhaften Hochdruckleitung aufnehmen und sammeln kann.

Vorkehrungen für Schmieröl

9.2.5 Die Vorkehrungen für Lagerung, Verteilung und Verwendung von Öl, das in Druckschmiersystemen verwendet wird, müssen derart sein, dass die Sicherheit des

Fahrzeugs und der Personen an Bord gewährleistet ist. Die in Maschinenräumen und, wenn immer durchführbar, auch in Hilfsmaschinenräumen getroffenen Vorkehrungen müssen mindestens den Vorschriften der Absätze 9.2.4.1 und 9.2.4.4 bis 9.2.4.8 entsprechen; jedoch

  1. schließt dies die Verwendung von Durchflussschaugläsern in Schmiersystemen nicht aus, sofern durch einen Versuch der Nachweis erbracht ist, dass sie eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben,
  2. dürfen Peilrohre in Maschinenräumen gestattet werden, wenn sie mit geeigneten Verschlussvorrichtungen versehen sind, und
  3. dürfen Schmierölvorratstanks mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 l ohne die nach Absatz 9.2.4.5 vorgeschriebenen fernbetätigten Armaturen gestattet werden.

Vorkehrungen für sonstige entzündbare Öle

9.2.6 Die Vorkehrungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung sonstiger entzündbarer Öle, die unter Druck in Kraftübertragungssystemen, Steuer-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, müssen derart sein, dass die Sicherheit des Fahrzeugs und der Personen an Bord gewährleistet ist. An Orten, an denen Zündquellen vorhanden sind, müssen derartige Vorkehrrungen mindestens den Absätzen 9.2.4.4 und 9.2.4.7 sowie in Bezug auf Festigkeit und Bauart den Absätzen 9.2.4.8 und 9.2.4.9 entsprechen.

Vorkehrungen innerhalb von Maschinenräumen

9.2.7 Zusätzlich zu den Vorschriften der Absätze 9.2.1 bis 9.2.6 müssen die Brennstoff- und Schmierölsysteme folgenden Anforderungen entsprechen:

9.2.7.1 Alle Einrichtungen, die für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten oder ihren selbsttätigen oder durch Fernbedienung veranlassten Transport verwendet werden, müssen Vorrichtungen haben, die ein Überlaufen verhindern.

9.3 Lenzpumpen- und Entwässerungssysteme

9.3.1 Es müssen Einrichtungen für das Lenzen wasserdichter Abteilungen, die nicht für die ständige Lagerung von Flüssigkeiten bestimmt sind, vorhanden sein. Wird für bestimmte Räume das Lenzen nicht für erforderlich gehalten, können Entwässerungseinrichtungen entfallen, wenn nachgewiesen wird, dass die Sicherheit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt ist.

9.3.2 Es müssen Lenzeinrichtungen vorgesehen sein, mit denen alle unterhalb der Wasserlinie im ungünstigsten zu erwartenden beschädigten Zustand liegenden wasserdichten Abteilungen, die nicht für die ständige Lagerung von Flüssigkeiten vorgesehen sind, entwässert werden können. Der Rauminhalt oder die Anordnung der einzelnen Abteilungen muss so ausgeführt sein, dass ein Fluten die Sicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen kann.

9.3.3 Das Lenzsystem muss nach einer erlittenen und angenommenen Beschädigung des Fahrzeugs entsprechend Absatz 1.1.4.5 unter allen auftretenden Neigungs- und Trimmverhältnissen betrieben werden können. Das Lenzsystem muss so ausgeführt sein, dass kein Wasser von einer Abteilung in eine andere übertreten kann. Die zur Bedienung des Lenzsystems erforderlichen Ventile und Pumpen, die in einer Abteilung angeordnet sind, müssen vom Raum für den Fahrstand aus betätigt werden können.

9.3.3.1 Es müssen mindestens zwei kraftbetriebene, an das Hauptlenzsystem angeschlossene Pumpen vorhanden sein, eine davon kann von der Antriebsmaschine angetrieben werden. Wenn die Verwaltung davon überzeugt ist, dass die Sicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt ist, kann in bestimmten Abteilungen auf Lenzpumpeneinrichtungen verzichtet werden. Alternativ kann die Einrichtung entsprechend der Vorschrift des Absatzes 9.3.12 sein.

9.3.3.2 Auf Mehrrumpffahrzeugen müssen in jedem Fahrzeugrumpf mindestens zwei kraftbetriebene Pumpen vorhanden sein, sofern nicht eine Lenzpumpe in einem Fahrzeugrumpf die Bilge in dem anderen Fahrzeugrumpf lenzen kann. In jedem Fahrzeugrumpf muss mindestens eine Pumpe eine unabhängige kraftbetriebene Pumpe sein.

9.3.4 Die kraftbetriebenen selbstansaugenden Lenzpumpen dürfen auch für andere Zwecke eingesetzt werden, wie beispielsweise als Feuerlöschpumpen oder allgemeine Betriebspumpen, jedoch nicht zum Pumpen von Brennstoff oder anderen entzündbaren Flüssigkeiten.

9.3.5 Jede kraftbetriebene Lenzpumpe muss in der Lage sein, Wasser mit einer Fließgeschwindigkeit von mindestens 2 m/s durch die vorgeschriebene Lenzleitung zu pumpen.

9.3.6 Der Durchmesser (dB) der Lenzleitung ist nach folgender Formel zu berechnen, wobei der tatsächliche Innendurchmesser der Lenzleitung auf die nächste Größe einer anerkannten Norm abgerundet werden darf:

d = 25 + 1,68 (L(B + D))0,5

Hierbei ist:

dB= Innendurchmesser der Lenzleitung (mm),

L = Länge des Fahrzeugs (m), nach der Begriffsbestimmung in Teil A,

B = bei Einrumpf-Fahrzeugen, Breite des Fahrzeugs (m) nach der Begriffsbestimmung in Teil A, und bei Mehrrumpf-Fahrzeugen, Breite eines Rumpfes an oder unterhalb der Konstruktionswasserlinie (m), und

D = Seitenhöhe der wasserdichten Konstruktion des Fahrzeugs (m).

9.3.7 Die Innendurchmesser von Zweiglenzleitungen müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen, sie müssen jedoch mindestens 25 mm betragen. Zweiglenzleitungen müssen mit wirksamen Filtern versehen sein.

9.3.8 Seewasser-Einlassventile müssen vom Raum für den Fahrstand aus geschlossen werden können.

9.3.9 Alle Lenzsaugleitungen müssen bis zum Anschluss an die Pumpen unabhängig von anderen Leitungssystemen sein.

9.3.10 Jeder Raum, für den ein Lenzsystem erforderlich ist, muss mit einem Bilgenalarm ausgerüstet sein.

9.3.11 Bei Fahrzeugen mit einzelnen Lenzpumpen muss die Gesamtfördermenge Q der Lenzpumpen für jeden Fahrzeugrumpf mindestens der 2,4fachen Fördermenge der in den Absätzen 9.3.5 und 9.3.6 festgelegten Pumpe entsprechen.

9.3.12 Bei Lenzeinrichtungen, für die eine Lenzleitung nicht vorgesehen ist, muss in jedem Raum mindestens eine festeingebaute Tauchpumpe vorhanden sein. Die Fördermenge jeder Tauchpumpe (Qn) ist nach folgender Formel zu bestimmen:

Qn= Q/(N-1) t/h, mindestens jedoch 8 t/h. Hierbei ist:

N = Anzahl der Tauchpumpen,

Q = Gesamtfördermenge nach Absatz 9.3.11.

9.3.13 Rückschlagventile müssen in folgenden Bauteilen vorgesehen sein:

  1. Lenzventil-Verteilerkästen,
  2. Schlauchanschlüsse in Lenzansaugleitungen, sofern diese unmittelbar an der Pumpe oder an dem Hauptlenzrohr angeordnet sind, und
  3. direkten Lenzansaugleitungen und Lenzpumpenanschlüssen an dem Hauptlenzsaugrohr.

9.4 Ballastsysteme

9.4.1 Ballastwasser darf im Allgemeinen nicht in für Brennstoff vorgesehenen Tanks befördert werden. Wenn auf Fahrzeugen die Aufnahme von Wasser in Brennstofftanks nicht vermieden werden kann, müssen Ölfilteranlagen oder alternative Vorrichtungen, wie Abgabeeinrichtungen für die Entsorgung des ölhaltigen Ballastwassers an Land, vorgesehen sein. Die Vorschriften dieses Absatzes berühren nicht die Vorschriften des geltenden Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78).

9.4.2 Wird ein Brennstoff -Umfördersystem für Ballastzwecke verwendet, muss das System von allen Ballastwassersystemen getrennt sein und den Anforderungen für Brennstoffsysteme sowie des geltenden Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe entsprechen.

9.5 Kühlsysteme

Die vorgesehenen Kühlvorrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass während aller Betriebsweisen, für die das Fahrzeug zertifiziert ist, die von den Herstellern angegebenen Temperaturgrenzen der Schmieröle und Hydraulikflüssigkeiten eingehalten werden.

9.6 Lufteinlasssysteme für Maschinen

Die Einrichtungen müssen so ausgeführt sein, dass die Maschinen ausreichend mit Luft versorgt werden und ein angemessener Schutz gegen Salz, Wasser, leckenden Brennstoff und Rückstände/Ablagerungen von Verbrennungsgasen vorhanden ist. Es müssen Einrichtungen gegen Beschädigungen durch das Eindringen von Fremdkörpern vorgesehen sein.

9.7 Lüftungssysteme

Maschinenräume müssen ausreichend belüftet werden, damit sichergestellt ist, dass eine ausreichende Luftzufuhr zu diesen Räumen für den einwandfreien Betrieb der Maschinen und den sicheren Zugang von Personen, sofern notwendig, besteht, wenn die dort befindlichen Maschinen unter allen Wetterbedingungen einschließlich schweren Wetters mit voller Leistung arbeiten. Hilfsmaschinenräume müssen entsprechend ihrem Zweck ausreichend belüftet werden. Die Lüftungseinrichtungen müssen ausreichend sein, um sicherzustellen, dass der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht gefährdet ist.

9.8 Abgassysteme

9.8.1 Alle Abgassysteme von Maschinen müssen so ausgelegt sein, dass die ordnungsgemäße Funktion der Maschinen sichergestellt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht gefährdet ist. Die Abgassysteme müssen so gebaut und angeordnet sein, dass die sichere Abführung der Abgase ohne Brandgefahr sowie Überhitzung der angrenzenden Bauteile und der durchbrochenen Konstruktion sichergestellt ist.

9.8.2 Abgassysteme müssen so angeordnet sein, dass die Gefahr des Eintritts von Abgasen in besetzte Räume, Klimaanlagen und Lufteinlassöffnungen von Maschinen minimiert ist.

9.8.3 Leitungen, durch die Abgase durch den Fahrzeugrumpf nahe der Wasserlinie nach außen abgeführt werden, müssen an der Außenhaut oder am Rohrende mit erosionsbeständigen/korrosionsbeständigen Rückschlagklappen oder anderen Vorrichtungen versehen sein; und geeignete Vorrichtungen müssen verhindern, dass Wasser den Raum überflutet oder in die Abgassammelleitung einer Maschine gelangen kann.

9.8.4 Abgasleitungen von Gasturbinen müssen so angeordnet sein, dass heiße Abgase von Bereichen weggeleitet werden, zu denen Personen Zugang haben; dies gilt sowohl für Bereiche an Bord des Fahrzeugs als auch in der Nähe des Fahrzeugs, wenn es am Kai liegt.

Kapitel 10
Fernsteuerungen, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen

10.1 Begriffsbestimmungen

10.1.1 "Fernsteuerungen" umfassen alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um Anlagen von einer Bedienposition aus zu steuern, von der aus der Bediener die Auswirkung seiner Maßnahmen nicht direkt beobachten kann.

10.1.2 "Backup-Steuerungen" umfassen alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um die Kontrolle über wesentliche, für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Funktionen aufrechtzuerhalten, wenn die Hauptsteuerungsanlagen ausgefallen oder gestört sind.

10.2 Allgemeines

10.2.1 Der Ausfall einer Fernsteuerung oder automatischen Steuerung muss einen akustischen und optischen Alarm auslösen und darf die normale Handbedienung nicht verhindern.

10.2.2 Manövrier- und Notsteuereinrichtungen müssen es der Betriebsbesatzung ermöglichen, ihre Pflichten, für die sie verantwortlich ist, auf ordnungsgemäße Art und Weise und ohne Schwierigkeiten, Ermüdung oder übermäßige Konzentration zu erfüllen.

10.3 Notsteuereinrichtungen

Auf allen Fahrzeugen müssen an der Stelle oder den Stellen im Raum für den Fahrstand, von der oder von denen aus Fahrzeugmanöver und/oder die Steuerung der Hauptmaschine erfolgen, leicht erreichbar für das Besatzungsmitglied auf der Station Notsteuereinrichtungen vorhanden sein, um

  1. die fest eingebauten Feuerlöschsysteme auszulösen,
  2. die Lüftungsöffnungen zu schließen und die Lüfter für die Räume abzustellen, die von fest eingebauten Feuerlöschsystemen geschützt werden, sofern diese nicht in Ziffer . 1 enthalten sind,
  3. die Brennstoffversorgung für Maschinen in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen abzuschalten,
  4. alle elektrischen Energiequellen von den normalen Stromverteilern zu trennen (die Betätigung muss geschützt sein, um die Gefahr einer unbeabsichtigten oder leichtfertigen Betätigung zu mindern), und
  5. Hauptmaschinen) und Hilfsmaschinen abzuschalten.

10.4 Alarmsysteme

10.4.1 Es müssen Alarmsysteme vorgesehen sein, die am Fahrstand des Fahrzeugs Störungen oder unsichere Betriebszustände optisch und akustisch melden. Alarme müssen bestehen bleiben, bis sie quittiert worden sind, und die optischen Anzeigen von Einzelalarmen müssen erhalten bleiben, bis der Fehler behoben ist, worauf sich das Alarmsystem in den normalen Betriebszustand selbsttätig zurücksetzt. Wenn ein Alarm quittiert worden ist, und eine zweite Störung eintritt, bevor die erste behoben ist, müssen die akustischen und optischen Alarme wieder in Funktion treten. Alarmsysteme müssen mit Prüfeinrichtungen versehen sein.

10.4.1.1 Notfallalarme, die auf Betriebszustände hinweisen, die sofortige Maßnahmen erfordern, müssen eindeutig erkennbar und im vollen Blickfeld der Besatzungsmitglieder im Raum für den Fahrstand sein, und sind vorzusehen für

  1. Auslösen des Feuermeldesystems,
  2. Totalausfall der normalen Energieversorgung,
  3. Überdrehzahl der Hauptmaschinen,
  4. thermische Instabilität einer fest installierten Nickel-Cadmium-Batterie,
  5. Strömungsabriss am Tragflügel, und
  6. lineare Beschleunigungen oder Winkelbeschleunigungen, die 90 v. H. der Entwurfsbeschränkungen des Fahrzeugs für mehr als eine Sekunde überschreiten.

10.4.1.2 Der nach Absatz 10.4.1.1.5 erforderliche Alarm muss mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand auslösen, um einen versehentlichen Strömungsabriss zu verhindern, und muss für den Fahrzeugführer eindeutig und unverwechselbar bei Geradeaus- und Kurvenflug sein. Die Warnung bzw. der Alarm kann entweder durch die zugehörigen aerodynamischen Eigenschaften des Fahrzeugs oder durch eine Einrichtung, die eindeutige unverwechselbare Angaben entsprechend den voraussichtlichen Flugbedingungen macht, ausgelöst werden. Eine optische Strömungsabriss-Alarmeinrichtung, welche die Beachtung der Besatzung im Raum für den Fahrstand erfordert, ist jedoch für sich allein nicht zulässig. Wenn eine Alarmeinrichtung verwendet wird, muss eine Warnung bei allen Fahrzeugzuständen vorgesehen sein.

Der Strömungsabriss-Alarm muss bei einer Geschwindigkeit auslösen, welche die Strömungsabriss-Geschwindigkeit (d. h. die Geschwindigkeit, bei der die Strömung am Fahrzeug abreißt, oder die nachgewiesene Mindestgeschwindigkeit) mit sieben Prozent übersteigt, oder bei einer geringeren Spanne, wenn für den Strömungsabriss-Alarm eine ausreichende Klarheit, Zeitdauer, Deutlichkeit oder gleichartige Eigenschaften bestehen.

10.4.1.3 Wie von der Verwaltung vorgeschrieben sind Einrichtungen für zusätzliche Alarme und Warnsignale im Raum für den Fahrstandeinzubauen. Diese können umfassen:

  1. Überschreiten der Grenzwerte aller Parameter für Fahrzeug, Maschinen oder Anlagen bzw. Systeme außer der Überdrehzahl von Maschinen,
  2. Ausfall der normalen Energieversorgung für Überwachungs- bzw. Steuereinrichtungen,
  3. Auslösen jedes Bilgenalarms,
  4. Anlaufen jeder selbsttätig startenden Lenzpumpe,
  5. Ausfall der Kompassanlage,
  6. unterer Füllstand eines Brennstofftanks,
  7. Überlauf von Brennstofftanks,
  8. Verlöschen irgendeines Navigationslichts,
  9. unterer Füllstand derjenigen Flüssigkeitsbehälter, deren Inhalt für den normalen Betrieb des Fahrzeuges wesentlich ist,
  10. Ausfall jeder angeschlossenen elektrischen Energiequelle,
  11. Ausfall jedes Lüfters, der für die Belüftung von Räumen eingebaut ist, in denen sich entflammbare Gase sammeln können, und
  12. Störungen an Brennstoffleitungen.

10.4.1.4 Alle nach den Absätzen 10.4.1.1 und 10.4.1.2 vorgeschriebenen Meldungen bzw. Warnungen müssen an allen Stellen wahrnehmbar sein, an denen Bedienungsmaßnahmen ausgeführt werden können.

10.4.2 Das Alarmsystem muss den zutreffenden baulichen und betrieblichen Vorschriften für die vorgeschriebenen Alarme entsprechen17.

10.4.3 Einrichtungen zur Überwachung von Fahrgast-, Lade- und Maschinenräumen hinsichtlich Brand und Überflutung müssen, soweit durchführbar, als integrierte Unterstation ausgeführt sein, die mit Einrichtungen zur Überwachung und Betätigung für alle Notfallsituationen versehen sind. Für diese Unterstationen können Rückmeldeeinrichtungen erforderlich sein, die anzeigen, dass die eingeleiteten Maßnahmen gänzlich umgesetzt worden sind.

Kapitel 11
Elektrische Anlagen

11.1 Allgemeines

11.1.1 Die elektrischen Anlagen müssen so beschaffen sein, dass

  1. alle für die normalen Betriebs- und Lebensbedingungen auf dem Fahrzeug erforderlichen Hilfseinrichtungen ohne Rückgriff auf die Notstromquelle sichergestellt sind,
  2. die für die Sicherheit wesentlichen elektrischen Einrichtungen unter den verschiedenen Betriebsbedingungen in Notfällen einsatzfähig bleiben, und
  3. die Sicherheit von Fahrgästen, Besatzung und Fahrzeug vor Gefährdungen durch elektrischen Strom gewährleistet ist.

Die System-Sicherheitsbewertung (SSA) muss die elektrischen Anlagen einschließen, unter Berücksichtigung der Auswirkungen eines elektrischen Fehlers auf die versorgten Anlagen. In den Fällen, in denen Fehler auftreten können, ohne dass diese während Routineüberprüfungen der Anlagen festgestellt werden, muss bei der Analyse berücksichtigt werden, dass Fehler möglicherweise gleichzeitig oder nacheinander auftreten können.

11.1.2 Die elektrische Anlage muss so ausgelegt und installiert sein, dass eine mögliche Gefährdung des Fahrzeugs aufgrund eines Fehlers in der Anlage sehr unwahrscheinlich ist.

11.1.3 Würde der Ausfall einer einzelnen wichtigen Anlage das Fahrzeug erheblich gefährden, muss diese Anlage von mindestens zwei voneinander unabhängigen Stromkreisen so gespeist werden, dass ein einzelner Ausfall in der Stromversorgung oder in den Verteileranlagen nicht beide Einspeisungen beeinträchtigen würde.

11.1.4 Die Sicherungsvorrichtungen für schwere Anlagenteile, z.B. Akkumulatorenbatterien, müssen übermäßige Bewegungen bei Beschleunigungen nach Absatz 3.4.4 verhindern.

11.1.5 Es sind Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Gefahr der Unterbrechung der Stromversorgung für wichtige Anlagen und Notanlagen durch unbeabsichtigtes oder zufälliges Betätigen von Schaltern oder Trennschaltern minimiert wird.

11.1.6 Elektronische Einrichtungen, die für Zwecke des Antriebs und der Neigungsregelung wesentlich sind, müssen zugelassen und entsprechend einer anerkannten IEC-Norm installiert sein.

11.2 Hauptstromquelle

11.2.1 Es muss eine Hauptstromquelle von ausreichender Leistung zur Versorgung der in Absatz 11.1.1 genannten Einrichtungen vorhanden sein. Diese Hauptstromquelle muss aus mindestens zwei Generatorenaggregaten bestehen, die zwei Hauptschalttafeln versorgen.

11.2.2 Die Leistung dieser Generatorenaggregate muss so bemessen sein, dass die im Normalbetrieb zum Antrieb, zur Neigungsregelung im Bodeneffekt und zur Sicherheit notwendigen Anlagen auch dann noch versorgt werden können, wenn eines der Generatorenaggregate im Bodeneffektzustand abgeschaltet ist oder ausfällt. Auch die Lebensbedingungen müssen einem Mindeststandard entsprechen, zu dem wenigstens ein ausreichender Betrieb der Einrichtungen zum Kochen, Heizen oder Kühlen, zur Haushaltskühlung, mechanischen Belüftung und zur Versorgung mit Sanitär- und Trinkwasser gehört.

11.2.3 Die Hauptstromquelle des Fahrzeugs muss so beschaffen sein, dass der Betrieb der in Absatz 11.1.1.1 genannten Einrichtungen unabhängig von der Drehzahl der Antriebsmaschine aufrechterhalten werden kann.

11.2.4 Eine Stromquelle, die von der Hauptantriebsanlage unabhängig ist, muss die elektrischen Einrichtungen versorgen können, die erforderlich sind, um die Hauptantriebsanlage beim Totalausfall des Fahrzeugs in Betrieb zu setzen.

11.2.5 Bilden Aufladegeräte oder Umformer/Transformatoren einen wesentlichen Teil des nach diesem Abschnitt erforderlichen Stromversorgungssystems, muss es so ausgelegt sein, dass die Kontinuität der Versorgung, wie im Absatz 11.2.2 vorgesehen, sichergestellt ist.

11.2.6 Eine elektrische Hauptbeleuchtungsanlage, die für eine Beleuchtung der Bereiche des Fahrzeugs sorgt, die normalerweise für Fahrgäste oder Besatzung zugänglich sind und von ihnen benutzt werden, ist von der Hauptstromquelle zu versorgen.

11.2.7 Die beiden Hauptschalttafeln müssen in einem trockenen Raum mit einer minimalen Brandgefahr angeordnet sein.

11.2.8 Die Generatorenaggregate und alle anderen Anlagen in doppelter Ausführung sind gleichmäßig auf beide Schalttafeln verteilt anzuschließen. Die Generatoren müssen im Einzelbetrieb betrieben werden. Gleichwertige Einrichtungen können entsprechend den Anforderungen der Verwaltung gestattet werden.

11.2.9 Die Trennung und doppelte Ausführung der Stromversorgung sind für duplizierte Verbraucher wesentlicher Anlagen vorzusehen. Während des normalen Betriebs können die Systeme auf die gleiche Sammelschiene/ Stromschiene geschaltet werden, es müssen allerdings Einrichtungen für eine leichte Trennung vorgesehen sein. Jedes System muss alle Einrichtungen bzw. Anlagen versorgen können, die für die Aufrechterhaltung der Steuerung/ Regelung des Antriebs, der Steuerung, Stabilisierung, Navigation, Beleuchtung und Lüftung wesentlich sind, und die Inbetriebnahme des größten wesentlichen Elektromotors bei jeder Belastung ermöglichen. Die selbsttätige lastabhängige Abschaltung unwesentlicher Verbraucher ist zulässig.

11.3 Notstromquelle

11.3.1 Es muss eine unabhängige Notstromquelle vorgesehen sein.

11.3.2 Die Notstromquelle, alle dazugehörigen Transformatorenanlagen, die Übergangs-Notstromquelle, die Notschalttafel und die Notbeleuchtungsschalttafel müssen sich oberhalb der Wasserlinie der Endschwimmlage nach einer Beschädigung entsprechend Kapitel 1 befinden, in dieser Schwimmlage betriebsbereit und leicht zugänglich sein.

11.3.3 Die Notstromquelle und alle dazugehörigen

Transformatorenanlagen, die Übergangs-Notstromquelle, die Notschalttafel und die Notbeleuchtungsschalttafeln müssen in Bezug auf die Hauptstromquelle, alle dazugehörigen Transformatorenanlagen, und die Hauptschalttafel so angeordnet sein, dass sichergestellt ist, dass ein Brand oder anderer Unfall in Räumen, welche die Hauptstromquelle und alle dazugehörigen Transformatorenanlagen enthalten, die Versorgung, Überwachung/Regelung und Verteilung des Notstroms nicht beeinträchtigt. Soweit durchführbar, darf der Raum, der die Notstromquelle, alle dazugehörigen Transformatorenanlagen, die Übergangs-Notstromquelle und die Notschalttafel enthält, nicht an die Umschottung des Hauptmaschinenraums oder an diejenigen Räume angrenzen, welche die Hauptstromquelle, alle dazugehörigen Transformatorenanlagen, oder die Hauptschalttafel enthalten.

11.3.4 Verteileranlagen müssen so angeordnet sein, dass die Speiseleitungen von den Haupt- und Notstromquellen sowohl vertikal als auch horizontal so weit wie möglich voneinander getrennt sind.

11.3.5 Die Notstromquelle kann entweder ein Generator oder eine Akkumulatorenbatterie sein, die folgende Bedingungen erfüllen muss:

  1. Ist die Notstromquelle ein Generator, so muss sie
    1.1 durch eine geeignete Antriebsmaschine mit einer unabhängigen Versorgung mit Brennstoff, dessen Flammpunkt den Anforderungen des Absatzes 6.1.1.2.2 entspricht, angetrieben werden,
    1.2 bei Ausfall der elektrischen Versorgung durch die Hauptstromquelle selbsttätig anlaufen und sich selbsttätig auf die Notschalttafel aufschalten. Die im Abschnitt 11.4 genannten Verbraucher müssen dann auf das Notgeneratorenaggregat umgeschaltet werden. Das selbsttätige Anlasssystem und sein Betriebsverhalten müssen so beschaffen sein, dass der Notgenerator seine volle Nennlast so schnell und sicher wie möglich innerhalb einer Höchstzeit von 15 s übernehmen kann, und
    1.3 mit einer Übergangs-Notstromquelle nach Abschnitt 11.4 ausgerüstet sein.
  2. Ist die Notstromquelle eine Akkumulatorenbatterie, so muss sie
    2.1 den Notstrom ohne Wiederaufladung unter Aufrechterhaltung der Batteriespannung während der gesamten Entladezeit innerhalb eines Bereichs von 12 v. H. über oder unter ihrer Nennspannung liefern können,
    2.2 sich bei einem Ausfall der Hauptstromquelle selbsttätig auf die Notschalttafel aufschalten können, und
    2.3 sofort mindestens die in Abschnitt 11.4 genannten Verbraucher versorgen können.

11.3.6 Die Notschalttafel muss so nahe wie möglich bei der Notstromquelle aufgestellt werden.

11.3.7 Ist die Notstromquelle ein Generator, so muss die Notschalttafel in demselben Raum aufgestellt sein, sofern nicht die Funktion der Notschalttafel dadurch beeinträchtigt wird.

11.3.8 Eine nach diesem Abschnitt aufgestellte Akkumulatorenbatterie darf nicht im selben Raum wie die Notschalttafel untergebracht sein. An einer geeigneten Stelle im Raum für den Fahrstand des Fahrzeugs muss ein Anzeigegerät angebracht sein, das eine Entladung der Batterien anzeigt, die entweder die Notstromquelle oder die zwischenzeitliche Notstromquelle nach Absatz 11.3.5.1.3 darstellen.

11.3.9 Die Notschalttafel muss während des normalen Betriebs von einer Hauptschalttafel durch eine Überleitung gespeist werden, die an der Hauptschalttafel ausreichend gegen Überlast und Kurzschluss geschützt ist und die bei Ausfall der Hauptstromquelle an der Notschalttafel selbsttätig getrennt wird. Eine manuelle Umschaltung zu der anderen Hauptschalttafel muss möglich sein.

11.3.10 Um sicherzustellen, dass die Notstromquelle schnell zur Verfügung steht, dürfen nur Notstromkreise durch die Notschalttafel gespeist werden.

11.3.11 Der Notgenerator und seine Antriebsmaschine sowie eine Notakkumulatorenbatterie müssen so ausgelegt und angeordnet sein, dass sie mit voller Nennleistung bei aufrechter Lage des Fahrzeugs und bei einer Schlagseite oder Vertrimmung entsprechend Absatz 8.1.1.13 einschließlich der Leckfälle nach Kapitel 1 oder bei jeder beliebigen Kombination von Winkeln innerhalb der genannten Grenzen sicher arbeiten.

11.3.12 Sind Akkumulatorbatterien für die Speisung von Notverbrauchern, Backup-Verbrauchern oder Anlasseinrichtungen von Maschinen eingebaut, müssen Vorkehrungen für deren Aufladung vor Ort von einer zuverlässigen Bordstromquelle aus getroffen sein. Die Aufladevorrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass sie die Verbraucher speisen können, unabhängig davon, ob die Batterie aufgeladen wird oder nicht. Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, mit denen die Batterien an Bord vor jeder Reise überprüft werden können (z.B. geringste zulässige Spannung bei einer festgelegten Belastung). Die Gefahr des Überladens oder Überhitzens der Batterien ist zu minimieren. Es müssen Einrichtungen für eine wirksame Belüftung mit Luft vorhanden sein. Eine Gesamtanzahl von zwei Batteriesystemen und zwei Ladegeräten für alle Batterieverbraucher mit Ausnahme von Funkeinrichtungen werden als ausreichend angesehen.

11.3.13 Bei nichtunterstützten Fahrzeugen muss die zur Verfügung stehende elektrische Energie ausreichen, um alle Verbraucher zu versorgen, die für die Sicherheit im Notfall wesentlich sind. Die Notstromquelle muss in der Lage sein, unter Berücksichtigung der Anlassströme und bestimmter vorübergehender Belastungen während der nachfolgend genannten Zeiträume gleichzeitig mindestens die folgenden Verbraucher zu versorgen, wenn diese für ihren Betrieb von einer elektrischen Stromquelle abhängig sind:

  1. Für einen Zeitraum von 12 h die Notbeleuchtung:
    1.1 an den Stauplätzen von Rettungsmitteln,
    1.2 an allen Fluchtwegen, wie Betriebsgängen, Treppen, Ausgängen von Wirtschaftsräumen, Einbootungsstationen, usw.,
    1.3 in den Räumen für die Fahrgäste,
    1.4 in den Maschinenräumen und in den Haupt-Notgeneratorenräumen einschließlich ihrer Kontrollstände,
    1.5 in Kontrollstationen, und
    1.6 an den Stauplätzen für entsprechend Kapitel 6 vorhandene Brandschutzausrüstungen;
  2. für einen Zeitraum von 12 h:
    2.1 die Positionslaternen und andere Lichter, die durch die jeweils in Kraft befindlichen Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschrieben sind,
    2.2 elektrische interne Kommunikationsanlagen für während der Evakuierung notwendige Ansagen an Fahrgäste und Besatzung,
    2.3 das Feuermelde- und Generalalarmsystem sowie handbetätigte Feuermelder, und
    2.4 die Fernsteuerungseinrichtungen für Feuerlöschsysteme, sofern diese elektrisch sind;
  3. für einen Zeitraum von 4 h unterbrochenen Betriebs:
    3.1 die Tagsignalscheinwerfer, sofern sie nicht unabhängig von eigenen Akkumulatorbatterien gespeist werden, und
    3.2 die Signalpfeife des Fahrzeugs, sofern elektrisch betrieben;
  4. für einen Zeitraum von 12 h:
    4.1 die in Kapitel 12 empfohlene Navigationsausrüstung.
    4.2 betriebswichtige elektrisch angetriebene Geräte und Steuerungseinrichtungen für die Antriebsmaschinen, sofern für solche Geräte und Einrichtungen keine anderen Energiequellen zur Verfügung stehen;
    4.3 die in Absatz 6.1.6 empfohlenen Feuerlöschsysteme,
    4.4 die in Kapitel 9 empfohlene Notlenzpumpe und alle Einrichtungen, die für den Betrieb von elektrisch angetriebenen ferngesteuerten Lenzventilen wesentlich sind, und
    4.5 die Funkanlagen des Fahrzeuges und andere Verbraucher nach Absatz 13.12.2;
  5. für einen Zeitraum von 12 h:
    die wesentlichen Kraftantriebe für die Kurs-Steueranlagen, einschließlich jener Anlagen, die für die Steuerung des Schubs vorn und achtern erforderlich sind.

11.3.14 Bei unterstützten Fahrzeugen muss die Notstromquelle in der Lage sein, die folgenden Verbraucher gleichzeitig zu versorgen:

  1. Für einen Zeitraum von 5 h die Notbeleuchtung:
    1.1 an den Stauplätzen von Rettungsmitteln,
    1.2 an allen Fluchtwegen, wie Betriebsgängen, Treppen, Ausgängen von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Einbootungsstationen, usw.,
    1.3 in den Gesellschaftsräumen,
    1.4 in den Maschinenräumen und in den Haupt-Notgeneratorenräumen einschließlich ihrer Kontrollstände,
    1.5 in Kontrollstationen, und
    1.6 an den Stauplätzen für entsprechend Kapitel 6 vorhandene Brandschutzausrüstungen;
  2. für einen Zeitraum von 5 h:
    2.1 die Hauptpositionslaternen mit Ausnahme der Fahrtstörungslampen,
    2.2 elektrische interne Kommunikationsanlagen für während der Evakuierung notwendige Ansagen an Fahrgäste und Besatzung,
    2.3 das Feuermelde- und Generalalarmsystem sowie handbetätigte Feuermelder, und
    2.4 die Fernsteuerungseinrichtungen für Feuerlöschsysteme, sofern diese elektrisch sind;
  3. für einen Zeitraum von 4 h unterbrochenen Betriebs:
    3.1 die Tagsignalscheinwerfer, sofern sie nicht unabhängig von eigenen Akkumulatorbatterien gespeist werden, und
    3.2 die Signalpfeife des Fahrzeugs, sofern elektrisch betrieben;
  4. für einen Zeitraum von 5 h:
    4.1 die Funkanlagen des Fahrzeuges und andere Verbraucher nach Absatz 13.12.2, und
    4.2 betriebswichtige elektrisch angetriebene Geräte und Steuerungseinrichtungen für die Antriebsmaschinen, sofern für solche Geräte und Einrichtungen keine anderen Energiequellen zur Verfügung stehen;
  5. für einen Zeitraum von 12 h: die Fahrtstörungslampen; und
  6. für einen Zeitraum von 10 min:
    die Kraftantriebe für die Kurs-Steueranlagen, einschließlich jener Anlagen, die für die Steuerung des Schubs vorn und achtern erforderlich sind, es sei denn, es gibt ein alternatives handbetriebenes, von der Verwaltung anerkanntes Betätigungssystem entsprechend Absatz 4.2.3.

11.3.15 Übergangs-Notstromquelle

Die nach Absatz 11.3.5.1.3 empfohlene Übergangs-Notstromquelle kann aus einer an geeigneter Stelle für die Verwendung im Notfall angeordneten Akkumulatorbatterie bestehen, die ohne Wiederaufladung arbeitet und die ihre Batteriespannung während der gesamten Entladezeit innerhalb eines Bereichs von 12 v. H. über oder unter ihrer Nennspannung aufrecht erhält; sie muss eine ausreichende Leistung erbringen und so angeordnet sein, dass bei Ausfall der Haupt- und Notstromquelle mindestens die folgenden Verbraucher für einen Zeitraum von 30 min selbsttätig versorgt werden, wenn diese für ihren Betrieb von einer elektrischen Stromquelle abhängig sind:
die in den Absätzen 11.3.14.1 bis 11.3.13.3 aufgeführten Verbraucher.

11.3.16 Ohne Einbau einer Übergangs-Notstromquelle können die Vorschriften nach Absatz 11.3.15 als erfüllt angesehen werden, wenn jeder der in diesem Absatz empfohlenen Verbraucher für den angegebenen Zeitraum eine unabhängige Versorgung durch Akkumulatorbatterien besitzt, die für die Verwendung im Notfall an geeigneter Stelle untergebracht sind. Die Notstromversorgung für die Geräte und Steuerungseinrichtungen für die Antriebs- und Kurs-Steueranlagen muss ununterbrochen gewährleistet sein.

11.3.17 Es müssen Maßnahmen für die regelmäßige Überprüfung des gesamten Notsystems einschließlich der nach den Absätzen 11.3.13 oder 11.3.14 und 11.3.15 empfohlenen Notverbraucher getroffen sein; dabei ist die Überprüfung der selbsttätigen Anlasseinrichtungen einzuschließen.

11.3.18 Die Verteileranlagen müssen so angeordnet sein, dass ein Brand in einem senkrechten Hauptbrandabschnitt die für die Sicherheit in anderen derartigen Abschnitten wesentlichen Anlagen nicht beeinträchtigt. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die durch diese Abschnitte führenden Haupt- und Notspeiseleitungen sowohl vertikal als auch horizontal so weit wie praktisch durchführbar voneinander getrennt sind.

11.4 Anlasseinrichtungen für Generatorenaggregate

11.4.1 Die Generatorenaggregate müssen in kaltem Zustand bei einer Temperatur von 0°C schnell angelassen werden können. Ist dies undurchführbar oder sind niedrigere Temperaturen zu erwarten, so müssen Heizeinrichtungen vorgesehen sein, so dass ein schnelles Anlassen der Generatorenaggregate sichergestellt ist.

11.4.2 Das Hauptgeneratorenaggregat (Notgeneratorenaggregat) muss mit Anlasseinrichtungen, deren Energiespeicherkapazität für mindestens sechs (drei) aufeinanderfolgende Anlassvorgänge ausreicht, ausgestattet sein. Die Speicherenergiequelle muss so geschützt sein, dass eine kritische Entleerung durch die selbsttätige Anlasseinrichtung ausgeschlossen ist. Außerdem muss eine zweite Energiequelle für sechs (drei) weitere Anlassvorgänge vorgesehen sein.

11.4.3 Die Speicherenergie des Notgeneratorenaggregats muss jederzeit wie folgt verfügbar sein:

  1. Elektrische und hydraulische Anlasseinrichtungen müssen von der Notschalttafel gespeist werden,
  2. Druckluft-Anlasseinrichtungen können durch die Haupt- oder Hilfsdruckluftbehälter über ein geeignetes Rückschlagventil oder durch einen Notluftverdichter versorgt werden, der, wenn er elektrisch angetrieben wird, von der Notschalttafel gespeist wird, und
  3. alle diese Anlass-, Lade- und Energiespeichereinrichtungen müssen im Notgeneratorenraum aufgestellt sein. Diese Einrichtungen dürfen nicht für andere Zwecke als den Betrieb des Notgeneratorenaggregats eingesetzt werden. Dies schließt die Versorgung des Luftbehälters des Notgeneratorenaggregats von der Haupt- oder Hilfsdruckluftanlage über das Rückschlagventil im Notgeneratorenraum nicht aus.

11.5 Steuerung und Neigungsregelung

11.5.1 Wenn die Steuerung und/oder Neigungsregelung eines Fahrzeugs überwiegend von einer ständigen Verfügbarkeit elektrischer Energie abhängig ist, muss sie von mindestens drei unabhängigen Stromkreisen versorgt werden, von denen zwei von de Hauptschalttafel und einer von der Notstromquelle einschließlich der Übergangs-Stromquelle gespeist werden, die beide so angeordnet sind, dass ein auf die Hauptstromquelle einwirkender Brand oder eine Überflutung sie nicht beeinträchtigt. Der Ausfall einer dieser Stromquellen darf beim Umschalten auf die alternative Stromversorgung für Fahrzeug oder Fahrgäste keine Gefahr darstellen; die Umschaltvorrichtungen müssen die Vorschriften des Absatzes 4.2.6 erfüllen. Diese Stromkreise müssen mit einem Kurzschlussschutz und einer Überlastalarmeinrichtung ausgerüstet sein.

11.5.2 Ein Schutz gegen Überstrom kann vorgesehen sein; in diesem Fall muss dieser mindestens dem zweifachen Volllaststrom des Motors oder des so geschützten Stromkreises entsprechen und muss so ausgelegt sein, dass der entsprechende Anfahrstrom mit genügender Sicherheit aufgenommen werden kann. Wenn 3-Phasen-Versorgung vorgesehen ist, muss an gut sichtbarer Stelle im Raum für den Fahrstand des Fahrzeugs eine Alarmeinrichtung vorgesehen sein, die den Ausfall einer der Phasen anzeigt.

11.5.3 Wenn solche Systeme nicht unbedingt von einer ständigen Verfügbarkeit elektrischer Energie abhängig sind, aber wenigstens ein alternatives, von der Stromversorgung unabhängiges System eingebaut ist, kann das elektrisch angetriebene oder gesteuerte System durch einen einzelnen, entsprechend Absatz 11.5.2 geschützten Stromkreis versorgt werden.

11.5.4 Die Vorschriften der Kapitel 4 und 15 für die Stromversorgung der Kurs-Steuereinrichtungen und der Stabilisierungssysteme des Fahrzeugs müssen erfüllt sein.

11.6 Schutz gegen elektrischen Schlag, Feuer und andere Unfälle elektrischen Ursprungs

11.6.1.1 Freiliegende Metallteile von elektrischen Maschinen oder Einrichtungen, die nicht unter Spannung stehen sollen, jedoch bei Auftreten einer Störung unter Spannung kommen können, müssen geerdet sein, es sei denn, dass die Maschinen oder Einrichtungen

  1. mit einer Gleichspannung von höchstens 50 V oder einer Spannung mit einem Effektivwert von höchstens 50 V zwischen den Leitern gespeist werden; regelbare Transformatoren dürfen zur Erzielung dieser Spannung nicht verwendet werden, oder
  2. bei einer Spannung von höchstens 250 Volt durch Sicherheits-Isoliertransformatoren gespeist werden, die nur einen Verbraucher versorgen, oder
  3. nach dem Grundsatz der Doppelisolierung gebaut sind.

11.6.1.2 Alle elektrischen Geräte müssen so ausgeführt und so eingebaut sein, dass bei normaler Handhabung oder Berührung keine Gefahr einer Verletzung besteht.

11.6.2 Haupt- und Notschalttafeln müssen so aufgestellt sein, dass Geräte und Vorrichtungen ohne Gefährdung des Bedienungspersonals bei Bedarf leicht zugänglich sind. Die Seiten- und Rückwände sowie erforderlichenfalls die Vorderseiten der Schalttafeln müssen in geeigneter Weise geschützt sein. Freiliegende, unter Spannung stehende Teile, deren Spannung gegen Erde eine von der Verwaltung festzusetzende Spannung überschreitet, dürfen nicht an der Vorderseite solcher Schalttafeln angebracht sein. Erforderlichenfalls müssen an der Vorder- und Rückseite der Schalttafel Matten oder Gitterroste aus nichtleitendem Werkstoff ausgelegt sein.

11.6.3 Wird ein ungeerdetes primäres oder sekundäres Versorgungssystem für Kraftstrom, Heizungs- oder Beleuchtungszwecke verwendet, so muss ein Gerät zur ständigen Überwachung des Isolationswertes gegen Erde und zur optischen und akustischen Anzeige von ungewöhnlich niedrigen Isolationswerten vorgesehen sein. Bei begrenzten sekundären Versorgungssystemen kann die Verwaltung ein Gerät zur manuellen Überprüfung des Isolationswertes gestatten.

11.6.4 Kabel und Leitungen

11.6.4.1 Kraftstromkabel und Leitungen für Steuerungseinrichtungen oder Nachrichtenanlagen sowie Kabel für jede Hauptstromversorgung und Notstromversorgung müssen auf getrennten Kabelbahnen verlegt sein. Stromversorgungskabel und Steuerungsleitungen für Notverbraucher müssen feuerwiderstandsfähig sein, wenn sie durch Bereiche mit einer Brandgefahr führen. Wenn aus Gründen der Sicherheit ein System doppelte Versorgungskabel und/ oder Steuerungsleitungen hat, müssen die Kabelbahnen so weit wie möglich voneinander entfernt angeordnet sein. Alle metallischen Kabelmäntel und -armierungen müssen elektrisch leitend miteinander verbunden und geerdet sein.

11.6.4.2 Alle elektrischen Kabel und Leitungen außerhalb der Geräte müssen mindestens halogenfrei, schwerentflammbar und so verlegt sein, dass ihre ursprünglichen schwerentflammbaren Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden. Die Verwaltung kann, sofern dies für besondere Verwendungszwecke erforderlich ist, die Verwendung besonderer Kabelarten wie z.B. Hochfrequenzkabel zulassen, welche die vorgenannte Vorschrift nicht erfüllen.

11.6.4.3 Kabel und Leitungen für wichtige Verbraucher oder für die Notstromversorgung, Beleuchtung, interne Kommunikation oder Signale dürfen, soweit praktisch durchführbar, nicht in der Nähe von Maschinenräumen und ihrer Schächte sowie sonstigen Bereichen mit hoher Brandgefahr verlegt sein. Soweit durchführbar, müssen diese Kabel so verlegt sein, dass sie nicht durch eine Erhitzung der Schotte unbrauchbar werden, die durch Feu- er in einem angrenzenden Raum verursacht werden könnte.

11.6.4.4 Kann von Kabeln, die in gefährlichen Bereichen verlegt sind, im Fall einer elektrischen Störung in diesen Bereichen eine Brand- oder Explosionsgefahr ausgehen, so sind entsprechend den Anforderungen der Verwaltung besondere Schutzmaßnahmen gegen diese Gefahren zu treffen.

11.6.4.5 Kabel und Leitungen müssen so eingebaut und befestigt sein, dass keine Reibungsschäden oder anderen Schäden entstehen.

11.6.4.6 Endverschlüsse und Verbindungen aller Leiter müssen so beschaffen sein, dass die ursprünglichen elektrischen, mechanischen, schwerentflammbaren und erforderlichenfalls feuerwiderstandsfähigen Eigenschaften des Kabels erhalten bleiben.

11.6.5.1 Jeder einzelne Stromkreis muss gegen Kurzschluss und Überlast geschützt sein, soweit nicht Abschnitt 11.5 oder die Verwaltung ausnahmsweise andere Maßnahmenzulassen. Bei Versorgungen mit 400 Hz ist die Impedanz des Stromkreises zu beachten.

11.6.5.2 Die Nennleistung oder die entsprechende Einstellung der Überlastschutzeinrichtung jedes Stromkreises muss dauerhaft am Einbauort der Schutzeinrichtung angegeben sein.

11.6.5.3 Ist die Schutzeinrichtung eine Schmelzsicherung, so muss sie an der Lastseite des Trennschalters angeordnet sein, der den geschützten Stromkreis speist.

11.6.6 Beleuchtungskörper müssen so angebracht sein, dass für die Kabel und Leitungen schädliche Temperaturerhöhungen und übergroße Erwärmung benachbarter Teile verhindert werden.

11.6.7 Alle Beleuchtungs- und Kraftstromkreise, die in einem Bunker oder Laderaum enden, müssen außerhalb des Raumes mit einem mehrpoligen Trennschalter versehen sein, mit dem die Stromkreise getrennt werden können.

11.6.8.1 Die Akkumulatorenbatterien müssen in geeigneten Räumen untergebracht sein, und die in erster Linie für ihre Unterbringung genutzten Räume müssen ordnungsgemäß gebaut sein und wirksam belüftet werden.

11.6.8.2 Elektrische oder sonstige Einrichtungen, die eine Zündquelle für entzündbare Dämpfe darstellen können, sind in Räumen, die solche Dämpfe wahrscheinlich enthalten, nicht gestattet.

11.6.9 Die folgenden zusätzlichen Vorschriften der Ziffern .1 bis .7 müssen erfüllt sein, und die Vorschriften der Ziffern .8 bis .13 gelten außerdem für nichtmetallische Fahrzeuge:

  1. Die Verteilerspannungen im gesamten Fahrzeug können entweder Gleich- oder Wechselstrom sein und dürfen folgende Spannungen nicht überschreiten:
    1.1.500 V für Kraftanlagen, Koch- und Heizeinrichtungen und andere ständig angeschlossene Geräte, und
    1.2.250 V für Beleuchtung, interne Kommunikation und Steckdosen.
  2. Für die elektrische Energieverteilung sind geerdete Systeme ohne Außenhaut-Rückleitung zulässig. Soweit zutreffend, müssen auch die Vorschriften der Absätze 6.1.4.2.6.3 oder 6.1.4.2.6.4 erfüllt sein.
  3. Es müssen wirksame Einrichtungen vorgesehen sein, mit denen, die Spannung von jedem Stromkreis, Hilfsstromkreis und allen Geräten abgeschaltet werden kann, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
  4. Elektrische Einrichtungen müssen so gebaut sein, dass die Möglichkeit des unbeabsichtigten Berührens spannungsführender, drehender oder sich bewegender Teile als auch erhitzter Flächen, die Verbrennungen verursachen oder einen Brand auslösen könnten, minimiert wird.
  5. Elektrische Einrichtungen müssen ausreichend gesichert sein. Die Wahrscheinlichkeit eines Brandes oder gefährlicher Folgen, die von einem Schaden an elektrischen Einrichtungen ausgehen, müssen auf ein annehmbares Maß reduziert sein.
  6. Die Nennleistung oder die entsprechende Einstellung der Überlastschutzeinrichtung jedes Stromkreises muss dauerhaft am Einbauort der Schutzeinrichtung angegeben sein.
  7. Wenn es unzweckmäßig ist, elektrische Schutzvorrichtungen für bestimmte Kabel vorzusehen, die batteriegespeist sind wie z.B. innerhalb von Batterieräumen und in Anlassstromkreisen für Maschinen, müssen die ungeschützten Kabel oder Leitungen so kurz wie möglich gehalten werden und besondere Vorsichtsmaßnahmen getroffen sein, um die Gefahr durch Fehler zu minimieren, z.B. durch Verwendung von einadrigen Kabeln mit zusätzlicher Muffe über der Isolierung jeder einzelnen Ader und mit isolierten Anschlussklemmen.
  8. Um die Gefahr eines Brandes, eines Schadens an den Bauteilen, eines elektrischen Schlags und einer Funkstörung durch Blitzschlag oder elektrostatische Entladung so gering wie möglich zu halten, müssen alle Metallteile des Fahrzeugs elektrisch leitend miteinander verbunden sein, soweit möglich hinsichtlich galvanischer Korrosion zwischen verschiedenartigen Metallen, um ein einheitliches elektrisches System zu schaffen, das für die Erdrückleitung der elektrischen Einrichtungen und für die elektrisch leitende Verbindung des im Wasser befindlichen Fahrzeugs mit dem Wasser geeignet ist. Außer in Brennstofftanks ist die Kopplung isolierter Teile innerhalb der Konstruktion im Allgemeinen nicht erforderlich.
  9. Jede Auftankstelle muss mit einer Vorrichtung versehen sein, welche die Fülleinrichtung elektrisch leitend mit dem Fahrzeug verbindet.
  10. Metallrohre, die aufgrund des Flüssigkeits- und Gasstromes elektrostatische Entladungen verursachen können, müssen so elektrisch leitend miteinander verbunden sein, dass sie über die gesamte Länge ein gleiches elektrisches Potential aufweisen, und sie müssen ausreichend geerdet sein.
  11. Primärleiter für Blitz-Ableitstoßströme müssen aus Kupfer mit einem Mindestquerschnitt von 50 mm2 oder aus Aluminium mit gleichwertiger Leitfähigkeit bestehen.
  12. Sekundärleiter für den Ausgleich statischer Entladungen, elektrisch leitende Verbindungen von Geräten usw., jedoch nicht für Blitzentladungen, müssen aus Kupfer mit einem Mindestquerschnitt von 5 mm2 oder aus Aluminium mit gleichwertiger Leitfähigkeit bestehen.
  13. Der elektrische Widerstand zwischen elektrisch leitend verbundenen Teilen und der Basiskonstruktion darf 0,05 Ohm nicht überschreiten, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass ein höherer Widerstand keine Gefahr bedeutet. Der Querschnitt der Verbindungsleitung muss ausreichen, um der möglichen maximal auftretenden Stromstärke ohne erheblichen Spannungsabfall standzuhalten.


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