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Regelwerk

Änderungstext

Entschließung MSC.523(106) - Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code)

Vom 12. November 2025
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2025 S. 638)


(angenommen am 10. November 2022)

DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

IM HINBLICK AUF Entschließung MSC.5(48), mit der er den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (" IGC-Code") angenommen hat, der gemäß Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("das Übereinkommen") verbindlich gemacht wurde,

AUCH IM HINBLICK AUF Artikel VIII Buchstabe b und Regel VII/11 Absatz 1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des IGC-Codes,

NACH DER auf seiner 106. Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG der in Übereinstimmung mit Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagenen und weitergeleiteten Änderungen des IGC-Codes,

1 BESCHLIESST gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des IGC-Codes, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 BESTIMMT gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die genannten Änderungen als am 1. Juli 2025 angenommen gelten müssen, sofern nicht vor diesem Datum mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder Vertragsregierungen, deren vereinte Handelsflotten nicht weniger als 50 % der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, ihre Einsprüche zu den Änderungen mitgeteilt haben;

3 FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß obenstehendem Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft treten;

4 ERSUCHT den Generalsekretär, im Sinne des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens beglaubigte Kopien von dieser Entschließung und dem Wortlaut der Änderungen in der Anlage an alle Vertragsregierungen des Übereinkommens zu übermitteln;

5 ERSUCHT den Generalsekretär AUCH, Kopien dieser Entschließung und ihrer Anlage an Mitglieder der Organisation, die keine Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, zu übermitteln.

Anlage

Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-CODE)

Kapitel 6
Konstruktionswerkstoffe und Qualitätskontrolle

6.4 Anforderungen an metallische Werkstoffe

6.4.1 Allgemeine Anforderungen an metallische Werkstoffe

Tabelle 6.3


Bleche, Formstähle und Schmiedestücke siehe 1 für Ladetanks, zweite Barrieren und Prozessdruckbehälter für Entwurfstemperaturen unter -55 °C bis -165 °Csiehe 2
Größte Werkstoffdicke 25 mmsiehe 3 und 4
Niedrigste
Entwurfstemperatur
(°C)
Chemische Zusammensetzungsiehe 5
und Wärmebehandlung
Temperatur für Kerbschlagbiegeversuch
(°C)
-60 1,5 % Nickelstahl - normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen oder vergütet oder thermomechanisch kontrolliertes Verfahrensiehe 6 -65
-65 2,25 % Nickelstahl - normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen oder vergütet oder thermomechanisch kontrolliertes Verfahrensiehe 6 und 7 -70
-90 3,5 % Nickelstahl - normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen oder vergütet oder thermomechanisch kontrolliertes Verfahrensiehe 6 und 7 -95
-105 5 % Nickelstahl - normalgeglüht oder normalgeglüht und angelassen oder vergütet siehe 6, 7 und 8 -110
-165 9 % Nickelstahl - doppelt normalgeglüht und angelassen oder vergütet siehe 6 -196
-165 Austenitische Stähle, wie z. B Typ 304, 304L, 316, 316L, 321 und 347 lösungsgeglühtsiehe 9

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