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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.416(97)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) in der jeweils geltenden Fassung

Vom 14. November 2018
(BGBl. II Nr. 22 vom 26.11.2018 S. 514)



(angenommen am 25. November 2016)
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ebenso gestützt auf Artikel XII des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ("Übereinkommen") betreffend die Verfahren zur Änderung des Übereinkommens,

ferner gestützt darauf, dass der Ausschuss mit Entschließung MSC. 386(94) unter anderem das neue Kapitel XIV des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) in seiner zuletzt geänderten Fassung angenommen hat,

ebenso gestützt darauf, dass der Ausschuss mit Entschließung MSC. 385(94) den Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren ( Polar Code), angenommen hat, der am 1. Januar 2017

mit dem Inkrafttreten des neuen Kapitels XIV des SOLAS-Übereinkommens wirksam werden wird,

unter Hinweis darauf, dass es zwischen dem Inkrafttreten des Polar Codes und dem der Änderungen des STCW-Übereinkommens eine Übergangszeit geben wird und dass Abschnitt B-V/g des STCW-Codes Anleitungen zur Ausbildung von Kapitänen und Schiffsoffizieren für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, enthält, die von den Verwaltungen während der Übergangszeit angewendet werden sollen,

ebenso gestützt darauf, dass der Ausschuss auf seiner sechsundneunzigsten Tagung beschlossen hat, den Mitgliedstaaten eine einzige Entschließung mit Änderungen des Übereinkommens vorzulegen, einschließlich der auf den Polar Code sowie die spezifische Ausbildung und Erteilung von Zeugnissen für Fahrgastschiffe bezogenen Änderungen,

nach der auf seiner siebenundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Maßgabe des Artikels XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens, dass die genannten Änderungen als am 1. Januar 2018 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix des Übereinkommens die in der Anlage zu dieser Entschließung enthaltenen Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2018 in Kraft treten;
  4. ersucht die Vertragsparteien dringend, die Änderungen der Regel I/1.1, Regel I/11 und Regel V/4 frühzeitig umzusetzen;
  5. fordert die Vertragsparteien auf, die von einer Vertragspartei erteilten Befähigungszeugnisse von Seeleuten nach Nummer 4 frühzeitig und vor dem Inkrafttreten der Änderungen der Regel V/4 anzuerkennen;
  6. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  7. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

1In Regel I/1 Absatz 1 werden die folgenden neuen Begriffsbestimmungen angefügt:

".42 der Ausdruck , Polar Code" bezeichnet den Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, nach der Begriffsbestimmung in SOLAS-Regel XIV/11;

.43 der Ausdruck , Polargewässer" bezeichnet arktische Gewässer und/ oder das Antarktisgebiet nach den Begriffsbestimmungen in den SOLAS-Regeln XIV/1.2 bis XIV/1.4."

2 In Regel I/11 wird nach dem bisherigen Absatz 3 folgender neuer Absatz eingefügt und die nachfolgenden Absätze werden entsprechend umnummeriert:

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