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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1592
Richtlinien für Bodeneffekt-Fahrzeuge

Vom 16. August 2019
((VkBl. Nr.17 vom 14.09.2019 S. 594)



Zur vorherigen Regelung MSC.1/Rundschreiben 1054

Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung (2. - 13. Dezember 2002) den Vorläufigen Richtlinien für Bodeneffekt-Fahrzeuge (WIG-Fahrzeuge) ( MSC/Rundschreiben 1054 und Corr.1) mit der Absicht zugestimmt, dass sie mit sachgerechter technischer Analyse, Auslegung und Erprobung zur Produktentwicklung verwendet werden, um zu einem eigensicheren Fahrzeug zu gelangen und hat beschlossen, dass ihre Relevanz und Angemessenheit im Zuge der mit ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen bewertet werden müssen.

2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundsiebzigsten Tagung (1. - 10. Dezember 2004) Änderungen der Vorläufigen Richtlinien für Bodeneffekt-Fahrzeuge (WIG-Fahrzeuge) ( MSC/Rundschreiben 1126) bezüglich des Abschlussdatums der Besichtigung, auf der das Sicherheitszeugnis für Bodeneffekt-Fahrzeuge beruht, zugestimmt.

3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundachtzigsten Tagung (11. - 20. Mai 2011) den Unterausschuss Schiffsentwurf und -Konstruktion unter Einbeziehung anderer zuständiger Unterausschüsse damit beauftragt, die Vorläufigen Richtlinien für Bodeneffekt-Fahrzeuge (WIG-Fahrzeuge) ( MSC/Rundschreiben 1054 und Corr.1) in der geänderten Fassung ( MSC/Rundschreiben 1126) zu überprüfen und die überarbeiteten Richtlinien dem Ausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

4 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundneunzigsten Tagung (16. - 25. Mai 2018) nach Prüfung eines Vorschlags aus der fünften Tagung des Unterausschusses Schiffsentwurf und -Konstruktion den in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien für Bodeneffekt-Fahrzeuge zugestimmt.

5 Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die in der Anlage enthaltenen Richtlinien allen betroffenen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

6 Mit diesem Rundschreiben werden die Rundschreiben MSC/Rundschreiben 1054 und Corr.1, sowie MSC/Rundschreiben 1126 aufgehoben.

Präambel

1 Traditionell wird die Sicherheit der Schiffe durch Instrumente wie das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) und das Freibordübereinkommen von 1966 geregelt, durch deren Anforderungen das Schiff unter allen normalen Betriebszuständen und in Notfallzuständen unabhängig ist. In diesen Übereinkommen sind Vorkehrungen für geringere Anforderungen getroffen worden, die bei küstennahen Reisen anzuwenden sind.

2 In den letzten Jahren sind neue typen von Fahrzeugen entwickelt worden, für welche die Aufrechterhaltung international anerkannter Risikohöhen durch die Beseitigung einiger Sicherheitsrisiken und ein erhöhtes Vertrauen in sicherheitstechnische Einrichtungen, die in dem begrenzten Bereich des Fahrzeugeinsatzes verfügbar sind, erreicht worden ist. Diese Fahrzeuge, die in erster Linie von leichtem Gewicht sind und bei wesentlich höheren Geschwindigkeiten als herkömmliche Fahrzeuge verkehren, konnten nicht unter den traditionellen Schiffssicherheitsinstrumenten untergebracht werden. Die IMO reagierte zuerst durch die Entwicklung des Codes für die Sicherheit von Schiffen mit dynamischem Auftrieb (1977) und später durch die Entwicklung der Internationalen Codes für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 1994 und 2000 (HSC-Codes 1994 und 2000). Diese Codes erfassen alle typen von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, die im Kontakt mit der Wasseroberfläche verkehren, einschließlich Gleitfahrzeugen, Mehrrumpffahrzeugen, Oberflächeneffektfahrzeugen und Luftkissenfahrzeugen.

3 Ein Typ der Seefahrzeuge, der nicht durch den HSC-Code 2000 erfasst ist, ist das Bodeneffekt-Fahrzeug (WIG-Fahrzeug - Wing-In-Ground Craft). Diese Fahrzeuge werden in ihrem Hauptbetriebszustand ausschließlich durch aerodynamische Kräfte getragen, die es ihnen ermöglichen, in niedriger Flughöhe oberhalb der Wasseroberfläche zu verkehren, ohne dass diese Oberfläche berührt wird. Dementsprechend haben ihre Gestaltung, die technischen Eigenschaften, der Entwurf, die Konstruktion und der Betrieb ein hohes Maß an Gemeinsamkeit mit den Eigenarten von Flugzeugen. Indessen verkehren sie mit anderen Wasserfahrzeugen und müssen notwendigerweise die gleichen Kollisionsverhütungsvorschriften benutzen wie die konventionelle Schifffahrt. Die vom Unterausschuss "Sicherung der Seefahrt" erarbeiteten Änderungen der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Entschließung A.910(22), angenommen durch die zweiundzwanzigste IMO-Versammlung am 29. November 2001) berücksichtigen die betrieblichen Eigenheiten der WIG-Fahrzeuge.

4 IMO und ICAO haben vereinbart, dass jedes WIG-Fahrzeug, das außerhalb des Einflusses des Bodeneffekts in einer Höhe von mehr als 150 m fliegen kann, normalerweise als Typ C Fahrzeug bezeichnet, bei einem solchen Flug den Vorschriften und Regeln der ICAO zu unterliegen hat. Andere Fahrzeuge, einschließlich derjenigen mit einer begrenzten Überflug-Fähigkeit, haben ausschließlich der Seeschifffahrts-Gesetzgebung zu unterliegen.

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