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Kapitel 12
Navigationsausrüstung

12.1 Navigation (Allgemein)

12.1.1 Dieses Kapitel behandelt nur die Gegenstände der Navigationsausrüstung, die sich auf die Navigation des Fahrzeugs beziehen, nicht jedoch auf die sichere Funktion des Fahrzeugs selbst. Die folgenden Absätze enthalten die Mindestvorschriften für eine normale sichere Navigation, es sei denn, es wird der Verwaltung nachgewiesen, dass ein gleichwertiges Maß an Sicherheit durch andere Mittel erreicht wird.

12.1.2 Die Ausrüstung und deren Anordnung müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

12.1.3 Die von der Navigationsausrüstung erhaltenen Informationen müssen so dargestellt werden, dass die Wahrscheinlichkeit einer Missdeutung minimiert ist; und diese Ausrüstung muss in der Lage sein, eine Ablesbarkeit mit einer optimalen Genauigkeit zu ermöglichen.

12.1.4 Bei Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels auf kleine Fahrzeuge und auf solche mit eingeschränktem Fahrtbereich hat sich die Verwaltung durch die Vorschriften der Regel V/1.4 SOLAS leiten zu lassen, indem Sie die Navigationsanforderungen und Eigenschaften des Fahrzeugs bezüglich jener dem Übereinkommen unterliegenden Fahrzeuge ähnlicher Größe und ähnlichen Zwecks berücksichtigt.

12.2 Kompasse

12.2.1 Die Fahrzeuge müssen mit einem Magnetkompass ausgerüstet sein, der ohne elektrische Versorgung arbeitet und der für Steuerzwecke eingesetzt werden kann.

Dieser Kompass muss so ausgewählt, montiert und mit den erforderlichen Kompensiermitteln versehen sein, dass er für den Einsatzbereich und die Geschwindigkeits- und Bewegungseigenschaften des Fahrzeugs geeignet ist.

12.2.2 Die Kompassrose oder Kompasstochter, soweit eingebaut, muss von der Stelle aus, von der das Fahrzeug normalerweise gesteuert wird, leicht abgelesen werden können.

12.2.3 Jeder Magnetkompass muss ordnungsgemäß kompensiert sein, und seine Tabelle oder Kurve der Restablenkung muss jederzeit zur Verfügung stehen.

12.2.4 Es ist darauf zu achten, dass ein Magnetkompass oder ein Magnetsensor, soweit praktisch durchführbar, so angeordnet ist, dass magnetische Störungen ausgeschlossen oder minimiert sind.

12.2.5 Fahrgastfahrzeuge, die für die Beförderung von 100 oder weniger Fahrgästen zugelassen sind, müssen zusätzlich zu dem nach Absatz 12.2.1 empfohlenen Kompass mit einem Gerät ausgerüstet sein, das für die Geschwindigkeits- und Bewegungseigenschaften sowie für den Einsatzbereich des Fahrzeugs geeignet ist und eine Kursinformation mit einer Genauigkeit liefern kann, die mindestens derjenigen eines Magnetkompasses gleichwertig ist.

12.2.6 Frachtfahrzeuge und Fahrgastfahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 100 Fahrgästen zugelassen sind, müssen zusätzlich zu dem nach Absatz 12.2.1 empfohlenen Kompass mit einem Kreiselkompass ausgerüstet sein, der für die Geschwindigkeits- und Bewegungseigenschaften sowie für den Einsatzbereich des Fahrzeugs geeignet ist.

12.3 Geschwindigkeits- und Entfernungsmessung

12.3.1 Die Fahrzeuge müssen mit einem Gerät zum Messen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung ausgerüstet sein.

12.3.2 Die Geräte zum Messen von Geschwindigkeit und Entfernung auf Fahrzeugen mit einer automatischen Radarbildauswertehilfe müssen die Geschwindigkeit und die zurückgelegte Entfernung durchs Wasser messen können.

12.4 Echolotanlagen

12.4.1 Fahrzeuge, die keine Amphibienfahrzeuge sind, müssen mit einer Echolotanlage ausgerüstet sein, die mit ausreichender Genauigkeit die Wassertiefe anzeigt, wenn sich das Fahrzeug im Verdrängerzustand befindet.

12.5 Radaranlagen

12.5.1 WIG-Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen oder während der Dunkelheit eingesetzt werden, müssen mindestens mit einer azimutstabilisierten Radaranlage ausgerüstet sein, die im X-Frequenzband (3 cm) arbeitet.

12.5.2 Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 450 oder mehr oder Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 450 Fahrgästen zugelassen sind, müssen mit mindestens zwei Radaranlagen ausgerüstet sein, von denen eine zur Abgabe von angemessenen Warnungen zwecks Kollisionsverhütung geeignet ist. Eine zweite Radaranlage kann auch auf Fahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 450 oder auf Fahrzeugen, die für die Beförderung von 450 Fahrgästen oder weniger zugelassen sind, vorgesehen sein, wenn die Umgebungsbedingungen dies erfordern.

12.5.3 Mindestens eine Radaranlage muss Auswertungsmöglichkeiten haben, die mindestens so wirksam sind wie ein Zeichenaufsatz.

12.5.4 Zwischen dem Radarbeobachter und dem verantwortlichen Wachoffizier des Fahrzeugs muss eine ausreichende Verständigungsmöglichkeit bestehen.

12.5.5 Jede vorhandene Radaranlage muss für die vorgesehene Fahrzeuggeschwindigkeit, die Bewegungseigenschaften und die allgemein anzutreffenden Umgebungsbedingungen geeignet sein.

12.5.6 Jede Radaranlage muss so montiert sein, dass sie möglichst keinen Vibrationen ausgesetzt ist.

12.6 Sonstige elektronische Standortbestimmungsanlagen

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(Stand: 28.10.2019)

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